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BFH-Urteil vom 22.12.1983 (V R 35/73) BStBl. 1984 II S. 400

1. Das den § 15 UStG beherrschende Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung der (mit Umsatzsteuer belasteten) Leistungsbezüge zu den damit ausgeführten Umsätzen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer den für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatz nicht selbst ausführt, sondern durch eine andere Person (Mittelsperson) mit Hilfe der Leistungsbezüge ausführen läßt und ihm das wirtschaftliche Ergebnis des auf diese Weise aus seinem Unternehmen "ausgelagerten" Umsatzes zufließt.

2. Schaltet der Hauseigentümer zur Vermietung errichteter Räumlichkeiten eine Mittelsperson ein und überstellt er dieser ohne Begründung eines Mietverhältnisses die Räumlichkeiten zwecks Ausführung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreier Umsätze im eigenen Namen, ist der Hauseigentümer wegen des wirtschaftlichen Zuordnungsprinzips bezüglich der bei ihm aus Hauserrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

3. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine planwidrige Regelungslücke, deren Vorliegen Voraussetzung dafür wäre, die in § 3 Abs. 3 UStG enthaltene Regelung für Warenkommissionäre des Handelsrechts allgemein, also auch bei Einschaltung einer Mittelsperson zur Weitergabe von sonstigen Leistungen anzuwenden (Ablehnung der sog. Leistungskommission).

4. Hat der Hauseigentümer die Räumlichkeiten unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet und unterliegt daher die Wohnungsvergabe den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes, trifft den Hauseigentümer eine von ihm höchstpersönlich zu erfüllende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an die wohnberechtigten Personen. Dies schließt eine Überlassung dieser Wohnungen an eine Mittelsperson unter Abschluß eines Mietvertrages aus. Die Mittelsperson kann vom Hauseigentümer nur mit dem Ziele eingeschaltet werden, die Vermietung der Wohnungen an die wohnberechtigten Mieter für den Hauseigentümer zu besorgen.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 22.12.1983 (V R 173/75) BStBl. 1984 II S. 404

Leitsätze wie Urteil V R 35/73 vom 22. Dezember 1983 (vgl. S. 400)

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BFH-Urteil vom 14.12.1983 (I R 301/81) BStBl. 1984 II S. 409

Der Einsatz eines Betriebsprüfers ist nicht deshalb rechtswidrig, weil dessen Ehefrau am Ort als Steuerberaterin tätig ist und die geprüften Unternehmer ebenfalls steuerlich beraten werden.

AO 1977 § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 2 i.V.m. Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.2.1984 (VII R 72/82) BStBl. 1984 II S. 411

Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs erfolgt nur dann zur bloßen Sicherung, wenn für beide Beteiligten der Sicherungszweck im Vordergrund steht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn sich der Abtretende seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die abgetretene Forderung weitgehend begibt.

AO 1977 § 46 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.2.1984 (VII R 102/83) BStBl. 1984 II S. 413

Der geschäftsmäßige Erwerb von Pfandrechten an Steuererstattungsansprüchen ist nur zulässig, wenn der Verpfändungsvertrag dem Pfandgläubiger (Kreditinstitut) im wirtschaftlichen Ergebnis keine weitergehenden Rechte an der verpfändeten Forderung als bei einer Sicherungsabtretung verschafft.

AO 1977 § 46 Abs. 4, Abs. 6 Satz 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.2.1984 (II R 69/81) BStBl. 1984 II S. 414

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens darf ein Änderungsbescheid auch dann ergehen, wenn durch ihn dem Klageantrag nur teilweise entsprochen wird.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 132, § 367 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 8.3.1984 (I R 44/80) BStBl. 1984 II S. 415

Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war.

