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BFH-Urteil vom 13.3.1991 (I R 8/88) BStBl. 1992 II S. 101

Ein gemeinnütziger Verein unterhält mit der entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

AO 1977 § 14, § 65; AO 1977 i. d. F. vor dem Vereinsförderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 § 64, § 68 Nr. 7 b; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1988, 135)

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BFH-Urteil vom 27.3.1991 (I R 31/89) BStBl. 1992 II S. 103

1. Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem ein teilweise von der Körperschaftsteuer befreiter Sportverein der Besteuerung unterliegt, sind die Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, deren Entstehen durch die den Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit veranlaßt ist.

2. Ausgaben für das Training und die Spiele der Vereinsmannschaft (z. B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) mindern nicht die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären.

KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 14, 64, 65; AO 1977 a. F. § 68 Nr. 7 Buchst. b und c.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1989, 424)

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BFH-Urteil vom 26.7.1991 (VI R 114/88) BStBl. 1992 II S. 105

1. Beträgt die Jahresfahrleistung eines PKW mindestens 40.000 km, so besteht Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Ansatz des Pauschbetrages von 0,42 DM je km lt. Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1984 für auf Dienstreisen entstandene Kfz-Kosten von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich abweicht, daß die Anwendung des Pauschbetrages zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.

2. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei einem bereits abgeschriebenen Kfz die Kosten nur rd. 0,216 DM je gefahrenen km betragen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200).

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 8; LStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2 Satz 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.8.1991 (I R 3/89) BStBl. 1992 II S. 107

1. Der Arbeitnehmer ist Schuldner von Lohnsteuer.

2. Nach einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft ist das FA nicht daran gehindert, im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen anderen ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren.

EStG § 38 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.10.1991 (V R 89/86) BStBl. 1992 II S. 108

Die Überlassung von Abstellflächen in einem Bootshaus ist als Vermietung von Grundstücken gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973 steuerfrei.

UStG 1973 § 4 Nr. 12 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 27.9.1991 (III R 15/91) BStBl. 1992 II S. 110

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG auch dann von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 in der ab 1975 geltenden Fassung.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 356)

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BFH-Urteil vom 24.5.1991 (III R 105/89) BStBl. 1992 II S. 123

1. Ehegatten können ihr Veranlagungswahlrecht bei Erlaß eines Einkommensteueränderungsbescheids erneut ausüben. Die erneute Wahl wird allerdings gegenstandslos, wenn der Änderungsbescheid wieder aufgehoben wird.

2. Ein Verwaltungsakt, der einen Einkommensteueränderungsbescheid aufhebt, kann auch durch Erklärung zu Protokoll des FG erlassen werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Januar 1991 III R 104/87, BFHE 163, 295, BStBl II 1991, 501).

AO 1977 § 157 Abs. 1, § 172 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 184)

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BFH-Urteil vom 18.6.1991 (VIII R 54/89) BStBl. 1992 II S. 124

1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt grundsätzlich keinen den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung i. S. des § 171 Abs. 3 AO 1977 dar.

2. Eine Beteiligung der KG A am Gewerbesteuermeßbetragsverfahren der nicht personenidentischen KG B liegt dann nicht vor, wenn zwar für beide Gesellschaften dieselben Gesellschafter als Liquidatoren vor Gericht auftreten, eine förmliche Beiladung der A-KG zum Verfahren der B-KG aber unterblieben ist.

AO 1977 §§ 171 Abs. 3, 174 Abs. 4, 5.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1989, 439)

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BFH-Urteil vom 11.7.1991 (IV R 52/90) BStBl. 1992 II S. 126

Ein Steuerbescheid ist nicht wegen rechtsfehlerhafter Berücksichtigung eines Sachverhalts in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 1 AO 1977 zu ändern, wenn die entsprechende ebenfalls rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des Sachverhalts in dem Steuerbescheid eines anderen Steuerpflichtigen berichtigt wurde.

AO 1977 § 174 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.8.1991 (X R 86/88) BStBl. 1992 II S. 128

Sind die Steuern im Festsetzungsverfahren geschätzt worden, können sie bei der Anforderung von Hinterziehungszinsen nicht ohne weiteres als verkürzt angesehen werden. Das FA bzw. das FG muß vielmehr von der Steuerverkürzung überzeugt sein. Dabei ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.

