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BFH-Beschluß vom 26.4.1989 (I B 60/88) BStBl. 1989 II S. 701

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Form einer OHG ist nicht vertretungsberechtigt i.S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG (im Anschluß an den Beschluß des BFH vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651).

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.8.1987 (IX R 163/83) BStBl. 1989 II S. 702

1. Unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung von einem Bankkonto bewirkt werden, sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen und damit i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geleistet, selbst wenn sie auf einem Sperrkonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden und das Guthaben daran anschließend der Bank verpfändet wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453).

2. Werden Leistungen ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund im voraus erbracht, so kann hierin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977) liegen.

EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.12.1988 (VIII R 362/83) BStBl. 1989 II S. 705

1. Mitunternehmer kann nur sein, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilhaber einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

2. Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft kann durch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis begründet werden.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.1.1989 (IX R 111/84) BStBl. 1989 II S. 706

Schuldzinsen für ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen sind insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, als der Wert eines der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Grundstücks Bemessungsgrundlage für den Zugewinn war.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2; BGB § 1363, § 1373, § 1377, § 1379.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.2.1989 (IV R 64/87) BStBl. 1989 II S. 708

Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG über, so sind die noch ausstehenden Raten einer bewilligten Nichtvermarktungsprämie bei ihrem Zufluß gewinnerhöhend zu erfassen (Weiterführung von BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

EStG 1979 § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 13a; VO (EWG) Nr. 1078/77 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1041/78.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1986, 492)

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BFH-Urteil vom 23.2.1989 (IV R 58/87) BStBl. 1989 II S. 709

Bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34e EStG sind nur laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, nicht nach §§ 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG begünstigte Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen.

EStG 1981 § 34e.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VIII R 303/84) BStBl. 1989 II S. 711

1. Wird ein Erlaß lediglich von einem Gläubiger ausgesprochen, der erkennbar an der Fortsetzung seiner Geschäftsbeziehungen zu dem Schuldner besonders interessiert ist, spricht das in der Regel gegen ein Handeln in Sanierungsabsicht.

2. Ist Motiv für das Handeln des Gläubigers nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die Übernahme des Schuldners, liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG nicht vor.

EStG § 3 Nr. 66; FGO § 96 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (X R 9/86) BStBl. 1989 II S. 714

1. Ein allgemeiner Grundsatz, daß bei einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssen, besteht nicht (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 59/73, BFHE 116, 160, BStBl II 1975, 700).

2. Die Ausführungen des BGH-Urteils vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) über die zeitkongruente Aktivierung von Gewinnausschüttungsansprüchen durch den Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind auch auf die Fälle zu übertragen, in denen der Mehrheitsgesellschafter ein Einzelunternehmer und die beherrschte Kapitalgesellschaft eine GmbH sind.

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 387)

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BFH-Urteil vom 13.4.1989 (IV R 30/87) BStBl. 1989 II S. 718

Zu den Voraussetzungen der Einordnung einer kleineren Privatwaldung als Forstbetrieb.

EStG 1977 § 13 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 47/85) BStBl. 1989 II S. 720

1. Beteiligt sich ein minderjähriges Kind mit ihm von seinem Vater geschenkten Mitteln an einer GmbH als stiller Gesellschafter, so ist die Anerkennung des Kindes als Mitunternehmer wegen fehlender tatsächlicher Durchführung der getroffenen Vereinbarungen dann zu versagen, wenn der Vater die GmbH beherrscht.

2. Eine Vereinbarung über eine stille Gesellschaft wird tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters nicht vereinbarungsgemäß ausgezahlt wird und auch keine Vereinbarung über das darlehensweise Stehenlassen des Gewinnanteils vorliegt.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.4.1988 (IV R 47/85) BStBl. 1989 II S. 722

1. Zur Mitunternehmerschaft bei Treugebern einer Publikumsgesellschaft.

2. Bei Zinsfestschreibung ist der Rechnungsabgrenzungsposten für ein Damnum regelmäßig über den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt aufzulösen.

3. Werden Sonderbetriebsausgaben der Treugeber-Kommanditisten in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Verlusts der Gesellschaft einbezogen, so erhöhen sie den Verlustanteil des Treuhänders.

EStG 1971, 1974 § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2; AktG 1965 § 156 Abs. 3; HGB § 250 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 299/83) BStBl. 1989 II S. 727

Zur Abgrenzung der freiberuflichen (eigenverantwortlichen) Tätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit bei beratenden Bauingenieuren im Rahmen einer GbR.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 152/86) BStBl. 1989 II S. 729

Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters ist keine vermögensverwaltende Tätigkeit.

