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BFH-Urteil vom 9.11.1988 (II R 188/84) BStBl. 1989 II S. 201

Verkauft jemand ein Grundstück an eine KG, an der er sich mit einer geringen Einlage beteiligt hat, während alle anderen Gesellschafter keine Einlage zu erbringen haben, so tritt gleichwohl keine Steuerermäßigung gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG ein, wenn die gesellschaftsvertraglichen Abmachungen ergeben, daß er ohne Rücksicht auf ihm gutgeschriebene Gewinne und belastete Verluste oder das Vorhandensein stiller Reserven beim Ausscheiden und bei einer Auflösung der Gesellschaft immer nur die geleistete Einlage unverändert zurückerhält.

GrEStG Niedersachsen § 5 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 5 Abs. 2)

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 186/83) BStBl. 1989 II S. 203

Die Gewährung einer Konjunkturzulage für ein Betriebsgebäude setzt voraus, daß das einheitlich geplante und genehmigte Gebäude bis zum 30. Juni 1978 insgesamt fertiggestellt ist. Es genügt nicht, daß bis zum Stichtag nur ein Geschoß fertiggestellt ist und genutzt wird.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 3.3.1988 (V R 183/83) BStBl. 1989 II S. 205

Die Koppelung einer Pornofilmvorführung mit einer Schallplattenlieferung führt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1973 anzuwenden wäre.

Für eine wertorientierte Veränderung der gesondert angegebenen und behandelten Entgelte für Filmvorführung und Schallplattenüberlassung enthält das UStG 1973 keine Rechtsgrundlage.

Soweit das Entgelt für die Schallplatte - im Verhältnis zu deren Wert - überhöht angesetzt wurde, kann es auch nicht nach § 42 AO 1977 dem ermäßigt besteuerten Entgelt für die Filmvorführung zugeordnet werden, da mit der unangemessenen Gestaltung Umsatzsteuer nicht vermieden wurde.

UStG 1973 §§ 10, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 261)

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BFH-Urteil vom 29.6.1988 (X R 64/82) BStBl. 1989 II S. 207

Die Abgabe von unverpackten Erdnüssen aus Warenautomaten ist selbst dann keine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967/1973, wenn die Automaten in Gaststätten aufgestellt sind.

UStG 1967/1973 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (X R 49/81) BStBl. 1989 II S. 208

Die Lieferung von Fremdenverkehrsprospekten (Faltprospekten) unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1, wenn nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Bestimmung der Prospekte Werbezwecke überwiegen (Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49 ZT i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1). Ein inhaltlicher Bezug zu genannten Werbungtreibenden oder konkreten Leistungsangeboten eines genannten Werbungtreibenden ist nicht erforderlich.

UStG 1967/1973 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1; ZT Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49, Tarifnr. 49.11.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1982, 210)

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BFH-Urteil vom 24.11.1988 (V R 30/83) BStBl. 1989 II S. 210

Die Verpflegung des Personals durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

UStG 1967/1973 § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.8.1988 (V R 73/83) BStBl. 1989 II S. 212

Ein selbständig tätiger Marktforschungsberater, der Marktforschungen konzipiert, übt keine dem Beruf eines beratenden Betriebswirts ähnliche freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; UStG 1973 § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.10.1988 (III R 194/84) BStBl. 1989 II S. 216

1. Die Rechtsprechung des BFH zur Frage der Steuerumgehung durch Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften findet nur Anwendung, wenn zwischen den an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen und inländischen Steuerpflichtigen eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht.

2. Zur Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Rechtsgestaltungsmißbrauch.

3. Zum Prüfungsmaßstab des FG bei Feststellung einer Steuerhinterziehung.

AO 1977 §§ 41 Abs. 2, 42, 173 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1; BGB § 117.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.11.1988 (VII R 141/85) BStBl. 1989 II S. 219

Für die nach der Abgabenordnung 1977 zu beurteilende Haftung eines Geschäftsführers kann bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung - anders als nach früherem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508) - nicht mehr von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung des FA ausgegangen werden.

AO §§ 103, 109; AO 1977 §§ 34, 69, 191.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.11.1988 (VII R 173/85) BStBl. 1989 II S. 220

Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid ist - auch wenn er als inhaltlich nicht hinreichend bestimmt angesehen werden muß - nicht deshalb nichtig, weil er keine Aufgliederung des Haftungsbetrages auf die einzelnen Lohnsteueranmeldungszeiträume enthält.

