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BFH-Beschluß vom 16.3.1994 (II B 93/93) BStBl. 1994 II S. 401

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG in der seit 28. Juni 1991 geltenden Fassung unterliegen Feuerbetriebsunterbrechungsversicherungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Feuerschutzsteuer. Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. von § 69 Abs. 3 und 4 FGO, ob Feuerbetriebsunterbrechungsversicherungen auch bereits vorher der Feuerschutzsteuer unterlagen.

FeuerschStG § 1 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 12.11.1993 (III B 234/92) BStBl. 1994 II S. 401

1. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, das FG habe das Verfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses aussetzen müssen, erfordert eine genaue Bezeichnung des angeblichen Musterprozesses und die substantiierte Darlegung, daß dieses Musterverfahren die von der Rechtsprechung (u. a. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung erfüllt.

2. Eine in der Hauptsache unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch zulässig, daß die Kostenentscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder auf einem Verfahrensmangel beruht.

FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 3, 128 Abs. 4, 145; FGO a. F. § 145 Abs. 1; BFHEntlG a. F. Art. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 30.11.1993 (IX R 92/91) BStBl. 1994 II S. 403

Über die Frage, ob einzelnen Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Immobilienfonds) wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht negative Einkünfte zuzurechnen sind, darf das FG jedenfalls dann nicht durch Teilurteil entscheiden, wenn es das Fehlen einer solchen Absicht ausschließlich mit Umständen begründet, die alle Kommanditisten betreffen.

FGO § 98.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 18.2.1994 (IX B 1/94) BStBl. 1994 II S. 405

1. § 68 Satz 2 FGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) befristet den Antrag, den Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, auf einen Monat, ohne nach dem Inhalt des neuen Verwaltungsaktes zu unterscheiden.

2. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Verwaltungsaktes gemäß § 68 Satz 3 FGO einen Hinweis auf die Antragsfrist, ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits zusätzlich auf die Antragsfrist hinzuweisen.

FGO § 68.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 11.1.1994 (VII B 100/93) BStBl. 1994 II S. 405

Ist einem zur Einkommensteuer getrennt veranlagten Ehegatten ein Abrechnungsbescheid erteilt worden und ist im finanzgerichtlichen Verfahren über diesen Bescheid streitig, in welcher Höhe die von den Eheleuten geleisteten Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld des Klägers anzurechnen sind, so ist der andere Ehegatte zu diesem Verfahren nicht notwendig beizuladen.

FGO § 60 Abs. 3; AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5, § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.1.1994 (II R 130/91) BStBl. 1994 II S. 408

Auch wenn alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits seit Gründung der Gesellschaft von einer Person teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Gesellschaft gehalten werden, an der diese Person zu 100 v. H. beteiligt ist, löst die Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 GrEStG 1983 aus (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1992, 355)

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BFH-Urteil vom 19.1.1994 (II R 52/90) BStBl. 1994 II S. 409

Erwirbt jemand aufgrund der Gesamtheit der Verträge ein Grundstück mit fertiggestelltem Gebäude (eine bezugsfertige Eigentumswohnung), so rechnet jede Leistung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer), die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht ist. Aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheiden nur solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob die Leistung des Erwerbers als eigene Verpflichtung zur Abgeltung einer wirtschaftlich eigenständigen Leistung ausgestaltet ist, sondern ob mit der Leistung des Erwerbers objektiv Aufwand abgegolten werden soll, der die Herstellung des vereinbarten Zustandes des veräußerten Grundstücks betrifft.

Aufwendungen des Erwerbers, die keine erwerbsobjektbezogenen Leistungen (des Veräußerers, ggf. auch eines Dritten) betreffen, sind dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als sich Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen gegenüberstehen. Zur Bemessungsgrundlage zählen darüber hinaus Aufwendungen, die der Erwerber auch dann zu erbringen hat, wenn er die betreffenden Leistungen nicht in Anspruch nimmt (Fortführung des Urteils vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.3.1994 (II R 86/90) BStBl. 1994 II S. 413

Die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 liegen nicht vor, wenn bei einer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Rücktritt vorgenommenen Weiterveräußerung an einen Dritten der Erwerber wie ein Zwischenhändler auftritt und im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den Dritten weiterverkaufen läßt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erwerber nach der Beseitigung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (Rücktritt) das Recht behält, i. S. von § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Käuferbenennungsrecht, Anspruch auf Mehrerlös), oder der Veräußerer das Grundstück bereits vor dem Rücktritt auf Veranlassung und im Interesse des Erwerbers an einen Dritten weiterveräußert hat.

GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 22.9.1993 (II R 63/91) BStBl. 1994 II S. 415

Ein während des ganzen Jahres nutzbares Ferienhaus, dessen Wohnfläche 49 qm beträgt und das neben einem Aufenthaltsraum mit Küchenzeile ein Bad und drei Schlafräume enthält, stellt eine Wohnung i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG dar. Dabei ist ohne Belang, daß die jeweiligen Bewohner bedürftigen Bevölkerungskreisen angehören, häufig wechseln und das Ferienhaus nur vorübergehend - zu Erholungszwecken - nutzen.

GrStG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.1.1994 (VI R 56/91) BStBl. 1994 II S. 417

Einem auf einem Schiff mit Bordküche tätigen Arbeitnehmer steht bei eintägigen Fahrten ein als Werbungskosten abziehbarer pauschaler Verpflegungsmehraufwand nicht zu.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1991, 727)

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BFH-Urteil vom 21.1.1994 (VI R 112/92) BStBl. 1994 II S. 418

Infolge Änderung der LStR kommt ab 1990 bei einer Tätigkeit an einem gleichbleibenden Arbeitsort der Abzug eines pauschalen Verpflegungsmehraufwandes allein wegen mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung nicht mehr in Betracht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 218)

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BFH-Urteil vom 28.1.1994 (VI R 51/93) BStBl. 1994 II S. 421

Der Begriff "Arbeitstag" in § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist nicht als Kalendertag zu verstehen. Als ein "Arbeitstag" im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine sich auf zwei Kalendertage erstreckende Nachtschicht angesehen werden.

EStG § 40 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.2.1994 (VI R 109/89) BStBl. 1994 II S. 422

Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kfz, die im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind, die also eine Art Reisetätigkeit wie z. B. bei einem Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker darstellen, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.11.1993 (VI R 115/92) BStBl. 1994 II S. 424

Wird in der Mitgliederversammlung einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein sog. "Vorabzug" vom Grundgehalt für satzungsgemäße Aufgaben beschlossen, so ist dies als Festsetzung eines niedrigeren Vergütungsanspruchs mit der Folge zu verstehen, daß die Mitgliedsschwestern einen Vergütungsanspruch haben, der niedriger ist als der Gehaltsanspruch der sog. freien Schwestern. Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO 1977 kann in einem solchen Beschluß der Mitgliederversammlung in der Regel nicht gesehen werden.

EStG § 19, § 42 d; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 14.10.1993 (V R 36/89) BStBl. 1994 II S. 427

Die Zwischenvermietung von Altenwohnungen braucht keinen Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO 1977) darzustellen, wenn der Zwischenvermieter - nicht nur unerhebliche - zusätzliche Leistungen an die Mieter der Altenwohnungen erbringt, die, wie z. B. die Pflege der Heimbewohner bei Erkrankungen oder die medizinische Versorgung, über übliche Vermieterleistungen hinausgehen.

UStG 1973 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.1.1994 (III R 194/90) BStBl. 1994 II S. 429

Eltern mit zwei Kindern wurden im Jahre 1986 durch die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld in gerade noch ausreichendem, verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstandendem Umfang entlastet.

Dabei ist berücksichtigt, daß die elterliche Unterhaltspflicht auch Vorsorgeleistungen für die Kinder (Beiträge zur Krankenversicherung) mitumfaßt (Anwendung und Fortentwicklung der Grundsätze des Vorlagebeschlusses in BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755 an das BVerfG).

EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 12.10.1993 (VII R 44/93) BStBl. 1994 II S. 438

Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 235 AO 1977 auch zu verzinsen, wenn bei zutreffender Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug bestanden hätte. Der Zinslauf endet erst mit der Zahlung der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer.

