| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 85/85) BStBl. 1989 II S. 900

Dauerschulden, die auf einer längerfristigen Darlehensschuld beruhen, mindern sich nicht um kurzfristige Forderungen auf einem Kontokorrentkonto, die gegen den Gläubiger des längerfristigen Darlehens bestehen.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 355.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 130/87) BStBl. 1989 II S. 901

1. Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten.

2. Mehrere Gewerbebetriebe sind anzunehmen wenn die gewerblichen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage können die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung sein, in der sie ausgeübt werden.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 14.7.1989 (III R 29/88) BStBl. 1989 II S. 903

Ein Bürogebäude verbleibt i.S. des § 4b Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 nicht mindestens drei Jahre lang in einem Betrieb (Betriebstätte), wenn es an eine von der Steuer befreite Körperschaft zu gemeinnützigen Zwecken vermietet wird. Eine Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 (Beschäftigungszulage) ist auch insoweit zu versagen, als das Gebäude im übrigen durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft oder einen anderen Gewerbebetrieb genutzt wird; einer Aufteilung des Gebäudes in gesonderte Wirtschaftsgüter steht die - aus der Sicht des Vermieters (Investors) - einheitliche Nutzung zu Bürozwecken entgegen.

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 21.7.1989 (III R 89/85) BStBl. 1989 II S. 906

1. Ein Betriebsgebäude ist dann i. S. des § 4b InvZulG 1975 fertiggestellt, wenn es in all seinen wesentlichen Teilen und entsprechend der ursprünglichen Planung dem Betrieb zur Verfügung steht. Danach ist ein als Lager geplanter Gebäudeteil selbst dann nicht fertiggestellt, wenn er zwar tatsächlich vom Steuerpflichtigen als Lager genutzt wird, entgegen der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung jedoch Innenputz, Estrich und teilweise die Türen noch fehlen.

2. Auch ein von der zuständigen Baubehörde über einen Gebäudeteil verhängtes Nutzungsverbot kann gegen die Fertigstellung i. S. von § 4b InvZulG 1975 sprechen.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 23.5.1989 (VII R 110/86) BStBl. 1989 II S. 907

1. Die zeitweilige zweckfremde Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, solange es ausschließlich zu dem begünstigten Zweck verwendet wird, läßt die Steuerbefreiung nur vorübergehend entfallen.

2. Verwendet ein Lohnunternehmer sein Fahrzeug zum Pflügen gemeindlicher Pflanzstreifen, so liegt eine kraftfahrzeugsteuerbegünstigte Nutzung "für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe" nicht ohne weiteres vor.

KraftStG 1979 § 3 Nr. 7 Buchst. b, § 5 Abs. 2 Satz 3; KraftStDV 1979 § 7 Abs. 1; KraftStG 1972 § 2 Nr. 6 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1987, 375)

***

BFH-Urteil vom 21.6.1989 (VI R 31/86) BStBl. 1989 II S. 909

Wird ein Zeitraum, für den bereits auf Grund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ein Haftungsbescheid ergangen ist, erneut geprüft, so können in einem weiteren Haftungsbescheid bislang im Prüfungszeitraum nicht festgestellte Sachverhalte mit steuerlicher Auswirkung erfaßt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 21/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193).

AO 1977 § 130 Abs. 2, § 173 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 127/84) BStBl. 1989 II S. 912

Ein Hotelunternehmer nimmt Hotelgäste und erwachsene Arbeitnehmer (bei Gewährung von Kost und Logis) nicht "für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke" bei sich auf (§ 4 Nr. 23 UStG 1973). Die Befreiungsvorschrift greift daher ein, soweit er die von ihm zur Ausbildung beschäftigten Jugendlichen "zu Ausbildungszwecken" bei sich aufnimmt.

UStG 1973 § 4 Nr. 23.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 37/84) BStBl. 1989 II S. 913

1. Der Annahme eines Leistungsaustausches (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) steht nicht entgegen, daß der Leistende die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung, das Entgelt, nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang erhält, sei es, daß sich die begründete Entgeltserwartung nicht erfüllt, daß das Entgelt uneinbringlich wird oder daß es sich nachträglich mindert. Hierdurch wird lediglich die Bemessungsgrundlage i. S. des § 10 Abs. 1 UStG 1980 berührt.

2. Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist ein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 nicht bereits dann zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgemäß vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.

