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BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 29/86) BStBl. 1989 II S. 500

1. Tritt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche zur Ablösung von Pflichtteilsansprüchen an einen Angehörigen ab, der die Beträge der Gesellschaft weiterhin als Darlehen beläßt, so sind die an den neuen Darlehensgläubiger gezahlten Darlehenszinsen Betriebsausgaben der KG (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628).

2. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht vom Ergebnis eines Fremdvergleichs hinsichtlich der Darlehensbedingungen abhängig gemacht werden, wenn der Abtretende die Gesellschaft nicht beherrscht.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 15.12.1988 (IV R 40/87) BStBl. 1989 II S. 501

1. Für die Sonderabschreibung auf in der Anlage 1 zur EStDV bezeichnete Wirtschaftsgüter genügen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die überwiegende Nutzung in diesem Betrieb. Die Sonderabschreibung ist dann nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu bemessen.

2. Besteht ein in Anlage 2 zur EStDV bezeichnetes Gebäude wegen Vermietung eines Teils der Fläche zu fremdbetrieblicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern, so kann die Sonderabschreibung nur auf den im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Eigentümers genutzten Gebäudeteil in Anspruch genommen werden.

EStDV § 76.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 307)

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BFH-Urteil vom 2.2.1989 (IV R 96/87) BStBl. 1989 II S. 504

Besteht zwischen Landwirtseheleuten keine Mitunternehmerschaft, bewirtschaftet aber der Ehemann im Rahmen seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein 3 ha großes Ackerland seiner Ehefrau ohne einen Nutzungsüberlassungsvertrag, lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft mit, so sind die dabei erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Regel der Ehefrau als Eigentümerin zuzurechnen.

EStG § 13; BGB § 953, § 956.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.3.1989 (IV R 83/86) BStBl. 1989 II S. 506

1. Die Begriffsbestimmung des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 KHG ist auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsgüter privater Krankenanstalten heranzuziehen.

2. Zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen, wenn neben stationären Leistungen auch ambulante Leistungen erbracht werden.

EStDV § 75.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (IV R 45/87) BStBl. 1989 II S. 509

Benutzt die Witwe eines Schriftstellers dessen häusliches Arbeitszimmer zu Abwicklungszwecken, so können die Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben abziehbar sein.

EStG § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 9.11.1988 (I R 335/83) BStBl. 1989 II S. 510

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft können einen Aufwand bei dem inländischen Einzelunternehmen des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft auslösen. Dem steht nicht entgegen, daß die verdeckten Gewinnausschüttungen von der inländischen Besteuerung nicht erfaßt werden.

2. Besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in der Ermöglichung eines verbilligten Warenbezugs von einem Dritten, so kann die durch den begünstigten Gesellschafter bezogene Warenmenge ihrerseits dazu beitragen, daß die Kapitalgesellschaft die Vereinbarungen mit dem Dritten über den verbilligten Bezug treffen bzw. aufrechterhalten kann.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 30.11.1988 (I R 168/84) BStBl. 1989 II S. 514

1. Die Berechtigung eines Prozeßbevollmächtigten zur Klageerhebung ist als Sachurteilsvoraussetzung - unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) - von Amts wegen zu prüfen.

2. Die Prozeßführung eines vollmachtlosen Vertreters kann bis zum Ergehen eines Prozeßurteils nachträglich genehmigt werden (§ 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

FGO §§ 62 Abs. 3, 155; ZPO § 89 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 14.2.1989 (IV B 33/88) BStBl. 1989 II S. 516

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Übergangsregelung zu § 15a EStG für den sozialen Wohnungsbau nicht für Gebäudeteile gilt, die nicht mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert sind.

FGO § 69; EStG 1983 und EStG 1985 § 15a, § 52 Abs. 21 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Satz 3 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Beschluß vom 1.2.1989 (I B 1/89) BStBl. 1989 II S. 517

Ein in Griechenland zugelassener Rechtsanwalt kann einen Beteiligten jedenfalls dann nicht als "Rechtsanwalt" i.S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertreten, wenn er nicht im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handelt, der selbst Bevollmächtigter ist.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EG vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl. I 1980, 1453) i.d.F. des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I 1981, 803) §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 1.2.1989 (II R 240/85) BStBl. 1989 II S. 518

Rebstöcke sind keine zu einer Betriebsanlage gehörenden sonstigen Vorrichtungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG RP (= § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983).

