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BFH-Urteil vom 3.8.1988 (II R 210/85) BStBl. 1988 II S. 900

Beim Kauf eines in einem Sanierungsgebiet belegenen unbebauten Grundstücks von einem Sanierungsträger gegen einen Kaufpreis, der dem Verkehrswert entspricht, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt, ist der volle Kaufpreis auch dann Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn als Teil des Kaufpreises der Betrag gesondert ausgewiesen wird, der nach § 35 Abs. 6 StBauFG an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen ist.

GrEStG Bremen § 11 Abs. 1 Nr. 1 = GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; StBauFG § 25 Abs. 6, § 35 Abs. 1, 5, 6, § 41.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 22.4.1988 (III R 54/83) BStBl. 1988 II S. 901

Der Preisnachlaß auf ein Kraftfahrzeug, der nicht von dem Verkäufer (Hersteller), sondern von dem Autohändler (Agent) aus dessen Provision gewährt wird, mindert ebenso wie ein vom Verkäufer gewährter Rabatt die Anschaffungskosten.

InvZulG 1975 § 4b; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 22.7.1988 (III R 44/84) BStBl. 1988 II S. 903

Für das eigengenutzte Wohnhaus eines Landwirts (einschließlich Schwimmbad) wird eine Investitionszulage in der Form der Beschäftigungszulage nicht gewährt, auch wenn das Wohnhaus zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.

InvZulG 1975 § 4b; EStG bis 1986 § 13 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.8.1988 (VII R 144/85) BStBl. 1988 II S. 904

1. Zur äußerlichen Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck i.S. von § 3 Nr. 5 KraftStG 1979.

2. Das Halten von Behelfskrankenwagen ist nur kraftfahrzeugsteuerfrei, wenn die Fahrzeuge äußerlich eine geeignete Beschriftung, Beschilderung oder ähnliche Kenntlichmachung aufweisen (z.B. Rotkreuz-Zeichen oder für Krankenkraftwagen verkehrsrechtlich zugelassene besondere Beleuchtungseinrichtung); Merkmale wie Farbanstrich, Blaulicht und besondere Polsterung genügen nicht.

KraftStG 1979 § 3 Nr. 5; StVZO § 52 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.8.1988 (VII R 44/85) BStBl. 1988 II S. 906

Die Verleihung der Befugnis zum Führen des Zusatzes "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist vom Nachweis einer besonderen Befähigung zur Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe abhängig. Der Nachweis muß sich darauf erstrecken, daß in besonderem Maße Kenntnisse und Fähigkeiten auf den in § 43 Abs. 2 Satz 2 DVStB genannten Gebieten vorliegen.

StBerG § 44 Abs. 1; DVStB § 43 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.5.1988 (V R 76/83) BStBl. 1988 II S. 908

Ein sog. Studentenwerk kann der freien Wohlfahrtspflege (§ 4 Nr. 18 UStG 1973) auch mit dem Betrieb einer Cafeteria (wie mit dem Betrieb einer Mensa, vgl. BMF-Erlaß vom 3. Januar 1969, USt-Kart S 7175 Karte 2) dienen, wenn mit der Cafeteria kein anderer Satzungszweck verfolgt wird.

UStG 1973 § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 18; StAnpG § 17; GemV § 8.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 30.6.1988 (V R 79/84) BStBl. 1988 II S. 910

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich auch insoweit unternehmerisch i. S. von § 2 Abs. 3 UStG 1973 betätigen, als sie gesetzlich zugewiesene Aufgaben erfüllt und konkurrierende private Unternehmer nicht vorhanden sind. Entscheidend ist, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausführt, wie sie auch von einem privaten Unternehmer ausgeführt werden können.

UStG 1973 § 2 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 7.7.1988 (V B 72/86) BStBl. 1988 II S. 913

Ein Mietvertrag, in dem der monatliche Mietzins unter Angabe des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrags vereinbart ist, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG 1980 erst in Verbindung mit ergänzenden Belegen (Zahlungsbelege u.ä.), in denen die jeweiligen Leistungsabschnitte (Monate) angegeben sind.

