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BFH-Urteil vom 2.2.1994 (II R 7/91) BStBl. 1995 II S. 300

Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft erfordert eine Mitwirkung des Gesellschafters an der Gestaltung, die den Steuertatbestand ausgelöst hat. War der Gesellschafter an rechtsgeschäftlichem Handeln der Gesellschaft, das steuerliche Folgen nach sich zieht, beteiligt, haftet er auch der Finanzbehörde gegenüber für die sich hieraus ergebende Steuerschuld.

AO 1977 § 37, § 38, § 39 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 2, § 191 Abs. 1; BGB § 421, § 427; GrEStG NW § 15 Nr. 1 (= § 13 Nr. 1 GrEStG 1983); GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 4 und 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 11.1.1995 (II R 125/91) BStBl. 1995 II S. 302

Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 (früher: § 181 Abs. 4 Satz 2 AO 1977) gebotene Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehenden, auf § 181 Abs. 5 AO 1977 gestützten Feststellungsbescheids muß erkennen lassen, auf welche Steuerabschnitte (Veranlagungszeiträume) und auf welche - konkret bezeichneten - Steuerarten sich die Wirkungen der gesonderten Feststellung erstrecken sollen.

AO 1977 § 181 Abs. 5 (§ 181 Abs. 4 AO 1977 a. F.).

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R 67/94) BStBl. 1995 II S. 305

1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1991/1992.

2. Der Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG mindert die Steuerschuld. Er ist nicht bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.

SolZG 1991 § 3; DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 30.8.1994 (IX R 23/92) BStBl. 1995 II S. 306

Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen auch dann keine AfaA, wenn infolge dieser Baumängel noch während der Bauzeit unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden. Die Aufwendungen hierfür und für das Neuerstellen der Gebäudeteile sind Herstellungskosten des Gebäudes.

EStG 1983 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3, § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.9.1994 (IV R 16/94) BStBl. 1995 II S. 309

Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind Vorzugspreise, die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumt, nur zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so daß zum Bilanzstichtag auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.10.1994 (VIII R 65/91) BStBl. 1995 II S. 312

Entrichtet der aufgrund von Ausbeutevorratsverträgen zum Abbau von Mineralien berechtigte Unternehmer das Entgelt für das Aneignungsrecht im voraus, ist die Zahlung auch dann gewinneutral zu behandeln, wenn der Vorratszeitraum und die Abbaudauer nicht nach dem Kalender vorherbestimmt werden können.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1; EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 1; EStG 1987 ff. § 5 Abs. 5 Nr. 1; HGB §§ 250 Abs. 1, 266 Abs. 2 A I. 3., B II. 4., B I. 4.; AktG 1965 § 151 Abs. 1; Aktiva II A Nr. 7, Aktiva III B Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.11.1994 (VIII R 74/93) BStBl. 1995 II S. 315

Eine im Jahr 1990 bei einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks abgeflossene Ausschüttung aus dem Reservefonds, die einem ausgeschiedenen Genossen erst im Jahre 1991 zufließt, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahme aus Kapitalvermögen steuerbar. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Ob Bezüge im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, für die Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, entscheidet sich ausschließlich nach der Gliederungsrechnung der ausschüttenden Körperschaft.

EStG 1991 § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG 1991 §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 54 a Nr. 1, 2 und 7.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 24.11.1994 (IV R 25/94) BStBl. 1995 II S. 318

Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug eines selbständig Tätigen bei einer beruflich veranlaßten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, so richtet sich die Höhe der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Anschaffungskosten abzüglich der (normalen) AfA, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten hätte.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (XI R 39/94) BStBl. 1995 II S. 320

Ein Betrieb ist i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 DB-StÄndG (DDR) erst eröffnet, wenn die Geschäftstätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.

EStG § 58 Abs. 3; DB-StÄndG (DDR) § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg

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BFH-Urteil vom 21.12.1994 (I R 79/94) BStBl. 1995 II S. 321

Fließen einem Steuerpflichtigen durch Nutzung eines ererbten Urheberrechts einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu, so kann die hierauf entfallende Einkommensteuer auch dann nicht gemäß § 35 EStG gemildert werden, wenn der Ertragswert des Urheberrechts der Erbschaftsteuer unterlegen hat.

