| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 19.9.1990 (X R 79/88) BStBl. 1991 II S. 100

Eine Entscheidung, die maßgeblich auf einen bis zuletzt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, verletzt das Recht auf Gehör.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 27.9.1990 (I R 143/87) BStBl. 1991 II S. 101

Die während der Aussetzung des Klageverfahrens in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind gegenüber den Prozeßbeteiligten wirkungslos; dies gilt auch für die Prozeßhandlungen und Entscheidungen des Gerichts.

FGO § 74, § 155; ZPO § 150, § 249, § 250.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 31.10.1990 (II R 45/88) BStBl. 1991 II S. 102

1. Ergeht während eines Klageverfahrens ein die Hauptsache dieses Verfahrens materiell erledigender Änderungsbescheid, der mit Einspruch angefochten wird, so kann das FG nicht deshalb, weil der Kläger auf Aufforderung des Berichterstatters Ausführungen zu Rechtsbehauptungen macht, die vom Kläger im Einspruchsverfahren vorgetragen werden, dieses Verhalten als Antrag nach § 68 FGO würdigen.

2. § 68 FGO ist nicht mehr anwendbar, wenn ein die Hauptsache des Klageverfahrens materiell erledigender Änderungsbescheid ergeht.

FGO § 68.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Beschluß vom 20.7.1990 (III B 144/89) BStBl. 1991 II S. 104

1. Die Frage, ob der Grundfreibetrag im Jahre 1987 verfassungsrechtlich zu beanstanden war, ist nicht ernstlich zweifelhaft (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).

2. Im Aussetzungsverfahren kann es dahinstehen, ob der für das Jahr 1987 gemäß § 32 Abs. 6 EStG gewährte Kinderfreibetrag von 2.484 DM unzureichend und aus diesem Grunde verfassungswidrig ist. Die Vollziehung eines darauf beruhenden Einkommensteuerbescheids ist nicht auszusetzen, weil in diesem Fall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ausnahmsweise höher zu bewerten ist, als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung: zuletzt Beschluß des BFH vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123).

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1; FGO § 69.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Beschluß vom 24.10.1990 (II B 31/90)BStBl. 1991 II S. 106

1. Ist nach Auffassung des FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beizumessen als sie der BFH in seiner Entscheidung zu einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat, so kann darin - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch in Form eines abstrakten Rechtssatzes - eine Abweichung liegen. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist.

2. Ist bei einem ursprünglich im Rahmen eines "Bauherrenmodells" geplanten Grundstückserwerb das von der Veräußererseite entwickelte und angebotene Konzept durch Konkurs des Initiators derart gescheitert, daß der Erwerber sowohl in seiner Entscheidung über den Grundstückserwerb als solchem als auch über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung wieder frei wird, so ist nur das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

*****

BFH-Urteil vom 7.8.1990 (IX R 114/89) BStBl. 1991 II S. 119

Verpflichtet das Gesetz eine Person zur Abgabe einer Feststellungserklärung, kann das FA von dieser Person die Abgabe der Steuererklärung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob auch andere Personen zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind oder sein könnten.

AO 1977 § 180 Abs. 2.

*****

BFH-Urteil vom 25.9.1990 (IX R 84/88) BStBl. 1991 II S. 120

1. Eine Prüfungsanordnung, die sich an die namentlich bezeichneten Beteiligten einer Bauherrengemeinschaft richtet und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Umsatzsteuer betrifft, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung des Inhaltsadressaten nichtig.

2. Tritt einer der Initiatoren gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auf, so kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Rechtsscheingrundsätzen als bevollmächtigt angesehen werden, auch die Prüfungsanordnung in Empfang zu nehmen.