AO § 144 Abs. 1, § 392; StSäumG § 4 a; AO 1977 § 162, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 235, § 370; FGO § 96.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 16/90) BStBl. 1992 II S. 132

Art. 80 Abs. 1 GG - als Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts - wird nicht dadurch verletzt, daß eine auf § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG gestützte Rechtsverordnung unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Verordnungsgeber zur Ausfüllung dieser Begriffe Verwaltungsrichtlinien aufstellt oder sich auf solche bezieht.

GG Art. 80 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1990, 559)

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BFH-Urteil vom 12.9.1991 (IV R 14/89) BStBl. 1992 II S. 134

Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erklärten und für einen Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen auch tatsächlich verwirklichten Absicht, den Pachtvertrag zu beendigen, um den gesamten Betrieb so bald wie möglich selbst zu bewirtschaften, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsvermögen.

EStG § 4 Abs. 1, § 13, § 21 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.9.1991 (XI R 23/90) BStBl. 1992 II S. 135

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vier in Veräußerungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden.

EStG § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, Abs. 2; GewStDV a. F. § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.9.1991 (III R 91/89) BStBl. 1992 II S. 137

1. Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt grundsätzlich auch voraus, daß der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit.

2. Macht ein in der sozialen Krankenversicherung versicherter Steuerpflichtiger auf Privatverordnungen beruhende Aufwendungen für Schmerzmittel in ungewöhnlich großem Umfang geltend, so kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Träger der Krankenversicherung jedenfalls vorher schriftlich auf Kostenersatz in Anspruch genommen und die Krankenversicherung den Ersatz abgelehnt hat. Eine nur mündliche Erkundigung reicht nicht aus.

EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.10.1991 (VI R 83/89) BStBl. 1992 II S. 140

Legt ein FG landesrechtliche Vorschriften über die Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher abweichend von der Auffassung der Verwaltung dahin aus, daß nur Aufwendungen für die Unterhaltung und nicht für die Einrichtung des Büros abgegolten werden, so besteht besonderer Anlaß zu der Prüfung der Voraussetzung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, ob die Aufwandsentschädigung nicht den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt.

EStG § 3 Nr. 12, § 3 c.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.11.1991 (IV R 57/90) BStBl. 1992 II S. 141

Wird durch einen einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd-, teils mit Eigenmitteln beglichen, so sind die Zinszahlungen nur im Verhältnis des betrieblich zum privat genutzten Anteil als Betriebsausgaben abziehbar. Einen Grundsatz, daß vorrangig der auf privater Veranlassung beruhende Teil der Schuld getilgt werde, gibt es nicht (Abgrenzung zur Behandlung gemischter Kontokorrentkonten durch den Großen Senat im Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 12.7.1991 (III R 47/88) BStBl. 1992 II S. 143

1. Das für den gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Merkmal der Nachhaltigkeit ist auch dann erfüllt, wenn sich der Verkäufer mehrerer Grundstücke zunächst um Einzelverkäufe bemüht, die Grundstücke dann aber in einem einzigen Veräußerungsgeschäft an nur einen Käufer verkauft.

2. Zum Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Grundstücksgeschäften in Fällen der Nr. 1.

GewStDV a. F. § 1 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 § 42.

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BFH-Ergänzungsurteil vom 22.10.1991 (VIII R 81/87) BStBl. 1992 II S. 147

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beigeladene durch seinen Prozeßbevollmächtigten nicht nur die Zurückweisung der Revision beantragt, sondern auch erklärt, daß er auf mündliche Verhandlung verzichte.

FGO § 139 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 13.9.1991 (IV B 105/90) BStBl. 1992 II S. 148

1. Die Revision ist nicht schon deshalb wegen Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das Verfahren vor dem FG übermäßig lange gedauert hat.

2. Eine überlange Verfahrensdauer führt grundsätzlich nicht zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 9.10.1991 (II R 20/89) BStBl. 1992 II S. 152

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung ist der gleichzeitige Erwerb eines in der Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG angesammelten Guthabens durch den Erwerber nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen.

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.10.1991 (I R 97/89) BStBl. 1992 II S. 154

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1977 auf den Schluß des folgenden Wirtschaftsjahres.

2. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, dann sind die Abweichungen in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder -minderungen im EK 02 anzusetzen.

3. Entspricht das Eigenkapital laut Steuerbilanz dem Eigenkapital laut fortgeschriebener Gliederungsrechnung, wurde jedoch das Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu dem vorangegangenen Feststellungszeitpunkt fehlerhaft aufgeteilt, so ist eine Korrektur des Fehlers in dem laufenden Feststellungsverfahren jedenfalls dann nicht möglich, wenn nicht zuvor der Bescheid für den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt geändert wird.