GrEStG RP § 3 Abs. 1 Nr. 1 (= § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 10.2.1989 (III R 11/86) BStBl. 1989 II S. 519

1. Bei der Berechnung des dreijährigen Vergleichszeitraums des § 4b Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle Wirtschaftsjahre.

2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft währen eines laufenden Wirtschaftsjahres und die Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen führen zur Entstehung von Rumpfwirtschaftsjahren.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.2.1989 (I R 73/85) BStBl. 1989 II S. 522

1. Die Anteile (Stimmrechte) von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft können bei der Beurteilung einer beherrschenden Stellung nur dann zusammengerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für gleichgerichtete Interessen der Eheleute bestehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 230/82, BFH/NV 1986, 490).

2. Ist für Ausschüttungen die Ausschüttungsbelastung herzustellen (§ 27 KStG 1977), so kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids abschließend nur prüfen, wenn das FG die für die Ausschüttungsbelastung maßgebenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals festgestellt hat.

KStG 1977 §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 27.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 12.4.1989 (II R 37/87) BStBl. 1989 II S. 524

1. Bei einer Schenkung unter Auflage sind schenkungsteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden (Modifizierung zu BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

2. Soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leistungen verpflichten, ist er insoweit - wie bei einer gemischten Schenkung - nicht i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 auf Kosten des Zuwendenden bereichert.

3. Soweit dem Bedachten die Nutzungen des Schenkungsgegenstandes zeitlich befristet nicht gebühren, weil ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist, obliegt ihm lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht, die durch Abzug der Last zu berücksichtigen ist, soweit § 25 Abs. 1 ErbStG 1974 dies nicht ausschließt.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1; BGB §§ 100, 525f., 1030 ff., 1090 ff.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (X R 116/87) BStBl. 1989 II S. 531

1. Die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG ist in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977.

2. Für die Beurteilung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 2 AO 1977 bleibt der Bescheid, bei dessen Erlaß die offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, auch dann alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Jahresfrist, wenn sich das Versehen in mehreren nachfolgenden Änderungsbescheiden (durch Übernahme) wiederholt hat.

3. Die Regelungen des § 171 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 10 AO 1977 greifen dann nicht ein, wenn die darin vorgesehenen Mindestfristen ohnedies gewahrt sind.

4. Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO 1977 sind auch dann keine Rechtsfehler i.S. des § 177 AO 1977, wenn sie unrichtige Steuerfestsetzungen zur Folge haben.

AO 1977 §§ 129, 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 171 Abs. 2, 3 und 10, § 177 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (VII R 75/85) BStBl. 1989 II S. 534

Der Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsakts nach § 122 Abs. 2 AO 1977 kann von der Finanzbehörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) geführt werden (Änderung der Rechtsprechung). Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises.

AO 1977 § 122 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (VII R 89/88) BStBl. 1989 II S. 537

Auch im Vollstreckungsverfahren dürfen die Finanzbehörden Auskünfte nach § 93 Abs. 1 AO 1977 einholen.

AO 1977 § 93 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 20.4.1989 (V B 153/88) BStBl. 1989 II S. 539

Zu dem Rechtsstreit des leistenden Unternehmers ist der Leistungsempfänger, der die gesondert ausgewiesene Steuer für die an sein Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen als Vorsteuerbeträge abgezogen hat, gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 auf Antrag des FA von dem FG beizuladen, wenn die Unternehmereigenschaft des Leistenden in Frage steht.

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5; FGO § 60 Abs. 3; UStG 1973/1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (X R 181/87) BStBl. 1989 II S. 541

Bei der Ermittlung des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG hinzuzurechnenden Betrages kann ein Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden.

AIG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 2.3.1989 (IV R 128/86) BStBl. 1989 II S. 543

Der Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG unterliegt der Besteuerung nach dem Tarif auch dann, wenn er sich aus einem Gewinn aus der Veräußerung der ausländischen Betriebstätte ergibt.

