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BFH-Urteil vom 26.8.1987 (I R 376/83) BStBl. 1988 II S. 201

1. Eine Zerlegung kann i. S. des § 33 Abs. 1 GewStG dann unbillig sein, wenn eine Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte befindet, in erheblichem Umfang die sog. Folgekosten für die Arbeitnehmer der Betriebsstätte zu tragen hat, ohne daß dies im Zerlegungsmaßstab zugunsten der Gemeinde Berücksichtigung findet.

2. Lasten anderer Art, die durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte der Gemeinde entstehen, führen nur dann zu einer Unbilligkeit i. S. des § 33 Abs. 1 GewStG, wenn sie einerseits ins Gewicht fallen und andererseits atypisch sind.

GewStG §§ 28 bis 31, § 33 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1984, 242)

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BFH-Urteil vom 22.07.1987 (I R 54/85) BStBl. 1988 II S. 203

Der Abrundungsbetrag des § 23 Abs. 6 KStG 1977 (jetzt § 23 Abs. 4 KStG 1977) ist nicht als Vermögensmehrung i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KStG 1977 (EK 02) anzusehen, die der Körperschaftsteuer nicht unterlegen hat (Abweichung von Abschn. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStR 1977).

KStG 1977 §§ 23, 30.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.9.1987 (X R 51/81) BStBl. 1988 II S. 205

Die Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten Grundstück zugunsten eines 65 Jahre alten Berechtigten ist im Regelfall ein steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch, der wegen Änderung der Verhältnisse zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf die Herstellungskosten des Gebäudes führt.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15a Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 2.12.1987 (X R 5/81) BStBl. 1988 II S. 207

Hat der Hauseigentümer Wohnungen unter Inanspruchnahme von Wohnungsfürsorgemitteln i.S. des § 87a des II. WoBauG errichtet, so daß ihn die persönliche Verpflichtung zur Überlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen trifft, ist die Einschaltung einer Mittelsperson als selbständiger Zwischenvermieter ausgeschlossen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400).

UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.11.1987 (X R 12/81) BStBl. 1988 II S. 210

1. Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis, so bildet dieser grundsätzlich selbst dann das Entgelt im Sinn des § 10 Abs. 1 UStG 1967, wenn ein Teil der Gegenleistung ertragssteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.

2. Dieses Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerkürzung gemäß § 1 BHG 1968.

UStG 1967 § 10 Abs. 1; BGH 1968 §§ 1, 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 18.12.1986 (I B 1/86) BStBl. 1988 II S. 211

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob eine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch die Vertreter einer Organisation begangen werden kann, die ihr zugeflossene Spenden ohne Wissen des Spenders an politische Parteien weitergeleitet hat.

FGO § 69 Abs. 2 und 3; EGAO 1977 Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 2; AO § 144 Abs. 1 Satz 1; StGB § 25.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 18.12.1986 (I B 49/86) BStBl. 1988 II S. 213

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (Vorsatz und Unrechtsbewußtsein) in einem Fall der mittelbaren Parteienfinanzierung über eine Organisation gegeben sind.

FGO § 69 Abs. 2 und 3; AO § 144 Abs. 1 Satz 1, § 392; AO 1977 § 370; StGB §§ 15, 17.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1986, 257)

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BFH-Urteil vom 4.2.1987 (I R 58/86) BStBl. 1988 II S. 215

1. Es bestehen in einem Fall der mittelbaren Parteienfinanzierung über eine Organisation ernstliche Zweifel, ob

a) die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (Vorsatz und Unrechtsbewußtsein) und/oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (erhöhter Grad von Fahrlässigkeit und Unrechtsbewußtsein) gegeben sind,

b) eine Steuerhinterziehung durch die Verantwortlichen der Organisation in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann und

c) seit dem Inkrafttreten des KStG 1977 Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft stets Betriebsausgaben sind oder auch deren außerbetrieblichen Zwecken dienen und deshalb Nicht-Betriebsausgaben sein können.

2. Zu Abzugsverboten (§ 11 Nr. 5 KStG 1968, § 9 Nr. 3 KStG 1977 und Art. 3 GG) und zum Begriff der betrieblichen Veranlassung.

FGO § 69 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1; AO §§ 392, 404; AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1, § 361 Abs. 2 Satz 2, §§ 370, 378; EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 5, § 12; KStG 1968 § 11 Nr. 5; KStG 1977 § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Nr. 3, § 13; KStDV 1968 § 16; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; StGB §§ 16, 17.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 25.11.1987 (I R 126/85) BStBl. 1988 II S. 220

1. Der Senat läßt offen, ob steuerrechtlich Körperschaften i. S. des § 16 KStDV 1968 und des § 8 Abs. 2 KStG 1977/1981 ausschließlich eine betriebliche Sphäre oder auch eine außerbetriebliche Sphäre haben.

2. Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Zur Abgrenzung solcher Spenden von (sonstigen) Betriebsausgaben hält der Senat für Spenden eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation für entscheidend. Eine solche Motivation liegt für Spenden an politische Parteien im allgemeinen vor, wenn unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an Parteien ohne konkrete Gegenleistung zur Förderung allgemeiner politischer Ziele (z. B. Erhaltung und Förderung allgemeiner politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen) gewährt werden.

3. Spenden an politische Parteien (vgl. 2) sind auch dann nur bis zu den in § 11 Nr. 5b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3b KStG 1977/1981 festgelegten Höchstbeträgen abziehbar, wenn sie dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind.

4. Zuwendungen einer Körperschaft (vgl. 1) an politische Parteien können steuerrechtlich in der Regel nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet und behandelt werden.

5. Sonstige Abzugsbeschränkungen oder Abzugsverbote, die den vollen Abzug der Zuwendungen ausschließen (§ 12 Nr. 1, § 10b Abs. 2 EStG; § 6 Abs. 1 KStG 1968/1975 und § 8 Abs. 1 KStG 1977/1981 jeweils i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG), sind nicht anwendbar.

KStG 1934 §§ 11, 12; MilRegG Nr. 64 Art. 2 Nr. 4; KStG 1968/1975 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1, § 11 Nr. 5; KStG 1977/1981 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Nr. 3; KStDV 1955 § 26; KStDV 1968 § 1, § 5 Abs. 1, § 16; EStG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5, § 10b, § 12 Nr. 1; PartG § 2, § 24 Abs. 2 Nr. 4, § 25; FGO § 11 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1985, 335)

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BFH-Urteil vom 20.5.1987 (II R 44/84) BStBl. 1988 II S. 229

War ein gemäß § 164 AO 1977 unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassener Steuerbescheid erfolglos angefochten und sind für die Dauer der Aussetzung Vollziehungszinsen festgesetzt worden, so rechtfertigt die spätere Herabsetzung der Steuerschuld gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 insoweit, als sie dem Grunde und der Höhe nach unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden war, eine Änderung des Zinsbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 §§ 164, 175 Abs. 1 Nr. 2, §§ 237, 239 Abs. 1

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 432)

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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 228/84) BStBl. 1988 II S. 230

Hat der Steuerpflichtige vor Durchführung der Veranlagung sein Einzelunternehmen aufgegeben, ist das ehemalige Betriebs-FA weder für die Einkommensteuerveranlagung gemäß § 19 Abs. 3 AO 1977 noch für die gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 zuständig (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195).

AO 1977 §§ 18, 19, 26, 127, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 2)

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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 168/86) BStBl. 1988 II S. 232

Ein Erledigungsvorschlag des FA im Einspruchsverfahren stellt grundsätzlich keine (verbindliche) Zusage dar.

AO 1977 § 118.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 16.12.1987 (I R 238/83) BStBl. 1988 II S. 233

1. Die vom Sachgebietsleiter der Amtsbetriebsprüfungsstelle unterzeichnete Prüfungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn dieser nicht vom Vorsteher des FA beauftragt war, Prüfungsanordnungen zu erlassen.

2. Zum Begründungserfordernis für die Prüfungsanordnung, die einen neugegründeten Betrieb betrifft.

3. Zum Begründungserfordernis, wenn die Prüfung für einen Zeitraum angeordnet wird, der weniger als drei Besteuerungszeiträume betrifft.

AO 1977 § 193; FVG § 17.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 22.12.1987 (IV B 174/86) BStBl. 1988 II S. 234

Hat das FA im Hinblick auf die tatsächliche Ungewißheit, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Erfindertätigkeit steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei ist, zunächst gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 unter Zugrundelegung des vom Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsstandpunkts veranlagt, kann es bei der endgültigen Steuerfestsetzung auch die von der tatsächlichen Ungewißheit nicht betroffenen, aber zunächst hingenommenen rechtlichen Fehlbeurteilungen des Steuerpflichtigen zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben ändern.

AO 1977 § 165; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (IV R 22/86) BStBl. 1988 II S. 238

Gehören die Nutzflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beiden Ehegatten und wurde im Verfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 AO 1977 die Frage der Allein- oder Mitunternehmerschaft noch nicht entschieden, so ist die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO 1977 rechtswirksam bekanntgegeben, wenn sie an denjenigen adressiert und bekanntgegeben wird, der (oder die) bei summarischer Prüfung prima facie als Unternehmer in Betracht kommt (oder in Betracht kommen).

