| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 2.7.1993 (III R 66/91) BStBl. 1994 II S. 101

Ein Kind, dessen Ausbildung sich im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit vollzieht, befindet sich nicht in Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1992, 134)

*****

BFH-Urteil vom 2.7.1993 (III R 70/92) BStBl. 1994 II S. 102

Ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Oberfähnrichs bzw. Leutnants, der zum Studium der Pädagogik an eine Hochschule der Bundeswehr abkommandiert ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 9.9.1993 (IV R 30/92) BStBl. 1994 II S. 105

Werden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe eines Grundstückshandels die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen im ganzen an einen gewerblichen Abnehmer veräußert, so führt dies regelmäßig nicht zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

EStG § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 22.9.1993 (X R 48/92) BStBl. 1994 II S. 107

Überträgt der Alleineigentümer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und werden hierbei Altenteilsleistungen auch zugunsten seiner Ehefrau als Gesamtberechtigter vereinbart, hat auch diese insoweit im Regelfall eigene Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Ihr stehen der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) gleichfalls zu.

EStG § 9 a Satz 1 Nr. 3, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 2, § 24 a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1992, 531)

*****

BFH-Urteil vom 19.10.1993 (VIII R 87/91) BStBl. 1994 II S. 109

1. Die Übernahme der Erschließungsbeiträge durch den Erbbauberechtigten ist auch dann ein neben den Erbbauzins tretendes zusätzliches Entgelt, wenn die Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen gezahlt werden (sog. Ergänzungsbeiträge). Für die Ausgabe ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

2. Wird die Zahlung mehrere Jahre nach der Verbesserung der Erschließungsanlage erbracht, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten nur für die noch ausstehende Duldungsverpflichtung des Eigentümers zu bilden; hinsichtlich des Restbetrages ist sie auf den Erfüllungsrückstand zu verrechnen.

EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 9 Nr. 1; HGB n. F. § 250 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 27.10.1993 (XI R 2/93) BStBl. 1994 II S. 111

Erteilt eine "Arbeitgeber-Mutter" ihrem "Arbeitnehmer-Sohn" eine Pensions- und Versorgungszusage, so ist eine Rückstellung nur zulässig, wenn die "Arbeitgeber-Mutter" mit ihrer Inanspruchnahme rechnen muß. Das ist nicht der Fall, wenn der Sohn als Erbe eingesetzt ist und wegen des großen Altersunterschiedes und des fortgeschrittenen Alters der Mutter eine Inanspruchnahme weder für die Altersversorgung noch für die Versorgung bei Invalidität, noch für die der Hinterbliebenen wahrscheinlich ist (Fortführung des BFH-Urteils vom 29. Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, BStBl II 1984, 661).

EStG § 6 a.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 6.10.1993 (I R 32/93) BStBl. 1994 II S. 113

(Vorab entstandene) Werbungskosten, die durch eine nicht selbständige Tätigkeit im Ausland veranlaßt sind, mindern bei entsprechendem Progressionsvorbehalt auch dann den Steuersatz, wenn künftig die inländische Steuerpflicht entfällt.

DBA-Südafrika Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1993, 383)

*****

BFH-Urteil vom 8.10.1993 (VI R 10/90) BStBl. 1994 II S. 114

Aufwendungen für eine zur Erteilung von berufsbezogenem Fremdsprachenunterricht in den eigenen Haushalt aufgenommene Person sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1990, 105)

*****

BFH-Urteil vom 11.8.1993 (II R 14/90) BStBl. 1994 II S. 116

1. Der (möglicherweise) haftungsbegründende Gewahrsam am Vermögen des Erblassers i. S. § 20 Abs. 6 ErbStG endet mit der Übertragung des Vermögens auf den berechtigten Erben.

2. Diese Folge tritt auch ein, wenn der Gewahrsam auf einen vom Erben Bevollmächtigten übertragen wird.

3. Für das Entstehen der Haftung ist der Wohnsitz des berechtigten Erben und nicht der Wohnsitz des von ihm Bevollmächtigten maßgeblich.

ErbStG § 20 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Beschluß vom 3.11.1993 (II R 77/93) BStBl. 1994 II S. 118

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts durch Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des bestellten Berichterstatters gemäß § 79 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO ist ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind nicht statthaft.

FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 55, § 79 a Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 4, § 90 a Abs. 1, 2, 3, § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 1, 2, § 116 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Beschluß vom 10.11.1993 (X B 83/93) BStBl. 1994 II S. 119

Einer Klage, mit der der Steuerpflichtige erstmals die Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG) rügt, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das FA bereits im Einspruchsverfahren den angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig erklärt hat. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zum BFH-Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

EStG § 10 Abs. 3; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1993, 533)

*****

BFH-Urteil vom 20.10.1993 (II R 116/90) BStBl. 1994 II S. 121

Sind die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i. S. von § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bzw. 2 GrEStG 1983, daß sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten werden, zum anderen Teil von einer Gesellschaft, an der diese Person zu 100 % beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung), so löst die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer mehr aus (Abweichung von BFHE 126, 332, BStBl II 1979, 153).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 6.3.1991 (II R 97/89) BStBl. 1994 II S. 123

Ein Hafen ist dann nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG grundsteuerbefreit, wenn die sich aus dem Grundstückseigentum ergebende Nutzungs- und Dispositionsbefugnis durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingeschränkt bzw. aufgehoben ist und der Eigentümer deswegen zur Gestattung eines - möglicherweise auch nur beschränkten - Gemeingebrauches (Schiffsverkehr) verpflichtet ist.

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 14.4.1993 (I R 128/90) BStBl. 1994 II S. 124

1. Eine Mehrmütterorganschaft ist mit Rücksicht auf die im Jahre 1969 vom Gesetzgeber getroffene Grundsatzentscheidung körperschaftsteuerrechtlich anzuerkennen. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in einer nach Sinn und Zweck der Mehrmütterorganschaft teleologisch reduzierten Auslegung des § 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1977 (abweichend von: Hessisches FG, Urteil vom 6. Mai 1987 IV 600-601/82, EFG 1987, 580).

2. Im Falle einer Mehrmütterorganschaft sind sowohl unmittelbare Beteiligungen der in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschafter an einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft als auch mittelbare Beteiligungen an der nachgeschalteten Organgesellschaft zusammenzurechnen, wenn und soweit sichergestellt ist, daß die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft mittelbar der GbR zusteht.

KStG 1977 § 14 Nr. 1 Satz 2; GewStG 1978 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 13.10.1993 (II R 92/91) BStBl. 1994 II S. 128

Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur e i n e Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht.

ErbStG § 7 Abs. 1, 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 157, § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1991, 737)

*****

BFH-Urteil vom 9.9.1993 (V R 124/89) BStBl. 1994 II S. 129

Die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft notwendige wirtschaftliche Eingliederung kann bei einer Betriebsaufspaltung gegeben sein, wenn der Organträger als Besitzunternehmer der Organ-Betriebsgesellschaft ein Grundstück vermietet, das für die Umsatztätigkeit besonders gestaltet ist.

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 9.9.1993 (V R 45/91) BStBl. 1994 II S. 131

Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte Umsatzsteuer ist nicht allein deshalb gemäß § 227 AO 1977 zu erlassen, weil der Unternehmer, der die im Abrechnungspapier ausgewiesene Leistung anstelle des Ausstellers erbracht hat, die Umsatzsteuer anmeldet und abführt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).

AO 1977 § 227; UStG 1980 § 14 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BVerfG-Beschluß vom 14.12.1993 (1 BvL 25/88) BStBl. 1994 II S. 133

Zur Zulässigkeit einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (hier: § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG - Einheitswerte).

Erster Senat

*****

BVerwG-Urteil vom 4.8.1993 (BVerwG 11 C 36.93) BStBl. 1994 II S. 137

1. Im Bescheinigungsverfahren nach § 6 d Abs. 3 EStG ist auch die Betriebsstätteneigenschaft des vom Steuerpflichtigen erworbenen Objekts zu prüfen.

2. Im Rahmen des § 6 d Abs. 2 und 3 EStG ist der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO anwendbar.

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalanlage im Sinne von § 6 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG geeignet ist, bestehende Dauerarbeitsplätze zu sichern.