AIG § 2; EStG § 4 Abs. 1, §§ 15, 16, 34.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.2.1989 (VI R 16/88) BStBl. 1989 II S. 544

Einem Berliner Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber zu Unrecht fristlos gekündigt wurde, steht Berlin-Zulage auch für den Arbeitslohn zu, der ihm aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils wegen Fortbestehens des Dienstverhältnisses gemäß § 615 BGB nachgezahlt wird.

BerlinFG § 23 Nr. 4a, § 28 Abs. 1; BGB § 615.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.4.1989 (II R 213/85) BStBl. 1989 II S. 545

Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter.

Zur Entkräftung der Teilwertvermutung reicht es nicht aus, daß nur darauf hingewiesen wird, es seien aufgrund des § 19 BerlinFG erhöhte Investitionszulagen gezahlt worden (Fortentwicklung der BFH-Urteile vom 8. Mai 1981 III R 26/79, BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702, und III R 109/76, BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700).

BewG § 109 Abs. 1, § 10.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.4.1989 (II R 121/87) BStBl. 1989 II S. 547

Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen und -zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter.

Zur Entkräftung der Teilwertvermutungen reicht es nicht aus, daß nur darauf hingewiesen wird, es seien Investitionszulagen aufgrund des § 1 InvZulG und Investitionszuschüsse aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gezahlt worden (Fortentwicklung von BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702, und BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700).

BewG § 109 Abs. 1, § 10.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 18.10.1988 (VIII R 172/85) BStBl. 1989 II S. 549

Der VIII. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung in den Fällen, in denen mehrere Erben vorhanden sind und in denen zum Nachlaß ein Einzelunternehmen gehört, in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht davon auszugehen, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung einkommensteuerrechtlich zwei selbständige Rechtsvorgänge sind?

2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu a) zu bejahen ist: Sind bei der Erbauseinandersetzung die Grundsätze über die Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft anzuwenden mit der Folge, daß beim Erwerb der Erbteile aller übrigen Miterben gegen Ausgleichszahlungen auch insoweit Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben vorliegen, als für den Erwerb der Erbteile Nachlaßvermögen eingesetzt wird oder ist auch hier die Entgeltlichkeit auf die Fälle zu beschränken, in denen der erwerbende Miterbe mehr erhält als ihm aufgrund seines Erbteils zusteht und er für dieses Mehr aus seinem sonstigen Vermögen eine Ausgleichszahlung leistet?

EStG § 16 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 18.1.1989 (X R 10/86) BStBl. 1989 II S. 549

1. Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers in einer bestimmten Höhe ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut "Vertreterrecht".

2. Das Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" ist auch dann zu aktivieren, wenn das Entgelt hierfür durch Verrechnung mit einem prozentualen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet wird.

3. Die tatrichterliche Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie zulässig war und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat.

EStG 1971 § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2; HGB § 89b; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, § 118 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (X R 16/85) BStBl. 1989 II S. 551

1. Eine nach § 1.268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RVO gezahlte sog. große Witwen-/Witwerrente ist jedenfalls dann keine auf eine bestimmte Zeit beschränkte (abgekürzte) Leibrente, wenn sie voraussichtlich gezahlt wird, bis die/der Bezugsberechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat (§ 1.268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RVO).

2. Zu den Begriffen "Ertrag des Rentenrechts" und "Rentenstammrecht".

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 2; RVO § 1263 Abs. 2, § 1268 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1985, 613)

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BFH-Urteil vom 16.3.1989 (IV R 153/86) BStBl. 1989 II S. 557

Zahlt der Betriebserwerber den vereinbarten Kaufpreis vor Übergabe des Betriebs mit befreiender Wirkung an eine vom Veräußerer bevollmächtigte Person, so sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Vermögensverhältnisse des Bevollmächtigten zu berücksichtigen.