UStG 1980 § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (X R 6/80) BStBl. 1988 II S. 915

Wird eine Wohnung an einen Unternehmer zur Nutzung als Büro und zu Wohnzwecken vermietet, ist nur die Vermietung des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils ein Umsatz, der i. S. des § 9 Satz 1 UStG 1967 an einen anderen Unternehmer "für dessen Unternehmen" ausgeführt wird.

UStG 1967 § 9 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (UR 1981, 198)

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BFH-Urteil vom 19.5.1988 (V R 115/83) BStBl. 1988 II S. 916

1. Unternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 ist nur, wer Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967/1973 erbringt.

2. Wird ein von der Ehefrau erworbenes Flugzeug weitaus überwiegend vom Ehemann benutzt, so kommt der Abzug der der Ehefrau bei der Anschaffung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) nur in Betracht, wenn klare und erkennbar durchgeführte Vereinbarungen darüber bestanden haben, daß dem Ehemann das Flugzeug gegen Entgelt überlassen worden ist oder wenn die tatsächliche Abwicklung klar und eindeutig ergibt, daß die Ehefrau Umsätze an ihren Ehemann ausgeführt hat. Eine lediglich geringfügige Vercharterung an Dritte, soweit darin eine nachhaltige Tätigkeit liegt, berechtigt nicht zum Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung, sondern nur zum Abzug der Umsatzsteuer, die auf die durch diese Verwendung veranlaßten Leistungsbezüge entfallen (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

3. Durch § 42 AO 1977 werden die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts und seiner Subsumtion unter das Steuergesetz befreit. Die Prüfung, ob eine mißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO 1977 vorliegt, setzt erst ein, wenn die Auslegungsmöglichkeit der Steuerrechtsnorm endet.

4. Eine nach den zu 2. genannten Grundsätzen durchgeführte Vermietung an den Ehegatten kann dann mißbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 sein, wenn zwar die üblichen Preise pro Flugstunde abgerechnet werden, aber nicht berücksichtigt wird, daß das Flugzeug wegen der fast ausschließlichen Benutzung durch den Ehegatten sehr lange Standzeiten hat. In diesem Fall ist nicht die Höhe des Entgelts zu korrigieren, vielmehr ist die vereinbarte Leistungsbeziehung nicht anzuerkennen.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1; StAnpG § 6; AO 1977 § 42.

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BFH-Urteil vom 23.6.1988 (V R 203/83) BStBl. 1988 II S. 920

1. Ist über die Grundstücke des Schuldners die Zwangsverwaltung angeordnet, so sind die infolge der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters begründeten positiven und negativen Umsatzsteueransprüche gegen den Zwangsverwalter bzw. von ihm geltend zu machen.

2. Der an den Zwangsverwalter zu richtende Umsatzsteuerbescheid muß neben der Bezeichnung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke die Person des Vollstreckungsschuldners angeben.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3, § 157 Abs. 1; ZVG § 20 Abs. 1, § 146 Abs. 1, § 148 Abs. 2, §§ 150, 152 Abs. 1, § 155 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 317)

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BFH-Urteil vom 29.6.1988 (X R 33/82) BStBl. 1988 II S. 922

Umsätze aus einem Tierzuchtbetrieb werden dann nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. des § 24 UStG 1967/1973 ausgeführt, wenn dem Unternehmer für die Tierhaltung nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen.

UStG 1967/1973 § 24; BewG § 51.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (I R 67/84) BStBl. 1988 II S. 927

1. Das Verlangen nach Empfängerbenennung gemäß § 16 AStG i. V. m. § 160 AO 1977 ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO 1977, sondern eine Vorbereitungshandlung zum Erlaß eines Verwaltungsakts (Anschluß an BFH-Entscheidung vom 12. September 1985 VIII R 371/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537).

2. Die Rechtmäßigkeit des Benennungsverlangens ist im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid zu überprüfen, der durch das Verlangen vorbereitet wird.

AO 1977 §§ 118, 160; AStG § 16.