AO 1977 §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.12.1988 (VII R 206/83) BStBl. 1989 II S. 223

Hat das FA einen Steuererstattungsbetrag aufgrund einer ihm angezeigten Abtretung an einen Dritten (Zessionar) ausgezahlt, so richtet sich sein Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Erstattung gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam ist.

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2, 3, 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1983, 388)

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BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 432/83) BStBl. 1989 II S. 225

Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als - ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen - die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen Rechtsfehler i. S. von § 177 AO 1977 zu berichtigen.

EStG 1975 § 10d; AO 1977 §§ 172 Abs. 1 Nr. 2d, 177.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.9.1988 (VIII R 98/87) BStBl. 1989 II S. 229

Der Grundsatz, daß Ehegatten das Wahlrecht der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist - vorbehaltlich eines rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - frei widerrufen können, kommt bei Gewährung des Verlustrücktrags jedenfalls dann zum Tragen, wenn infolge des Widerrufs der durch den Verlustabzug eröffnete Korrekturspielraum bei beiden Ehegatten weder über- noch unterschritten wird.

EStG 1981 §§ 10d, 26; AO 1977 §§ 172 Abs. 1 Nr. 2d, 177.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.12.1988 (V R 169/83) BStBl. 1989 II S. 231

Zur Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

AO 1977 § 152 Abs. 2; UStG 1980 § 18 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.11.1988 (III R 305/84) BStBl. 1989 II S. 233

Der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt des in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil dem Sohn Kost, Bekleidung und Unterkunft von der Haftanstalt gewährt werden.

EStG 1981 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 1.12.1988 (IV R 72/87) BStBl. 1989 II S. 234

1. Bei einer Pferdezucht sind die nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinne bei fehlender Buchführungspflicht (§ 141 AO 1977) und mangels eines wirksamen Antrags, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Jahre durch Vermögensvergleich bzw. durch Vergleich der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln zu können, auch dann der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn anhand von eingereichten Bilanzen Jahr für Jahr Verluste erklärt werden.

2. Die Frage der Liebhaberei kann sich in einem solchen Fall erstmals für das Wirtschaftsjahr stellen, ab dem aufgrund eines wirksamen Antrags (Option) die durch Vermögensvergleich ermittelten Verluste steuerlich relevant gegenüber dem FA erklärt werden können.

EStG 1977 § 13a Abs. 1; AO 1977 § 141 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.12.1988 (II R 150/85) BStBl. 1989 II S. 237

Erwerber und damit Steuerschuldner i.S. des § 20 Abs. 1 ErbStG 1974 kann auch eine Gesellschaft zur gesamten Hand sein (Änderung der Rechtsprechung).

ErbStG 1974 § 2 Abs. 1 Nr. 1 d, § 20 Abs. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 3, § 39 Abs. 2 Nr. 2; BewG § 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 9.12.1988 (III R 160/85) BStBl. 1989 II S. 239

Im Falle einer Betriebsveräußerung sind die Investitionen des Veräußerers in das Vergleichsvolumen des Erwerbers einzubeziehen (betriebsbezogene Betrachtungsweise).

InvZulG 1982 § 4b.

FG Berlin

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BFH-Urteil vom 9.12.1988 (III R 167/85) BStBl. 1989 II S. 241

Im Jahr 1978 entstandene Teilherstellungskosten für ein im Jahre 1979 fertiggestelltes Gebäude sind bei der Ermittlung des Vergleichsvolumens nicht auszuscheiden.

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 9.12.1988 (III R 27/86) BStBl. 1989 II S. 242

Die sog. Konzernklausel in § 4b Abs. 6 InvZulG 1982 schließt nicht aus, daß die Beschäftigungszulage entweder von dem die Nutzung überlassenden oder von dem nutzenden Unternehmen beantragt wird. Die materielle Anspruchsberechtigung steht beiden Unternehmen als Gesamtgläubigern zu.

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.12.1988 (III R 72/86) BStBl. 1989 II S. 244

Die Einbeziehung von selbst aufgezogenen weiblichen Zuchtrindern in das Vergleichsvolumen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil weibliche Zuchtrinder aus biologischen Gründen erst nach mehr als zwei Jahren als "hergestellt" gelten und aus diesem Grund in keinem Fall im Begünstigungsvolumen berücksichtigt werden können.