3. Bei der Prüfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann allerdings die Frage, ob die Vereinbarung und ihre Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist, für die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt für seine Leistung zu erhalten.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 21.7.1989 (VI R 129/86) BStBl. 1989 II S. 917

Die berufliche Veranlassung von Umzugskosten ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Familie des Arbeitnehmers erst zehn Jahre später an dessen Beschäftigungsort umzieht.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 200/85) BStBl. 1989 II S. 920

1. Zur verfahrensrechtlichen Bedeutung einer Verfügung des FA, von einer Veranlagung abzusehen (sog. "NV-Verfügung").

2. Eine NV-Verfügung enthält auch dann die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, wenn nach der eingereichten Steuererklärung zwar eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen wäre, die Steuerfestsetzung jedoch zu einer Erstattung von Abzugsteuern führen würde (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3).

3. Die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung unterliegt den für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften. Begehrt der Steuerpflichtige die Aufhebung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids wegen neuer Tatsachen, so findet unbeschadet der konkreten steuerlichen Auswirkung einer nachfolgenden Veranlagung die zweite Alternative des § 173 Abs. 1 AO 1977 (Aufhebung zugunsten des Steuerpflichtigen) Anwendung.

AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3, § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 14.2.1989 (IX R 109/84) BStBl. 1989 II S. 922

Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 398)

***

BFH-Urteil vom 7.4.1989 (VI R 176/85) BStBl. 1989 II S. 925

Fahrtkosten für Leerfahrten mit dem eigenen PKW, um den Ehegatten nach Dienstschluß von seiner Arbeitsstätte abzuholen und zur Wohnung zurückzubringen, sind auch dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Abholfahrt darauf beruht, daß kein öffentliches Verkehrsmittel mehr verkehrt.

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1986, 284)

***

BFH-Urteil vom 7.4.1989 (VI R 73/86) BStBl. 1989 II S. 927

1. Nicht verbriefte Genußrechte, die eine Aktiengesellschaft zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis ihren Arbeitnehmern überläßt, bilden bei ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen ist.

2. Dieser Vorteil ist nicht deshalb zu mindern, weil die Genußrechte einer zweijährigen Veräußerungssperre unterliegen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608).

EStG 1981 § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1.

***

BFH-Urteil vom 7.6.1989 (X R 186/87) BStBl. 1989 II S. 932

Unter dem Begriff "Höchstbeträge" i.S. des § 10c Abs. 8 Satz 2 EStG 1983 ist nicht nur der absolute, sondern auch der variable (relative) Höchstbetrag i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG 1983 zu verstehen.

EStG 1983 §§ 10, 10c.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 30/88) BStBl. 1989 II S. 934

Der Senat hält daran fest, daß Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers ebenso wie die durch die Veräußerung eines solchen Wirtschaftsguts unmittelbar veranlaßten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) nicht zu den bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähigen Werbungskosten gehören.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 20.

***

BFH-Urteil vom 22.8.1989 (VIII R 9/87) BStBl. 1989 II S. 936

Fahrzeuge des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes werden nicht ausschließlich im Rettungsdienst verwendet. Ihr Halten ist nicht nach § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei.

KraftStG 1979 § 3 Nr. 5; KraftStG 1972 § 2 Nr. 4; StVO § 35 Abs. 5a; RVO § 368n Abs. 1, § 368 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 425)

***

BVerfG-Beschluß vom 9.11.1988 (1 BvR 243/86) BStBl. 1989 II S. 938

1. Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Hinterbliebenenversorgungen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.

2. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 überschreitet nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung.

3. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. November 1985 - II R 148/82 -) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es wird aufgehoben. Die Sache wir an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

4. Aus Gründen des Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, den Erwerb einer Hinterbliebenenversorgung erbschaftsteuerfrei zu stellen.

***

BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 105/87) BStBl. 1989 II S. 949

Bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis findet das Erfordernis der Kassenidentität gemäß § 395 BGB keine Anwendung.

AO 1977 § 226; BGB §§ 387 ff., 395.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 596)

***

BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VII R 100/86) BStBl. 1989 II S. 952

Die Gesellschafter einer GbR haften nicht nur für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft, sondern auch für die damit zusammenhängenden Säumnis- und Verspätungszuschläge (Anschluß an BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156).

AO 1977 § 191; BGB § 427.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 73/84) BStBl. 1989 II S. 955

1. Kommt eine GmbH & Co. KG ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung und der Vermögensaufstellung nicht nach, kann gegen den Geschäftsführer der die Geschäfte der KG führenden GmbH ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

2. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nicht zulässig, wenn die Steuererklärung, wegen deren verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM führt.