AO 1977 §§ 80 Abs. 1 und 5, 119 Abs. 1, 122 Abs. 1, 180 Abs. 2, 183 Abs. 1, 196, 197 Abs. 1; VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 § 7; EStG § 21.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1988, 543)

*****

BFH-Urteil vom 13.9.1990 (V R 110/85) BStBl. 1991 II S. 124

Kommt eine Änderung der USt-Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 im Hinblick darauf in Betracht, daß ein bestimmter Vorsteuerbetrag unberücksichtigt geblieben ist, so sind als Tatsachen, auf deren nachträgliches Bekanntwerden es ankommt, diejenigen Umstände tatsächlicher Art anzusehen, denenzufolge der Vorsteuerbetrag abziehbar ist und in den betroffenen Besteuerungszeitraum fällt.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG 1980 §§ 15, 16 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 271/84) BStBl. 1991 II S. 126

Für die Frage, ob nach § 2 AIG abzugsfähige Verluste erzielt werden, ist allein auf die von der ausländischen Betriebsstätte ausgehenden Tätigkeit abzustellen. Demzufolge können Verluste, die eine Personengesellschaft aus der für sich genommen nicht gewerblichen Vermietung in Kanada gelegener Immobilien erzielt, auch nicht als Folge einer von der Gesellschaft im Inland ausgeübten Maklertätigkeit als gewerbliche Betriebsstättenverluste beurteilt werden. Der sog. Abfärbegrundsatz (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) gilt im Rahmen des § 2 AIG nicht.

AIG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 5.10.1990 (III R 100/88) BStBl. 1991 II S. 130

Für die Rückforderung einer Zulage nach § 28 BerlinFG vom Arbeitnehmer war bis zum Inkrafttreten des § 29 Abs. 2 Satz 5 BerlinFG i.d.F. des sog. Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2212; BStBl I 1989, 499) das Betriebstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zuständig.

BerlinFG a. F. § 28, § 29.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 4.7.1990 (II R 74/87) BStBl. 1991 II S. 131

Wohnungen (i.S. des § 75 Abs. 5 und 6 BewG) in Ein- und Zweifamilienhäusern müssen mehr als 23 qm groß sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. Juni 1985 III R 71/83, BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582).

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 9.8.1989 (X R 77/87) BStBl. 1991 II S. 132

Die Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG 1977/79 setzt nicht voraus, daß das einheitlich geplante Gebäude insgesamt fertiggestellt ist. Es genügt, daß ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, abgeschlossen erstellt ist und genutzt wird. Abschreibungsgrundlage sind die gesamten bisher angefallenen Herstellungskosten des Gebäudes.

EStG 1977/79 § 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 614)

*****

BFH-Urteil vom 12.10.1990 (VI R 165/87) BStBl. 1991 II S. 134

Macht ein Arbeitnehmer bei Familienheimfahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Umweg aus beruflichem Anlaß, so ist nach den Gesamtumständen des Falles zu prüfen, ob gleichwohl das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Familienwohnung im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, so können die tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten nur für die Umwegstrecke Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, während die Kosten für die übliche Strecke der Familienheimfahrt mit den Pauschsätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten anzusetzen sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543, und vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655).

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nrn. 4 und 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 182/87) BStBl. 1991 II S. 136

§ 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich der von der Vorschrift erfaßten negativen ausländischen Einkünfte auch mit Wirkung für den negativen Progressionsvorbehalt. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.

EStG § 2a, § 32b; DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3, Art. 20.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 19.10.1990 (III R 93/87) BStBl. 1991 II S. 140

Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen (Ehefrau) anzurechnen sind.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 24)

*****

BFH-Urteil vom 30.10.1990 (IX R 110/86) BStBl. 1991 II S. 142

Der Nutzungswert der Wohnung kann dem Eigentümer nicht nach § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG zugerechnet werden, wenn gegen seinen Willen ein anderer die Wohnung nutzt und diese dadurch dem Eigentümer nicht jederzeit zur Verfügung steht.

EStG 1977 § 21 Abs. 2 Alternative 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 30.10.1990 (IX R 162/86) BStBl. 1991 II S. 143

Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG durch den Tod eines Ehegatten weg, so ist der Anteil des überlebenden Ehegatten als ein begünstigtes Objekt i.S. von § 7b EStG zu behandeln. Infolge Objektverbrauchs (§ 7b Abs. 5 Satz 1 EStG) stehen dem überlebenden Ehegatten für ein weiteres Objekt keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG mehr zu.

EStG 1981 § 7b Abs. 1, 5 und 6, § 26 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden- Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 17.10.1990 (II R 42/88) BStBl. 1991 II S. 144

1. Ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Anspruch auf Übereignung eines bürgerlich-rechtlich noch zu bildenden Grundstücks setzt voraus, daß die Fläche (Grenze) des künftigen Grundstücks hinreichend bestimmt ist.

