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  BFH-Urteil vom 25.7.1991 (V R 89/88) BStBl. 1992 II S. 3

Ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft statt ihres gesetzlichen Vertreters bedarf im Regelfall keiner Begründung.

AO 1977 §§ 121 Abs. 1, 152.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 610)

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BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 35/90) BStBl. 1992 II S. 4

Sonderbetriebsausgaben (Sonderbetriebsaufwand) können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.

AO 1977 § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.1.1991 (III R 60/89) BStBl. 1992 II S. 5

1. Zur Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung eines städtischen Wasserversorgungsnetzes.

2. Im Rahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 besteht eine widerlegbare Vermutung, daß die Finanzbehörde eine bei Erlaß eines Steuerbescheides noch maßgebende, aber später geänderte Rechtsprechung des BFH angewandt hat, wenn der Bescheid mit dieser Rechtsprechung übereinstimmt.

Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine von dieser Rechtsprechung eindeutig abweichende Verwaltungsregelung oder ein Nichtanwendungserlaß bestanden.

BerlinFG § 19; AO 1977 §§ 164, 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.8.1991 (VIII R 84/89) BStBl. 1992 II S. 9

1. Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, daß objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen.

2. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme. Die Regelungen in § 235 AO 1977 bezwecken vielmehr, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen Zinsvorteil abzuschöpfen.

3. Hinterziehungszinsen können auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden. Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht dem nicht entgegen.

4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der Steuerpflichtige wegen seines Todes vor Gericht nicht mehr gehört werden kann. Anspruch auf rechtliches Gehör haben die am Verfahren jeweils Beteiligten.

GG Art. 103 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 2; AO 1977 §§ 91, 235, 370; EGAO 1977 Art. 97 § 15; FGO § 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2; StSäumG § 4 a.

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BFH-Urteil vom 8.8.1991 (V R 106/88) BStBl. 1992 II S. 12

Werden nachträglich steuerpflichtige Umsätze und Vorsteuerbeträge bekannt und trifft den Unternehmer ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden, können die Vorsteuerbeträge gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 nur abgezogen werden, soweit die Lieferungen und sonstigen Leistungen, auf denen die Vorsteuerbeträge beruhen, zur Ausführung der nachträglich bekanntgewordenen Umsätze verwendet worden sind.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 40)

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BFH-Urteil vom 12.7.1991 (III R 90/89) BStBl. 1992 II S. 15

"Auftraggeber" i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc BerlinFG (erhöhte Investitionszulage bei sog. fernabsatzorientierten Umsätzen) ist der umsatzsteuerrechtliche Leistungsempfänger.

BerlinFG a. F. § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 5.12.1990 (I R 87/89) BStBl. 1992 II S. 16

Ein gemäß §§ 40 ff. UmwG gefaßter Beschluß, durch den das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft auf eine AG übergeht, kann die Einbringung von Dividendenwerten i. S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 zum Gegenstand haben.

KVStG 1972 § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; UmwG § 23 Nr. 1, § 25, §§ 40 ff.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.2.1991 (I R 66/89) BStBl. 1992 II S. 19

Werden neben dem Komplementär-Anteil auch sämtliche Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG mit dem Ziel der Anwachsung auf einen neuen Gesellschafter übertragen, so ist ein Anschaffungsgeschäft über Wertpapiere anzunehmen, das der Börsenumsatzsteuer unterliegt.

KVStG 1972 §§ 17 und 18.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.6.1991 (III R 108/89) BStBl. 1992 II S. 20

1. Im Regelfall kann von einem nicht unwesentlichen Beitrag zum Kindesunterhalt i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 ausgegangen werden, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und von diesem - zumindest teilweise - betreut wird.

2. Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).

EStG 1986 § 32 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 25.6.1991 (IX R 163/84) BStBl. 1992 II S. 23

Der Nutzungswert einer Ferieneigentumswohnung ist für den Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige sie selbst nutzt, nach § 21 a EStG zu ermitteln. Insoweit sind die Grundsätze der sog. "Liebhaberei" nicht anzuwenden.

