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BFH-Urteil vom 11.7.1986 (VI R 163/82) BStBl. 1987 II S. 300

Überließ zur Zeit der Geltung des § 8 KapErhStG (vor dem 1. Januar 1984) eine Tochtergesellschaft ihren Arbeitnehmern verbilligt Aktien ihrer Obergesellschaft, so handelte es sich insoweit nicht um die Überlassung "eigener Aktien" der Tochtergesellschaft, weshalb die Steuerbegünstigung des § 8 KapErhStG nicht zum Zuge kommen konnte.

KapErhStG § 8; AktG § 71; EStG 1984 § 19a.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 3.12.1986 (II R 59/86) BStBl. 1987 II S. 302

1. Ein Beiladungsbeschluß wird jedenfalls dann mit seiner Verkündung während der mündlichen Verhandlung gegenüber den Beizuladenden wirksam, wenn alle Beteiligten einschließlich der Beizuladenden während der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten sind.

2. Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben, so darf ein Sachurteil erst dann ergehen, wenn die vom FA erlassene Einspruchsentscheidung auch den notwendig Hinzuzuziehenden gegenüber wirksam geworden ist.

FGO § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.12.1986 (IV R 184/84) BStBl. 1987 II S. 303

1. Eine unvorhersehbare, aber nur zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ihr Ende noch in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt, die Fristwahrung zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist und der Beteiligte bei der verbleibenden Zeitspanne damit rechnen darf, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger noch rechtzeitig erreicht.

2. Ein im Klageverfahren gestellter Antrag nach § 68 FGO ändert an der Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis nichts. In diesem Falle gilt der gegen den Änderungsbescheid eingelegte Einspruch nicht als zurückgenommen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302).

FGO §§ 56, 68.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 3.2.1987 (VII B 129/86) BStBl. 1987 II S. 305

Das FG ist, auch wenn die Revision gegen sein Urteil nur kraft Zulassung stattfindet, im Falle von Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet. Sieht das FG von der Vorlage an den Gerichtshof ab, so liegt darin kein Verfahrensmangel; insbesondere werden die Parteien nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

EWGV Art. 177; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.2.1987 (II R 210/83) BStBl. 1987 II S. 306

Kleinstappartements in Studentenwohnheimen mit 15,70 qm bis 16,50 qm Gesamtfläche sind keine Wohnungen i.S. von § 5 Abs. 2 GrStG.

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 5; BewG § 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 1983, 422)

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BFH-Urteil vom 18.12.1986 (III R 150/82) BStBl. 1987 II S. 307

Ein Investitionszulagebescheid ist jedenfalls dann nicht entsprechend § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern, wenn der Steuerpflichtige erst nach Ablauf der Antragsfrist die Gewährung einer Investitionszulage für weitere Wirtschaftsgüter beantragt.

BerlinFG i.d.F. vom 22. Dezember 1978 § 19 Abs. 5; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.10.1986 (I R 202/82) BStBl. 1987 II S. 308

1. Wird das gesamte Vermögen einer Tochterkapitalgesellschaft unter Ausschluß der Abwicklung gemäß den Vorschriften des UmwG auf ihre Mutterkapitalgesellschaft übertragen und anschließend der Name der Mutterkapitalgesellschaft in den der bisherigen Tochterkapitalgesellschaft geändert, so kann die Muttergesellschaft Verluste, die sie in der Vergangenheit erzielt hat, von künftigen Gewinnen abziehen, die aus dem übertragenen Betrieb der Tochtergesellschaft herrühren.

2. Der Anwendungsbereich des § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) ist auf solche Gestaltungen beschränkt, die einer besonderen und ggf. vom Zivilrecht abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung zugänglich sind.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10d; StAnpG § 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1983, 37)

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BFH-Urteil vom 29.10.1986 (I R 318-319/83) BStBl. 1987 II S. 310

1. Einer Kapitalgesellschaft dürfen Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihre bisherigen Vermögenswerte im wesentlichen verloren hat und durch Zuführung von Mitteln der Neugesellschafter wirtschaftlich wiederbelebt wird (Änderung der Rechtsprechung).