2. Die hinreichende Bestimmtheit des künftigen Grundstücks muß sich aus dem die Steuer möglicherweise auslösenden Rechtsvorgang selbst ergeben. Eine Konkretisierung erst in Zukunft durch Vereinbarung der Parteien, durch den Schuldner oder durch einen Dritten ist nicht ausreichend (vgl. Urteil vom 20. April 1971 II 11/65, BFHE 103, 6, BStBl II 1971, 751).

3. Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit.

GrEStG NW (GrEStG 1983) § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 17.10.1990 (II R 58/88)BStBl. 1991 II S. 146

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers, die der Enteignungsbegünstigte zu tragen hat, gehören nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.

GrEStG 1983 § 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 24.1.1990 (I R 55/85) BStBl. 1991 II S. 147

1. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, die der Wiederauffüllung seiner durch Verluste geminderten Einlage dienen, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. Dies gilt auch im Falle eines beschränkt steuerpflichtigen stillen Gesellschafters.

3. Der Kapitalertragsteuerpflicht derartiger Gewinnanteile stehen die DBA mit Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz nicht entgegen.

AO 1977 § 168 Satz 1, § 348 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3; DBA-Luxemburg Art. 13 und Schlußprotokoll Nr. 11; DBA-Niederlande Art. 13 und Schlußprotokpll Nr. 18; DBA-Schweiz Art. 10 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 27.6.1990 (I R 15/88) BStBl. 1991 II S. 150

1. Bei einer Kapitalgesellschaft, die Unternehmen i.S. des § 1 WBVO ist, besteht die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 WBVO in der Ermäßigung eines Teilbetrages der tariflichen Körperschaftsteuer auf die Hälfte, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des KStG 1977 für das zu versteuernde Einkommen ergibt.

2. Die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1977 ist keine tarifäre Steuervergünstigung.

3. Gegenstand der Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1977 ist das Ausschüttungsverhalten unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften.

KStG 1977 §5 Abs. 2 Nr. 2, § 23, § 27, § 30, § 31, § 32, § 47; WBVO § 1, § 2, § 4, § 8; AO 1977 § 182 Abs. 1.

*****

BFH-Urteil vom 28.8.1990 (VII R 25/89) BStBl. 1991 II S. 154

1. Ein "anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung" gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG setzt nicht voraus, daß der wirtschaftswissenschaftliche Teil den Schwerpunkt des Studiums (also mehr als 50 v.H. der Unterrichtseinheiten) bildet. Ein solches Studium liegt vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest umrissenen Studienplans besucht werden, die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte nach einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Zeugnis ausgewiesen werden und Haupt- und Nebenfach in einem inneren Zusammenhang stehen, wonach das absolvierte Studium von vornherein als auf eine spätere Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet erscheint.

2. Bei einem Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre und späterer Tätigkeit als Versicherungsmathematiker können die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gegeben sein.

StBerG 1975 § 36 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 18.10.1990 (V R 35/85) BStBl. 1991 II S. 157

Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses (das die Voraussetzungen des § 67 AO 1977 erfüllt) sind weder nach § 4 Nrn. 16 oder 18 UStG 1973 noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1973 begünstigt.

UStG 1973 § 4 Nrn. 16, 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO 1977 §§ 14, 64, 65, 66, 67, 68.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 31.10.1990 (II R 176/87) BStBl. 1991 II S. 161

Die beschränkte Vermögensteuerpflicht einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts für deren Anteile an einer inländischen GmbH verstößt nicht gegen Art. 7 EWGV.

BewG § 121 Abs. 2 Nr. 4; DBA-Italien Art. 3, 5 Abs. 3 Satz 2, 12 Satz 1; EWGV Art. 7, 58, 177; VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1990 (II R 17/86) BStBl. 1991 II S. 163

1. § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung ist auch anwendbar auf Wirtschaftsgüter, die in einem ausländischen Staat belegen sind, der keine Vermögensteuer erhebt.