EStG § 2 Abs. 1, § 21 a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.6.1991 (IX R 7/85) BStBl. 1992 II S. 24

Der Nutzungswert eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise an Feriengäste vermieteten Einfamilienhauses ist für die Zeit der Selbstnutzung nach § 21 a EStG zu ermitteln. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem das Haus nicht genutzt wird, aber dem Steuerpflichtigen zur Nutzung zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn dieser jeweils darüber entscheiden kann, ob er die Ferienwohnung vermietet oder selbst nutzt.

EStG § 21 Abs. 2, § 21 a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.7.1991 (XI R 36/89) BStBl. 1992 II S. 26

Schlußvorschriften in § 52 EStG über die erstmalige Anwendung neuer Bestimmungen gelten auch dann weiter, wenn sie in späteren Gesetzesfassungen nicht mehr enthalten sind.

EStG § 52.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 27)

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BFH-Urteil vom 30.7.1991 (IX R 49/90) BStBl. 1992 II S. 27

Ist wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung ab Veranlagungszeitraum 1987 für die Zeit der Selbstnutzung eines vor dem 1. Januar 1987 hergestellten oder angeschafften Ferienhauses kein Nutzungswert zu erfassen, so können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur noch insoweit abgezogen werden, als sie mit der Vermietung des Ferienhauses an Feriengäste zusammenhängen. Sind die Aufwendungen sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlaßt, sind sie regelmäßig zeitanteilig aufzuteilen.

EStG §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1, 21 Abs. 2, 21 a, 52 Abs. 21.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 30.7.1991 (IX R 67/90) BStBl. 1992 II S. 28

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (hier: Malerarbeiten), die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung vorgenommen werden, sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Renovierung und Modernisierung anfallen.

EStG 1984 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 571)

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BFH-Urteil vom 30.7.1991 (IX R 123/90) BStBl. 1992 II S. 30

Anschaffungsnaher Aufwand kann ausnahmsweise auch bei Instandsetzungsarbeiten entstehen, die zwar erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb des Gebäudes durchgeführt werden, aber einen schon im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandenen erheblichen Instandhaltungsrückstand aufholen. Diese Fallgestaltung kommt in Betracht, wenn ein älteres Mietwohngebäude im Anschluß an den verbilligten Erwerb gleichsam in Raten erneuert und modernisiert wird.

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 72)

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BFH-Urteil vom 25.7.1991 (III R 52/88) BStBl. 1992 II S. 32

1. Durch die deutsche Einigung sind nicht rückwirkend (für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen) die Voraussetzungen dafür entfallen, daß bei Unterhaltsleistungen an Bewohner der ehemaligen DDR die Bedürftigkeit der Empfänger in der Regel zu unterstellen war.

2. Der Grundsatz, daß Unterhaltsleistungen, die im Laufe eines Kalenderjahres geleistet werden, nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, galt auch im Verhältnis zu Empfängern in der ehemaligen DDR.

EStG 1986 § 33 a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 8/90) BStBl. 1992 II S. 34

Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 BAT weder nach § 3 Nrn. 9 und 10 EStG steuerbefreit noch Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG; es kann nach § 34 Abs. 3 EStG verteilt werden.

EStG § 3 Nrn. 9, 10, § 24 Nr. 1 Buchst. a und b, § 34 Abs. 3; BAT § 62 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 27.9.1991 (III B 42/91) BStBl. 1992 II S. 35

Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder können nach § 33 a Abs. 1 EStG nur im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung berücksichtigt werden. D. h. abziehbar ist nur der Betrag, der nach Kürzung des (Opfer-) Grenzbetrages um den Vorwegabzug für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau und die ihr gleichstehenden minderjährigen unverheirateten Kinder übrigbleibt (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852).