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 614)

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BFH-Urteil vom 9.12.1988 (III R 32/87) BStBl. 1989 II S. 245

Stellen im Rahmen der sog. Konzernklausel nach § 4b Abs. 6 InvZulG 1982 sowohl das die Nutzung übertragende als auch das nutzende Unternehmen für dieselben Investitionen gleichlautende Zulageanträge, so wird das FA durch die Zahlung der Zulage an das eine Unternehmen von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem anderen Unternehmen frei (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86, BStBl II 1989, 242).

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (I R 221/84) BStBl. 1989 II S. 246

1. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1968 II R 82/67, BFHE 93, 344, BStBl II 1968, 781), daß für die Frage, ob ein Verlust am festgesetzten Kapital eingetreten ist, nicht die in der Bilanz ausgewiesenen Buchwerte, sondern die wahren Vermögenswerte maßgebend sind.

2. Unter dem durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung festgesetzten Kapital i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist der Kapital-Sollbetrag zu verstehen, dem das Gesellschaftsvermögen mindestens entsprechen soll. Der (teilweise) Verlust des Kapital-Sollbetrages löst den von § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 begünstigten Zweck aus.

3. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 erlaubt es nicht, dem gezeichneten Kapital die stillen Reserven hinzuzurechnen, die von der Gesellschaft gebildet wurden und derentwegen frühere Verlustübernahmen des Organträgers dem vollen Gesellschaftsteuersatz unterlagen.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.12.1988 (I R 25/82) BStBl. 1989 II S. 248

1. Unterläßt es eine Kapitalgesellschaft trotz geänderten Mietpreisniveaus, durch Änderungskündigung einen höheren Mietzins gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter durchzusetzen, so liegt hierin der Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition. Dies ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter.

2. Bei einem beherrschenden Gesellschafter setzt die steuerrechtliche Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs voraus, daß er auf einer im voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.12.1988 (V R 28/84) BStBl. 1989 II S. 250

§ 14 Abs. 2 UStG 1973 ist auf die Fälle des gesonderten Steuerausweises durch Nichtunternehmer, die sich rechtsirrtümlich für Unternehmer halten, nicht entsprechend anzuwenden.

UStG 1973 § 14 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.12.1988 (V R 24/84) BStBl. 1989 II S. 252

Zur Feststellung und Bewertung eines zusätzlichen Entgelts neben dem Stücklohn für Polierleistungen bei Überlassung von Edelmetallabfällen durch den Auftraggeber.

UStG 1967/1973 § 10 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.10.1988 (III R 52/86) BStBl. 1989 II S. 257

1. Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können auch unter der Geltung der Abgabenordnung 1977 in einer Verfügung zusammengefaßt werden.

2. Zur Bekanntgabe von zusammengefaßten Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten.

3. Wird den Adressaten der Prüfungsanordnung die Rechtsbehelfsentscheidung ordnungsgemäß zugestellt, so sind Bekanntgabemängel der ursprünglichen Verfügung geheilt.

AO 1977 §§ 30, 122 Abs. 1, 155 Abs. 3, 193, 196.

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BFH-Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 226/83) BStBl. 1989 II S. 259

Greift das FA nach Zeichnung des Eingabewertbogens erneut in die Willensbildung des zu versendenden Steuerbescheids ein oder ist es hierzu verpflichtet, so können die bis zum Abschluß dieser Überprüfung der organisatorisch zuständigen Stelle offenbarten Tatsachen oder Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr Grundlage eines späteren Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein. Findet hingegen eine solche materielle Überprüfung nicht statt und besteht hierfür auch keine Pflicht des zuständigen Amtsträgers, bestimmt sich die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel nachträglich bekanntgeworden ist, weiterhin nach dem Zeitpunkt, zu dem der Eingabewertbogen des zu ändernden Bescheids abgezeichnet wurde.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; StrbEG §§ 1, 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 68/85) BStBl. 1989 II S. 263

Die Grundsätze des Senatsurteils vom 29. November 1988 VIII R 226/83 (BFHE 155, 259) über die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gelten auch dann, wenn der Sachbearbeiter vor Absendung eines Erstbescheids aufgrund nacherklärter Einkünfte den Eingabewertbogen für den Änderungsbescheid fertigt.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; StrbEG §§ 1, 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 30.11.1988 (I B 73/88) BStBl. 1989 II S. 265