2. Der Abzug des Gewerbeverlustes nach § 10 a GewStG setzt bei Kapitalgesellschaften keine Unternehmensgleichheit voraus (Änderung der Rechtsprechung).

KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 10d; GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 137)

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BFH-Urteil vom 11.12.1986 (V R 167/81) BStBl. 1987 II S. 313

1. Der Senat hält daran fest (Urteile in BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400 und in BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404), daß sich der Verfügungsberechtigte von Sozialwohnungen seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem Wohnungsbindungsgesetz zur Gebrauchsüberlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen durch einen in die Vermietung eingeschalteten Dritten nicht entziehen und ihm nur die Stellung eines weisungsgebundenen Beauftragten einräumen kann. Dem Begehren des Verfügungsberechtigten, aus Anlaß der Gebäudeerrichtung angefallene Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge abzuziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973), steht deshalb entgegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1973), daß die Verwendung der errichteten Räumlichkeiten durch eine nach § 4 Nr. 12 UStG 1973 steuerfreie Vermietung erfolgt.

2. Verwaltungsvorschriften, nach denen die Einschaltung eines Zwischenmleters bei der Vermietung von Sozialwohnungen an wohnberechtigte Personen nicht beanstandet wird, sind im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

UStG 1973 § 4 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 29.1.1987 (V B 33/85) BStBl. 1987 II S. 316

Die Regelung des Vorsteuerabzugs bei Reisekostenerstattung an Arbeitnehmer nach Pauschbeträgen in § 36 Abs. 1, § 38 UStDV i.V. m. § 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG 1980 knüpft an den Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen an. Die Begriffsanknüpfung ist eindeutig. Da nach dem BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82 (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) Busfahrer im Linienverkehr bei ihrer Arbeit weder eine Dienstreise noch einen Dienstgang durchführen, scheidet § 36 Abs. 1 UStDV als Grundlage für den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen aus. Die Rechtsfrage hat - wegen insoweit klarer Rechtslage - keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

UStG 1980 § 15 Abs. 8 Nr. 4; UStDV §§ 36 und 38; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.2.1987 (II R 176/84) BStBl. 1987 II S. 320

1. Der Zinsanspruch bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 Abs. 1 AO 1977) entsteht bereits mit der endgültigen Erfolglosigkeit der abgabenrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe und nicht mit der Erfolglosigkeit einer anschließend erhobenen Verfassungsbeschwerde.

2. Über das Institut der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO 1977, § 69 Abs. 2, 3 FGO) kann vorläufiger Rechtsschutz für die Zeit von Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bis zu deren Verbescheidung nicht gewährt werden.

3. Ist Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf eine Verfassungsbeschwerde trotzdem gewährt worden, bringt deren Erfolglosigkeit keinen Zinsanspruch zur Entstehung.

GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; BVerfGG §§ 32, 90 ff.; AO 1977 §§ 47, 169 Abs. 1 Satz 1, § 233 Satz 1, § 237 Abs. 1, 2, § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, § 361; FGO §§ 69, 121.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 10)

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BFH-Urteil vom 7.10.1986 (IX R 167/83) BStBl. 1987 II S. 322

1. Überlassen Miteigentümer in der Form einer Hausgemeinschaft Wohnungen zur Nutzung, so ist der Überschuß der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Ebene der Hausgemeinschaft zu ermitteln, gleichviel, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Bruchteilsgemeinschaft handelt (Anschluß an BFH-Urteile vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, und vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).

2. Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ist den Teilhabern der Hausgemeinschaft nach den getroffenen Vereinbarungen zuzurechnen, wenn diese ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis haben. Andernfalls ist das Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile maßgeblich.