2. Die "Herstellung des Einvernehmens .... über die gegenseitige Steuerbefreiung" ist materielles Erfordernis für die Gewährung der Steuerbefreiung auch dann, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt.

3. Der Steuerpflichtige hat keinen Rechtsanspruch auf Herstellung des Einvernehmens über die Gegenseitigkeit oder auch nur auf Aufnahme entsprechender Verhandlungen, und zwar auch dann nicht, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt.

4. Die der Exekutive in § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung gewährte Entscheidungsbefugnis ist nach Auffassung des Senats mit dem GG nicht vereinbar. Die Entscheidung eines Rechtsstreits, mit dem Steuerfreiheit beansprucht wird für Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat, mit dem das Einvernehmen über die gegenseitige Steuerbefreiung nicht hergestellt ist, hängt jedoch von der Gültigkeit des § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung nicht ab.

VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung § 12 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 9.11.1990 (III R 103/88) BStBl. 1991 II S. 168

Die Frist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage kann jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend verlängert werden, wenn der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist.

BerlinFG § 29 Abs. 2; AO 1977 § 109 Abs. 1, § 110.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Beschluß vom 28.11.1990 (II B 90/90) BStBl. 1991 II S. 170

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren,

a) daß sich der Teilwert betrieblicher Kapitalschulden nach den Vorschriften des § 12 BewG bemißt, wobei Kapitalschulden in fremder Währung mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen sind und

b) daß Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden oder entstehen könnten, nicht als besondere, den Teilwert der Kapitalschulden erhöhende Umstände i.S. des § 12 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind.

BewG §§ 10, 12, 103, 106 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 8.8.1990 (IX R 122/86) BStBl. 1991 II S. 171

Eine Selbstnutzung der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG) liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer die gesamte Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person nutzt. Dem Eigentümer ist in einem solchen Fall der gesamte Nutzungswert der Wohnung zuzurechnen, der auch dann ausschließlich gemäß § 21a EStG zu ermitteln ist, wenn die andere Person ein Entgelt für die Mitnutzung zahlt.

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 23.8.1990 (IV R 71/89) BStBl. 1991 II S. 172

Verzichtet in einer GmbH & Co. KG der Kommanditist und Gesellschafter der GmbH zugunsten der GmbH auf die ihm als Kommanditist zustehende Gewinnbeteiligung, liegt darin eine verdeckte Einlage in die GmbH (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Juni 1964 VI 296/62 U, BFHE 80, 402, BStBl III 1964, 619).

EStG 1983 § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1989, 457)

*****

BFH-Urteil vom 2.10.1990 (VIII R 62/86) BStBl. 1991 II S. 174

Der VIII. Senat schließt sich dem Urteil des I. Senats vom 27. Juni 1990 I R 168/85 (BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) an, wonach die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Eine fehlende Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.

EStG 1975 § 4 Absätze 4 und 5 Nr. 5; UStG 1973 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; 1. UStDV in der 1975 bis 1979 gültigen Fassung § 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 24.10.1990 (X R 43/89) BStBl. 1991 II S. 175

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last.

EStG 1987 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, § 10e.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1990 (I R 68/88) BStBl. 1991 II S. 177

1. Wegen der in § 29 Abs. 1 KStG 1977 vorgeschriebenen Bindung der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals an das in der Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen ist die sonstige Vermögensmehrung i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1977 nach steuerbilanzrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen.

2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1977 ist auf Gewinnanteile entsprechend anzuwenden, die aus einer zu einem Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung erzielt werden.

3. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1977 besteht darin, daß der aus dem EK 04 stammende Gewinnanteil beim Gesellschafter als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln ist. Die Anwendung der Vorschrift wird im Bereich der Gewinneinkünfte dadurch vollzogen, daß der Buchwert der Beteiligung um die unter die Vorschrift zu subsumierende Dividende gemindert wird.

4. Das nach § 47 Abs. 2 KStG 1977 fingiert festzustellende "Einkommen" umfaßt nur die steuerpflichtigen Einkünfte. Schon deshalb erstreckt sich die Bindungswirkung des § 182 AO 1977 nicht auf die Zuordnung steuerfreier Einkünfte.

AO 1977 § 182; EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 5; KStG 1977 § 27, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 47.