AO 1977 § 122 Abs. 1, § 141 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (VIII R 413/83) BStBl. 1988 II S. 240

Nach Ergehen eines positiven oder negativen Gewinnfeststellungsbescheids kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nur durch Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids gewährt werden.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist unzulässig (Anschluß an das Urteil des IV. Senats vom 21. März 1985 IV R 277/84, BFH/NV 1986, 709).

AO 1977 §§ 351 Abs. 2, 361; FGO §§ 42, 69 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.7.1987 (I R 367, 379/83) BStBl. 1988 II S. 242

1. Eine Finanzbehörde muß Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht für einen Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgeben (zustellen), wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe (Zustellung) gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen.

2. Die Verweisung des § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG ist eine abschließende Regelung, die den § 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nicht einbezieht.

AO 1977 § 80 Abs. 3 Satz 3, § 122 Abs. 5 Satz 2; VwZG § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.12.1986 (VIII R 317/82) BStBl. 1988 II S. 244

Wird ein Grundstück erworben, mit vier Eigentumswohnungen bebaut und werden drei dieser Eigentumswohnungen veräußert, so liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.7.1987 (IV R 95/85) BStBl. 1988 II S. 245

1. Ein Unternehmen kann auch über längere Zeit in der Rechtsform der Erbengemeinschaft geführt werden. Die Fortführung als OHG setzt den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags und die Überführung des Unternehmens voraus.

2. Bei der Eingehung einer stillen Gesellschaft durch die Erbengemeinschaft müssen alle Miterben mitwirken.

3. Zum Vertretungsverbot, wenn die stille Gesellschaft mit Abkömmlingen der Miterben begründet werden soll.

EStG § 12 Nr. 2; BGB § 181, § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1909 Abs. 1, § 2032 Abs. 1, § 2038 Abs. 1, § 2040 Abs. 1; HGB n.F. § 230.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.8.1987 (IX R 65/86) BStBl. 1988 II S. 248

Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften, bei denen der Wille der Vertragsparteien auf einen Gewinn in Form der Kursdifferenz gerichtet ist, sind weder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i. S. von § 22 Nr. 2 und § 23 EStG noch Einkünfte aus Leistungen i. S. von § 22 Nr. 3 EStG (Anschluß an BFH-Urteile vom 8. Dezember 1981 VIII R 125/79, BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618, und vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132).

EStG 1971/1974 § 22 Nr. 2, § 23, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.9.1987 (III R 235/84) BStBl. 1988 II S. 249

1. Ein Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EStG kann formfrei gestellt werden.

2. Die mit dem Einspruch gegen den Schätzungsbescheid verbundene Ankündigung, die Steuererklärung nachzureichen, genügt nicht den Anforderungen an einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b und Satz 2 EStG.

EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b und Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.9.1987 (IX R 15/84) BStBl. 1988 II S. 250

Setzt sich eine Gesamthandsgemeinschaft über ein Grundstück durch Realteilung mit Spitzenausgleich auseinander, so liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft für den über die Gesamthandsbeteiligung des Erwerbers hinausgehenden Anteil vor. Die Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist von zwei Jahren führt nur bezüglich dieses Anteils zu einem Spekulationsgewinn.

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; BGB §§ 2033, 2042, 752.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.10.1987 (VIII R 156/84) BStBl. 1988 II S. 252

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer Schuldverschreibung gehört grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. Der Ansatz kann unterbleiben, wenn der Unterschiedsbetrag neben dem vereinbarten Zinssatz wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Bei der Abgrenzung kann die laufzeitabhängige Staffelrechnung für das Genehmigungsverfahren nach § 795 BGB herangezogen werden.

3. Der Unterschiedsbetrag fließt bei Rückgabe der Schuldverschreibung zu.

EStG 1975 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; EStG 1987 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 795.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1984, 611)

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BFH-Urteil vom 15.10.1987 (IV R 91/85) BStBl. 1988 II S. 257

Wird eine ca. 6 ha große Fläche mit einem überwiegend durch Anflug entstandenen Baumbestand in Teilstücken für betriebsfremde Zwecke, vorwiegend für Wochenendzwecke an viele Personen langfristig verpachtet, die die Grundstücke einzäunen und Wochenendhäuser darauf errichten, so kann darin nach den gesamten Umständen eine Betriebsaufgabe des angenommenen Forstbetriebes gesehen werden.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1; BewG § 44.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.10.1987 (IV R 66/86) BStBl. 1988 II S. 260

1. Bleiben die wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erhalten, so stellt auch die parzellenweise Verpachtung der bisher selbst bewirtschafteten Ländereien jedenfalls dann keine Betriebsaufgabe dar, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich erklärt, er gebe den Betrieb nicht auf, weil ihn der Sohn später als Hoferbe wiederaufnehmen solle.

