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BFH-Urteil vom 25.9.1990 (VII R 114/89) BStBl. 1991 II S. 201

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung bei unvollständig ausgefüllter Abtretungsanzeige.

2. Wird dem FA die Abtretung angezeigt, so wird es bei Leistung an den Abtretungsempfänger grundsätzlich auch dann von seiner Erstattungsverpflichtung frei, wenn die Abtretungsanzeige nicht der in § 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebenen Form entspricht.

AO 1977 § 46; BGB § 409 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 31.10.1990 (II R 180/87) BStBl. 1991 II S. 204

Das FA darf bei der Artfortschreibung des Einheitswerts eines Grundstücks diejenigen Kenntnisse nicht verwerten, die es sich durch Auskunft eines Angehörigen des Grundstückseigentümers ohne Belehrung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 verschafft hat.

AO 1977 § 101 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.10.1990 (IV R 36/90) BStBl. 1991 II S. 205

Bestellen die Eltern ihrem Kind unentgeltlich einen zeitlich bis zum 27. Lebensjahr befristeten Nießbrauch an einem Grundstück, welches das Kind anschließend an die Eltern zurückvermietet, so stellt eine solche Gestaltung regelmäßig einen Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 dar.

AO 1977 § 42; EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 2, 21.

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BFH-Urteil vom 19.9.1990 (X R 110/88) BStBl. 1991 II S. 208

Die Fahrten eines selbständigen Schornsteinfegermeisters zwischen dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus und seinem Kehrbezirk unterliegen dem begrenzten Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG grundsätzlich auch dann, wenn sich im Einfamilienhaus gewerblich genutzte Räume befinden.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO 1977 § 12; GewStG § 7; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (II R 36/87) BStBl. 1991 II S. 209

1. Wird ein bestehendes Gebäude lediglich umgebaut, kommt eine Artfortschreibung erst in Betracht, wenn der Umbau abgeschlossen ist, es sei denn, daß der Umbau die technisch angemessene Frist für seine Durchführung eindeutig überschreitet, also nicht in zusammenhängender Bauentwicklung abgeschlossen wird. Im letzteren Fall ist in Anwendung des in § 74 BewG zum Ausdruck kommenden Grundgedankens eine Artfeststellung nach dem Stand der tatsächlich bestehenden Bebauung (beispielsweise vom Zweifamilien - zum Einfamilienhaus) im Wege der Fortschreibung vorzunehmen.

2. Fortschreibungszeitpunkt bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten bzw. bei einem abschnittsweisen Umbau ist derjenige Stichtag, an dem erkennbar wird, daß die eingeleitete Baumaßnahme nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. aus technischen Gründen nicht zügig planmäßig weiterbetrieben wird.

BewG §§ 72, 74.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 16/89) BStBl. 1991 II S. 211

1. Zu den inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG gehören Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (jetzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG), die der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA für eine Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft bezogen hat, wenn und soweit sie durch eine inländische Betriebsstätte der Gesellschaft erzielt werden.

2. Die Besteuerung dieser Vergütungen ist nicht durch das DBA-Schweiz ausgeschlossen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2a; DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 147/84) BStBl. 1991 II S. 213

1. Bestrittene Forderungen können erst am Schluß des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt.

2. Bei Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung erscheint es unter Umständen geboten, zunächst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind bzw. über sie rechtskräftig entschieden ist.

EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 82)

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BFH-Urteil vom 17.5.1990 (IV R 27/89) BStBl. 1991 II S. 216

Bringt der Gesellschafter einer OHG sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein und behält er dabei ein Mietwohngrundstück zurück, das zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte, so kann er das Grundstück zumindest dann als Sonderbetriebsvermögen behandeln, wenn es mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Krediten der OHG belastet ist. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn er eine Wohnung des Gebäudes an einen Angehörigen und Mitgesellschafter der OHG zu marktüblichen Bedingungen vermietet.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 25.7.1990 (X R 111/88) BStBl. 1991 II S. 218

Überträgt ein Handelsvertreter im Einvernehmen mit den vertretenen Firmen Werksvertretungen auf einen Nachfolger gegen laufende Zahlungen, so gehören diese grundsätzlich auch dann zum laufenden Gewinn, wenn laut Übergabevertrag Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB "nicht entstehen" oder der Nachfolger die vertretenen Firmen von solchen Ausgleichsansprüchen freistellt.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. c; GewStG § 7; HGB § 84, § 89b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 54/90) BStBl. 1991 II S. 221