AO 1977 § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.12.1983 (VIII R 196/82) BStBl. 1984 II S. 416

Ein bestandskräftig durchgeführter Lohnsteuer-Jahresausgleich steht einer Einkommensteuer-Veranlagung des Steuerpflichtigen für dasselbe Jahr auch nach dem Inkrafttreten des § 42 Abs. 5 EStG 1975 sowie der AO 1977 nicht entgegen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13. Februar 1976 VI R 100/74, BFHE 118, 219, BStBl II 1976, 425).

EStG 1975 §§ 42, 46; AO 1977 § 155.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 5.4.1984 (V R 118/78) BStBl. 1984 II S. 418

Beantragt der Steuerpflichtige in Umsatzsteuervoranmeldungen, negative Steuern (Vorsteuerüberschüsse) mit Steuerschulden zu verrechnen, ist seine Forderung mit der diese Steuerschuld tilgenden Gutschrift erfüllt.

BGB § 267.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.12.1983 (VII R 80/80) BStBl. 1984 II S. 419

1. Der Anspruch des Bankkunden aus dem Girovertrag auf Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unterliegt der Pfändung (Anschluß an die Rechtsprechung des BGH).

2. Kontokorrentgebundene Habenposten begründen keine pfändbaren Auszahlungsansprüche.

AO 1977 § 319; ZPO § 851.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 17.2.1984 (III B 3/84) BStBl. 1984 II S. 421

Ist die Artfeststellung "Einfamilienhaus" streitig, so beträgt der Streitwert 60 v. T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts.

GKG § 13.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 8.3.1984 (VII E 9/83) BStBl. 1984 II S. 422

Der Armenanwalt hat keinen Anspruch darauf, die Auslagen für sämtliche Ablichtungen erstattet zu erhalten, wenn er die ihm zur Einsichtnahme übersandten Gerichts- und Verwaltungsakten ungesichtet Blatt für Blatt hat ablichten lassen.

BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 25.1.1984 (I R 183/81) BStBl. 1984 II S. 422

Verwendet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Forderung gegen diese als Sacheinlage, erhöht sich der Buchwert der ihm zustehenden Beteiligung um den gemeinen Wert der Forderung.

EStG § 6.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 16.2.1984 (IV R 229/81) BStBl. 1984 II S. 424

Bei der Veräußerung von Weideland ist grundsätzlich kein gesonderter Veräußerungsgewinn für die darauf befindliche Grasnarbe zu berechnen.

EStG § 4 Abs. 1 Nr. 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.12.1983 (VIII R 64/83) BStBl. 1984 II S. 426

Die Zahlung eines Damnums vor Auszahlung des Darlehenskapitals durch den Darlehensgeber ist jedenfalls dann rechtsmißbräuchlich i. S. des § 42 Satz 1 AO 1977, wenn die Auszahlung des Darlehens später als einen Monat nach Abfluß des Damnums beim Steuerpflichtigen erfolgt.

EStG §§ 9, 11 Abs. 2, 21 Abs. 2, 21a; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 13.12.1983 (VIII R 173/83) BStBl. 1984 II S. 428

Ein vom Darlehensschuldner vor Auszahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgläubiger geleistetes Damnum ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn dies auf vertraglichen Vereinbarungen beruht und zwischen der Zahlung des Damnums und der Auszahlung des Darlehens ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

EStG §§ 9, 11 Abs. 2, 21 Abs. 2, 21a; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.11.1983 (IV R 14/83) BStBl. 1984 II S. 431

1. Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft an die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages als Vergütung für die Tätigkeit dieses Gesellschafters als Geschäftsführer zahlt, sind bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Witwe nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) ist; § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG ist auf diese Versorgungsleistungen nicht anwendbar, weil diese zwar Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft sind, aber nicht von einem Gesellschafter (Mitunternehmer) bezogen werden.

2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind diese Versorgungsleistungen dem Gewinn der Personengesellschaft nicht gemäß § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen.

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 8 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.3.1984 (VI R 174/80) BStBl. 1984 II S. 433

Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer zur Bewirtung von Kunden seines Arbeitgebers entstehen, sind - soweit sie bei ihm zu den Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören - steuerrechtlich ohne die sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG ergebenden Einschränkungen abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Januar 1984 VI R 194/80, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 315).

EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 6.4.1984 (VI R 103/79) BStBl. 1984 II S. 434

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aufgrund eines Kfz-Unfalls, der sich auf einer an sich beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat, sind dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Unfall durch Alkoholeinfluß des Steuerpflichtigen herbeigeführt wurde.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.1.1984 (VI R 16/82) BStBl. 1984 II S. 436

Eine eigenhändige Unterschrift i. S. des § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV (§ 42 Abs. 2 Satz 4 EStG) liegt bei Verwendung von vorab unterschriebenen Unterschriftszetteln auch dann nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen vor Absendung der Steuererklärung an das FA eine "Vorausberechnung" seines Steuerberaters, aus der die Besteuerungsgrundlagen ersichtlich sind, zugegangen ist mit der Aufforderung, dem Steuerberater etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13).

EStDV § 60 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 150 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 8.2.1984 (II R 164/83) BStBl. 1984 II S. 438

Ist im Besteuerungsverfahren bei der Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung i. S. des § 5 Abs. 1 ErbStG 1974 unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen durch das FA das Anfangsvermögen der Ehegatten bei Begründung der Zugewinngemeinschaft ermittelt worden, so ist für eine Anwendung der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB kein Raum.

ErbStG 1974 § 5 Abs. 1; BGB § 1377 Abs. 3; FGO § 155 i.V.m. ZPO § 292.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 16.1.1984 (GrS 5/82) BStBl. 1984 II S. 439

Die Beschwerde eines Zeugen, mit der dieser sich gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln durch das FG wendet, unterliegt dem Vertretungszwang.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 82; ZPO § 380.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 18.1.1984 (I R 196/83) BStBl. 1984 II S. 441

Ein Prozeßbevollmächtigter hat seinen Bürobetrieb durch Führung eines Fristenkontrollbuches oder durch vergleichbare Einrichtungen sowie durch entsprechende Anweisungen an sein Büropersonal so zu organisieren, daß eine notierte Frist frühestens gelöscht werden darf, wenn das fristwahrende Schriftstück unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist.

FGO § 56 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 14.2.1984 (VIII B 112/83) BStBl. 1984 II S. 443

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids ist gerechtfertigt, wenn das FA den Besteuerungssachverhalt nicht geschlossen darstellt und den Steueranspruch in rechtlich schwierig liegenden Fällen nicht schlüssig begründet. Ist die Sachverhaltsdarstellung überdies unvollständig, widersprüchlich und so ungeordnet, daß die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet, kommt auch keine Sicherheitsleistung in Betracht.

FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.2.1984 (IV R 138/81) BStBl. 1984 II S. 445

Ist streitig, ob für zusammenveranlagte Eheleute eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden durfte, so ist der Streitwert nicht mit 25 v. H. des festgestellten Gewinns (BFH-Beschluß vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22), sondern in Anlehnung an die die Gewinnverteilung betreffenden BFH-Urteile vom 26. Juni 1962 I 227/61 U (BFHE 75, 380, BStBl III 1962, 404) und vom 28. Februar 1961 I 320/60 S (BFHE 72, 540, BStBl III 1961, 196) nur mit 10 v. H. dieses Betrags anzusetzen.

FGO § 115 Abs. 1.

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BFH-Beschluß vom 8.3.1984 (I R 50/81) BStBl. 1984 II S. 445

Die von einem Rechtsanwalt nur mit einem Haken unterzeichnete Revisionsbegründung genügt nicht dem Erfordernis der "schriftlichen" Begründung der Revision.

FGO § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 27.3.1984 (IV R 47/81) BStBl. 1984 II S. 446

Die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist verpflichten einen nicht ständig mit Revisionen an den BFH befaßten Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals; er muß deshalb grundsätzlich im Zusammenhang mit der Notierung dieser Frist auf die Besonderheiten bei deren Berechnung hinweisen (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 5. März 1982 8 C 159/81, HFR 1983, 171, StRK, FGO, § 56, R. 345).