Vorinstanz: FG München (EFG 1984, 433)

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BFH-Urteil vom 11.5.1988 (I R 12/86) BStBl. 1988 II S. 928

1. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nur gegenüber Arbeitnehmern durchzuführen. Auf Ehegatten bezogen bedeutet dies, daß nur der Ehegatte antragsberechtigt ist, der als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat.

2. Einen Antrag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auf Änderung des Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich kann nur der Ehegatte stellen, demgegenüber der Erstbescheid ergangen ist und der im Ausgleichsjahr als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG §§ 26 Abs. 1, 42, 42a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 103)

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BFH-Urteil vom 18.8.1988 (V R 19/83) BStBl. 1988 II S. 929

Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.

AO 1977 § 5, § 152 Abs. 1, 2; UStG 1980 § 18 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (DStR 1982, 260)

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BFH-Urteil vom 18.8.1988 (V R 194/83) BStBl. 1988 II S. 932

1. Ein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu richtender Steuerbescheid ist auch dann ordnungsgemäß bekanntgegeben, wenn er statt "zu Händen des gesetzlichen Vertreters" zu Händen eines für Steuerfragen zuständigen Mitarbeiters zugestellt wird.

2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nur ein Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, das sämtliche Betriebe gewerblicher Art und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Körperschaft umfaßt.

3. Zur Frage der Änderung eines aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheides.

UStG 1973 § 2 Abs. 3; AO 1977 § 173 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1984, 218)

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (II R 241/85) BStBl. 1988 II S. 935

Zur Einreihung in die Gebäudeklasse und zur Findung des Gebäudenormalherstellungswerts bei der Bewertung eines Fabrikgrundstücks im Sachwertverfahren.

BewG §§ 27, 83, 85.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (I R 250/83) BStBl. 1988 II S. 936

Sog. "Vorabentschädigungen", die ein Handelsvertreter entsprechend seinen abgeschlossenen Geschäften laufend als Teilzahlungen vorweg auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB) und auf seinen künftigen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) erhält, führen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu keiner Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte und lösen deshalb auch nicht den begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG aus.

EStG §§ 24, 34; HGB § 90a, § 89b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.7.1988 (IX R 86/84) BStBl. 1988 II S. 938

Der Nutzungswert eines Einfamilienhauses, das der bisherige Eigentümer unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte im Sinne von § 428 BGB an ein gemeinsames Kind übertragen hat, ist weiterhin allein dem bisherigen Eigentümer (gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 i.V.m. § 21a EStG) zuzurechnen, wenn sich an der tatsächlichen Nutzung des Hauses nichts geändert hat (Abweichung vom BFH-Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 200/80, BFHE 140, 175, BStBl II 1984, 266).

EStG 1974 § 21 Abs. 2 Alternative 1, § 21a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.7.1988 (III R 175/86) BStBl. 1988 II S. 939

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß Zahlungen aufgrund einer Leibrente bei den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Einkünften und Bezügen ohne Abzug des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) anzusetzen sind.

2. Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen auf 3.600 DM in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und die Bemessung der Anrechnungsfreigrenze auf 4.200 DM in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG begegnen für den Veranlagungszeitraum 1981 nicht verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (hier: sog. Telefonhilfe) und der Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gehören nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111).

EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.7.1988 (IX R 149/83) BStBl. 1988 II S. 942

Wird ein Grundstück nach der Anschaffung unentgeltlich im Wege der Schenkung auf einen Dritten übertragen und veräußert dieser das Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist, so kann hierin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977) liegen. Bei der Bemessung des vom Veräußerer zu versteuernden Spekulationsgewinns sind die Anschaffungskosten des Schenkers zugrunde zu legen.

EStG § 23; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.5.1988 (I R 225/82) BStBl. 1988 II S. 944

Der Grundsatz der Entscheidung des Tatrichters nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entbindet nicht von der Notwendigkeit, die für diese Überzeugung maßgeblichen Tatsachen und Umstände festzustellen und in der Entscheidung die wesentlichen daraus abgeleiteten Folgerungen nachvollziehbar darzustellen. Die nachvollziehbare Ableitung der tatrichterlichen Überzeugung aus den festgestellten Tatsachen ist Rechtsanwendung, die vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu überprüfen ist.