EStG § 35.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.12.1994 (IX R 84/90) BStBl. 1995 II S. 322

Der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ist auch dann gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird (Anschluß an das BFH-Urteil vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467).

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 2 Alternative 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.1.1995 (VI R 82/94) BStBl. 1995 II S. 324

Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer Auswärtstätigkeit.

EStG 1987 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.10.1994 (I R 60/94) BStBl. 1995 II S. 326

Wird eine Einkaufs- und Liefergenossenschaft des Handwerks, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (ELG), in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach §§ 4 ff. der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl DDR I 1990, 164) umgewandelt, so kann die GmbH Verluste der ELG steuerlich nicht geltend machen.

EStG § 10 d Abs. 2, § 57 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1 und 4; PGH-VO §§ 4 ff., 9.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1995 (IX R 22/94) BStBl. 1995 II S. 328

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt und weist das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in § 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag, den neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hin, kann der Antrag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes gestellt werden.

FGO § 55 Abs. 2, § 68.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (XI R 37/94) BStBl. 1995 II S. 329

Natürlichen Personen und Personengesellschaften, die im Beitrittsgebiet einen Gewerbebetrieb unterhalten, steht im 2. Halbjahr 1990 kein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu.

GewStG DDR § 8 Nr. 6, § 11 Abs. 2; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Leipzig (nunmehr Sächsisches FG)

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BFH-Urteil vom 23.11.1994 (II R 53/94) BStBl. 1995 II S. 331

1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt.

2. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Fortführung des Urteils vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.2.1995 (II R 51/92) BStBl. 1995 II S. 334

Weder das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf noch der damit verbundene Übergang des Eigentums an dem auf dem Erbbaurecht von dem Erbbauberechtigten errichteten Bauwerk auf den Grundstückseigentümer unterliegen der Grunderwerbsteuer.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; ErbbauV § 1 Abs. 1, §§ 11, 12, 14, 26, 27; BGB § 94.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.11.1994 (I R 68/92) BStBl. 1995 II S. 336

1. Grundstücke, die ein Kreditinstitut zur Vermeidung höherer Forderungsausfälle ersteigert, sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

2. Die Rechtsprechung des BFH zur retrograden Ermittlung des Einzelveräußerungspreises läßt für derartige Grundstücke eine Minderung des voraussichtlichen Veräußerungserlöses um die künftig zu zahlenden (Spar-)Zinsen und einen banküblichen Unternehmergewinn nicht zu. Dasselbe gilt im Regelfall für die künftig auf die Grundstücke entfallenden Gemeinkosten.

3. Ein Grundstück kann nicht wie eine unverzinsliche Forderung abgezinst werden.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 4.11.1994 (VI R 81/93) BStBl. 1995 II S. 338

Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen anzusehen (Abweichung von Abschn. 32 Abs. 1 Nr. 2 LStR 1990).

EStG § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.6.1994 (VII R 110/93) BStBl. 1995 II S. 341

1. Eine Verfügung, mit der die vorläufige Bestellung zum Steuerberater aufgehoben wird, kann auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn sie mit der Nichtigkeit der Bestellung begründet und hilfsweise darauf gestützt wird, daß die Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG zurückzunehmen ist.

2. Der Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG steht weder Art. 19 Einigungsvertrag noch das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot für Gesetze entgegen.

3. Zur Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG ist es nicht erforderlich, daß der Betroffene die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung zum Steuerberater kannte oder kennen mußte.

4. Sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 StBerG gegeben, ist die Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum Steuerberater zwingend.

5. Die Bestellung zum Steuerberater nach der StBerO ist unwirksam, falls sie nicht durch Aushändigung einer Urkunde vorgenommen worden ist.

6. Die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 StBerO genannten Tätigkeitsmerkmale "verantwortlich und leitend" brauchen nicht kumulativ erfüllt zu sein.