Die Gleichstellung der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG mit den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG (§ 10e Abs. 4 Satz 3 EStG) gilt auch für die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge, die gemäß § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden. Daher können Ehegatten, die für ein Einfamilienhaus den Sonderausgabenabzug nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch nehmen, nicht gleichzeitig für eine mit dem Einfamilienhaus räumlich zusammenhängende Garage einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG erhalten (§ 10e Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

EStG §§ 7b, 10e, 52 Abs. 21 Satz 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 1990, 518)

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BFH-Urteil vom 14.11.1990 (X R 85/87) BStBl. 1991 II S. 222

1. Eine Ersatzbeschaffung gemäß § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) kann frühestens ab Beginn des Wirtschaftsjahrs der Veräußerung des ersetzten Wirtschaftsguts vorgenommen werden.

2. Eine Übertragung der stillen Reserven nach den Grundsätzen der Rücklage für Ersatzbeschaffung entfällt bei einem behördlichen Eingriff (hier Bebauungsplan), der die bisherige Nutzung des betroffenen Grundstücks unberührt läßt (hier wegen Bestandsschutzes). Das gilt auch dann, wenn der Eingriff eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausschließt.

EStG (i.d.F. bis 1989) § 6b; EStR Abschn. 35.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1987, 499)

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BFH-Urteil vom 15.11.1990 (IV R 97/82) BStBl. 1991 II S. 226

Muß ein Bankkontokorrentkonto in ein betriebliches und ein privates Unterkonto aufgeteilt werden, so sind Betriebseinnahmen vorab dem privaten Unterkonto gutzubringen, gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben aber dem betrieblichen Unterkonto zu belasten; Einlagen des Betriebsinhabers werden dem privaten Unterkonto gutgeschrieben. Eine Schätzung des betrieblichen und des privaten Zinsanteils muß das Ergebnis anstreben, das sich bei einer Aufteilung des gemischten Kontokorrentkontos in Unterkonten ergeben würde (Ergänzung des BFH-Beschlusses vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4, § 5 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 15.11.1990 (IV R 103/89) BStBl. 1991 II S. 228

Wird bei Gewinnermittlung durch Überschußrechnung ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, so ist bei einer Teiltilgung der Kursverlust, der sich infolge Kursanstiegs der Fremdwährung ergibt, Betriebsausgabe des Jahres der Teiltilgung.

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.11.1990 (III R 104/88) BStBl. 1991 II S. 230

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Gewährung des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG 1986 voraussetzt, daß bei dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag tatsächlich zum Abzug kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Kinderfreibeträge für die ihm zuzuordnenden Kinder auf den anderen Elternteil übertragen hat.

EStG 1986 § 32 Abs. 6 und Abs. 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 40/86) BStBl. 1991 II S. 232

Ein steuerfreier Sanierungsgewinn kann gegeben sein, wenn den persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft durch den Erlaß von Schulden ermöglicht werden soll, das betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiter bestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein.

EStG § 3 Nr. 66; KStG a.F. § 11 Nr. 4; AO § 146a Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 19.12.1990 (X R 40/86) BStBl. 1991 II S. 234

Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht als Spende (§ 10b Abs. 1 EStG) abziehbar.

EStG § 12 Nr. 4, § 10b Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 76)

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BFH-Urteil vom 30.5.1990 (I R 6/88) BStBl. 1991 II S. 235

1. Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 liegt die Einnahme des ausländischen Unternehmers (§ 8 Abs. 1 EStG) in der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2 EStG in deren Höhe anzusetzen.

2. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ist danach zu unterscheiden, ob die vereinbarte Vergütung "brutto" oder "netto" geschuldet wird, d.h. ob die Umsatzsteuer in dieser Vergütung enthalten ist oder nicht. Im Falle einer Bruttoabrede ist ferner zu prüfen, ob nicht der Wert der Einnahme wegen eines Rückforderungsanspruches des inländischen Unternehmers zu mindern ist.