AO 1977 §§ 34, 152.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 30.8.1989 (I R 215/85) BStBl. 1989 II S. 956

1. Die Beurteilung der Begleitumstände einer Wohnungsnahme i.S. des § 8 AO 1977 ist eine Tatsachenwürdigung, die dem FG obliegt und an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden.

2. Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, drückt u.a. ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht und von dort aus gesehen in die Zukunft gerichtet ist. Zur Bestimmung des Zeitmoments kann auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO 1977 zurückgegriffen werden.

3. Ein Ausländer hat in der Bundesrepublik keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO 1977, wenn er sich nur weniger als sechs Monate in der Bundesrepublik aufhält und seine Aufenthaltsabsicht von vornherein auf diese Dauer beschränkt ist.

AO 1977 § 8, § 9; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 8/84) BStBl. 1989 II S. 957

Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gestellt wurde.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 21.7.1989 (III R 303/84) BStBl. 1989 II S. 960

1. Hat es ein Steuerpflichtiger rechtsirrtümlich unterlassen, in der Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung gemäß § 33a Abs. 3 EStG zu beantragen, so kann dieser Antrag, unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt und der Einkommensteuerbescheid entsprechend geändert werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117).

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen angenommen und grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausgeschlossen werden kann.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1979 § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 4.10.1989 (II R 72/86) BStBl. 1989 II S. 962

Sogenannte Bauzeitzinsen (eigene Finanzierungskosten) haben bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens keinen Einfluß auf den Teilwert der betreffenden finanzierten Wirtschaftsgüter.

BewG § 10, § 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 13.9.1989 (II R 121/86) BStBl. 1989 II S. 963

1. Ein Mineralgewinnungsrecht, das Ausfluß des Eigentums an Grund und Boden ist, wird im Regelfall dem Grundeigentümer zugerechnet.

2. Wird ein solches Recht verpachtet, ist wirtschaftliches Eigentum des Pächters dann nicht anzunehmen, wenn seine rechtliche oder wirtschaftliche Stellung durch den Pachtvertrag eingeschränkt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pächter das Mineralgewinnungsrecht ohne Zustimmung des Verpächters nicht übertragen kann, wenn im Fall einer Vertragsverlängerung die Bedingungen gesondert ausgehandelt werden müssen oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Pächters durch Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters eingeschränkt wird.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 100.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

***

BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 114/85) BStBl. 1989 II S. 965

1. Ein selbständiger "Aktionsleiter" einer Bausparkasse erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn seine Tätigkeit eng mit dem Absatz von Bausparverträgen verbunden ist. Eine enge Verbindung dieser Art besteht, wenn er die örtlichen Vertreter bei gezielten Verkaufsaktionen unterrichtend unterstützt und einen Anteil an den in seinem Bezirk aufkommenden Abschlußgebühren erhält.

2. Die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfordert neben einem betriebswirtschaftlichen Studium oder vergleichbaren Selbststudium eine Tätigkeit, die sich zumindest auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich erstreckt.

EStG § 18 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1 (entspricht § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG 1983).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 35/86) BStBl. 1989 II S. 967

Unfallkosten eines Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater veranlaßt wurden, können entweder Werbungskosten (Betriebsausgaben) oder Sonderausgaben sein.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: FG München (EFG 1986, 396)

***

BFH-Urteil vom 14.7.1989 (III R 97/86) BStBl. 1989 II S. 969

1. Weder die neuere Rechtsprechung des BVerfG noch das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 220/82 (BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205) stehen der Zulässigkeit eines Fremdvergleichs zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung einer Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten entgegen.

2. Wird einem 36jährigen Arbeitnehmer-Ehegatten eine dienstzeitunabhängige Invaliditätsrente in Höhe von 75 v.H. der Aktivbezüge zugesagt, so ist die Pensionszusage nicht betrieblich veranlaßt.

3. Gilt die Pensionszusage insoweit als betrieblich veranlaßt, als sie an die Stelle einer fehlenden Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten ist, so können fiktive Arbeitgeberbeiträge in der Zeit zwischen dem Beginn des steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses und der Erteilung der Pensionszusage nicht berücksichtigt werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 6a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 21.7.1989 (VI R 102/88) BStBl. 1989 II S. 972

Bei einem durch private Gründe veranlaßten Umzug sind die durch den Transport von Arbeitsmitteln entstehenden (anteiligen) Aufwendungen keine Werbungskosten.