3. Vereinbarungen, wonach einem Miteigentümer nur Werbungskosten in Form der auf ihn entfallenden AfA und den anderen Miteigentümern wegen der von ihnen geleisteten Verwaltungs- und Reparaturarbeiten der Überschuß der Einnahmen über die verbleibenden Werbungskosten zugerechnet werden sollen, sind einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen (Fortentwicklung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674).

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 12 Nr. 2; BGB §§ 571, 705, 743, 745, 748, 1008, 1059.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.2.1987 (II R 103/84) BStBl. 1987 II S. 325

1. Wird ein Grundstück durch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Gesellschaft gekauft, so schuldet die GbR die Grunderwerbsteuer.

2. Der Steuerbescheid ist an die GbR zu richten. Führt sie einen (Gesamt)Namen, unter dem sie sich am Rechtsverkehr beteiligt, so reicht es aus, sie in dem Steuerbescheid mit diesem Namen zu bezeichnen (Ergänzung zu BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598).

3. Gilt die gesetzliche Regel des § 709 BGB, so reicht die Bekanntgabe an einen ihrer Gesellschafter aus.

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 267; VwZG § 7 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 4.2.1987 (II B 33/85) BStBl. 1987 II S. 326

1. Ist ein bislang als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb "Stückländerei" bewertetes Grundstück gemäß § 69 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, so muß dies im Wege der Nachfeststellung geschehen.

2. Die Aussetzung der Vollziehung eines derartigen Nachfeststellungsbescheids beschränkt sich auf die Suspendierung derjenigen Rechtsfolgen, die von ihm gegenüber dem vorherigen Zustand ausgelöst werden.

3. Die Aussetzung der Vollziehung von Einheitswertbescheiden ist auf diejenigen Stichtage zu beschränken, zu denen in materiell-rechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung bestehen.

FGO § 69; BewG §§ 21 bis 25, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 69 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 23.7.1986 (I B 25/86) BStBl. 1987 II S. 328

1. Der Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ist unabhängig davon, ob der Betrieb über ein aktives Betriebsvermögen bzw. über stille Reserven verfügt oder ob er überschuldet bzw. vermögenslos ist.

2. Die Rechtsfrage, ob bei einem Kontokorrentkredit, mit dessen Hilfe sowohl Privat- als auch Betriebsausgaben finanziert werden (gemischtes Kontokorrentkonto), allein das Vorhandensein eines negativen Kapitalkontos die Annahme rechtfertigt, der Kredit sei für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen und lediglich buchmäßig über das betriebliche Kontokorrentkonto abgewickelt worden, ist schon bisher höchstrichterlich verneint worden und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

EStG 1977 § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.10.1986 (IX R 93/82) BStBl. 1987 II S. 330

Wer ein bebautes Grundstück geschenkt erhält und bereits im Zeitpunkt der Schenkung den Abbruch des Gebäudes beabsichtigt, kann weder die Abbruchkosten noch eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vom Restwert des abgerissenen Hauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen (Fortentwicklung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 21.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.11.1986 (VIII R 322/83) BStBl. 1987 II S. 333

1. Wird ein Betriebsgrundstück, auf dem sich bereits eine werkseigene Kläranlage befindet, an eine neu errichtete gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen, so ist der vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde zu entrichtende Entwässerungsbeitrag nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

2. Das gleiche gilt für einen Klärbeitrag, den ein Grundstückseigentümer an die Gemeinde zahlen muß, weil die öffentliche Entwässerungsanlage, an die sein Grundstück bereits angeschlossen ist, durch den Ausbau mit einem biologischen Teil verbessert wird.