AO 1977 §§ 235, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.10.1993 (XI R 17/93) BStBl. 1994 II S. 439

1. Einspruch und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1986 sind zulässig.

2. Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1986 zugunsten des Steuerpflichtigen muß vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein.

3. Über die Frage nach Inhalt und Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides kann vorab durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO entschieden werden.

4. Ein Zwischenurteil i. S. des § 99 Abs. 2 FGO kann durch Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) ergehen.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2; FGO n. F. § 90 a, § 99 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1993, 628)

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BFH-Urteil vom 30.7.1993 (III R 38/92) BStBl. 1994 II S. 442

Wird der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft arbeitslos und erhält er aufgrund des § 137 Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes wegen seines Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen keine Arbeitslosenhilfe, so ist der Steuerpflichtige dem Grunde nach dem arbeitslosen Partner gegenüber aus sittlichen Gründen zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.

EStG § 33 a Abs. 1, § 33 Abs. 2; AFG § 137 Abs. 2 a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 3.8.1993 (VIII R 37/92) BStBl. 1994 II S. 444

1. Belieferungsrechte aus Abonnentenverträgen dürfen sowohl handels- als auch steuerrechtlich nur als immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Das Entgelt muß sich auf den Vorgang des Erwerbs als solchen beziehen. Es genügt nicht, daß gelegentlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen entstanden sind.

2. Unbestrittene Rückgriffsansprüche sind bei der Bewertung sog. Sprungrückstellungen risikomindernd gegenzurechnen (Anschluß an das Urteil des X. Senats vom 17. Februar 1993 X R 60/89, BFHE 170, 397, BStBl II 1993, 437).

AktG 1965 §§ 152 Abs. 7, 153 Abs. 3, 156 Abs. 4; EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nrn. 2, 3, 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 246 Abs. 2, 248 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.9.1993 (VIII R 67/92) BStBl. 1994 II S. 449

Die bei entgeltlichem Erwerb eines Geschäfts- oder Firmenwerts eines gewerblichen Betriebs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG anzusetzende "Nutzungsdauer" von 15 Jahren gilt auch für eine aus zwei Gesellschaftern bestehende KG, die sich vor allem mit Grundstücksverwaltung befaßt. Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls in Betracht, wenn diese Abschreibungsdauer zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Der beim Erwerb eines freiberuflichen Praxiswerts in Betracht kommende kürzere AfA-Bemessungszeitraum kann nicht in Anspruch genommen werden.

EStG 1986 § 7 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1993, 216)

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BFH-Urteil vom 13.10.1993 (X R 86/89) BStBl. 1994 II S. 451

1. Der Verzicht auf ein dingliches Nutzungsrecht an einer Wohnung, dessen monatlicher Nutzungswert 250 DM beträgt, ist keine Vermögensübergabe im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge. Werden in sachlichem Zusammenhang mit diesem Verzicht abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar.

2. Der Barwert dieser wiederkehrenden Leistungen ist nicht als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn in demselben - einheitlichen - Rechtsgeschäft ein "Mietvertrag" abgeschlossen wird und die wiederkehrenden Leistungen und der Mietzinsanspruch sich im wesentlichen gegenseitig aufheben.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 12 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.1.1994 (IV R 117/92) BStBl. 1994 II S. 454

Wird ein Bausparvertrag vor Auszahlung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen aus einem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, so darf in den Einlagewert nicht der kapitalisierte Differenzbetrag zwischen marktüblichem Zins und verbilligtem Zins für Bauspardarlehen eingerechnet werden.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.1.1994 (VIII B 111/93) BStBl. 1994 II S. 455

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Witwenpensionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann zu den Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn

- die Witwe des Gesellschafters nicht Gesellschafterin der die Bezüge gewährenden Gesellschaft war oder ist und

- die Witwe nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 2, § 24 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.1.1994 (IX R 143/90) BStBl. 1994 II S. 457

Ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31. Dezember 1986 eine Wohnung durch Schenkung erwirbt und sie selbst nutzt, erzielt insoweit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ist hierbei auch dann nicht anwendbar, wenn der Rechtsvorgänger den Nutzungswert der zuvor von ihm genutzten Wohnung zu versteuern hatte.