7. Zur Frage der Nichtigkeit einer vorläufigen Bestellung zum Steuerberater.

GG Art. 20 Abs. 3; Einigungsvertrag Art. 19, 41 Abs. 3; AO 1977 §§ 119, 125, 130 Abs. 2; StBerG § 40 a, § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2, § 164 a; VwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 2; StBerO § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 17, § 18, § 19 Abs. 3.

Vorinstanz: Bezirksgericht Erfurt

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BFH-Urteil vom 11.8.1994 (XI R 99/92) BStBl. 1995 II S. 346

Bei einem unselbständig tätigen Hochschullehrer mit freiberuflicher Nebentätigkeit sind in die Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerpauschalierung steuerfreie Umsätze auch dann einzubeziehen, wenn sie aus einer abgrenzbaren Nebentätigkeit stammen.

UStG 1980 § 23; UStDV 1980 §§ 69, 70 mit Anlage Abschn. A Abs. IV Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.1.1995 (V R 60/93) BStBl. 1995 II S. 348

Veranstaltet ein Solist ein Konzert, unterliegen diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 27.9.1994 (VIII R 36/89) BStBl. 1995 II S. 353

Eine gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977 i. d. F. des StBereinG vom 19. Dezember 1985 (BGBl I, 2436) gerichtete Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen den Steuerbescheid, dessen Änderung beantragt wird, ein Einspruchsverfahren anhängig ist.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, § 365 Abs. 3, § 367 Abs. 1; FGO § 45, § 76 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 124 Abs. 2, § 137 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.2.1995 (X R 3/93) BStBl. 1995 II S. 357

Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 ist auch gegenüber einem aus der Bauherrengemeinschaft ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten wirksam, solange dieser die Vollmacht nicht gegenüber der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde widerrufen hat.

AO 1977 §§ 180 Abs. 2, 183; Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 § 6.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 8.2.1995 (I B 92/94) BStBl. 1995 II S. 358

1. Für die Zulässigkeit einer Spontanauskunft gegenüber italienischen Steuerbehörden ist es entscheidungsunerheblich, ob die Amtshilfe letztlich zu einer entsprechenden Steuerfestsetzung in Italien führt.

2. Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG ist nicht darüber zu entscheiden, mit welcher Wahrscheinlichkeit in Italien eine Besteuerung durchgeführt wird.

3. Nach § 3 Abs. 2 EGAHiG ist die Auskunftserteilung in das Ermessen der zuständigen inländischen Finanzbehörde gestellt. Das BMF übt sein entsprechendes Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn das italienische Finanzministerium die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung schriftlich zugesichert hat.

4. Die deutsche Finanzverwaltung kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Besteuerung eines jeden nach seiner Leistungsfähigkeit gehalten sein, Kontrollmitteilungen ins Ausland zu versenden.

EGAHiG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (II R 104/91) BStBl. 1995 II S. 360

Führen Umbau- und Renovierungsarbeiten an einem Gebäude zu einer nur vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Gebäudes oder einiger Gebäudeteile, hat dies keine bewertungsrechtlichen Auswirkungen und führt deshalb bei Ermittlung des Einheitswertes im Ertragswertverfahren auch nicht zu einer Veränderung der Jahresrohmiete (§ 79 BewG).

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, § 23, § 70 Abs. 1, § 72 Abs. 1, §§ 74, 75 Abs. 2 und 3, §§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 80.

Vorinstanz:FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.7.1994 (VIII R 58/92) BStBl. 1995 II S. 362

1. Ein Einkommensteuerbescheid kann auch mit dem Ziel angefochten werden, die Einkommensteuer höher festzusetzen, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren Kapitalertragsteuer oder einer höheren Körperschaftsteuer nicht möglich wäre.

2. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Ausschüttungen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG wesentlich beteiligt ist. Ob Ausschüttungen in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich nach dem gemäß § 47 KStG im vEK-Bescheid gesondert festgestellten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals der Körperschaft.

3. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, für den EK 04 als verwendet gilt, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung.