EStG §§ 15, 18; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 21.6.1989 (II R 135/85) BStBl. 1989 II S. 731

Wird zur Befriedigung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ein Grundstück an Erfüllungs Statt hingegeben und verpflichtet sich der Pflichtteilsberechtigte wegen des seinen Anspruch übersteigenden Werts des Grundstücks zu Leistungen, so ist der Wert des Grundstücks nur in dem Ausmaß der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen zugrunde zu legen, in dem der Pflichtteilsberechtigte das Grundstück aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs erworben hat.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2; BewG § 121a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 31.5.1989 (II R 110/87) BStBl. 1989 II S. 733

1. Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 1973 bis zur Verkündung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 eingetreten sind, unterliegen dem neuen Recht. Dies verstößt auch insoweit nicht gegen das GG, als das neue Recht zu Steuerverschärfungen geführt hat.

2. Ist ein Erwerb nach dem 31. Dezember 1973 mit Vorerwerben aus der Zeit vor dem 1. Januar 1974 zusammenzurechnen, so ist die Steuer für den letzten Erwerb auch insoweit nach § 14 ErbStG 1974 festzusetzen, als dadurch für die Vorerwerbe eine stärkere Hebung des Steuersatzes eintritt, als dies nach bisherigem Recht der Fall gewesen wäre.

3. Wird ein Vorerwerb unter Lebenden aus der Zeit vor dem 1. Januar 1974, der wegen Mehrfacherwerbes desselben Vermögens gemäß § 21 ErbStG 1959 begünstigt war, mit einem späteren Erwerb aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1973 zusammengerechnet, so ist eine weitere Ermäßigung der Steuer wegen Mehrfacherwerbes desselben Vermögens nicht mehr zu gewähren.

4. Die den Erben im Vermächtniswege zugunsten ihrer Mutter auferlegte Rentenverpflichtung fällt auch dann unter § 25 ErbStG 1974 a.F., wenn bei Ausschlagung des Vermächtnisses eine Zugewinnausgleichsforderung entstanden wäre, die höher gewesen wäre als der Wert des Vermächtnisses.

5. Wird ein Urteil mit der Revision nicht im vollen Ausmaß der Beschwer angefochten, so ist es bei begründeter Revision nur insoweit aufzuheben, als der Revisionsantrag reicht. Dies gilt auch bei Zurückverweisung der Sache an das FG.

ErbStG 1959 §§ 13, 21; ErbStG 1974 §§ 14, 25, 27; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 559, § 564.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.3.1989 (IV R 133/86) BStBl. 1989 II S. 737

Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen einer Beteiligung im Sinne des Handelsrechts nicht erfüllt sind.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStDV § 19; AktG a.F. § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 2; HGB n.F. § 266 Abs. 2, § 271 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 304)

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BFH-Urteil vom 21.6.1989 (II R 235/85) BStBl. 1989 II S. 740

Ob ein Seehafen dem öffentlichen Verkehr insoweit dient, als auf einem gekennzeichneten, zum Hafengebiet gehörenden Grundstücksteil sog. Semitrailer (Sattelanhänger ohne Zugmaschine) auf ihrem Transportweg im kombinierten Verkehr für kurze Zeit (etwa bis zu 24 Stunden) abgestellt werden, hängt davon ab, ob der Abstellplatz aufgrund straßenrechtlicher und hafenrechtlicher Vorschriften als öffentliche Sache zu beurteilen ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115/88, BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302).

BewG § 19 Abs. 4; GrStG 1973 § 4 Nr. 3 Buchst. a, § 8 Abs. 1; HVO SH § 8.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (I R 105/88) BStBl. 1989 II S. 741

1. Erläßt das FA während des Revisionsverfahrens einen Ergänzungsbescheid, in dem erstmalig das Einkommen und die Tarifbelastung der Klägerin fingiert festgestellt werden, so bleibt der die Körperschaftsteuer festsetzende Teil des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheides als formeller Gegenstand des Klageverfahrens und als Gegenstand des FG-Urteils unverändert erhalten.

2. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i. S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nicht gegeben, wenn das FA zwar eine Einspruchsentscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erläßt, die Entscheidung aber auch nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht anders hätte ausfallen können.

3. Eine Ausschüttung ist mit dem Abfluß der Gewinnanteile vollzogen. Die vollzogene Ausschüttung kann nicht durch Aufhebung (Änderung) eines vorher gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Zurückgewährte Gewinnanteile sind steuerrechtlich wie Einlagen zu behandeln.

4. Eine Ausschüttung ist steuerrechtlich als eine solche zu behandeln, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß beruht, wenn der Beschluß im Zeitpunkt seines Vollzuges (noch) rechtswirksam besteht.