FGO § 56.

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BFH-Urteil vom 9.11.1983 (II R 71/82) BStBl. 1984 II S. 446

1. Wird ein Erstattungsanspruch auf Grund des § 17 GrEStG 1940 in einem gesonderten Erstattungsverfahren geltend gemacht, so handelt es sich bei der nach Ablehnung des Antrages mit dem Ziel der Verurteilung zur Erstattung erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage.

2. Hat das FG im Falle einer solchen Klage unter Berufung auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ohne Entscheidung in der Sache selbst die Einspruchsentscheidung aufgehoben, so braucht der BFH auf die Revision vor einer Zurückverweisung nicht zu befinden, ob § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf Verpflichtungsklagen in Gestalt von Vornahmeklagen zur Anwendung kommt, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, daß nach den gegebenen Umständen eine fehlerfreie, von der Ermächtigung zur bloßen Kassation Gebrauch machende Ermessensentscheidung i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgeschlossen ist.

3. Zur Ermessensausübung im Rahmen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; GrEStG 1940 § 17.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 21.2.1984 (VII B 78/83) BStBl. 1984 II S. 449

Ein Beamter, dessen Zulassung zur Steuerberaterprüfung abgelehnt worden ist, weil er nicht zuvor seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat, kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu dieser Prüfung zugelassen werden.

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.1.1984 (I R 138/79) BStBl. 1984 II S. 451

Die Tätigkeit eines wirtschaftlichen Vereins, der seinen Mitgliedern (Ärzten) Laborleistungen erbringt, ist gewerbesteuerpflichtig.

GewStG § 2 Abs. 3; GewStDV 1974 § 8; AO 1977 § 14.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.2.1984 (II R 34/82) BStBl. 1984 II S. 452

Erwerben mehrere Personen ein Grundstück mit einem älteren Gebäude, das als großes Einfamilienhaus errichtet, aber seit längerem gewerblich genutzt worden ist, in der Absicht, das Gebäude zu einem Zweifamilienhaus umzubauen und an den beiden Wohnungen Sondereigentum zu begründen, so können diese Erwerbsvorgänge nach dem GrEStEigWoG begünstigt sein.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluß vom 10.2.1984 (III B 40/83) BStBl. 1984 II S. 454

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Investitionshilfeabgabe-Haftungsbescheids ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil bei summarischer Betrachtung verfassungsrechtliche Bedenken gegen das InvHG bestehen.

FGO § 69.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 15.2.1984 (II R 219/81) BStBl. 1984 II S. 458

Ein im Lande Nordrhein-Westfalen wohnender Angehöriger der Katholischen Kirche, der am 7. Dezember 1976 seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, durfte nicht noch für den Kalendermonat Januar 1977 zur Kirchensteuer herangezogen werden.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 140; BVerfGG § 31 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2; KiStG NW §§ 2, 3, 19; pr. KiAG § 2 Abs. 1 Satz 2, KiAustrG NW § 1, § 4, § 7, § 8; KiStO der Diözese Münster § 6 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.3.1984 (II R 40/80) BStBl. 1984 II S. 459

1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 war verwirklicht, sobald das Kfz nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden war, nicht erst, wenn mit ihm eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wurde.

2. Wurde das zugelassene Fahrzeug nicht ausschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch anderweitig (z. B. in einem gewerblichen Betrieb) verwendet, so war sein Halten nicht steuerfrei, selbst wenn bei der anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs öffentliche Straßen nicht benutzt wurden. Soweit dem BFH-Urteil vom 27. April 1962 II 173/61 U (BFHE 75, 32, BStBl III 1962, 281) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der erkennende Senat daran nicht fest.