EStG §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 - jetzt Satz 3 -, § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3; KStG §§ 30 Abs. 2 Nr. 4, 47; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.9.1994 (IV R 61/93) BStBl. 1995 II S. 367

1. Eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG kann mit Zustimmung des FA im Wege der Bilanzänderung bzw. der Änderung der Überschußrechnung auch noch gebildet werden, wenn die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist.

2. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs geht eine vom Rechtsvorgänger gebildete Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG auf den Rechtsnachfolger über.

EStG § 4 Abs. 2, 3, §§ 6b, 6c, § 13a; EStDV § 7 Abs. 1

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.9.1994 (IV R 82/93) BStBl. 1995 II S. 371

Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, als sie den Betrag übersteigen, der den weichenden Erben nach der HöfeO zusteht.

EStG § 14a Abs. 4; HöfeO § 12, § 13.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 26.10.1994 (III B 19/93) BStBl. 1995 II S. 373

1. Die Frage, ob Eltern oder Elternteile mit zwei Kindern im Jahre 1990 durch die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld in ausreichendem, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendem Umfang entlastet wurden, hat grundsätzliche Bedeutung.

2. Im selben Sinne klärungsbedürftig ist auch, ob und ggf. wie in Veranlagungszeiträumen ab 1990 - nach der Streichung von § 33a Abs. 1a EStG - sog. Kontaktpflegeaufwendungen lediglich barunterhaltsverpflichteter Elternteile neben dem hälftigen Kinderfreibetrag zu berücksichtigen sind.

EStG 1990 § 32 Abs. 6, § 33.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 15.11.1994 (IX R 73/92) BStBl. 1995 II S. 374

1. Haben Eheleute bereits vor der Eheschließung gemeinsam ein nach § 7b EStG begünstigungsfähiges Objekt zu Miteigentum erworben, werden durch die Eheschließung während des laufenden Begünstigungszeitraumes die beiden Miteigentumsanteile der Eheleute zu einem Objekt im Sinne der Objektbegrenzung gemäß § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG; ein durch die ursprüngliche Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für die beiden Miteigentumsanteile vor der Ehe eingetretener Objektverbrauch wird insoweit durch die Eheschließung suspendiert.

2. Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts dürfen erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG, § 15 BerlinFG nur auf den Anteil der Anschaffungskosten vorgenommen werden, der auf das Gebäude entfällt. Die gesamten Anschaffungskosten entfallen auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.

EStG §§ 7b, 21, 26; BerlinFG § 15.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.12.1994 (IV R 73/92) BStBl. 1995 II S. 376

Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Aufteilung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung des § 34e EStG nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel (§ 34e Abs. 1 Satz 3 EStG). Vorabgewinne und Betriebsvorgänge aus der Sonderbilanz bleiben danach außer Betracht.

EStG § 34e Abs. 1 Satz 3; EStR 1990 Abschn. 213 Abs. 6 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.1.1995 (X R 37/94) BStBl. 1995 II S. 378

Führt das studierende Kind in einer nach § 10e EStG begünstigten Eigentumswohnung der Eltern einen selbständigen Haushalt, steht den Eltern für dieses Kind eine Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG nicht zu. Es kommt jedoch ein erhöhter Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung in Betracht (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).

EStG § 33a Abs. 2 Nr. 2, § 34f Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 14.2.1995 (IX R 5/92) BStBl. 1995 II S. 380

1. Vorauszahlungsmittel nach dem Landesförderungsprogramm Berlin mindern die AfA-Bemessungsgrundlage nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses.

2. Die Bescheinigung nach § 14b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BerlinFG kann auch nach Abschluß der begünstigten Modernisierungsmaßnahmen beantragt und erteilt werden.

BerlinFG § 14b; StBauFG § 39 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 21.2.1995 (IX R 41/94) BStBl. 1995 II S. 381

Nutzt der Eigentümer beide Wohnungen seines Zweifamilienhauses selbst, so ist der Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 EStG nicht schon dann anhand der Kostenmiete zu ermitteln, wenn die privat genutzte Wohnfläche insgesamt mehr als 250 qm beträgt, sondern nur, wenn die Fläche mindestens einer der beiden Wohnungen größer als 250 qm ist.