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 8.6.1988 (II R 14/85) BStBl. 1988 II S. 946

Ergeht (bei bestehender Testamentsvollstreckung) ein Steuerbescheid an die Erben des ursprünglichen Steuerschuldners und fechten diese den Bescheid an, so sind sie jedenfalls dann berechtigt, einen zur teilweisen Steuererstattung führenden Klageantrag zu stellen, wenn der Testamentsvollstrecker der Prozeßführung durch die Erben zugestimmt hat. Eine derartige Zustimmung ist dann anzunehmen, wenn die Erben in dem Prozeß durch den Testamentsvollstrecker als ihrem Bevollmächtigten vertreten werden.

FGO § 58 Abs. 2; BGB §§ 2212, 2213.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 4.8.1988 (VIII B 83/87) BStBl. 1988 II S. 947

Erklären die Beteiligten den Streit über die Aussetzung des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, so ist für die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenausspruch in der Entscheidung zur Hauptsache maßgebend.

FGO § 74, § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 10.8.1988 (III R 220/84) BStBl. 1988 II S. 948

1. Wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt, so besteht für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung zu besonderen Nachforschungen darüber, ob der Kläger die Ladung rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat.

2. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz unverschuldeter Versäumung des Verhandlungstermins durch den Kläger hat nicht zwangsläufig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge.

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

FGO §§ 53 Abs. 1, 56, 91 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 3 Satz 2, 116 Abs. 1 Nr. 3, 118 Abs. 3, 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 182.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Beschluß vom 23.8.1988 (VII B 76/88) BStBl. 1988 II S. 952

Im Beschwerdeverfahren sind Änderungen der erstinstanzlichen Anträge unzulässig, die den Streitgegenstand wesentlich verändern.

FGO § 132.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.3.1988 (VII R 92/85) BStBl. 1988 II S. 953

1. Der Finanzrechtsweg ist gegeben für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Präferenznachweisen und deren Nachprüfung durch die deutschen Zollbehörden nach den Regeln des Freihandelsabkommens EWG/Österreich.

2. Die Mitteilung der deutschen Zollbehörden an die österreichischen Zollbehörden über das Ergebnis ihrer Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit eines Präferenznachweises ist kein Verwaltungsakt und bindet ebensowenig wie der Präferenznachweis selbst die österreichischen Zollbehörden.

3. Die Mitteilung (2.) ist nicht abhängig von der vorherigen "Rücknahme" eines von den deutschen Zollbehörden nunmehr für unrichtig gehaltenen Präferenznachweises. Für die Anfechtung einer solchen "Rücknahme" besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Frage der Unrichtigkeit des überprüften Präferenznachweises nicht streitig ist..

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1; Freihandelsabkommen EWG/Österreich Protokoll Nr. 3 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2930/77 Art. 10 Abs. 3, Art. 16, Art. 17.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (II R 164/85) BStBl. 1988 II S. 955

1. Wird ein vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens durch einen endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid ersetzt, so ist Verfahrensgegenstand des weiteren gerichtlichen Verfahrens - wenn ein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird - der endgültige Bescheid auch dann, wenn er den vorläufigen Bescheid nicht ändert.

2. Ergeht der endgültige Bescheid (Endgültigkeitserklärung) erst nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens und erweisen sich die Angriffe gegen diesen Bescheid aufgrund der Feststellungen des FG in der Sache als unbegründet, so muß der BFH das FG-Urteil aufheben, weil es einen anderen Verfahrensgegenstand betrifft, und die Klage abweisen.

FGO § 68, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 2, § 127; GrEStG ND § 11 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 20.9.1988 (VII B 129/88) BStBl. 1988 II S. 956

Zur Frage der (vorläufigen) Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterprüfung im Wege der einstweiligen Anordnung.

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.8.1988 (II R 193/85) BStBl. 1988 II S. 959

Eine Anteilsvereinigung tritt auch dann ein, wenn Anteile durch Einziehung untergehen und die verbleibenden Anteile sich dadurch in einer Hand befinden.