2. Vertritt der Sohn als Rechtsnachfolger später dem FA gegenüber die Auffassung, die parzellenweise Verpachtung der übernommenen Ländereien durch den Vater habe bei diesem zu einer Zwangsaufgabe des Betriebes geführt, und ordnet er deshalb die erzielten Verluste den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, so ist darin keine zweifelsfreie und unmißverständliche Erklärung des Inhalts zu sehen, er selbst gebe den übernommenen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf.

EStG 1977 § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStG 1969 § 4 Abs. 1; EStDV 1977 § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 29.10.1987 (VIII R 272/83) BStBl. 1988 II S. 264

Das Verlustausgleichsverbot des § 2a EStG 1971 (§ 15 Abs. 2 EStG 1975) ist nicht verfassungswidrig und gilt auch für Verluste aus gewerblicher Pelztierzucht (Nerzzucht).

EStG 1971 § 2a; EStG 1975 § 15 Abs. 2; BewG § 51 Abs. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 229)

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BFH-Urteil vom 3.12.1987 (IV R 41/85) BStBl. 1988 II S. 266

1. Wird dem Oberbürgermeister einer Stadt in Nordrhein-Westfalen von der Gemeinde ein Dienstwagen auch zur Ausübung seines Bundestagsmandats zur Verfügung gestellt, so ist dieser Vorteil bei den Einkünften aus der Oberbürgermeistertätigkeit als Betriebseinnahme zu erfassen.

2. Der dem Vorteil entsprechende Betrag kann nicht bei den Einkünften aus der Abgeordnetentätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3, § 8, § 22 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 293)

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BFH-Urteil vom 3.12.1987 (IV R 4/87) BStBl. 1988 II S. 269

Eine unschädliche andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung "in geringem Umfang" i. S. des § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV 1981 liegt nur vor, wenn der Vergleichswert der anderen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 v.H. des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt.

EStG 1981 § 4a Abs. 1 Nr. 1; EStDV 1981 § 8c Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.12.1987 (IV R 176/85) BStBl. 1988 II S. 273

Ein für einen Lohnsteuerhilfeverein im freien Mitarbeiterverhältnis tätiger Beratungsstellenleiter (§ 23 Abs. 3 StBerG) erzielt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 EStG.

StBerG 1975 § 23; EStG § 18 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 11.12.1987 (III R 95/85) BStBl. 1988 II S. 275

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Heilkur können grundsätzlich nach § 33 EStG gesondert neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgezogen werden, sofern die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird.

EStG § 33, § 33b.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1985, 505)

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BFH-Urteil vom 3.6.1987 (III R 209/83) BStBl. 1988 II S. 277

1. Die Errichtung und der Verkauf von drei Wohneinheiten an verschiedene Erwerber überschreitet noch nicht die Grenze von privater Vermögensverwaltung zu gewerblichem Grundstückshandel (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244).

2. Weitere Grundstücksverkäufe nach der dem Urteil des FG zugrunde liegenden mündlichen Verhandlungen stellen nachträglich eingetretene neue Tatsachen dar, die im Revisionsverfahren bei der Beurteilung gewerblichen Grundstückshandels in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind.

EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 1 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 26.8.1987 (I R 135/84) BStBl. 1988 II S. 280

Geht die vom Kläger unmittelbar dem FG übersandte Prozeßvollmacht erst nach Verkündung des die Klage abweisenden Urteils ein, entfaltet die Vollmacht keine genehmigende Wirkung für die Klageerhebung.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 5.10.1987 (III B 65/87) BStBl. 1988 II S. 281

1. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Vorbescheid des FG vor dessen Urteilswirkung kann innerhalb der Frist des § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird.

2. Bei Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch Beschluß zweckmäßig sein, wenn Unklarheit über die Zurücknahme besteht.

FGO §§ 90 Abs. 3, 115 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VII R 47/87) BStBl. 1988 II S. 283

Ein Urteil, das erst ein Jahr nach seiner Verkündung zugestellt wird - bei beschlossener Zustellung an Verkündungs Statt ein Jahr nach dem Zeitpunkt, bis zu dem es der Geschäftsstelle zu übergeben war - ist als "nicht mit Gründen versehen" zu werten (absoluter Revisionsgrund).