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.9.1994 (I R 136/93) BStBl. 1995 II S. 382

1. Die im Beitrittsgebiet ergangenen Bescheide über die Steuerrate 1990 können mehrere selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthalten.

2. Die in diesen Bescheiden vorgenommene Halbierung der auf das 1. Halbjahr 1990 entfallenden Steuer ist eine Billigkeitsmaßnahme.

3. Die in den Bescheiden enthaltene Aufteilung der auf das 1. und 2. Halbjahr entfallenden Steuern dient nur der Ermittlung dieser abweichenden Steuerfestsetzung und enthält keine gesonderten Steuerfestsetzungen für das 1. und 2. Halbjahr.

AO 1977 §§ 118, 163; EStG § 57 Abs. 4; EStG-DDR §§ 2 Abs. 1, 25 Abs. 1; DMBilG § 53; VWWSU Art. 1 Abs. 1; Anlage VWWSU Art. 2 Satz 1; StÄndG DDR § 1 Abs. 1; GewStG § 36 Abs. 5a; HGB § 244; AO über den Abschluß der Buchführung in Mark der DDR § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Leipzig

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BFH-Beschluß vom 9.9.1994 (III B 78/94) BStBl. 1995 II S. 385

1. Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht erst recht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide, wenn über die Bestandskraft hinaus auch noch Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389).

2. Die Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid und nach eingetretener Festsetzungsverjährung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, die lediglich einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ohne Eintritt der Festsetzungsverjährung betrifft.

AO 1977 §§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 54 i. d. F. des StÄndG 1991; BVerfGG §§ 79 Abs. 2, 82 Abs. 1; FGO §§ 74, 155; ZPO § 251.

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BFH-Urteil vom 25.1.1995 (X R 76-77/92) BStBl. 1995 II S. 388

Veräußert ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten Grundstücksbestand (Umlaufvermögen) an einen oder zwei Erwerber, ist ein laufender Gewinn - kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn - gegeben. Ein solcher Gewinn ist weder einkommensteuerrechtlich nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt noch gewerbesteuerrechtlich von der Gewerbeertragsteuer freigestellt (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).

EStG § 16, § 34; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 17.2.1995 (VI R 41/92) BStBl. 1995 II S. 390

Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein.

BGB § 705; EStG § 40 Abs. 3 Satz 1; LStDV § 1 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 17.2.1995 (VI R 51/94) BStBl. 1995 II S. 392

Eine Arbeit von vorübergehender Dauer i. S. des § 40a Abs. 2 Satz 2 EStG 1981 liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn es sich um den Einsatz während einer mehr als sieben Monate dauernden Ernteperiode handelt.

EStG 1981/1983 § 40a Abs. 2 (entspricht § 40a Abs. 3 EStG 1990).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.3.1995 (VI R 76/94) BStBl. 1995 II S. 393

Aufwendungen eines Industriekaufmanns für die Teilnahme an psychologischen Seminaren können nur dann Werbungskosten und keine Aufwendungen für die Lebensführung sein, wenn in den Seminaren primär auf den konkreten Beruf zugeschnittene psychologische Kenntnisse vermittelt werden und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Teilnahme an den Seminaren bezahlten Bildungsurlaub gewährt hat.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.3.1995 (VI R 86/94) BStBl. 1995 II S. 394

Ein Unterarbeitsverhältnis zwischen einer Lehrerin und ihrer Erziehungswissenschaft studierenden Tochter mit dem Inhalt, daß die Tochter gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung sämtliche Arbeiten erledigt, die zur Vorbereitung und Durchführung von Lehrertätigkeiten anfallen, ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil ein derartiges Unterarbeitsverhältnis zwischen Fremden nicht üblich ist und eine unangemessene Gestaltung darstellt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.11.1994 (V R 45/93) BStBl. 1995 II S. 395

Der Vorsteuerabzug kann nur auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist.

UStG 1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b und c; AO 1977 § 191 Abs. 1; HGB § 128.

 

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