EStG 1981 § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 62/87) BStBl. 1989 II S. 973

(Teil-)Betriebsveräußerung i. S. der §§ 16, 34 EStG erfordert nicht, daß der Veräußerer seine gewerblichen Tätigkeiten in vollem Umfang beendet. Es ist ausreichend, wenn er die gewerbliche Tätigkeit aufgibt, die sich auf die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht.

EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1987, 565)

***

BFH-Urteil vom 7.9.1989 (IV R 91/88) BStBl. 1989 II S. 975

1. Die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach dem MAVG vom 17. Juli 1984 (BGBl I, 942) i.V. m. der MAVV ist bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG durch den Ansatz des Grundbetrags abgegolten, soweit sie auf den Zeitraum der Gewinnermittlung nach § 13a EStG entfällt.

2. Wird die Vergütung in zehn Jahresbeträgen gezahlt, so ist sie als Gegenleistung für die Unterlassung der Milcherzeugung während dieses Zeitraums anzusehen.

3. Führt die Zahlung der Milchaufgabevergütung zu nachträglichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, kann insoweit die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht gewährt werden.

EStG §§ 13, 13a, 24 Nr. 2, 34e.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

***

BFH-Urteil vom 7.6.1989 (X R 12/84) BStBl. 1989 II S. 976

Läuft während des Revisionsverfahrens die Frist ab, innerhalb derer sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann, besteht ein berechtigtes Interesse an einem Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die streitige Rechtsfrage auch für die Lohnsteuerermäßigungsverfahren der Folgejahre von Bedeutung ist.

Übersteigen die im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG abziehbaren nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen oder ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich und im Veranlagungsverfahren abzuziehende Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 8 EStG höher als die nach den Lohnsteuertabellen beim Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn berücksichtigten Pauschalen, kann der Unterschiedsbetrag gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

EStG 1983 §§ 10, 10c, 37 Abs. 3 Satz 4, 38c, 39a Abs. 1 Nr. 4; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 5.9.1989 (VII R 61/87) BStBl. 1989 II S. 979

1. Der Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts muß ein klares und vollständiges Bild des Streitstoffes enthalten. Fehlt es daran, so hat das Revisionsgericht diesen Mangel ohne ausdrückliche Rüge zu berücksichtigen.

2. Die Höhe des Haftungsanspruchs steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Finanzbehörde. Auch wenn der Haftungsanspruch außergewöhnlich hoch ist, braucht die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung im Regelfall keine Erwägungen darüber anzustellen, ob diese Höhe dem Grad des Verschuldens entspricht.

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; AO 1977 §§ 69, 191.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (II R 145/86) BStBl. 1989 II S. 981

Behauptet ein Kläger, der gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid Anfechtungsklage erhoben hat, daß der strittige Grundstückserwerb inzwischen rückgängig gemacht worden sei, so darf er den hieraus folgenden Anspruch auf Aufhebung des Steuerbescheides im Wege des Verpflichtungsantrages in dem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen, wenn für diesen Anspruch alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.

FGO §§ 44, 45, 67; GrEStG 1983 § 16.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 25/88) BStBl. 1989 II S. 982

1. Vermögensmehrungen auf Grund einer Gesellschaftereinlage einerseits und auf Grund eines Erfolgsbeitrages andererseits vollziehen sich durch jeweils andere Sachverhalte, bezüglich derer selbständige Regelungen (Kapitalverkehrsteuerbescheide) ergehen müssen.

2. Mit einer Betriebsaufspaltung ist nicht notwendigerweise eine Übertragung des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen verbunden.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (I R 147/85) BStBl. 1989 II S. 983

Legen die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG ihre Geschäftsanteile an einer GmbH quoad sortem in das Vermögen der GmbH & Co. KG ein und schließt die GmbH & Co. KG anschließend mit der GmbH einen Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag, aufgrund dessen die GmbH ihre Gewinne an die GmbH & Co. KG abführt, so fehlt es an einer gesellschaftsteuerbaren Leistung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a i.V.m. § 4 KVStG 1972.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 4, § 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 6.9.1989 (II R 135/86) BStBl. 1989 II S. 984

§ 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG setzt voraus, daß der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet (vgl. Urteil des BFH vom 16. Dezember 1981 II R 109/80, BFHE 135, 90, BStBl II 1982, 269). Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn der Berechtigte sich das Kaufangebot einräumen läßt, um damit eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Es ist nicht erforderlich, daß der angestrebte wirtschaftliche Erfolg tatsächlich eintritt.