FGO § 119 Nr. 6, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 104 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 10.11.1987 (VII B 75/87) BStBl. 1988 II S. 285

Hat die nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulassungsfreie Revision Erfolg, so ist eine vom Revisionskläger daneben eingelegte, auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig.

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 118 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 17.12.1987 (V B 152/87) BStBl. 1988 II S. 286

Eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung zur Umsatzsteuer mit dem Ziel der Festsetzung einer Umsatzsteuerzahlungsschuld ist bei nicht dargelegter oder nicht ersichtlicher Beschwer unzulässig.

FGO § 40 Abs. 2; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 17.11.1987 (VIII R 346/83) BStBl. 1988 II S. 287

1. Auch für Anträge auf Ergänzung eines Beschlusses nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ist die Zwei-Wochenfrist des § 109 Abs. 2 FGO zu beachten.

2. Wird ein solcher Antrag beim FG gestellt und geht er dem BFH erst nach Fristablauf zu, so war der Antragsteller in aller Regel nicht ohne Verschulden daran verhindert, die Frist des § 109 Abs. 2 FGO zu wahren.

3. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Streitwertfestsetzung.

FGO §§ 56, 109 Abs. 1 und 2, § 139 Abs. 4; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 7; GKG § 25.

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BFH-Beschluß vom 17.12.1987 (V B 80/87) BStBl. 1988 II S. 290

Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, daß für den Beginn der Notfrist von einem Monat zur Erhebung der Restitutionsklage bei der Geltendmachung des Restitutionsgrundes aus § 580 Nr. 3 ZPO in den Fällen, in denen es wegen des Todes des Zeugen nicht zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens kommen kann, auf die Kenntnis von der Verletzung der Wahrheitspflicht und vom Tod des Zeugen und nicht auf die Kenntnis von der Beweisbarkeit der strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht abzustellen ist.

Einzelne (unscharfe) Äußerungen im Schrifttum (gegen die herrschende Meinung) können der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3, § 134; ZPO § 580 Nrn. 3 und 7, § 586 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.10.1987 (I R 275/83) BStBl. 1988 II S. 292

Eine Zerlegung nach § 30 GewStG setzt nicht voraus, daß der Gemeinde durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte feststellbare Lasten erwachsen. Durch die Betriebsstätte erwachsende Gemeindelasten sind lediglich beim Maßstab der Zerlegung zu berücksichtigen.

GewStG 1968 (1974) § 30; AO 1977 § 189.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.10.1987 (III R 275/83) BStBl. 1988 II S. 293

Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung und der Veräußerung einer bestimmten Anzahl von Eigentumswohnungen, zwingt dies regelmäßig zu der Schlußfolgerung, daß die Wohnungen mindestens auch in der bedingten Absicht einer eventuellen gewinnbringenden Veräußerung errichtet worden sind und deshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, der spätestens mit der Errichtung der Wohnungen begonnen hat. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung und dem Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.10.1987 (II R 123/85) BStBl. 1988 II S. 296

1. Die fehlende Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Verkäufers steht dann der Anwendung des § 17 Abs. 1 GrEStG 1940 (= § 16 Abs. 1 GrEStG 1983) nicht entgegen, wenn rechtliche oder tatsächliche Bindungen der Vertragsbeteiligten zu einem Dritten die Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Veräußerers über das Grundstück verhindern.

2. Auch wenn die Aufhebung des Erwerbsvorganges ausschließlich im Interesse eines Dritten (z.B. eines Grundpfandgläubigers) liegt, ist dies für die Anwendung des § 17 Abs. 1 GrEStG 1940 (= § 16 Abs. 1 GrEStG 1983) unschädlich, wenn zwischen den Vertragsbeteiligten Bindungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung nicht mehr bestehen bleiben. Die Bindungen an den Dritten sowie dessen Einflußnahme auf die gewählte Vertragskonstruktion im Rahmen der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs kann sich aber als Gestaltungsmißbrauch i.S. von § 42 AO 1977 darstellen.

GrEStG 1940 § 17 Abs. 1 (= GrEStG 1983 § 16 Abs. 1); AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 9.12.1987 (II R 223/83) BStBl. 1988 II S. 298

Das Tatbestandsmerkmal der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG (wonach der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein muß, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt) ist nicht erfüllt, wenn eine Publikumskommanditgesellschaft den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise benutzt, daß ihre persönlich haftende Gesellschafterin (eine Kommanditgesellschaft) auf ihm eine Privatkrankenanstalt betreibt, selbst wenn an beiden Kommanditgesellschaften dieselben natürlichen Personen teils unmittelbar, teils mittelbar beteiligt sind.

GrStG § 4 Nr. 6 Satz 2, § 10 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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