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  BFH-Urteil vom 24.8.1989 (IV R 65/88) BStBl. 1990 II S. 2

1. Wird eine Prüfungsanordnung von der Finanzbehörde lediglich wegen eines Bekanntgabemangels aufgehoben, hindert dies nicht den erneuten Erlaß der Anordnung.

2. Für das Unternehmen des Erblassers kann eine Außenprüfung gegenüber dem Erben angeordnet werden.

3. Die Außenprüfung kann auch auf den Abwicklungszeitraum nach Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit erstreckt werden.

AO 1977 § 130 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 193 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 74/86) BStBl. 1990 II S. 4

1. Nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Italien 1925 ist der Arbeitslohn in der Bundesrepublik steuerfrei, der von einer Bank bezahlt wird, die nach italienischem Recht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehört.

2. Art. 16 DBA-Italien 1925 enthält keine Ermächtigung i.S. des Art. 80 GG zum Erlaß einer das DBA ändernden Rechtsverordnung.

3. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und italienischen Steuerbehörden ist auch dann nicht maßgebend, wenn die Regelung in Art. 31 Abs. 3 Buchst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, wonach jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen zu berücksichtigen ist, zu dem allgemein anerkannten ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht rechnet.

GG Art. 25, 59 Abs. 2 Satz 1, 80, 100 Abs. 2, 123 Abs. 3; DBA-Italien 1925 Art. 7 Abs. 2, 16; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985, 927, und BGBl II 1987, 757) Art. 4, 31 Abs. 1, 31 Abs. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.3.1989 (III R 58/87) BStBl. 1990 II S. 6

Hat ein Gewerbetreibender die von ihm getragenen Herstellungskosten für ein Betriebsgebäude als Nutzungsrecht aktiviert, soweit sie auf den Miteigentumsanteil seines mit der betrieblichen Nutzung einverstandenen Ehegatten entfallen, so kann er bei einem vorzeitigen Wegfall des Nutzungsrechts infolge Betriebsverlegung einen etwaigen Restbuchwert nicht gewinnmindernd abschreiben.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; BGB § 951 i.V.m. § 812.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 498)

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BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 213/85) BStBl. 1990 II S. 8

1. Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschluß des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b. bb).

2. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während seiner Nutzung durch den Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken zerstört, so tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich in dem Wirtschaftsgut bis zu seiner Zerstörung gebildet hatten, keine Gewinnrealisierung ein.

3. Besteht für das während der privaten Nutzung zerstörte Wirtschaftsgut eine Schadensersatzforderung, so ist sie unter dem Gesichtspunkt des "stellvertretenden commodum" im Betriebsvermögen erfolgswirksam zu erfassen.

EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 10d.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 31.5.1989 (III R 91/87) BStBl. 1990 II S. 10

1. Die von der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Grundsätze sind auf typische stille Gesellschaften zwischen Familienangehörigen mit Verlustbeteiligung nicht uneingeschränkt übertragbar.

2. Entspricht die Rechtsstellung der schenkweise in das väterliche Unternehmen aufgenommenen Kinder dem Regelstatut des HGB, so steht die fehlende Sicherung des in mehreren Jahresraten zu tilgenden Auseinandersetzungsguthabens einer steuerlichen Anerkennung der stillen Gesellschaft nicht entgegen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 11/84) BStBl. 1990 II S. 13

Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last liegt nicht vor, wenn wiederkehrende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sind.

EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 1. Alternative.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.8.1989 (X R 176-177/87) BStBl. 1990 II S. 15

Entgeltlich erworbene Güterverkehrsgenehmigungen sind auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 9. Juli 1979 (BGBl I 1979, 960) selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644).

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2; GüKG § 10 Abs. 3, 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.8.1989 (IV R 80/88) BStBl. 1990 II S. 17

Bürgerschaftsaufwendungen eines Freiberuflers können ausnahmsweise Betriebsausgaben darstellen, wenn ein Zusammenhang mit anderen Einkünften ausscheidet und nachgewiesen wird, daß die Bürgschaftszusage ausschließlich aus betrieblichen Gründen erteilt wurde.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.9.1989 (IV R 128/88) BStBl. 1990 II S. 19

Zum Abzug von Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen, Wochenzeitschriften und eines Radiogeräts bei einem Kulturkritiker.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.9.1989 (X R 43/86) BStBl. 1990 II S. 20

Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine Steuerberatungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.7.1989 (IV R 55/88) BStBl. 1990 II S. 23

Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG kann abweichend von § 12 Abs. 1 AO 1977 auch die Beschäftigungsstätte eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sein.

AO 1977 § 12 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (I R 110/88) BStBl. 1990 II S. 24

1. Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in eine andere GmbH setzt voraus, daß die herrschende GmbH solche eigenen gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich die beherrschte GmbH im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann.