*****

BVerwG-Urteil vom 13.8.1993 (BVerwG 8 C 64.90) BStBl. 1994 II S. 140

Auch der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§§ 714, 421, 427 BGB), wenn Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist.

AO 1977 § 191 Abs. 1 und 4; BGB §§ 714, 421, 427; GewStG 1977 § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3; EStG § 15 Abs. 2.

*****

BFH-Urteil vom 28.4.1993 (I R 123/91) BStBl. 1994 II S. 147

Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis müssen die Finanzbehörden durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden. § 218 Abs. 2 AO 1977 enthält eine gegenüber §§ 130, 131 AO 1977 vorgreifliche Sonderregelung. Beim Erlaß eines Abrechnungsbescheids besteht keine Bindung an die Anrechnungsverfügungen.

AO 1977 §§ 130, 131, 218 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 28.7.1993 (I R 15/93) BStBl. 1994 II S. 148

1. Verkauft ein nur in den Niederlanden ansässiger Händler Waren ausschließlich auf inländischen Wochenmärkten, so kann die Geschäftsleitungsbetriebsstätte am niederländischen Wohnsitz des Händlers gelegen sein. Bejahendenfalls ist der Gewinn auf die inländische und die ausländische Betriebsstätte aufzuteilen.

2. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO 1977 setzt keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus.

AO 1977 § 12, § 397; EStG 1979 § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Beschluß vom 30.11.1993 (II B 183/92) BStBl. 1994 II S. 150

Über die Gewährung der Vergünstigung für Schachtelgesellschaften ist nicht im Verfahren über die Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen, sondern im Verfahren über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu entscheiden. Ist es rechtlich zweifelhaft, ob demjenigen, der die Beteiligung hält, die Vergünstigung nach § 102 BewG zusteht, so ist eine Feststellung des gemeinen Werts der Anteile steuerlich von Bedeutung und als solche rechtmäßig (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128).

BewG § 19 Abs. 4, § 102; Anteilsbewertungsverordnung § 3; AO 1977 § 180.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 8.12.1993 (II R 35/90) BStBl. 1994 II S. 152

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf gemäß Anlage 1 zum BewG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

BewG § 41, § 51 i. V. m. Anlage 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Beschluß vom 10.11.1993 (I B 122/93) BStBl. 1994 II S. 155

Die in Art. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 10. August 1990 vorgesehene rückwirkende Anwendung der Protokollvorschriften der Nr. 22 Buchst. b i. V. m. Nr. 16 Buchst. e zum DBA-Italien 1989 auf den 1. Januar 1990 begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheide 1990.

DBA-Italien 1925 Art. 7 und 11; DBA-Italien 1989 Art. 15 Abs. 2 und 31; Protokoll Nr. 16 Buchst. e, Nr. 22 Buchst. b; Zustimmungsgesetz vom 10. August 1990 Art. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 10.12.1992 (XI R 34/91) BStBl. 1994 II S. 158

Für künftige Nachbetreuungsleistungen an Hör- und Sehhilfen dürfen Hörgeräteakustiker und Optiker keine Rückstellungen bilden.1EStG § 5 Abs. 1; HGB n. F. § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1991, 654).

*****

BFH-Urteil vom 3.6.1993 (VIII R 81/91) BStBl. 1994 II S. 162

1. Die Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG beim Steuerpflichtigen setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft, nicht aber die Beendigung der Kapitalgesellschaft voraus.

2. Ein Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG ist nach Auflösung der Kapitalgesellschaft entstanden, sobald feststeht, daß mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu rechnen ist, und ferner, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden sind. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes wird nicht dadurch verzögert, daß noch Aufwendungen in unwesentlicher Höhe entstehen können (Anschluß an das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

EStG § 17 Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Berlin

*****

BFH-Urteil vom 28.7.1993 (I R 88/92) BStBl. 1994 II S. 164

1. Mietereinbauten können im Betriebsvermögen des Mieters aktiviert werden, wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1978 VIII R 148/73, BFHE 124, 454, BStBl II 1978, 345).

2. Gebäudebestandteile sind selbständige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 1 EStG, wenn sie in einem vom Gebäude verschiedenen Funktionszusammenhang oder im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen.