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21; EStDV § 11 d Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.1.1994 (III R 39/91) BStBl. 1994 II S. 458

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum des Einbringenden verbleiben, jedoch steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft zuzurechnen sind (Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden).

Für den anläßlich der Einbringung erzielten Gewinn steht dem Einbringenden die Vergünstigung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1977 nur zu, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens des Einbringenden mit dem Teilwert angesetzt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419).

EStG § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1; UmwStG 1977 § 24.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.1.1994 (IV R 26/93) BStBl. 1994 II S. 462

Zur stillschweigenden Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts-Ehegatten genügt es nicht, daß dem einen Ehegatten die Hofstelle oder ein Anteil daran übertragen wird, die landwirtschaftlich genutzten Flächen aber im Eigentum des anderen Ehegatten verbleiben.

EStG § 13.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.10.1993 (IV R 66-67/91) BStBl. 1994 II S. 463

Bei der Beantwortung der Frage, ob die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist, sind auch solche Objekte zu berücksichtigen, die von vornherein zum Verkauf an eine bestimmte Person bestimmt waren, sofern sie sonst anderweitig veräußert worden wären.

EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.2.1994 (IV R 8-9/93) BStBl. 1994 II S. 466

Zwei Personen, die über je 50 v. H. der Stimmen in der Besitzgemeinschaft verfügen, sind auch dann in der Lage, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen im Besitz- und im Betriebsunternehmen durchzusetzen, wenn sie an der Betriebs-GmbH zu 98 v. H. und 2 v. H. beteiligt sind.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.2.1994 (XI R 52/91) BStBl. 1994 II S. 468

Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betriebsstätte in engem räumlichen Zusammenhang mit seiner Wohnung, sind seine Aufwendungen für Fahrten von dort zu einer anderen Betriebsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu werten, wenn nicht durch nach außen erkennbare Umstände die häusliche Privatsphäre zugunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktritt (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1992, 45)

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BFH-Urteil vom 27.7.1993 (VIII R 67/91) BStBl. 1994 II S. 469

1. Ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann.

2. Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, es sei denn, daß zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO auf dem Gebiet des materiellen Rechts vorliegt.

FGO § 105 Abs. 2, § 118 Abs. 3 Satz 1; VGFGEntlG Art. 3 § 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 18.3.1994 (III B 543/90) BStBl. 1994 II S. 473

1. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann sich unabhängig vom Hauptsacheverfahren erledigen (Bestätigung der Rechtsprechung), im Falle der abschließenden Entscheidung einer bisher als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage durch einen Musterprozeß aber grundsätzlich nur durch beiderseitige Erledigungserklärungen.

2. Ob das FA wegen eines vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens dem Ruhen eines gleichgelagerten Verfahrens vor dem FG zustimmt, steht in seinem Ermessen.

3. Entscheidet das BVerfG, daß eine von ihm für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung erst für die Zukunft neu zu gestalten ist, können die Kosten finanzgerichtlicher Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung streitig war, in der Regel auch dann nicht dem FA auferlegt werden, wenn das BVerfG bei gegen die Regelung anhängig gewesenen (erfolglosen) Verfassungsbeschwerden die Auslagenerstattung angeordnet hat.

FGO §§ 74, 115 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 2, 137 Satz 2, 138 Abs. 1, 145, 155; ZPO § 251; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.1.1994 (IV R 137/91) BStBl. 1994 II S. 477

1. Bringen die Gesellschafter einer GbR, die Verpachtungsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ihre Anteile an der GbR in eine KG ein, die in den Pachtvertrag eintritt, so kann die für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug gebotene Unternehmensidentität auch gegeben sein, wenn die KG auch Besitzgesellschaft im Rahmen einer weiteren Betriebsaufspaltung ist.

2. Bei der Einbringung des Betriebs einer GbR in eine KG besteht die für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität, soweit die Gesellschafter (Mitunternehmer) der GbR auch Gesellschafter (Mitunternehmer) der KG sind (Anschluß an BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

GewStG § 10 a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.2.1994 (I R 78/92) BStBl. 1994 II S. 479

1. Gründet eine Innung (= öffentlich-rechtliche Körperschaft) eine GmbH, um durch sie den zentralen Einkauf für die Innungsmitglieder durchführen zu lassen, so dient die Tätigkeit der GmbH sowohl den Eigeninteressen der Innung als auch denen der Innungsmitglieder.