EStG § 33 a Abs. 1; BGB §§ 1603 Abs. 1 und 2, 1609 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1991, 528)

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BFH-Urteil vom 17.7.1991 (X R 120/90) BStBl. 1992 II S. 36

Wird der angefochtene Steuerbescheid während des Revisionsverfahrens aus nicht im Streit befindlichen Gründen geändert, kann ein nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretener Revisionsbeklagter den Antrag nach § 68 FGO persönlich stellen. Die Bestellung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist hierfür nicht erforderlich.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 68.

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BFH-Urteil vom 25.7.1991 (XI R 2/86) BStBl. 1992 II S. 37

Die Erklärung, einen geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, unterliegt nicht dem Vertretungszwang.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 68, 123.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.3.1991 (I R 43/90) BStBl. 1992 II S. 37

1. Ein Zuschuß, den ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in Geld leistet, ist grundsätzlich geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

2. Der Gesellschaftsteuer unterliegen solche Vorgänge, die der rechtliche Ausdruck der Ansammlung von Kapital sind, soweit sie zur Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beitragen. Eine entsprechende Eignung kommt Zuschüssen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft in Geld leistet, auch dann zu, wenn das Gesellschaftsvermögen stark negativ ist und es trotz des Zuschusses auch bleibt.

KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 489)

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BFH-Urteil vom 10.4.1991 (I R 71/87) BStBl. 1992 II S. 40

Als Kapitalgesellschaften i. S. des KVStG 1972 gelten keine Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine OHG ist, auch wenn zu den Mitgliedern der OHG eine GmbH zählt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 26. Januar 1983 II R 119/81, BFHE 138, 103, BStBl II 1983, 423).

KVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 419)

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BFH-Urteil vom 10.4.1991 (I R 77/87) BStBl. 1992 II S. 41

Eine inländische Kapitalgesellschaft, die nicht ausschließlich ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt, verliert die Steuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit, mit der sie andere Zwecke verfolgt, ein Zweckbetrieb ist.

KVStG 1972 § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 §§ 14, 51, 52, 56, 64 bis 68.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1987, 371)

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BFH-Urteil vom 20.6.1990 (I R 157/87) BStBl. 1992 II S. 43

Für den Erlaß eines Lohnsteuernachforderungsbescheides gegen einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ist entgegen Abschn. 139 Abs. 3 LStR 1990 das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zuständig.

AO 1977 § 127; EStG § 42 d.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BVerfG-Beschluß vom 7.11.1991 (1 BvR 1469/86) BStBl. 1992 II S. 44

Lohnsteuerhilfevereine werden durch § 3 Abs. 1 Satz 1 WerbeVOStBerG in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) übermäßig beschränkt, soweit ihnen verboten wird, in gemeindlichen Mitteilungsblättern zu inserieren.

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BFH-Urteil vom 14.6.1991 (III R 64/89) BStBl. 1992 II S. 52

1. Übersieht das FA beim Erlaß eines Steuerbescheides einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid, so führt das nicht zur offenbaren Unrichtigkeit.

2. Die Eintragung einer falschen Kennziffer im Eingabewertbogen kann eine offenbare Unrichtigkeit sein.

AO 1977 §§ 129, 171 Absätze 2, 4 und 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 129/85) BStBl. 1992 II S. 55

Das Ergebnis einer formell ordnungsmäßigen Buchführung kann verworfen werden, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.

AO 1977 § 158.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.9.1991 (VII R 34/90) BStBl. 1992 II S. 57

Eine auf § 284 AO 1977 gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses ist - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch dann ermessensgerecht, wenn der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) freiwillig anbietet. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 setzt deshalb auch nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.

AO 1977 §§ 5, 95, 249 Abs. 2, 284; FGO § 102.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 4.10.1991 (VIII B 93/90) BStBl. 1992 II S. 59

Sollen die steuerlichen Angelegenheiten einer atypisch stillen Gesellschaft i. L. geprüft werden, und wird die Prüfungsanordnung nur dem Liquidator des in Konkurs gefallenen Geschäftsinhabers bekanntgegeben, dann hat dies grundsätzlich nicht ein Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen zur Folge.