3. Hat ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten, so ist er grundsätzlich wirtschaftlicher Eigentümer.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 2; EStG § 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 25.8.1993 (XI R 8/93) BStBl. 1994 II S. 167

Die vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG beruht auf einer neuen Rechtsgrundlage.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; BetrAVG § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 521)

*****

BFH-Urteil vom 26.8.1993 (I R 86/92) BStBl. 1994 II S. 168

Ein ungeschütztes Erfinderrecht ist unbeschadet der Möglichkeit, es territorial begrenzt nutzen zu können, jedenfalls dann einheitlich dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn der Erfinder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft das Recht einräumt, selbständige Lizenzverträge über die Erfindung mit allen denkbaren in- und ausländischen Partnern abzuschließen.

EStG § 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 21.9.1993 (III R 76/88) BStBl. 1994 II S. 170

1. Zugaben i. S. der ZugabeVO sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Entsprechende (Werbe-)Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) EStG als Betriebsausgaben abziehbar (Bestätigung der Entscheidungen vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).

2. Für die Annahme einer Zugabe i. S. der ZugabeVO ist nicht erforderlich, daß der Kaufentschluß des einzelnen Kunden durch die subjektive Erwartung, eine "Dreingabe" zu erhalten, ausgelöst wird. Das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Nebenware oder -leistung muß lediglich objektiv geeignet sein, Kunden in ihrer Entscheidung zu beeinflussen.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 (nunmehr Abs. 7); ZugabeVO § 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 22.9.1993 (X R 37/91) BStBl. 1994 II S. 172

Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muß unmißverständlich in einer Weise kundgemacht werden, daß ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Hieran fehlt es, wenn in der letzten Spalte des Amerikanischen Journals, in der auch Entnahmen eingetragen werden, Wertpapierkäufe verbucht werden, ohne daß die Wertpapiere des näheren als betrieblich gekennzeichnet werden.

EStG § 4 Abs. 3, § 5; AO 1977 § 145 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 12.10.1993 (VIII R 86/90) BStBl. 1994 II S. 174

Ist bereits am Bilanzstichtag erkennbar, daß nur noch ein Aufgabegewinn entstehen wird, ist bei einer erforderlich werdenden Schätzung der formelle Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres gewahrt, wenn die Schätzung die Bilanzpositionen - hier die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten - unberührt läßt, die der Ermittlung des Aufgabegewinns zugrunde zu legen sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 28/90, BFHE 168, 30, BStBl II 1992, 881).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 21.10.1993 (IV R 87/92) BStBl. 1994 II S. 176

Zur steuerrechtlichen Gewinnermittlung sind in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern auch angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten einzubeziehen.

EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1991, 655)

*****

BFH-Urteil vom 1.10.1993 (III R 32/92) BStBl. 1994 II S. 179

Leistet eine Vermögensberatungsgesellschaft im Rahmen eines Versorgungswerks zugunsten ihrer selbständig tätigen Anlageberater Zahlungen an eine Anlagegesellschaft (Immobilienobjekt) zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, so sind die Zahlungen bei den Anlageberatern in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahmen zugeflossen, in dem sie bei der Anlagegesellschaft eingehen.

EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 18.6.1993 (VI R 67/90) BStBl. 1994 II S. 182

1. Widerspricht der im Tatbestand eines Urteils wiedergegebene Sachantrag der Formulierung im Sitzungsprotokoll, geht die Fassung des Antrags im Sitzungsprotokoll vor.

2. Entscheidungen über die Steuerfestsetzung sind im Steuerfestsetzungsverfahren und Entscheidungen über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen im Steueranrechnungsverfahren zu treffen.

3. Fließt einem Steuerpflichtigen nur der im Tenor eines Zivilgerichtsurteils zahlenmäßig bezifferte und in den Entscheidungsgründen als "netto" bezeichnete Arbeitslohn zu, so ist lediglich der zugeflossene Betrag steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen.