Vorinstanz: FG München (EFG 1988, 532)

*****

BFH-Urteil vom 5.12.1990 (II R 109/86) BStBl. 1991 II S. 181

1. Der Tatbestand der Schenkung auf den Todesfall ist auch dann erfüllt, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Schenkers (Erblassers) ohne weitere Rechtshandlungen eintreten.

2. Schenkung auf den Todesfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG 1974 setzt voraus, daß die Zuwendung zu einer Bereicherung führt, was nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, und daß die Beteiligten sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. (Änderung der Rechtsprechung)

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 7, § 32; BGB § 2301; AO 1977 §§ 122, 155; FGO § 44 Abs. 2.

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1990 (II R 56/85) BStBl. 1991 II S. 183

Wird mit der Klage geltend gemacht, der BMF sei nach § 12 Abs. 3 VStG 1974 in der bis 1983 geltenden Fassung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Herstellung des Einvernehmens über die gegenseitige Steuerbefreiung mit einem ausländischen Staat verpflichtet, der selbst keine Vermögensteuer erhebt, so ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet.

VStG 1974 § 12 Abs. 3 in der bis 1983 geltenden Fassung; FGO § 40.

Vorinstanz: FG Hamburg ( EFG 1985, 420)

*****

BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 11/89) BStBl. 1991 II S. 185

Übertragen die Kommanditaktionäre (natürliche Personen) einer KGaA aus Anlaß der Errichtung der Gesellschaft alle Kommanditanteile an einer inländischen GmbH & Co. KG im Wege der Sacheinlage auf die KGaA in der Weise, daß diese alleinige Kommanditistin wird, so findet die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 keine Anwendung.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Köln ( EFG 1989, 250)

*****

BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 178/86) BStBl. 1991 II S. 187

1. Ob eine bewegliche Sache nach ihrer Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache noch ein eigenes selbständiges Wirtschaftsgut ist oder nur ein unselbständiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden.

2. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang, in dem die Sachen nach der Verbindung stehen, ist für sich allein kein geeignetes Beurteilungsmerkmal. Für die Selbständigkeit oder Zusammenfassung sind vielmehr in erster Linie von Bedeutung die Festigkeit der Verbindung (§ 93 BGB), die Zeitdauer, auf die die Verbindung angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild vor und nach der Verbindung.

3. Die selbständige Bewertbarkeit einer dienenden beweglichen Sache geht regelmäßig verloren, wenn die Hauptsache ohne die Verbindung mit der dienenden Sache unvollständig erscheint oder gar ein negatives Gepräge hat (Anschluß an die BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, und vom 13. März 1990 IX R 104/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514).

EStG §§ 4, 5; BerlinFG 1982 § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189

Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluß - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

EStG § 40b.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 28)

*****

BFH-Urteil vom 11.10.1990 (V R 75/85) BStBl. 1991 II S. 191

Führt der Testamentsvollstrecker ein Handelsgeschäft als Treuhänder der Erben im eigenen Namen weiter, ist er der Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2.

*****

BFH-Urteil vom 25.10.1990 (V R 20/85) BStBl. 1991 II S. 193

1. Handelt ein Kreditinstitut im Inland mit Lieferansprüchen auf Edelmetall, liegt auch dann eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung vor, wenn der Gläubiger die Auslieferung des Edelmetalls im Ausland verlangen kann.

2. Kauft die Bank im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung ihrer Kunden für diese Lieferansprüche ein, findet im Verhältnis zwischen Bank und Kunden (neben der entgeltlichen Geschäftsbesorgung gegen Provision) kein (weiterer) Umsatz statt.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10; BGB §§ 662 ff.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 12.12.1990 (II R 97/87) BStBl. 1991 II S. 196

Die Ermäßigung des Grundstückswerts nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG wegen einer nahegelegenen Mülldeponie als Quelle schädlicher Emissionen setzt voraus, daß diese Emissionen in einer Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachen schädigenden Weise in das Grundstück eindringen oder eingedrungen sind und - als Immissionen - die bestimmungsgemäße ortsübliche Nutzung des Grundstücks in erheblichem Maße beeinträchtigen.

BewG § 82 Abs. 1 Nr. 1.

 

   :