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 91 Abs. 1, § 127; KStG 1977 § 27.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VII S 32/88) BStBl. 1989 II S. 743

Zur kommerziellen Verwertung bestimmte Altreifen sind keine Abfälle. Zur Beförderung solcher Reifen eingesetzte Fahrzeuge werden nicht zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung) verwendet. Das Halten dieser Fahrzeuge ist nicht nach § 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei.

KraftStG 1979 § 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG (a.F. und n.F.) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 9.3.1989 (VI R 101/84) BStBl. 1989 II S. 749

1. Bei der Entscheidung, ob ein unanfechtbarer rechtswidriger belastender Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, hat die Finanzbehörde eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und dem Eintritt von Rechtsfrieden.

2. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Betroffene ein Rechtsmittel hätte einlegen können (entgegen Anwendungserlaß zur AO 1977, Nr. 2 Satz 2 zu § 130 AO 1977).

3. Zur Bemessung von Verspätungszuschlägen zur Lohnsteuer.

EStG § 41a; AO 1977 § 130 Abs. 1, § 152 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 160/85) BStBl. 1989 II S. 752

Auch bei schlechten Ertragsaussichten eines Unternehmens ist bei der Anteilsbewertung der Ertragshundertsatz mit 0 v.H. anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung des auf dieser Grundlage ermittelten gemeinen Wertes kommt nur dann in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten und sich der nach den VStR ergebende Wert deshalb als überhöht erweist.

BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.5.1989 (I R 50/85) BStBl. 1989 II S. 755

1. Ein Arbeitgeber kann sich auf die Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 10 Abs. 2 DBA-Niederlande) auch dann berufen, wenn das Betriebsstätten-FA keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39b Abs. 6 EStG ausgestellt hat.

2. Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbständige Arbeit im Inland ausüben, arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich nicht i.S. des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande in der Bundesrepublik auf.

3. Die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 24. Februar 1988 I R 143/84 (BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819) gelten bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 DBA-Niederlande entsprechend.

EStG § 38, § 39b, § 39d; EStDV § 73h; DBA-Niederlande Art. 10; AO 1977 § 12, § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1985, 618)

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BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 166/84) BStBl. 1989 II S. 758

1. Nicht nur bei Familienpersonengesellschaften, bei denen minderjährigen Kindern Kommanditanteile schenkweise zugewendet worden sind, sondern bei jeder KG ist die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten nur dann zu bejahen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten bestimmt.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kommanditist eine Stellung im vorstehend bezeichneten Sinn hat, kommt dem Umstand, daß der betreffende Kommanditist nicht gegen seinen Willen durch Kündigung zum Buchwert aus der KG hinausgedrängt werden kann, eine besondere Bedeutung zu.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.10.1988 (VIII R 328/83) BStBl. 1989 II S. 762

Darf ein Kommanditist in der Gesellschafterversammlung nicht mitstimmen und ist für ihn das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB abbedungen, ist er kein Mitunternehmer. Dem Ausschluß des Stimmrechts steht gleich, wenn Kommanditisten in keinem Fall den Mehrheitsgesellschafter an einer Beschlußfassung hindern können, z.B. auch dann nicht, wenn es um die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft geht.

EStG 1974 § 15 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 113/85) BStBl. 1989 II S. 763

1. Behält sich der Eigentümer eines Betriebsgrundstücks bei einer Schenkung den Nießbrauch an dem Grundstück vor und nutzt er das nießbrauchsbelastete Grundstück wie bisher betrieblich, so kann er das Nießbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 170/78, BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735).

2. Der Vorbehaltsnießbraucher kann jedoch seine eigenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem betrieblich genutzten Grundstück stehen, durch Absetzung einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd berücksichtigen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Zu diesen Aufwendungen rechnen auch die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Nießbraucher selbst getragen hat.

3. Das Erlöschen des Nießbrauchsrechts durch den Tod des Nießbrauchers führt zu keiner erfolgswirksamen Ausbuchung eines etwaigen Restbuchwerts.

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nrn. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 7.3.1989 (IX R 82/86) BStBl. 1989 II S. 766

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den Übertragenden leisten und die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Schulden übernehmen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG vornehmen kann?

EStG § 21a, § 7b; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 7.3.1989 (IX R 300/87) BStBl. 1989 II S. 768

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses sog. Gleichstellungsgelder an seine Geschwister zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 und § 7b EStG) vornehmen kann?

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 7b; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 7.3.1989 (IX R 308/87) BStBl. 1989 II S. 772

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses dem Übertragenden eine Leibrente zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 und § 7b EStG) vornehmen kann?