AO 1977 § 193 Abs. 1, § 122.

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BFH-Urteil vom 23.10.1991 (I R 19/91) BStBl. 1992 II S. 62

1. Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO 1977.

2. Mittel i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft, nicht nur die ihr durch Spenden, Beiträge und Erträge ihres Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden Geldbeträge.

3. Eine Zuwendung i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die Körperschaft bewußt unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen läßt. Die Zuwendung erhält der Dritte aus Mitteln der Körperschaft, wenn deren Vermögenswerte eingesetzt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil dem Dritten zukommen zu lassen.

AO 1977 §§ 14, 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56, 57 Abs. 1; KStG 1977/1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 24/87) BStBl. 1992 II S. 65

Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet. Daran vermag auch eine etwaige Verletzung der Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht durch das FA nichts zu ändern.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33 a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.5.1990 (IX R 21/86) BStBl. 1992 II S. 67

Erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 EStG kann auch ein Schenker beanspruchen, der mit seinen Mitteln den Kauf eines von ihm im voraus bestimmten Grundstücks einem zu Beschenkenden ermöglicht, sich dabei ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehält und dieses anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt.

EStG 1975 § 7 b Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 2, § 21 a; EStG 1977 § 52 Abs. 10.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.9.1990 (IX R 197/87) BStBl. 1992 II S. 69

Bei unentgeltlichem Erwerb kann der Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie dem Rechtsvorgänger wegen der nur bei diesem eingetretenen Objektbeschränkung nicht zustanden.

EStG §§ 7 b Abs. 5, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 21, 21 a; EStDV § 11 d Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.6.1991 (X R 136/87) BStBl. 1992 II S. 70

1. Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) sind - im Unterschied zu den Erbbauzinszahlungen - Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht".

2. "Entschädigungszahlungen", die ein Kaufinteressent für die mehrjährige Bindung des Grundstückseigentümers an ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zahlt, können Betriebsausgaben sein.

EStG § 4 Abs. 1 und 4, §§ 5 und 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 19.6.1991 (IX R 1/87) BStBl. 1992 II S. 73

Wird das - schadhafte - Flachdach eines Wohngebäudes durch ein Satteldach in der Weise ersetzt, daß durch diese Baumaßnahme erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht, liegt Herstellungsaufwand vor.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 b Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 111)

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BFH-Urteil vom 19.6.1991 (IX R 306/87) BStBl. 1992 II S. 75

1. Wird in einem in den Jahren 1982 bis 1984 errichteten Zweifamilienhaus eine Wohnung von den Eigentümern (Ehegatten) selbstgenutzt und die andere Wohnung an die Eltern der Ehefrau vermietet, so ist dieses Mietverhältnis der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das gilt auch für eine Vermietung, die gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Ausschluß der Pauschalierung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus führt.

Der Mietvertrag ist nicht - wie erforderlich - vollzogen, wenn der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins zahlt.

2. Eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung bildet keine Vermietung i. S. des § 21 a Abs. 1 Satz 3 EStG; sie ist ihr auch nicht gleichzustellen.

EStG 1981/1983 § 21 a Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 125)

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BFH-Urteil vom 4.7.1991 (IV R 29/88) BStBl. 1992 II S. 76

Werden zwischen denselben Beteiligten als Terminkäufe und -verkäufe bezeichnete Geschäfte über Fremdwährung mit überhöhter Spanne getätigt, denen im Folgejahr gleichartige Gegengeschäfte gegenüberstehen, so realisieren die Beteiligten in Höhe der Spanne weder Gewinn bzw. Aufwand in dem einen, noch Aufwand bzw. Gewinn im folgenden Jahr; vielmehr ist davon auszugehen, daß in Höhe der Spanne ein Darlehen gewährt und zurückgezahlt worden ist.

EStG § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Beschluß vom 15.7.1991 (GrS 1/90) BStBl. 1992 II S. 78

1. Überträgt jemand Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so können vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen (z. B. Altenteilsleistungen) Leibrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) oder dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) sein.