3. Zur Wirkung der Verjährung von Kraftfahrzeugsteueransprüchen.

KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 7 Buchst. a, § 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative; StVZO § 18 Abs. 1; AO § 144 Abs. 1 Satz 1, § 145 Abs. 1, § 146a Abs. 3, § 147, § 148; StAnpG § 3 Abs. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 228, § 229, § 231, § 232; EGAO 1977 Art. 97 § 9, § 10 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.2.1984 (II R 144/81) BStBl. 1984 II S. 461

1. Die Kfz-Steuer für das Halten eines Kfz mit fest eingebauter Wohn- und Schlafeinrichtung, zwei Sitzplätzen, 2.155 ccm Hubraum, einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 t (4.750 kg) und zwei Achsen bemißt sich nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen.

2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, auch Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (2.800 kg) als PKW i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen und die Steuer für ihr Halten nach dem Hubraum zu bemessen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, betreffend das Halten eines Wohnmobils mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2,3 t).

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 13, § 8 Nrn. 1 und 2; StVO § 41 Abs. 2, Verkehrszeichen 253; StVZO § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VII R 29/83) BStBl. 1984 II S. 463

Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands, dem die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von (auch abgetretenen) Forderungen erteilt ist, bei der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist keine Hilfeleistung in Steuersachen i. S. des § 1 StBerG.

AO 1977 § 46; StBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, §§ 3, 4, 5, 7; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 21.2.1984 (VII R 133/83) BStBl. 1984 II S. 465

Die Sachbearbeitertätigkeit bei einem Finanzamt kann für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht als Mitarbeitertätigkeit bei einer in § 58 StBerG bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung angesehen oder dieser gleichgestellt werden.

StBerG §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2, 58.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 120/79) BStBl. 1984 II S. 468

1. Der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (§§ 7 ff.) steht das DBA-Schweiz nicht entgegen.

2. Für die Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 12 AStG kommen auch ausländische Steuern auf das Kapital in Betracht.

3. Eine Ausschüttung durch eine Zwischengesellschaft kann nur insoweit zu einer Minderung der Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 12 AStG führen, als sie zu einer Minderung des Hinzurechnungsbetrages führt und damit die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer geringer ist.

4. Ob diese Minderung eintritt, ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 18 AStG.

5. Zur Anrechnung in der Schweiz erhobener Steuern.

AStG §§ 10, 12 und 18.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.11.1983 (VIII R 14/81) BStBl. 1984 II S. 472

Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns setzt voraus, daß das Unternehmen sanierungsbedürftig war.

EStG § 3 Nr. 66 (KStG 1968 § 11 Nr. 4).

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.12.1983 (VIII R 90/81) BStBl. 1984 II S. 474

Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (hier: Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH) so ist dieser Vorgang in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind.

EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.1.1984 (IV R 30/80) BStBl. 1984 II S. 480

Der nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973, 41) vom Grundstückseigentümer erhobene Beitrag zur Schaffung einer Fußgängerzone ist keine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe (Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. November 1982 VIII R 167/78, BFHE 137, 55, BStBl. II 1983, 111).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH vom 14.2.1984 (VIII R 221/80) BStBl. 1984 II S. 480

Zum Zufluß nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an die Gesellschafter der GmbH.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4.

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BFH-Urteil vom 2.3.1984 (VI R 158/80) BStBl. 1984 II S. 484

1. Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Ehegatten sind nicht schon wegen der zurückzulegenden größeren Entfernung des Besuchers und des mehrmonatigen Krankenhausaufenthalts des Patienten eine außergewöhnliche Belastung.

2. Aufwendungen für medizinisch veranlaßte Besuchsfahrten können jedoch eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Hierfür bedarf es einer Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, aus der hervorgehen muß, daß bei der konkreten Krankheit gerade der Besuch des Ehegatten zur Heilung oder Linderung entscheidend beitragen kann.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.3.1984 (IV R 189/81) BStBl. 1984 II S. 486

Veräußert ein Verlag, der mehrere Fachgebiete verlegerisch betreut, eines der Fachgebiete an einen anderen Verlag, so liegt eine Teilbetriebsveräußerung vor, wenn die verlegerische Betreuung dieses Fachgebiets innerhalb des Verlages als ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs in Erscheinung trat, der für sich allein lebensfähig war.