3. Vorauszahlungen auf einen solchen Klärbeitrag sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren.

EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6; HGB § 266 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 4.11.1986 (VIII R 82/85) BStBl. 1987 II S. 336

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist auch dann tatsächlich durchgeführt, wenn die Arbeitslöhne laufend auf ein Sparbuch des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen werden, dieser aber von dem Sparbuch - ohne zeitlichen Zusammenhang mit den Lohnzahlungen - größere Beträge abhebt und dem Arbeitgeber-Ehegatten schenkt.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.12.1986 (IX R 149/85) BStBl. 1987 II S. 338

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung kann ausnahmsweise dann als Antrag auf Veranlagung i. S. von § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EStG gewertet werden, wenn das FA bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Antragsveranlagung durchgeführt hatte und aufgrund dessen annehmen kann, daß auch im Streitjahr die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 3. Juni 1986 IX R 121/83, BFHE 148, 232).

EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b, Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 4.2.1987 (III B 151/86) BStBl. 1987 II S. 339

Da § 33a Abs. 1a EStG nicht der Abgeltung von Unterhaltsleistungen dient, ist die Frage, ob der Freibetrag den Abzug von Unterhaltszahlungen für Kinder in realitätsfremder Weise begrenzt, rechtlich unerheblich und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

EStG § 33a Abs. 1a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.2.1987 (III R 196/82) BStBl. 1987 II S. 341

Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI. Senats an (Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713), daß Unterhaltsaufwendungen nur insoweit nach § 33a Abs. 1 i.V. m. Abs. 4 EStG abgezogen werden dürfen, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Auch bei Unterhaltsleistungen am Ende des Jahres bleibt die Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr steuerlich unberücksichtigt.

EStG 1977 § 33a Abs. 1 und Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.12.1986 (VIII R 26/80) BStBl. 1987 II S. 342

Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Gewerbebetrieb in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen überführt, ist eine Entnahme jedenfalls dann zu verneinen, wenn die einkommensteuerliche Erfassung der stillen Reserven gewährleistet ist und eine Gewerbesteuer wegen der Einstellung des Gewerbebetriebs nicht mehr anfallen kann.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 11.2.1987 (II B 140/86) BStBl. 1987 II S. 344

Die Frage der Zulässigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

FGO § 115 Abs. 3 bis 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 24.2.1987 (IX B 106/86) BStBl. 1987 II S. 344

1. Bei teilweiser Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob als Freibetrag nach § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG nur die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit den nach § 14 a Abs. 6 BerlinFG begünstigten Teilherstellungskosten eintragungsfähig sind, oder die gesamten negativen Einkünfte aus dem Grundstück.

EStG §§ 39a Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, 37 Abs. 3 Sätze 5 bis 8; FGO §§ 69, 114.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 54)

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BFH-Urteil vom 3.2.1987 (VII R 116/82) BStBl. 1987 II S. 346

1. Für die Klage einer Steuerberaterkammer gegen die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft durch das Landesfinanzministerium ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Macht die Steuerberaterkammer geltend, die Firma der Steuerberatungsgesellschaft (1.) enthalte einen Zusatz mit einem unzulässigen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit, so ist sie wegen eigener Beschwer klagebefugt.

3. Zur Rechtswidrigkeit der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Firma den Zusatz "Land-" enthält.

StBerG § 43 Abs. 4 Satz 2, §§ 49 ff., § 76 Abs. 1, § 158 Nr. 3, § 164a; DVStB § 40 Abs. 3; AO 1977 § 132 Satz 2, § 349 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.12.1986 (V R 176/75) BStBl. 1987 II S. 350

Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die ein Unternehmer auf seinem Betriebsgelände errichten läßt, um sie - neben eigener Benutzung - unentgeltlich Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

UStG 1967 § 15.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.2.1987 (VI R 24/84) BStBl. 1987 II S. 355

1. Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung in Höhe von 200 DM je Arbeitnehmer können als Arbeitslohn angesehen werden.

2. In einem solchen Fall sind die Sachzuwendungen mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 10.2.1987 (IV B 1/87) BStBl. 1987 II S. 360

Über den Antrag des Steuerpflichtigen, eine Betriebsprüfung an einem anderen als den in § 200 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 genannten Örtlichkeiten durchzuführen, muß das FA in der Prüfungsanordnung oder in der Beschwerdeentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen befinden.