KStG 1977 § 29 Abs. 1, § 30, § 47 Abs. 1; AO 1977 § 182 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.9.1991 (VII R 20/90) BStBl. 1992 II S. 156

Die Übergangsregelung des § 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG i. d. F. des 5. StBerÄndG, wonach Steuerberatungsgesellschaften auch dann anerkannt bleiben, wenn sie zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG gegründet wurden oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen haben, ist auch dann anzuwenden, wenn die Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde zu dem maßgebenden Stichtag (16. Juni 1989) noch nicht bestandskräftig geworden war.

StBerG §§ 32 Abs. 3 Nr. 2, 155 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 27.9.1991 (VI R 159/89) BStBl. 1992 II S. 163

Der Geschäftsführer einer KG, der Lohnsteuer vorsätzlich nicht einbehält, anmeldet und abführt, ist nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (ebenso BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 72/87, BFHE 164, 506, BStBl II 1991, 781).

AO 1977 § 235 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.5.1991 (VIII R 111/86) BStBl. 1992 II S. 164

1. Die Anwendung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG (erweiterter Verlustausgleich) ist gemäß Satz 3 der Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, daß die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist.

2. Dabei ist der Art und Weise des Geschäftsbetriebs in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Das bedeutet, daß der finanziellen Ausstattung der Gesellschaft um so weniger Gewicht zukommt, je weniger der nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Gegenstand des Unternehmens verlustträchtig erscheint und je weniger die für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartende Geschäftsentwicklung auch nur kurzzeitige Liquiditätsengpässe der Gesellschaft als möglich erscheinen läßt.

3. Bei der Gewichtung der genannten Komponenten ist ein vorsichtiger Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß die für eine mögliche Vermögensminderung sprechenden Umstände im Zweifel eher über- denn unterzubewerten sind.

EStG § 15 a Abs. 1 Sätze 2, 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 560)

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BFH-Urteil vom 14.5.1991 (VIII R 31/88) BStBl. 1992 II S. 167

Bei der Ermittlung der Höhe des Kapitalkontos i. S. des § 15 a Abs. 1 EStG ist das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten außer Betracht zu lassen.

EStG § 15 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1988, 561)

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BFH-Urteil vom 25.9.1991 (I R 130/90) BStBl. 1992 II S. 172

Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV ist die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50 a EStG (hier: Aufsichtsratsteuer) dann nicht um die vom ausländischen Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn diese bei ihm gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1980 nicht erhoben wird.

EStG § 8, § 50 a; UStG 1980 § 19 Abs. 1; UStDV 1980 § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 3; DBA-Schweiz Art. 16.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.10.1991 (VIII R 48/88) BStBl. 1992 II S. 174

1. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1982 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990) gehört auch das Nutzungsentgelt aus Zerobonds.

2. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.

3. Der Erlös aus der Veräußerung von Zerobonds kann für die Zeit vor Einfügung des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gleichgesetzt werden.

EStG 1982 § 20 Abs. 1 Nr. 8; EStG 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4, § 36 Abs. 2; BGB § 101.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.10.1991 (IV R 106/90) BStBl. 1992 II S. 176

Das Verfassen und der Vortrag eines Rundfunk-Essays sind mit den in § 3 Nr. 26 EStG aufgeführten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher nicht vergleichbar.

EStG § 3 Nr. 26.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1990, 15)

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 78/89) BStBl. 1992 II S. 177

Für künftige Beiträge zum Garantiefonds des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. dürfen die Mitgliedsbanken keine Rückstellungen bilden.

EStG 1983 § 5 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.11.1991 (III R 30/88) BStBl. 1992 II S. 179

1. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind (in den Grenzen der Angemessenheit) alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Bestätigung des Urteils vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

2. Soweit danach Kfz-Kosten für eine Urlaubsreise als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, gilt dies auch für einen dabei erlittenen Unfallschaden, für den der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Schädiger erlangen kann.

EStG §§ 33, 33 b; LStR 1984 Abschn. 70 Abs. 11 Satz 8; LStR 1990 Abschn. 100 Abs. 7 Satz 11.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1988, 419)

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BFH-Urteil vom 12.9.1991 (III R 233/90) BStBl. 1992 II S. 182

Ein Wirtschaftsgut kann einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sein, wenn es dem anderen aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags" überlassen wird.

EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1991, 103)

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BFH-Urteil vom 23.10.1991 (I R 86/89) BStBl. 1992 II S. 185

1. Einer Feststellung gemäß § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 bedarf es nicht, wenn die Einkommensteuer für die Einkünfte durch den gemäß § 50 a EStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt. Die Entscheidung darüber ist in dem Feststellungsverfahren zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären.

2. § 50 a EStG erfaßt auch gesamthänderisch erzielte Einkünfte, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift im übrigen vorliegen.

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2; AO 1977 § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a; EStG § 50 Abs. 5, § 50 a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.6.1991 (X R 35/88) BStBl. 1992 II S. 187

1. Über eine Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 1 EStG ist auch dann im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren eines Gesellschafters zu entscheiden, wenn die ausländischen Einkünfte im Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft festzustellen sind. Eine Bindung an den Feststellungsbescheid besteht jedoch hinsichtlich des Entstehungsgrundes, der Höhe und der zeitlichen Zuordnung dieser Einkünfte.

2. Die schweizerische Verrechnungssteuer ist eine anzurechnende ausländische Steuer.

3. Einkünfte sind "ausländische" i. S. des § 34 c Abs. 1 EStG nur insoweit, als sie tatsächlich der (deutschen) Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Bleibt die mit einer ausländischen Steuer belegte verdeckte Gewinnausschüttung im Inland wahlweise teilweise außer Ansatz, liegen ausländische Einkünfte lediglich im Ausmaß der aufgedeckten stillen Reserven vor.

4. Die höchstens zu ermäßigende deutsche Einkommensteuer bemißt sich nach der Durchschnittssteuersatz-Formel des § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten ausländischen Einkünfte.

5. Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, ist die anzurechnende ausländische Steuer im Verhältnis der beiden Bemessungsgrundlagen herabzusetzen.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; DBA-Schweiz 1971 Art. 10 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 c Abs. 1; AStG § 19; EStDV 1975 § 68 g Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.9.1991 (IV R 40/90) BStBl. 1992 II S. 192

1. Zur Frage der betrieblichen Veranlassung, wenn ein Freiberufler das Dach des seiner Mutter gehörenden und von ihm ohne Mietzahlung für Praxiszwecke genutzten Hauses erneuern läßt.

2. Die Vorschrift des § 2 a Abs. 1 und 2 EStG - grundsätzlich kein Ausgleich negativer ausländischer Einkünfte - ist nicht verfassungswidrig (Anschluß an BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136, und vom 26. März 1991 IX R 162/85, BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704).

EStG § 2 a, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1; FGO §§ 56, 120.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.9.1991 (VI R 1/90) BStBl. 1992 II S. 195

Aufwendungen für einen Videorecorder können nicht ohne Darlegung und Nachweis des Umfangs der behaupteten beruflichen Nutzung als Werbungskosten anerkannt werden.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.10.1991 (XI R 31/90) BStBl. 1992 II S. 197

Die Berücksichtigung eines nach § 10 d EStG rückzutragenden Verlustes läßt sich nicht durch die Änderung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids erreichen.

EStG § 10 d, § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 24.10.1991 (VI R 81/90) BStBl. 1992 II S. 198

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Verpflegungsmehraufwandes eines auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers ist die Höhe des Mehraufwandes ggf. zu schätzen, wenn er dem Grunde nach glaubhaft ist. Hierfür kann maßgebend sein, ob durch das zeitweise Ausscheiden aus einer Verpflegungsgemeinschaft Kosten eingespart werden. Dabei ist die Haushaltsersparnis unabhängig davon anzusetzen, ob der ledige Arbeitnehmer im elterlichen Haushalt gegen Entgelt oder kostenlos mitverpflegt wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStDV § 5 Abs. 7, § 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.10.1991 (I R 115/87) BStBl. 1992 II S. 199

1. Die gesellschaftsteuerrechtliche Qualifikation einer Person als Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nur aus der handelsrechtlichen Gesellschafterstellung und nicht aus abweichenden steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften abgeleitet werden.

2. Die Anwendung des § 4 KVStG 1972 setzt voraus, daß der Gesellschafter sowohl an der die Leistung bewirkenden Personenvereinigung als auch an der sie empfangenden Kapitalgesellschaft in einem Umfang beteiligt ist, der es rechtfertigt, die Leistung der Personenvereinigung wie eine solche des Gesellschafters zu besteuern. Daran fehlt es, wenn der Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft nur zu 5,11 v. H. beteiligt ist.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und c, § 4, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, § 6 Abs. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2.

 

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