4. Zur Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2 und 3; FGO § 94, § 96 Abs. 1 Satz 2, §§ 120, 155; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2, §§ 165, 314 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 362)

*****

BFH-Urteil vom 25.8.1993 (XI R 7/93) BStBl. 1994 II S. 185

Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein Wohnrecht abgelöst wird.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 10.11.1993 (II R 39/91) BStBl. 1994 II S. 187

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i. S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, HFR 1993, 674; NJW 1993, 2603). Dies gilt entsprechend auch für den Fall der Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt i. S. von § 104 Abs. 2 FGO. Die Frist von fünf Monaten beginnt in diesem Fall jedoch mit dem Ablauf des Tages, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung (§ 105 Abs. 4 Satz 2 FGO) tatsächlich der Geschäftsstelle übergeben wurde, spätestens mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übergeben gewesen wäre.

FGO § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4, § 119 Nr. 6.

*****

BFH-Urteil vom 8.9.1993 (I R 69/92) BStBl. 1994 II S. 188

Bei der Prüfung, ob der gemäß § 8 Nr. 7 Satz 3 GewStG maßgebende Betrag der Miet- oder Pachtzinsen für einen Betrieb oder Teilbetrieb den in § 8 Nr. 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG genannten Betrag von 250.000 DM übersteigt, sind nur die Miet- oder Pachtzinsen zu berücksichtigen, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden fremden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu zahlen sind.

GewStG (i. d. F. des StBereinG 1986) § 8 Nr. 7 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 95)

*****

BFH-Beschluß vom 6.10.1993 (I B 65/93) BStBl. 1994 II S. 189

§ 8 Abs. 4 KStG 1984 (§ 8 Abs. 5 KStG 1991) beschränkt den Verlustrücktrag auch dann auf den nicht ausgeschütteten Teil des Einkommens, wenn eine im Rücktragsjahr vorgenommene Vorabausschüttung aus den zu Beginn dieses Jahres vorhandenen voll belasteten Teilen des verwendbaren Eigenkapitals finanziert werden könnte.

KStG 1984 § 8 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 6.10.1993 (I R 101/92) BStBl. 1994 II S. 191

1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG 1977 muß nur die nach dem festen Verhältnis berechnete Körperschaftsteuer, d. h. nur die materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung bescheinigt werden. Nicht zu bescheinigen ist die tatsächliche Erhebung der Körperschaftsteuer.

2. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 schließt die Anrechnung nur für den Fall aus, daß die mit der anzurechnenden Körperschaftsteuer zusammenhängenden Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Steuerfestsetzung nicht erfaßt worden sind.

AO 1977 § 157 Abs. 2, § 182 Abs. 1, § 218; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3, § 36 a; KStG 1977 §§ 44 bis 46.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1992, 530)

*****

BFH-Urteil vom 29.10.1993 (VI R 4/87) BStBl. 1994 II S. 194

1. Kommt es wegen fehlerhafter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Beitragsnachentrichtung durch den Arbeitgeber an den Träger der Sozialversicherung, so liegt hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nur dann die Gewährung zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohnes vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewußt in Kauf genommen hat.

2. Eine Gewährung zusätzlichen Arbeitslohnes liegt dagegen nicht vor, wenn es der Arbeitgeber irrtümlich unterläßt, den Barlohn des Arbeitnehmers um den gesetzlichen Arbeitnehmeranteil zu kürzen und die Unmöglichkeit einer Rückbelastung wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung (§ 395 Abs. 2 und § 1397 Abs. 3 RVO a. F., § 28 g SGB IV) zum endgültigen Verbleiben des Vorteils beim Arbeitnehmer führt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. Februar 1992 VI R 41/88, BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443).

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; RVO a. F. §§ 395, 1397; SGB IV § 28 g.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 29.10.1993 (VI R 26/92) BStBl. 1994 II S. 197

Haftet der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen, in denen er keine Aufzeichnungen gemacht hat, gemäß § 42 d EStG für die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer, so ist die Höhe der Haftungsschuld selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz und nicht mit dem (höheren) Nettosteuersatz zu berechnen, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber nach der Zahlung wegen des Fehlens von Aufzeichnungen bei seinen Arbeitnehmern keinen Regreß wird nehmen können (Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).

EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 38 a Abs. 1 Satz 3, § 42 d; AO 1977 § 38, § 44, § 47; BGB § 426.

 

   :