EStG § 8, § 50a Abs. 4; UStDV 1980 § 52 Abs. 2; DBA Japan Art. 12 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 27)

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BFH-Urteil vom 15.11.1990 (IV R 63/88) BStBl. 1991 II S. 238

Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen auf und werden die Darlehensmittel für private Zwecke des Gesellschafters verwendet, so gehört die Darlehensverbindlichkeit nicht deshalb zum Betriebsvermögen, weil die Darlehensmittel vom Darlehensgeber auf ein Kontokorrentkonto der Personengesellschaft überführt und erst von dort ihrer privaten Verwendung zugeführt werden.

EStG §§ 4, 5; FGO §§ 76, 155.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 7.12.1990 (III B 102/90) BStBl. 1991 II S. 240

Das FG muß im Falle der Vertretung des Klägers durch einen Prozeßbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Klägers in der Regel nur dann aufheben oder vertagen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die mündliche Verhandlung durch einen oder mehrere Erörterungstermine vorbereitet worden ist und der Kläger Gelegenheit hatte, an diesen Terminen teilzunehmen.

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.10.1990 (I R 118/88) BStBl. 1991 II S. 242

1. Erhebt ein Kläger eine Anfechtungsklage, so reicht es für die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.

2. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 VGFGEntlG muß als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit vollzogen werden.

VGFGEntlG Art. 3 § 3; FGO § 65, § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 130)

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 28/88) BStBl. 1991 II S. 244

Ergeht ein erstmaliger Körperschaftsteuerbescheid zeitlich nach dem Gewerbesteuer-Meßbescheid, so kann dieser nicht gemäß § 35b GewStG geändert werden. Eine Änderung gemäß § 35b GewStG setzt einen aufgehobenen oder geänderten Körperschaftsteuer-(Einkommensteuer-, Feststellungs-)Bescheid voraus.

GewStG § 35b.

Vorinstanz: FG München (EFG 1988, 317)

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 6/90) BStBl. 1991 II S. 246

Globalkredite sind Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 66/88) BStBl. 1991 II S. 249

Eine die Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltungstätigkeit i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beeinträchtigende Maßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn die Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen mehr als 44 v.H. der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude betragen.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 67/88) BStBl. 1991 II S. 250

Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt i.S. des Gewerbesteuerrechts auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.

GewStG § 2, § 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 12.9.1990 (I R 107/87) BStBl. 1991 II S. 251

Werden über einen Bankkredit vom Kreditnehmer Wechsel mit einer Laufzeit von nur drei Monaten ausgestellt und vom Kreditgeber akzeptiert, so steht diese Laufzeit der Annahme einer Dauerschuld nicht entgegen, wenn die Wechsel entsprechend dem zugrunde liegenden Kreditverhältnis regelmäßig auf eine Gesamtdauer von mehr als einem Jahr verlängert werden.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 31.10.1990 (I R 32/86) BStBl. 1991 II S. 253

1. Gewinnanteile, die als Vergütung für die Geschäftsführung an die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA verteilt werden, sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre - gegenwärtige oder frühere - Geschäftsführungstätigkeit erhalten. Von diesen Vergütungen zu unterscheiden sind Leistungen, die Auslagen- oder Aufwendungsersatz und kein Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit sind.

2. Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entstehen, weil er die ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen (Fremdgeschäftsführer) wahrnehmen läßt, mindern die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die einer Komplementär-GmbH dadurch entstehen, daß sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann.

GewStG 1977/1978 § 8 Nr. 4; KStG 1977 § 9 Nr. 2; EStG 1977 § 15 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 416)

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BFH-Urteil vom 31.10.1990 (I R 47/88) BStBl. 1991 II S. 255

1. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile zum angemessenen Preis von z.B. 100 und veräußert sie diese sofort wieder zu dem unangemessen niedrigen Preis von z.B. 80, so liegt in Höhe der Wertdifferenz von 20 eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 gegenüber den erwerbenden Gesellschaftern vor.

2. Die andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 besteht in dem tatsächlichen Abfluß einer Vermögensminderung bei der Körperschaft und nicht in dem Empfang eines Vermögensvorteils durch den Gesellschafter.

3. Zur Feststellung des Abflusses einer Vermögensminderung ist auf die Steuerbilanz abzustellen. Der Abfluß der Vermögensminderung setzt die Minderung des Eigenkapitals lt. Steuerbilanz voraus.