Beantragt ein Steuerpflichtiger, die angeordnete Außenprüfung statt an Amtsstelle im Büro des Steuerberaters durchzuführen, so ist dem Antrag unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedes Verwaltungshandelns zu entsprechen, wenn der Prüfung im Büro des Steuerberaters keine zumindest gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; AO 1977 § 5, § 200 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 610)

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BFH-Urteil vom 7.12.1988 (X R 80/87) BStBl. 1989 II S. 266

1. Die ordnungsmäßige Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters erfordert grundsätzlich, daß Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (Anschluß an BGH-Beschluß vom 20. November 1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, HFR 1985, 579).

2. Das Fehlen einer ordnungsmäßigen Ausgangskontrolle ist nur dann nicht ursächlich für eine Fristversäumnis, wenn die mit der Versendung beauftragte Hilfsperson ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen wurde.

AO 1977 § 110 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.5.1988 (III R 151/86) BStBl. 1989 II S. 269

1. Zur Widerlegung der Vermutung, daß der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht.

2. Hat ein Steuerpflichtiger bei Errichtung eines Bauwerkes auf dem ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörenden Grund und Boden alle Herstellungskosten übernommen und auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 951 BGB schon bei der Errichtung verzichtet, so kann darin eine Schenkung an die Ehefrau oder die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts liegen.

EStG §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 147/83) BStBl. 1989 II S. 271

1. Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer wesentlichen Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt.

2. Wesentliches Merkmal einer verdeckten Einlage ist, daß ihr keine Gegenleistung der Gesellschaft gegenübersteht. Die verdeckte Einlage ist deshalb keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (Abweichung von: BFH-Urteil vom 12. Februar 1980 VIII R 114/77, BFHE 130, 378, BStBl II 1980, 494).

EStG 1965 § 17 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1983, 409)

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 104/84) BStBl. 1989 II S. 274

1. Die Vermutung, daß sich der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten deckt, gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Kapitalerhöhung.

2. Im Regelfall können als Anlaufphase für eine im Ausland gegründete Kapitalgesellschaft fünf Jahre angenommen werden.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.9.1988 (IV R 116/85) BStBl. 1989 II S. 276

Besteht ein Gewerbebetrieb aus mehreren Geschäfts- und Verkaufsstellen am Wohnort und an anderen Orten, von denen wöchentlich jeweils eine geöffnet ist und die anderen geschlossen sind, so sind die Fahrten des Gewerbetreibenden zur jeweiligen auswärtigen Geschäftsstelle keine Geschäftsreisen, sondern Fahrten von der Wohnung zu einer Betriebsstätte. Etwaiger Verpflegungsmehraufwand unterliegt daher dem Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.11.1988 (III R 261/83) BStBl. 1989 II S. 278

Erbringt ein Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an im gemeinsamem Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen und gehören zu der Haushaltsgemeinschaft auch Kinder, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld hat, so kommt eine Steuerermäßigung gemäß § 33a Abs. 1 EStG für andere Personen als die beim Kindergeld berücksichtigungsfähigen Kinder nur insoweit in Betracht, als die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen insgesamt den Betrag des von ihm empfangenen Kindergelds übersteigen.

EStG 1975 § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.11.1988 (III R 262/83) BStBl. 1989 II S. 280

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für das Hochschulstudium seiner volljährigen Geschwister erwachsen in aller Regel nicht im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig und sind deshalb regelmäßig nicht steuerermäßigend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

EStG 1979 §§ 33 Abs. 2, 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 83/82) BStBl. 1989 II S. 281

Im Rahmen eines zwischen nahen Familienangehörigen bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Tantiemezahlungen, die rückwirkend vereinbart worden sind, steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.12.1988 (IX R 157/83) BStBl. 1989 II S. 282

Die von einem Vater für den vorzeitigen Erbausgleich an sein nichteheliches Kind geleisteten Zahlungen sind keine außergewöhnliche Belastung.