EStG 1969 § 16 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.3.1984 (IX R 10/83) BStBl. 1984 II S. 487

Ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft leistet Vorsorgeaufwendungen nicht schon deswegen mittelbar oder unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1975), weil er sie von einem debitorischen Kontokorrentkonto der Gesellschaft abbuchen läßt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 22. Februar 1963 VI 127/62 U, BFHE 76, 570, BStBl III 1963, 208). Ein solcher Zusammenhang kann sich jedoch aus den beiderseitigen Rechtsbeziehungen des Gesellschafters und der Gesellschaft ergeben.

EStG 1975 §§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 124, 128; BGB § 735.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.4.1984 (IV R 137/80) BStBl. 1984 II S. 489

Freiwillige Zuschüsse eines Gewerbetreibenden zur Errichtung einer Fußgängerzone, in der der Gewerbebetrieb liegt, sind, wenn sie nicht grundstücksbezogen sind, sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und keine nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.4.1984 (IV R 97/81) BStBl. 1984 II S. 491

Erteilt ein Orchestermusiker nebenberuflich Musikunterricht, so kann diese Unterrichtstätigkeit als "künstlerisch" im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1977 anzusehen sein, wenn der Unterricht nach Gegenstand und Ziel und nach dem Ausbildungsstand der Schüler ein gewisses Niveau erreicht.

EStG 1977 § 34 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 12.4.1984 (VIII B 115/82) BStBl. 1984 II S. 492

1. Ein Anordnungsgrund zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung der Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nur gegeben, wenn durch die Ablehnung der Herabsetzung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen unmittelbar und ausschließlich bedroht ist.

2. Keine Anordnungsgründe sind, für sich allein gesehen, die Bezahlung von Steuern, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme oder Veräußerung von Vermögenswerten, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards.

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 222.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.4.1984 (II R 207/81) BStBl. 1984 II S. 494

1. Die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG darf nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß dem erworbenen Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs die Bezugsfertigkeit fehlte, sofern damals der Rohbau bereits vollendet war.

2. Eine Vollendung des Rohbaus in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das statisch-konstruktive Gefüge, die Schornsteine, die Brandwände, die Treppen und die Dachkonstruktion fertiggestellt sind, so daß das Bauwerk Gegenstand der landesrechtlich geregelten Rohbauabnahme sein kann.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 14.3.1984 (I R 223/80) BStBl. 1984 II S. 496

Miet- bzw. Pachtverträge zwischen der Trägerkörperschaft und dem Betrieb gewerblicher Art können nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit es sich um Gegenstände handelt, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage sind.

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.3.1984 (II R 42/82) BStBl. 1984 II S. 498

Bei der Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 Abs. 1 ErbStG 1974 sind Vorerwerbe negativen Wertes aus der Zeit vor dem 1. Januar 1974 insoweit nicht zu berücksichtigen, als diese Vorerwerbe nicht durch Vorerwerbe positiven Wertes aus dieser Zeit ausgeglichen werden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. November 1980 II R 110/78, BFHE 132, 306, BStBl II 1981, 269).

ErbStG 1974 § 14 Abs. 1, § 37.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.4.1984 (V R 51/82) BStBl. 1984 II S. 499

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 enthaltenen Worte "sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art" beschränken nicht den Eigenverbrauch auf an Dritte zu unternehmensfremden Zwecken erbrachte Leistungen, sondern dehnen den Eigenverbrauch auf alles aus, was seiner Art nach Gegenstand von sonstigen Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG 1980 sein kann.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b, § 3 Abs. 9; 6. USt-Richtlinie Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2; UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

 

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