2. Die wirtschaftliche Eingliederung wird nicht allein dadurch begründet, daß

a) die herrschende GmbH mit der beherrschten einen Beherrschungsvertrag abschließt,

b) die herrschende GmbH nur gegenüber der beherrschten wie eine konzernleitende Holding fungiert,

c) die herrschende GmbH der beherrschten wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet und

d) der Organschaftsvertrag Teil eines Sanierungskonzeptes für die herrschende GmbH ist.

KStG 1977 §§ 14, 17, 27, 28, 29 40.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 310)

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (I R 19/85) BStBl. 1990 II S. 28

Die in § 58 Nr. 6 AO 1977 enthaltenen Grenzen unschädlicher Rücklagenbildung gelten auch für gemeinnützige Spendensammel- und Fördervereine im Sinne des § 58 Nr. 1 AO 1977.

AO 1977 § 58 Nrn. 1 und 6.

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BFH-Urteil vom 13.10.1989 (VI R 36/85) BStBl. 1990 II S. 30

Bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG kann keine Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Aushilfskraft unterstellt werden.

EStG § 40a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.6.1989 (V R 1/84) BStBl. 1990 II S. 35

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem zur Kennzeichnung der angeblich gegenüber dem FA bestehenden Forderung des Vollstreckungsschuldners außer dessen Steuernummer nur angegeben ist "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt nicht den Anforderungen an die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; der Vollstreckungsgläubiger kann dementsprechend nicht die Auskehrung von Umsatzsteuerüberschüssen des Vollstreckungsschuldners verlangen.

UStG 1980 § 16, § 18; ZPO § 829, § 835, § 836.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.8.1989 (III R 5/87) BStBl. 1990 II S. 38

Der Beginn einer Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmte die Verjährung nach § 146a Abs. 3 AO auch insoweit, als es sich um Einkommensteueransprüche gegen nur mittelbar an der Personengesellschaft beteiligte Steuerpflichtige handelte.

AO § 146a Abs. 3; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.7.1989 (VII R 118/87) BStBl. 1990 II S. 41

Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von Einkommensteuer für zusammenveranlagte Ehegatten.

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.10.1989 (VII R 77/88) BStBl. 1990 II S. 44

1. Wird auf Antrag des FA als Vollstreckungsbehörde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist diese auch dann wirksam entstanden, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Eintragungsersuchen nicht bekanntgegeben worden war.

2. Der Mangel der Bekanntgabe des Eintragungsersuchens, der lediglich zu Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen dem FA und dem Vollstreckungsschuldner führt, kann noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).

AO 1977 §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1, 322; ZPO § 867 Abs. 1 Satz 2; BGB § 879 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (II R 1/87) BStBl. 1990 II S. 47

Provisionszahlungen an selbständige Handelsvertreter für die Beschaffung von Aufträgen des täglichen Geschäftsverkehrs begründen weder ein immaterielles Wirtschaftsgut noch ein Halbfertigfabrikat, das beim Auftraggeber in der Vermögensaufstellung für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erfaßt werden könnte.

BewG §§ 95, 97.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 91-92/87) BStBl. 1990 II S. 49

Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 131-133/87) BStBl. 1990 II S. 50

Die von einem Optiker angeschafften optischen, ophthalmologischen und metereologischen Geräte, deren Wert ausschließlich von Alter, Seltenheit und Bedeutung in der jeweiligen Zeit ihrer Herstellung oder Nutzung bestimmt wird und die lediglich Werbe- und Demonstrationszwecken dienen, sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter.

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BFH-Urteil vom 11.8.1989 (IX R 44/86) BStBl. 1990 II S. 53

Werden nach dem entgeltlichen Erwerb eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Gebäudes innerhalb von zwei Jahren im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen für die Erneuerung der Fenster und für die Umstellung der Heizung erbracht, sind diese Aufwendungen nicht sofort abziehbare Werbungskosten, sondern nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung bzw. erhöhter Absetzungen für das Gebäude zu berücksichtigen (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21; EStDV 1979 § 82 a.

Vorinstanz: Hessisches FG ( EFG 1986, 279)

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BFH-Urteil vom 24.8.1989 (IV R 120/88) BStBl. 1990 II S. 55

Bei der Veräußerung einer Niederlassung einer Fahrschule kann es sich um die Veräußerung eines Teilbetriebs handeln.

EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.9.1989 (I R 117/87) BStBl. 1990 II S. 57

1. Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, so ist der Gewinn der Personengesellschaft nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

2. Die nach § 4 Abs. 1 EStG aufzustellende Bilanz kann entweder in deutscher oder in ausländischer Währung aufgestellt werden. Wird die Bilanz in ausländischer Währung aufgestellt, so ist das Ergebnis in DM umzurechnen. Dabei darf nur ein solches Umrechnungsverfahren gewählt werden, das im Einzelfall zu keinem Verstoß gegen die (deutschen) Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung führt.

3. Die unter 1. und 2. aufgestellten Grundsätze finden entsprechende Anwendung, wenn Gewinnanteile an einer ausländischen Personengesellschaft nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu ermitteln sind.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 32b; DBA-Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 621)

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BFH-Urteil vom 22.9.1989 (III R 167/86) BStBl. 1990 II S. 60

Die Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluß eines den Grad der Behinderung herabsetzenden Neufeststellungsverfahrens steht einer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung des herabgesetzten Grades der Behinderung auf den Neufeststellungszeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen. § 33b EStG ist keine Schutzvorschrift i.S. des § 35 SchwbG a.F. (§ 38 SchwbG n.F.).

EStG § 33, § 33b; EStDV § 65; SchwbG a.F. § 3 Abs. 1 und 5, § 35 (Schwb n.F. § 4 Abs. 1 und 5, § 38).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.9.1989 (III R 304/84) BStBl. 1990 II S. 62

Eine auswärtige Unterbringung i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1977 liegt nicht vor, wenn ein Gymnasiast während der Schulferien an einem dreiwöchigen Sprachkursus im Ausland teilnimmt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 25. März 1983 VI R 188/81, BFHE 138, 89, BStBl II 1983, 457).

EStG 1977 § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.10.1989 (IV R 118-119/87) BStBl. 1990 II S. 64

Hat ein Hochbautechniker durch langjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung von Bauwerken einem Architekten vergleichbare theoretische Kenntnisse erworben, so übt er auch in den Veranlagungszeiträumen eine architektenähnliche Tätigkeit aus, in denen er lediglich als Bauleiter tätig wird.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 18.10.1989 (I R 203/84) BStBl. 1990 II S. 68

1. Ein Vertrag über eine stille Beteiligung zwischen Familienangehörigen ist nur dann durchgeführt, wenn die Gewinnanteile entweder ausbezahlt werden oder im Falle einer Gutschrift eindeutig bis zur Auszahlung jederzeit abrufbar gutgeschrieben bleiben.

2. Ein Darlehensvertrag steht der Auszahlung nur dann gleich, wenn er zivilrechtlich wirksam zustande kommt.

3. Mit dem Abschluß eines Darlehensvertrages wird dem stillen Gesellschafter gegenüber keine Verbindlichkeit i. S. des § 181 BGB erfüllt.

EStG § 4 Abs. 4; HGB § 337 Abs. 1 a.F. (§ 232 Abs. 1 n.F.); BGB §§ 181, 184 Abs. 1, 1629, 1795 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 14.11.1989 (III B 43/88) BStBl. 1990 II S. 70

Zur Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß der Abzug von Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätigen und in intakter Ehe lebenden Elternpaaren - abgesehen von der Regelung des § 33c Abs. 5 EStG - versagt ist.

EStG 1986 § 33c; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 18.10.1989 (IV B 149/88) BStBl. 1990 II S. 71

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die zurücktretende Forderung nur zu Lasten von Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen getilgt werden muß, beim Schuldner zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führt.

FGO § 69; EStG § 5.

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BFH-Urteil vom 5.10.1989 (IV R 154/86) BStBl. 1990 II S. 73

Ein Konstrukteur, dessen Arbeit überwiegend in der Fertigung von Bewehrungsplänen besteht, übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

EStG 1979 § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 24.10.1989 (VII S 17/89) BStBl. 1990 II S. 75

Der Streitwert eines Verfahrens, in dem es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft geht, beträgt 50.000 DM. Das gilt auch dann, wenn eine Steuerberaterkammer Kläger ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

GKG § 13 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 124/88) BStBl. 1990 II S. 76

1. Erhält ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft für bestimmte Geschäfte nach § 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, unterliegt es mit sämtlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit der Gewerbesteuer.

2. Der Gewinn aus der Auflösung einer gemäß § 6b EStG gebildeten Rücklage wird nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfaßt, wenn bei der Auflösung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der ohne die Bildung der Rücklage entstandene Gewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre.

GewStG a. F. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Nr. 6, 9 Nr. 1 Satz 2; GewStDV 1968 §§ 10, 12 Nr. 1; WGG §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 und 4; WGGDV § 10 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 195)

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BFH-Urteil vom 25.8.1989 (III R 17/84) BStBl. 1990 II S. 79

1. Ein Silo, in dem von Holzverarbeitungsmaschinen abgesaugtes Sägemehl gespeichert und anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird, kann eine Betriebsvorrichtung sein.