4. Parallel zu einer anderen Ausschüttung kann sich eine Minderung (Verschiebung) der Anteilswerte der Gesellschafter vollziehen. Entsprechende Anteilswertveränderungen berühren nicht die Annahme einer anderen Ausschüttung.

KStG 1977/84 § 27, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.9.1990 (I R 65/86) BStBl. 1991 II S. 258

1. Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten Zwecke geleistet werden. Für ihre Abgrenzung von Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).

2. Ausgaben i. S. von 1. sind nur dann (beschränkt) abziehbar (§ 9 Nr. 3a KStG 1977), wenn die dafür erforderlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen vorliegen.

3. Aufwendungen für Zwecke, deren Förderung in der Anlage 7 EStR unter Hinweis auf den dort genannten, bestimmten Empfängerkreis aufgeführt sind, sind nur begünstigt, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Leiten diese Empfänger die Zuwendung - ggfs. entsprechend der vom Spender gegebenen Weisung - an eine Organisation weiter (Durchlaufspende), ist der Abzug als Spende ausgeschlossen, wenn diese Organisation nicht als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977) ist.

KStG 1977 § 9 Nr. 3a, § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 51 bis 58; EStDV § 48 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1986, 622)

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BFH-Urteil vom 21.9.1990 (VI R 97/86) BStBl. 1991 II S. 262

1. Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer kann (jedenfalls) nach Beendigung der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht mehr zurückgenommen werden.

2. Bei einer Geschäftsbank, die ihre Arbeitnehmer vertraglich zur Anzeige ihrer über das normale Maß hinausgehenden Verbindlichkeiten verpflichtet und zur weiteren Kontrolle der finanziellen Verhältnisse der Arbeitnehmer diese zur ausschließlichen Kontoführung bei ihr anregen will, kann die neben der Gebührenfreiheit für das Konto gewährte kostenlose Überlassung von ec-Karten und ec-Formularen im Wert von durchschnittlich 7,10 DM pro Arbeitnehmer und Jahr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Bank liegen und deshalb lohnsteuerfrei sein.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1986, 495)

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BFH-Beschluß vom 20.12.1990 (VII B 255/90) BStBl. 1991 II S. 267

Nach § 15 StBerO der DDR - gültig bis zum 31. Dezember 1990 - konnten von der Steuerberaterprüfung nur die in Absatz 2 der Vorschrift abschließend aufgezählten Personen befreit werden. Eine extensive Auslegung der Befreiungsregelung auf andere Berufsträger mit hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

StBerO (DDR) §§ 15, 17; StBerG § 38; Einigungsvertragsgesetz; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 18.10.1990 (V R 76/89) BStBl. 1991 II S. 268

1. Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an andere Krankenhäuser sind keine "mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze" i. S. von § 4 Nr. 16 UStG 1980.

2. Diese Lieferungen an Krankenhäuser anderer Krankenhausträger kommen auch nicht "unmittelbar" dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung (des Trägers der Apotheke) begünstigten Personenkreis zugute (§ 4 Nr. 18 Buchst. b UStG 1980).

3. Die Arzneimittellieferungen der Krankenhausapotheke eines gemeinnützigen Krankenhausträgers an andere Krankenhäuser sind keine Tätigkeit, die zu einem Zweckbetrieb i. S. von § 66 AO 1977 führt. Die Steuervergünstigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG und § 97 Abs. 2 BewG sind insoweit gemäß § 64 AO 1977 nicht anwendbar.

UStG 1980 § 4 Nrn. 16 und 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO 1977 §§ 64 bis 67; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6; BewG § 97 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 139)

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BFH-Urteil vom 30.1.1991 (II R 89/87) BStBl. 1991 II S. 271

Der mit einem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil dieses Grundstückes, obwohl er bürgerlich-rechtlich dessen Bestandteil ist.

GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 1; BGB § 96; ErbbauV § 9 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 23.10.1990 (VIII R 1/86) BStBl. 1991 II S. 277

Zur Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen Entnahmen zur Überprüfung privater Kontenbewegungen.