2. Veranlaßt die Innung die Einkaufs-GmbH, den erzielten "Gewinn" in der Form von Umsatzrückvergütungen an die Innungsmitglieder auszukehren, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 anzunehmen sein, wenn sich die Umsatzrückvergütungen als eine Form der verdeckten "Gewinnverteilung" darstellen. Daran ändert sich nichts, wenn auch Nichtinnungsmitglieder in den Genuß der Umsatzrückvergütungen kommen.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 22; HandwO §§ 53, 54.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1993, 171)

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BFH-Urteil vom 9.12.1993 (V R 108/91) BStBl. 1994 II S. 483

Eine GmbH, die ihrem Unternehmen zugeordnete Gegenstände einem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, liefert dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut auch dann im Rahmen ihres Unternehmens, wenn sie im Zeitpunkt der Verwertung des Sicherungsguts wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht ist und wenn später über die Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer abgerechnet wird (gegen BMF-Schreiben vom 16. März 1989 IV A 2 - S 7104 - 7/89, UR 1989, 163, DB 1989, 756).

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 5, § 15; GmbHG §§ 60 ff.; LöschG §§ 1 und 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1992, 227)

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BFH-Urteil vom 16.12.1993 (V R 65/92) BStBl. 1994 II S. 485

Für die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG 1980 ist die einer unanfechtbaren und nicht mehr änderbaren Steuerfestsetzung für das Erstjahr zugrunde liegende Beurteilung des Vorsteuerabzugs selbst dann maßgebend, wenn sie unzutreffend war. Führt die rechtlich richtige Würdigung des Verwendungsumsatzes in einem Folgejahr - gemessen an der "maßgebenden" Beurteilung für das Erstjahr - zu einer anderen Beurteilung des Vorsteuerabzugs, ist eine Änderung der Verhältnisse i. S. von § 15 a Abs. 1 UStG 1980 gegeben (Begrenzung des BFH-Urteils vom 3. Dezember 1992 V R 87/90, BFHE 170, 472, BStBl II 1993, 411).

UStG 1980 § 15 a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.2.1994 (V R 80/92) BStBl. 1994 II S. 487

Der Vorsteuerabzug durch einen Grundstückserwerber ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der insolvente Veräußerer die Grundstückslieferung als steuerpflichtig behandelt, aber die geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichtet.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

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BFH-Urteil vom 27.1.1994 (V R 31/91) BStBl. 1994 II S. 488

Der in einer Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts (Wohnanlage mit Eigentumswohnungen) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag kann gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO 1977 auf die Beteiligten verteilt und ihnen zugerechnet werden. Die Bezeichnung der einzelnen Leistungsempfänger und der für sie abziehbare Steuerbetrag kann aus einer Abrechnung über das bezeichnete Gesamtobjekt abgeleitet werden.

UStG 1980 § 15 Abs. 1, 2, § 15 a Abs. 1; VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977, § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1992 (IX R 150/89) BStBl. 1994 II S. 490

1. Zur Anwendung des § 15 a Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf eine BGB-Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, die Gesellschafter sich aber auf schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verpflichtet haben, für Schulden der Gesellschaft persönlich aufzukommen.

EStG § 15 a Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 17.12.1992 (IX R 7/91) BStBl. 1994 II S. 492

1. § 15 a Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sind verfassungsmäßig.

2. Haftet der BGB-Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, wenn auch beschränkt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so ist seine Haftung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar i. S. des § 15 a Abs. 5 EStG.

3. Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§ 15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), sind die Gesamtumstände zu würdigen. Zu diesen gehören auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung des Modells bestehen.

EStG §§ 15 a, 21.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.11.1993 (IX R 60/91) BStBl. 1994 II S. 496

Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft (§ 15 a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG) muß, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, zwar der Höhe nach nicht dem als sofort ausgleichsfähig und abziehbar geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen, es muß aber ein - im Verhältnis zu dem Werbungskostenüberschuß - erhebliches Risiko bestehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492).

EStG § 15 a Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2.

 

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