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4, § 7b; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (IX R 45/88) BStBl. 1989 II S. 776

Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in der vor Inkrafttreten des WohneigFG geltenden Fassung kann auch für eine vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie genutzte Ferien- oder Wochenendwohnung in Anspruch genommen werden.

EStG § 34f.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 237)

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BFH-Urteil vom 21.3.1989 (IX R 58/86) BStBl. 1989 II S. 778

Die Höchstbemessungsgrundlage des § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei einem teilentgeltlichen Erwerb nicht anteilig zu kürzen.

EStG 1979 § 7b.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 391)

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BFH-Urteil vom 4.4.1989 (X R 14/85) BStBl. 1989 II S. 779

Vom Erben aufgrund testamentarischer Anordnung erbrachte Grabpflegeaufwendungen können jedenfalls solange nicht als dauernde Last abgezogen werden, als sie den Wert des Nachlasses nicht übersteigen (Fortführung des BFH-Urteils vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259).

EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 346/84) BStBl. 1989 II S. 782

Wird die Überlassung von Erfindungen mit anderen Leistungen des Erfinders verbunden und dafür eine Gesamtvergütung vereinbart, ist dem Aufzeichnungserfordernis des § 3 Nr. 2 ErfVO mit der gesonderten Aufzeichnung des Gesamtentgelts Genüge getan. Die auf die begünstigte Erfindertätigkeit entfallenden Einnahmen müssen nachträglich geschätzt werden.

ErfVO § 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 34/86) BStBl. 1989 II S. 784

Der Wert unbarer Altenteilsleistungen konnte in den Veranlagungszeiträumen 1978 und 1979 am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV 1978 und 1979, nicht aber nach denen des § 4 SachBezV 1978 und 1979 geschätzt werden.

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; SachBezV 1978 und 1979 § 1 Abs. 1, § 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 13/85) BStBl. 1989 II S. 786

Der im Schätzungswege zu ermittelnde Wert unbarer Altenteilsleistungen ist grundsätzlich mit den Werte der SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzusetzen. Ein Abschlag kann nicht damit begründet werden, die Landwirte bestritten die Verpflegung teilweise aus dem eigenen Betrieb.

EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1; SachBezV 1980 § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 116/87) BStBl. 1989 II S. 787

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden Verluste aus gewerblicher Tierzucht des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen.

EStG 1975 und 1977 § 15 Abs. 2, § 26b.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 504)

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BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 174/85) BStBl. 1989 II S. 789

1. Nach § 10d EStG 1971 ist der erstmalige Abzug eines in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entstandenen Verlusts auch dann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wurde.

2. Ein Steuerpflichtiger handelte regelmäßig grob schuldhaft i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977, wenn er den Antrag auf Verlustabzug nach § 10d EStG 1971 nicht rechtzeitig stellte.

EStG 1971 § 10d; AO 1977 § 129, § 173, § 175.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.7.1989 (VIII R 217/84) BStBl. 1989 II S. 792

Ist vom Betriebsfinanzamt ein Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitzfinanzamt nicht nur für das Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern auch für die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. Wird die Feststellung vom Betriebsfinanzamt geändert, so sind auch die Einkommensteuerveranlagungen, die auf der Feststellung beruhen, zu ändern.

EStG 1976 § 10d; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.2.1989 (I R 11/85) BStBl. 1989 II S. 794

1. § 17 EStG gilt auch für die Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft.

2. Die Umwandlung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft fällt jedenfalls dann unter § 17 Abs. 4 EStG (Auflösung einer Kapitalgesellschaft), wenn das maßgebende ausländische Recht in der Umwandlung eine Auflösung sieht.

3. Der Anwendbarkeit des § 17 EStG steht nicht entgegen, daß das Vermögen der umgewandelten ausländischen Kapitalgesellschaft in ein ausländisches Betriebsvermögen übergeht, dessen Besteuerung nach einem DBA einem anderen Staat zusteht.

4. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ist i. S. des DBA-Österreich als Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft anzusehen.

5. Bei Umwandlungen, auf die § 17 EStG Anwendung findet, ist der selbstgeschaffene Firmenwert der umgewandelten Kapitalgesellschaft Bestandteil des Veräußerungserlöses.

6. Ein gemäß § 17 EStG entstehender Veräußerungsgewinn kann jedenfalls dann nicht durch Übernahme des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungskosten der Anteile vermieden werden, wenn das Vermögen nicht in ein Betriebsvermögen übergeht, das der deutschen Besteuerung unterliegt.

DBA-Österreich Art. 7 Abs. 1; EStG § 17.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 43/88) BStBl. 1989 II S. 797

Zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit eines für Bauherrengemeinschaften treuhänderisch tätigen Steuerberaters von der selbständigen Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

EStG §§ 15, 18.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 564)

 

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