GrEStG Berlin (GrEStG 1983) § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 13.9.1989 (II R 28/87) BStBl. 1989 II S. 986

Wird eine kleine Gruppe von Personen, die durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden sind, von sich aus initiativ dergestalt, daß diese zu Miteigentum nach Bruchteilen ein Grundstück erwerben, dieses Grundstück nach ihren Vorstellungen bebauen und es letztlich nach dem WEG teilen und jedem bestimmte Eigentumswohnungen zuweisen, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs der jeweilige ideelle Anteil am unbebauten Grundstück. Der Umstand, daß der Veräußerer des Grundstücks zunächst nur einem von ihnen beauftragten Architekten ein Kaufvertragsangebot macht, mit dem Recht, Dritte als Käufer zu benennen, steht dem nicht entgegen, weil dieser Angebotsempfänger auf der Seite der eigeninitiativ handelnden Erwerber steht.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 19.7.1989 (II R 83/85) BStBl. 1989 II S. 989

Ein infolge unvollständiger Beurkundung unwirksames (nichtiges) Rechtsgeschäft unterliegt gemäß § 41 Abs. 1 AO 1977 der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn die Beteiligten ihren Erklärungen gemäß auf die Erfüllung hinwirken.

AO 1977 § 41 Abs. 1; GrEStG 1940/1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (I R 181/85) BStBl. 1989 II S. 990

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, daß im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat.

2. Eine für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebenden Vertrauenssituation kann sich nur in einem konkreten Rechtsverhältnis (Steuerrechtsverhältnis = Steuerpflicht- oder Steuerschuldverhältnis) bilden.

3. Weder die von der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e. V. ausgestellten Spendenquittungen noch die Zweite Spenden-VO konnten unmittelbar einen konkreten Schutz zugunsten des Spenders nach dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen.

AO n.F. § 144 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 3, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 2; KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1, § 11 Nr. 5a; KStDV 1955/1968 § 26; Zweite Spenden-VO.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 627)

***

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (I R 66/86) BStBl. 1989 II S. 995

1. Eine Aufforderung zur Benennung von Zahlungsempfängern ist auch dann rechtmäßig, wenn dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit Betriebsausgaben entstanden sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. November 1978 I R 148/76, BFHE 128, 1, BStBl II 1979, 587).

2. Sind die Zahlungsempfänger zwar nicht im einzelnen benannt, aber nach den Gesamtumständen in ihrer Zusammensetzung bekannt, so sind ihre Einkommensverhältnisse bei der Höhe des nach § 160 AO 1977 nicht abziehbaren Betrages zu berücksichtigen. Dabei gehen Unsicherheiten über die genauen Einkommensverhältnisse der Zahlungsempfänger zu Lasten des Steuerpflichtigen (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 228/78, BFHE 138, 317, BStBl II 1983, 654).

AO 1977 § 160.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 476)

***

BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 123/88) BStBl. 1989 II S. 997

1. Erhält ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft für bestimmte Geschäfte nach § 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, ist es mit sämtlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit steuerpflichtig.

2. Zu diesen Einkünften zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Verwaltungsgebäudes.

3. Die Entscheidungen der Anerkennungsbehörde nach dem WGG unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.

KStG a.F. §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 Abs. 1; KStDV 1968 §§ 7, 8 Nr. 1, 16; WGG §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 und 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1; WGGDV § 10 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 14.9.1989 (V R 76/84) BStBl. 1989 II S. 999

Wenn ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände im Auftrag und Namen eines westdeutschen Unternehmers von Berlin (West) an dessen Kunden im Ausland versendet, der Berliner Unternehmer aber die Aufträge der ausländischen Kunden selbst bearbeitet und die von den Kunden zu zahlenden Preise bestimmt, dem westdeutschen Unternehmer Forderungsausfälle ersetzt und über die auf dessen Konto eingehenden Gelder verfügen kann, ist der westdeutsche Unternehmer kein Abnehmer des Berliner Unternehmers, an den eine Lieferung in einem Reihengeschäft als ausgeführt gilt.

UStG 1967/1973 § 3 Abs. 2; BerlinFG 1970 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

 

   :