GrEStG Saarland § 1 Abs. 3 Nr. 2 = GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 20.5.1988 (III R 31/84) BStBl. 1988 II S. 961

Bei der Frage, ob Verpackungskosten Herstellungskosten oder Vertriebskosten sind, ist auf das einzelne Erzeugnis abzustellen. Auf die vom Handel beim Hersteller bestellten "Verkaufseinheiten" kommt es nicht an.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 15.6.1988 (I R 121/86) BStBl. 1988 II S. 962

Der Antrag gemäß § 54 Abs. 7 KStG 1977 auf Anwendung des § 28 Abs. 2 KStG i.d.F. des StEntlG 1984 kann nicht mehr wirksam gestellt werden, wenn die Festsetzungsfrist hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides, auf den sich der Antrag bezieht, abgelaufen ist.

KStG 1977 § 28 Abs. 2, § 54 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.8.1988 (VII R 146/85) BStBl. 1988 II S. 964

1. Zur Frage kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Gleichbehandlung von kriegs- und zivilbehinderten Fahrzeughaltern.

2. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelung für Schwerbehinderte (Zivilbehinderte) nach § 3a Abs. 2 KraftStG 1979 verstößt im Hinblick auf die weitergehenden Steuervergünstigungen für Schwerkriegsbeschädigte und diesen gleichgestellte Personen (§ 17 KraftStG 1979) nicht gegen den Gleichheitssatz.

GG Art. 3 Abs. 1; KraftStG 1979 § 3a, § 17.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.5.1988 (X R 63/82) BStBl. 1988 II S. 967

1. Durch Art. 17 Nr. 8 EGAO 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694), der die Option für die Regelbesteuerung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ermöglichte, sind Optionsfristen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1977 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG 1967/1973 a.F. bereits abgelaufen waren, nicht rückwirkend verlängert worden.

2. Zur Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Rechts im Steuerrecht.

UStG 1967 § 19 Abs. 4 Satz 1; UStG 1973 i.d.F. des EGAO 1977 Art. 17 Nr. 8; EGAO 1977 Art. 102 Abs. 1; EGBGB Art. 170.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1983, 202)

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BFH-Urteil vom 8.6.1988 (X R 65/82) BStBl. 1988 II S. 969

Enthält eine als (Zwischen-)Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung sowohl mietvertragliche Elemente als auch Regelungen, die eine Geschäftsbesorgung des "Zwischenvermieters" begründen, und überwiegen die eine Geschäftsbesorgung betreffenden Vertragselemente, so unterliegen die Geschäftsbesorgungsleistungen, die der "Zwischenvermieter" an den Hauseigentümer erbringt, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.8.1988 (V R 18/83) BStBl. 1988 II S. 971

Eine Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich - Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - zuordnen (§ 15 Abs. 1 UStG 1973).

Die (Mit-)Benutzung solcher Anlagen durch Nicht-Kurgäste führt nicht zu Verwendungseigenverbrauch der Gemeinde.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 2 Abs. 3, § 15.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.6.1988 (I R 101/84) BStBl. 1988 II S. 974

Wird eine freiberufliche Praxis in eine Kapitalgesellschaft eingebracht (§ 17 Abs. 1 UmwStG 1969 = § 20 Abs. 1 UmwStG 1977), sind Rentenzahlungen durch die Kapitalgesellschaft auch dann nicht deren Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen, wenn die Zahlungen auf Rentenverpflichtungen beruhen, die im Zuge der Einbringung auf die Kapitalgesellschaft übergingen und vor der Einbringung zu einer Hinzurechnung geführt hätten, wenn Gewerbesteuerpflicht gegeben gewesen wäre.

GewStG § 8 Nr. 2; UmwStG 1969 § 17 Abs. 1; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BVerfG-Beschluß vom 29.8.1988 (1 BvR 695/88) BStBl. 1988 II S. 975

Leitsatz (vom BMF gebildet)

Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die Atem-, Sprech- und Stimmlehrer ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

UStG 1980 § 4 Nr. 14.

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BFH-Urteil vom 23.6.1988 (IV R 33/86) BStBl. 1988 II S. 979

Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zu einer Sozietät zusammen, so kann das FA in dem Fall, daß kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt worden ist, Bescheide über die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit einem der Rechtsanwälte als Empfangsbevollmächtigtem i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bekanntgeben.