EStG § 33; BGB §§ 1934d, 1934e.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 350)

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BFH-Urteil vom 11.10.1988 (VIII R 419/83) BStBl. 1989 II S. 284

1. Veräußert der Steuerpflichtige in seinem Betrieb (hier: Weinbaubetrieb) nicht nur selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Produkte, sondern auch fremde Erzeugnisse, die er nachhaltig in einem nicht betrieblich notwendigen Umfang hinzugekauft hat (sog. steuerrechtlich schädlicher Zukauf), so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der sog. Einkaufswert-Umsatz-Vergleich (vgl. Abschnitt 135 Abs. 4 EStR 1987) stellt jedenfalls dann kein für die Bestimmung der steuerrechtlich schädlichen Zukaufsgrenze geeignetes Verfahren dar, wenn der auf die zugekauften Erzeugnisse entfallende Umsatzanteil durch Kostenfaktoren, die im Einkaufswert der Fremderzeugnisse keinen Niederschlag finden, in erheblichem Maße beeinflußt wird.

2. § 176 Abs. 2 AO 1977 gewährt dem Steuerpflichtigen nur Schutz im Hinblick auf die fortdauernde Geltungskraft von Verwaltungserlassen. Die Vorschrift schützt den Steuerpflichtigen aber nicht dagegen, daß die Finanzverwaltung bei vertretbarer Auslegung weiterhin bestehender Verwaltungsvorschriften ihre ursprüngliche Rechtsansicht im Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage bei Erlaß eines Änderungsbescheides aufgibt.

EStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15; GewStG § 2; AO 1977 § 176 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 22.4.1988 (VI R 193/84) BStBl. 1989 II S. 288

Bei der Bemessung der Berlin-Zulage nach § 28 Abs. 2 BerlinFG ist auch der Arbeitslohn einzubeziehen, der nach § 3 Nr. 26 EStG als Aufwandsentschädigung für die dort genannten nebenberuflichen Tätigkeiten gezahlt wird.

BerlinFG vom 22. Dezember 1978 § 28 Abs. 2; EStG 1980 § 3 Nr. 26.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.2.1988 (I R 69/84) BStBl. 1989 II S. 290

1. Die Ehefrau eines unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen, die zum zivilen Gefolge der französischen Streitkräfte gehört, ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich nicht nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat in der Bundesrepublik aufhält.

2. Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat befreit nicht jedes Mitglied einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges von der Besteuerung der Bezüge im Aufnahmestaat, sondern nur diejenigen Mitglieder, die unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen (Fortführung von BFHE 102, 499, BStBl II 1971, 659).

NATOTrStat Art. X Abs. 1; DBA-Frankreich Art. 14, 20; EStG §§ 1 Abs. 1, 32b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 168)

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BFH-Urteil vom 25.10.1988 (VIII R 262/80) BStBl. 1989 II S. 291

1. Werden Tennisplätze an Tennisspieler vermietet, ist grundsätzlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

2. Allgemein gehaltene Ausführungen, das FG habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, reichen nicht aus, um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 7; GewStDV a.F. § 1; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.9.1988 (VI R 53/85) BStBl. 1989 II S. 293

Eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt einen "Familienhausstand" voraus.

a) Ein solcher liegt nicht vor, wenn bei Begründung der doppelten Haushaltsführung in dem außerhalb des Beschäftigungsortes eingerichteten Haushalt nur eine Person lebt, mit der der Steuerpflichtige lediglich kirchlich, nicht aber standesamtlich getraut wurde, obwohl - wie in der Türkei - die Zivilehe obligatorisch ist.

b) Auch bloß Verlobte unterhalten keinen "Familienhausstand".

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 491)

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BFH-Urteil vom 9.12.1988 (VI R 199/84) BStBl. 1989 II S. 296

1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten bei nur einem Dienstverhältnis unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

2. Aufwendungen für die Rückfahrt von einer regelmäßigen Arbeitsstätte unmittelbar zu einer Wohnung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind auch dann nur mit dem halben Pauschsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wenn die Hinfahrt von einer anderen Wohnung aus und/oder zu einer anderen regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgt ist.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 4.10.1988 (VIII R 168/83) BStBl. 1989 II S. 299

Wird im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs ein Zwischenkredit aufgenommen und dient dieser teilweise dazu, eine Bauspareinlage mit dem Ziel zu erbringen, nach Zuteilung des Bausparvertrags den Zwischenkredit abzulösen, so unterliegen der Zwischenkredit und die darauf entfallenden Schuldzinsen in vollem Umfang den Hinzurechnungsvorschriften der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Eine Verrechnung mit der Bauspareinlage und den dafür erhaltenen Guthabenzinsen findet nicht statt.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1983, 625)

 

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