2. Eine im Rahmen des § 4a InvZulG 1979 vorgelegte Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft ist hinsichtlich der in ihr getroffenen Feststellungen für das finanzgerichtliche Verfahren bindend (Anwendung der zu § 1 InvZulG 1979 ergangenen Rechtsprechung auch auf § 4a InvZulG 1979).

EStG § 6 Abs. 1 Satz 1; Berlin FG § 19; InvZulG 1979 § 4a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.8.1989 (III R 125/84) BStBl. 1990 II S. 82

1. Eine auf einem Grundstück installierte Regenwasser-Hebeleitung ist nicht Gebäudebestandteil; Aufwendungen zu ihrer Errichtung sind daher nicht als nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 BerlinFG zulagefähig.

2. Euro-Flachpaletten sind als geringwertige Wirtschaftsgüter von einer Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG ausgeschlossen.

EStG § 6 Abs. 1 und 2; BerlinFG § 19 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.10.1989 (III R 144/84) BStBl. 1990 II S. 84

Personenkraftfahrzeuge, die in Berlin langfristig an Dritte verleast werden, sind nicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG "im eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich an Selbstfahrer vermietet". Eine Berlin-Zulage für solche Personenkraftwagen kann deshalb nicht gewährt werden.

BerlinFG § 19 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.9.1989 (IV R 115/88) BStBl. 1990 II S. 86

1. Verdeckte Einlagen können auch von den Gesellschaftern einer von der Körperschaftsteuer befreiten landwirtschaftlichen Genossenschaft erbracht werden.

2. Die verdeckte Einlage kann in unangemessen niedrigen Preisen für Lieferungen an die Genossenschaft bestehen. In Höhe des Preisvorteils ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung und zusätzliche Erträge im Unternehmen des als Genosse beteiligten Landwirts.

3. Eine verdeckte Einlage kann jedoch nur angenommen werden, wenn ein an der Genossenschaft nicht beteiligter Landwirt Lieferungen zu dem vereinbarten Preis nicht vorgenommen hätte. Daß die Genossenschaft ihrem Mitglied in der Vergangenheit höhere Preise gewährt hat, läßt noch nicht auf eine verdeckte Einlage schließen.

KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 14, § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.10.1989 (I R 208/85) BStBl. 1990 II S. 88

1. Erhebt eine Genossenschaft Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, so rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die allgemeinen Betriebsausgaben der Genossenschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V. m. § 3c EStG zu kürzen.

2. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist auch bei einer Genossenschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Genossenschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

3. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) durch das Genossenschaftsverhältnis veranlaßt ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft abzustellen.

KStG 1977 § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6; EStG § 3c, § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 308)

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BFH-Urteil vom 11.10.1989 (I R 12/87) BStBl. 1990 II S. 89

Keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.

KStG 1977 § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; AktG § 26.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.11.1989 (I R 174/86) BStBl. 1990 II S. 91

1. Zur fehlenden Beschwer bei einem auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid.

2. Zu den Begriffen "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht.

3. Schließt eine Vorgründungsgesellschaft einen Organschaftsvertrag ab, so gehen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die später gegründete und eingetragene Kapitalgesellschaft über.

FGO § 40 Abs. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14, § 17.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.10.1989 (I R 158/85) BStBl. 1990 II S. 92

1. Übernahmeverlust i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 ist auch dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, wenn die übertragende Körperschaft die Wirtschaftsgüter in ihrer Schlußbilanz mit den Buchwerten ansetzte (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1977).

2. § 15 Abs. 2 UmwStG 1977 verletzt den seit der Körperschaftsteuer-Reform 1977 geltenden Grundsatz der Einmalbesteuerung nicht.

GG Art. 3, 14; UmwStG 1977 § 14 Abs. 2, § 1, § 3, § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.9.1989 (V R 89/85) BStBl. 1990 II S. 95

Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen eines chemischen Untersuchungsamts einer Gemeinde im Auftrag von Polizeibehörden sind unternehmerische Tätigkeiten.

Unternehmerische Tätigkeit wird nicht bei Ausführung "als Amtshilfe" (unabhängig von deren Begriffsbestimmung) zu nichtunternehmerischer "Ausübung öffentlicher Gewalt".

UStG 1980 § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.10.1989 (V R 25/84) BStBl. 1990 II S. 98

Friseurleistungen, die der Inhaber einer Friseurfachschule dadurch ausführt, daß die Schüler in einem Übungsfriseursalon Kunden unter fachlicher Anleitung bedienen, sind nicht gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.

UStG 1967/1973/1980 § 4 Nr. 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

 

 

 

 

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