AO 1977 § 183 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.7.1988 (VII R 4/88) BStBl. 1988 II S. 980

Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft bemißt sich auch dann nur nach dem Grundsatz der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger, wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben wurden.

AO 1977 § 34, § 69; UStG § 16, § 18.

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BFH-Urteil vom 10.6.1988 (III R 232/84) BStBl. 1988 II S. 981

Im Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers besteht keine verfahrensrechtliche Bindung an die im Lohnsteuerpauschalierungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Das Veranlagungs-Finanzamt kann deshalb bei Verneinung der Pauschalierungsvoraussetzungen auch den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen, ohne daß es einer vorherigen Änderung der Lohnsteueranmeldung bedarf.

AO 1977 §§ 168 Satz 1, 171 Abs. 10, 179 Abs. 1; EStG §§ 40 Abs. 3 Satz 3, 40a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.4.1988 (I R 197/84) BStBl. 1988 II S. 983

1. Unterliegen im Ausland steuerbefreite Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Zwischeneinkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG, so ist die Besteuerung nicht allein deshalb sachlich unbillig i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, weil durch die Hinzurechnungsbesteuerung gezielte ausländische Steuervergünstigungen neutralisiert werden.

2. Die Pauschalierungsvorschrift des § 34c Abs. 5 EStG ist auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Zwischeneinkünfte nicht anwendbar.

AO 1977 § 163 Abs. 1 Satz 1; EStG § 34c Abs. 5; AStG §§ 7, 8, 12.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.8.1988 (II R 252/83) BStBl. 1988 II S. 987

1. Bei viehlos betriebener Landwirtschaft kommt ein Abschlag gem. § 41 BewG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Viehhaltung unrentierlich ist und die natürlichen Ertragsbedingungen so beschaffen sind, daß sie eine Bodennutzung hoher Intensität objektiv nicht gestatten.

2. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt der Bestand der gegendüblichen Viehhaltung als wirtschaftliche Ertragsbedingung mit dem tatsächlichen Zustand des Betriebs zum Feststellungszeitpunkt zu vergleichen.

3. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) hat der Betriebsinhaber zu tragen.

BewG § 41; FGO § 96.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1984, 219)

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BFH-Urteil vom 18.3.1988 (VI R 90/84) BStBl. 1988 II S. 988

Kosten für ein Telefongespräch, das im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchführt, können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 9.6.1988 (VI R 85/85) BStBl. 1988 II S. 990

1. Ein Arbeitnehmer, der nicht am Ort der Familienwohnung arbeitet und am Arbeitsort eine zweite Wohnung gemietet hat, kann wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will.

2. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat. Daß der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet, ist nicht erforderlich.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 489)

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BFH-Urteil vom 14.6.1988 (VIII R 252/82) BStBl. 1988 II S. 992

Zinsen für einen Kredit, den ein Mitnacherbe aufwendet, um damit das Entgelt für den Erwerb des Anwartschaftsrechts eines anderen Mitnacherben auf die Nacherbschaft zu finanzieren, sind vor Eintritt des Nacherbfalls in der Regel nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.7.1988 (III R 175/85) BStBl. 1988 II S. 995

1. Der gewerbliche Gewinn eines bilanzierenden Kaufmanns ist im Wege der Entnahme um den Wert einer von einem Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise zu erhöhen, falls die Reise in nicht unerheblichem Umfang auch der Befriedigung allgemein-touristischer Interessen dient.

2. Für die Feststellung des Entnahmewerts können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 133/84) BStBl. 1988 II S. 999

1. Rückstellungen eines Leasingnehmers für drohende Verluste aus dem Leasingvertrag setzen voraus, daß der Wert der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten den Erfolgsbeitrag des Leasingobjekts im Unternehmen des Leasingnehmers übersteigt.

2. Ist der Erfolgsbeitrag des Leasingobjekts im Unternehmen des Leasingnehmers nicht feststellbar, ist eine Rückstellung nicht zulässig.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

 

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