AO 1977 § 93.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.10.1990 (VIII R 45/88) BStBl. 1991 II S. 278

Gegenstand einer auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützten Außenprüfung kann grundsätzlich auch die Frage sein, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb unterhält. Dies setzt allerdings voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Betätigung gegeben sind.

AO 1977 § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (V R 117/86) BStBl. 1991 II S. 281

1. Ob eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich regelmäßig nach den der Steuerzahlung zugrunde liegenden Bescheiden.

2. Führt eine Steueranmeldung zur Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer, so ist eine Zustimmung der Finanzbehörde zu dieser Steueranmeldung nicht mehr möglich, nachdem sie berichtigt worden ist.

AO 1977 § 37, 168, 218 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1987, 151)

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BFH-Urteil vom 11.12.1990 (VII R 85/88) BStBl. 1991 II S. 282

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer auch dann, wenn nach dem Fälligkeitszeitpunkt, aber innerhalb der Fünftagesfrist gemäß § 240 Abs. 3 AO 1977 unerwartet die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eintritt, so daß ihm die beabsichtigte Steuerentrichtung innerhalb dieser Schonfrist nicht mehr möglich ist.

AO 1977 §§ 34, 69, 240 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.11.1990 (VII R 20/89) BStBl. 1991 II S. 284

1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO 1977) nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers rechtlich und tatsächlich i.S. des § 35 AO 1977 erfüllen, wenn er zumindest mittelbar dazu in der Lage ist.

2. Ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten eines Geschäftsführers i.S. von § 69 AO 1977 liegt bei Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen dann nicht vor, wenn die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter übertragen worden ist und wenn die nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erforderlichen, aber auch ausreichenden Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen wären, die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung aufzudecken.

AO 1977 §§ 34, 35, 69.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.12.1990 (I R 94/88) BStBl. 1991 II S. 287

1. § 1 AStG ist nur auf Einkünfte anwendbar, die ein Steuerpflichtiger "aus Geschäftsbeziehungen" erzielt.

2. "Geschäftsbeziehungen" sind Beziehungen, die ein Betrieb im Sinne der Gewinneinkünfte eingeht, d.h. die Teil einer selbständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübten Betätigung sind.

3. Gewährt ein Steuerinländer, der an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt ist und die Beteiligung im Privatvermögen hält, dieser ein "privates Darlehen" so fehlt es an einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 AStG.

AStG § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.11.1990 (X R 126/87) BStBl. 1991 II S. 291

Schenkt ein Steuerpflichtiger seinen Kindern Geldbeträge, die diese ihm sogleich wieder als "Darlehen" langfristig zur Verfügung zu stellen haben, so können die Zinsen nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der Rückzahlungsanspruch der Kinder ausreichend besichert ist. Langfristig ist jedenfalls ein Darlehen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1987, 447)

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (VI R 90/87) BStBl. 1991 II S. 293

1. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht nach § 3b Abs. 2 EStG steuerfrei, wenn sie mit festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden.

2. Pauschale Zuschläge können jedoch unter die Steuerbefreiungsnorm des § 3b Abs. 2 EStG fallen, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies ist nur anzunehmen, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt.

EStG 1980/1982 § 3b, § 41b; Schreiben des BMF vom 12. März 1981 IV B 6 - S 2343 - 5/81 (BB 1981, 541 = FR 1981, 172); LStR 1984/1987 Abschn. 17 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteile vom 28.11.1990 (VI R 144/87) BStBl. 1991 II S. 296

Es liegen keine neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b EStG 1982 vor, wenn sie aus einem einheitlich vereinbarten und gezahlten Gehalt nachträglich herausgerechnet werden.

EStG 1982 § 3b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (VI R 56/90) BStBl. 1991 II S. 298

Wurde in einem Arbeitsvertrag ein Zuschlag für monatlich 80 Stunden Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von 4,38 DM je Stunde = 350 DM vereinbart, so braucht der Arbeitnehmer den Nachweis dafür, daß er monatlich die 80 Stunden zu diesen Zeiten tatsächlich gearbeitet hat, nicht zwingend durch Abrechnung mit dem Arbeitgeber zum Jahresschluß zu erbringen. Er kann sich hierzu auch anderer Beweismittel, wie z.B. des der Aussage von Zeugen, bedienen.

EStG 1977/1980 § 3b.

 

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