AO 1977 § 200 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 109/86) BStBl. 1987 II S. 361

1. Der Normalprüfungszeitraum des § 4 Abs. 2 BpO(St) kann bei einem Betrieb überschritten werden, der sich als Anhangbetrieb zu einem Großbetrieb darstellt, weil zwischen beiden Betrieben eine enge wirtschaftliche Verbindung besteht - § 18 BpO(St) -. Zu den Voraussetzungen einer derartigen Verbindung.

2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Beauftragung der Großbetriebsprüfungsstelle einer OFD mit der Prüfung sind durch ihre Umwandlung in ein FA für Großbetriebsprüfung beseitigt worden. Das gilt auch für anhängige Verfahren.

AO 1977 § 193 Abs. 1; BpO(St) § 4 Abs. 2, § 18.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.2.1987 (VII R 4/84) BStBl. 1987 II S. 363

Die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltend zu machende Haftung erfaßt die steuerlichen Nebenleistungen, wie z.B. Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 3 AO 1977) auch im Fall der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB.

AO 1977 § 191 Abs. 1; HGB § 128.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 26.11.1986 (I R 78/81) BStBl. 1987 II S. 363

1. Bei der gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 / 2. Halbsatz AStG durchzuführenden Vergleichsrechnung sind unter den von dem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern sowohl die deutschen als auch die ausländischen Steuern zu verstehen.

2. Bei der Ermittlung der deutschen Einkommensteuer, die im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht angefallen wäre, ist bei der gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 / 2. Halbsatz AStG durchzuführenden Vergleichsrechnung die Vorschrift des § 34c EStG betreffend die Anrechnung ausländischer Steuern zu berücksichtigen.

AStG § 2 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1981, 492)

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BFH-Urteil vom 16.12.1986 (VIII R 375/83) BStBl. 1987 II S. 366

Bei der Aufteilung von Veräußerungsgewinnen nach § 23 Nr. 2 letzter Satz BHG ist von den Buchwerten auszugehen.

BHG § 23 Nr. 2 letzter Satz; EStG § 16.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 17.2.1987 (VII R 21/84) BStBl. 1987 II S. 368

Für eingeklagte Ansprüche auf Auszahlung gemeinschaftsrechtlicher Ausfuhrvergünstigungen können in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB Prozeßzinsen in Höhe von 4 v. H. verlangt werden; §§ 236, 238 AO 1977 sind nicht anwendbar.

AO 1977 §§ 236, 238; BGB §§ 288, 291.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.3.1987 (II R 8/86) BStBl. 1987 II S. 370

Wird ein in einem Naherholungsgebiet belegenes Grundstück tatsächlich gärtnerisch genutzt (Streuobstwiese), ist es dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, wenn es hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten kann. Eine Erzeugung des Erwerbs wegen gehört nicht zu den Abgrenzungskriterien.

BewG 1965 § 18 Nrn. 1 und 2, §§ 33, 68.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 273)

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BFH-Urteil vom 12.11.1986 (I R 268/83) BStBl. 1987 II S. 372

1. Verfaßt ein Schriftsteller einen Roman im Inland und vergibt er 13 Jahre später, nachdem er seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat, die Verfilmungsrechte an dem Roman an eine inländische Filmverlagsgesellschaft zur Verwertung im Inland, so unterliegen die Einkünfte aus dem Verfilmungsvertrag einer Quellensteuer gemäß § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG nur in Höhe von 15 v.H.

2. § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG (= Quellensteuer in Höhe von 25 v.H.) fände Anwendung, wenn die schriftstellerische Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt worden wäre.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1984, 126)

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BFH-Urteil vom 13.11.1986 (IV R 211/83) BStBl. 1987 II S. 374

Ist mangels eigener Vermietung des hergestellten Bauwerks die Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG) fehlgeschlagen, gleichwohl aber vom Steuerpflichtigen eine Vorsteuererstattung seitens des FA erlangt worden, führt die Rückzahlung dieses Betrages nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

EStG §§ 9, 9b; UStG 1967 § 9; AO 1977 § 37.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 105/85) BStBl. 1987 II S. 376

Zur Frage, ob ein Büttenredner eine "künstlerische Tätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG a. F. ausübt.

EStG 1967 § 34 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.11.1986 (I R 38/83) BStBl. 1987 II S. 377

1. Unter Verwerten i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt.

2. Unter Verwerten i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1983, 416)

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BFH-Urteil vom 12.11.1986 (I R 69/83) BStBl. 1987 II S. 379

1. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt.

2. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1983, 415)

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BFH-Urteil vom 12.11.1986 (I R 320/83) BStBl. 1987 II S. 381

1. Unter "Verwerten" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt.

2. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1984, 124)

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BFH-Urteil vom 12.11.1986 (I R 192/85) BStBl. 1987 II S. 383

1. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt.

2. Unter Verwerten i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.11.1986 (VI R 226/80) BStBl. 1987 II S. 385

Wird Auslandstrennungsgeld steuerfrei ausgezahlt, so stehen sämtliche Kosten einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Kosten für gelegentliche Familienheimfahrten) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Auslandstrennungsgeld und können deshalb insoweit nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG § 3 Nrn. 12 und 13, § 3c; ATGV vom 18. Dezember 1984 § 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1980, 585)

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BFH-Urteil vom 13.2.1987 (VI R 230/83) BStBl. 1987 II S. 386

Die einem angestellten Verkaufsberater im Arbeitsvertrag für eine Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte Karenzentschädigung kann eine außerordentliche Einkunft im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1b EStG sein.

EStG § 24 Nr. 1a und Nr. 1b, § 34; HGB § 74.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluß vom 10.12.1986 (I B 121/86) BStBl. 1987 II S. 389

1. § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO gestattet es den FG, die Vollziehung eines Steuerbescheides mit der Maßgabe aufzuheben, daß in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen.

2. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Wirkungen der Vollziehung aufzuheben sind, kommt es darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorlagen.

FGO § 69 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.2.1987 (II R 213/84) BStBl. 1987 II S. 392

1. Auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist beim Gericht eine schriftliche Prozeßvollmacht einzureichen (Anschluß an BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).

2. Eine zur Einreichung der Prozeßvollmacht gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung wird dann nicht eingehalten, wenn innerhalb dieser Frist nur eine Fotokopie der schriftlichen Prozeßvollmacht eingereicht wird.

FGO § 62 Abs. 3, § 155; ZPO § 88.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 4.3.1987 (II R 150/83) BStBl. 1987 II S. 394

Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden GbR kann auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sie auf zwei Übertragungsverträge mit Abstand von fünf Monaten verteilt wird (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 II R 18/75, BFHE 130, 188, BStBl II 1980, 364).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.1.1987 (VII R 118/84) BStBl. 1987 II S. 395

Besteht zwischen den einzelnen Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins und - verbundenen - Datenverarbeitungsunternehmen eine derartige räumliche, personelle, finanzielle und organisatorische Verflechtung, daß der Lohnsteuerhilfeverein von den Datenverarbeitungsunternehmen wirtschaftlich abhängig ist, so ist seine Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen.

StBerG §§ 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, 26 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.2.1987 (V B 24/86) BStBl. 1987 II S. 398

Die Frage, ob ein für ein Unternehmen angeschafftes Gebäude schon damit insgesamt i. S. des § 15 Abs. 2 UStG 1980 "erstmalig verwendet" wird (BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394), daß ein Teil seiner Nutzfläche der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dient, während der andere Teil der Nutzfläche leersteht, wird uneinheitlich beantwortet und führt zur Annahme ernstlicher Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 FGO.

UStG 1980 § 15.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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