2. Versorgungsleistungen in Geld sind als dauernde Lasten abziehbar, wenn sich ihre Abänderbarkeit entweder aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO oder in anderer Weise aus dem Vertrag ergibt.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

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BFH-Urteil vom 31.7.1991 (VIII R 89/86) BStBl. 1992 II S. 85

§ 12 Nr. 4 EStG steht dem Abzug einer Geldstrafe als Betriebsausgabe nicht entgegen, wenn die von einem ausländischen Gericht festgesetzte Geldstrafe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.8.1991 (I R 133/90) BStBl. 1992 II S. 88

Das in den Niederlanden an arbeitslos gewordene frühere Staatsbedienstete gezahlte Uitkering ist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch eine sonstige Leistung, die i. S. des § 3 Nr. 2 EStG nach dem AFG gezahlt wird. Es handelt sich entweder um nachträgliche steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder um steuerpflichtige sonstige wiederkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 EStG, die in die Berechnung der 90-v. H.-Grenze des § 2 AGGrenzg NL einzubeziehen sind.

EStG 1984 § 3 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1; AGGrenzg NL § 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 563)

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BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 34/90) BStBl. 1992 II S. 90

1. Verpflegungsmehraufwendungen können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer sog. Einsatzwechseltätigkeit stehen.

2. Als Betriebsstätte eines Händlers, der sein Gewerbe auf Jahr- und Weihnachtsmärkten ausübt, ist in diesem Fall der jeweilige Marktstand anzusehen.

EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 9.10.1991 (III B 51/91, III B 74/91, III B 81/91) BStBl. 1992 II S. 91

Gegen die Höhe der Grundfreibeträge nach § 32 a Abs. 1 EStG in den für die Jahre 1978 bis 1983 geltenden Fassungen (für die Jahre 1978 bis 1980 zuzüglich des allgemeinen Tariffreibetrages nach § 32 Abs. 8 Satz 1 EStG 1977) bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrages und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuer ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben (Abgrenzung zum Beschluß vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876).

EStG in den für die Streitjahre geltenden Fassungen § 32 a Abs. 1; EStG 1977 § 32 Abs. 8 Satz 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 22.5.1991 (I R 32/90) BStBl. 1992 II S. 94

1. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Personenhandelsgesellschaft, die über keine Betriebsstätte im Inland verfügt, ist gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, soweit er für Zwecke des Progressionsvorbehaltes von Bedeutung ist.

2. Bei der Ermittlung des Gewinns können Rücklagen und Abschreibungen nicht berücksichtigt werden, soweit es für sie an einer Rechtsgrundlage im deutschen Steuerrecht fehlt.

3. Die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bestimmt sich nach dem maßgebenden ausländischen Gewerbesteuerrecht, das auf den ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften aufbaut.

EStG 1977 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 32 b Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 5; DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 31.7.1991 (I R 19/90) BStBl. 1992 II S. 95

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlaubt Art. 4 der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, die Umwandlung des Teils eines Komplementäranteils in einen Kommanditanteil innerhalb einer schon vorher bestehenden GmbH & Co. KG der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen?

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.8.1991 (I R 42/89) BStBl. 1992 II S. 96

Bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zur Schätzung des Wertes von Kommanditanteilen für Zwecke der Gesellschaftsteuer ist die Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes dann nicht geboten, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf keinen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten.

KVStG 1972 § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; BewG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1; VStR Abschn. 76 ff.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1989, 532)

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BFH-Urteil vom 31.7.1991 (I R 4/89) BStBl. 1992 II S. 98

Inländische Einkünfte (insbesondere Kapitalerträge) einer Unterstützungskasse, die dem Steuerabzug unterliegen, sind im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Körperschaftsteuerveranlagung einzubeziehen. Nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Körperschaftsteuer anzurechnen.

EStG § 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 3 e, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 5, § 50 Abs. 2 Nr. 1, § 51.

 

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