EStG §§ 4, 5, 16.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (IV R 81/87) BStBl. 1989 II S. 558

1. Hat eine Personengesellschaft ihren Betrieb veräußert, so ist der Anteil eines Gesellschafters am Veräußerungsgewinn auch dann gemäß §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt, wenn ein anderer Gesellschafter § 6b EStG in Anspruch genommen hat.

2. Soll im Wege der Bilanzänderung eine bisher gebildete Rücklage nach § 6b EStG rückgängig gemacht werden, um einem Gesellschafter, der binnen der Zweijahresfrist keine Ersatzbeschaffung tätigen konnte, die tarifbegünstigte Besteuerung seines Anteils am Veräußerungsgewinn zu ermöglichen, so handelt das FA nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Zustimmung zur Bilanzänderung versagt, weil der Gesellschafter sonst neben dem Kaufvorteil auch den Vorteil aus der Steuerstundung genießen würde.

EStG 1979 § 6b Abs. 3, § 16, § 34 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (IV R 72/88) BStBl. 1989 II S. 560

Bei einem nach § 141 AO 1977 buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt ist die Rücklage nach § 6b EStG in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahrs zu bilden, in dem der Veräußerungsgewinn entstanden ist.

EStG § 6b; AO 1977 § 141; HGB 252 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 21.10.1988 (VI R 147/86) BStBl. 1989 II S. 561

Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung können nur anerkannt werden, wenn der eigene Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ein Familienhausstand ist. Dieser liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Frau und deren Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haushalt zusammenlebt (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293).

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 73)

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BFH-Urteil vom 17.1.1989 (VIII R 370/83) BStBl. 1989 II S. 563

1. Stellt die Übernahme von Schulden das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs dar (sog. Bruttoabrede), so ist hierin bereits die Umsatzsteuer enthalten mit der Folge, daß die vom Veräußerer dem FA geschuldete Umsatzsteuer als Teil der Veräußerungskosten den nach der Höhe des negativen Kapitalkontos berechneten Veräußerungsgewinn mindert.

2. Eine - gemessen an den Vorschriften des UStG - niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuerschuld kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht im Jahr der Betriebsveräußerung, sondern erst im Jahr der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids Berücksichtigung finden.

EStG § 16 Abs. 1, 2 und 3; UStG 1973 § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2; StAnpG § 3 Abs. 1, 2 und 4; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 7.12.1988 (VIII B 71/88) BStBl. 1989 II S. 566

Wurde eine Rechtsfrage von drei Senaten des BFH in fünf Urteilen entschieden und ist ein FG diesen Urteilen gefolgt, so ist eine ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, die keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthält, unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn das FA sich zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung beruft, wonach die genannte BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden ist.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.1.1989 (IV R 21-23/87) BStBl. 1989 II S. 567

Wird dem Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zur Nachreichung der Vollmacht eine Frist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. Art. 3 § 1 Satz 1 VGFGEntlG gesetzt, so genügt es zur Fristwahrung, daß innerhalb der Frist eine im Telebriefverfahren übermittelte Vollmacht bei Gericht eingereicht wird.

FGO § 62 Abs. 3 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 315)

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BFH-Beschluß vom 16.3.1989 (VII R 82/88) BStBl. 1989 II S. 569

Versäumt das Finanzamt die Revisionsbegründungsfrist, weil nach dem innerdienstlichen Organisationsablauf keine Überwachung des rechtzeitigen Rücklaufs des Vorgangs mit der Begründungsschrift zur Absendestelle gewährleistet war, so liegt ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließender Organisationsmangel vor. Ein der Absendestelle vor der innerdienstlichen Versendung des Vorgangs gegebener Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Bestellung stellt für sich allein die Überwachung nicht sicher.

FGO § 56 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (I R 214/84) BStBl. 1989 II S. 570

1. Wird in eine bestehende GmbH & Co. KG ein weiterer Kommanditist gegen eine Bareinlage aufgenommen, so muß die KG in der Handelsbilanz nach dem Grundsatz der Bilanzidentität die Buchwerte fortführen.

2. Werden aus Anlaß des Eintritts eines neuen Kommanditisten in eine bestehende GmbH & Co. KG die Kommanditeinlagen erhöht, so kann die Erhöhung der Einlage nicht dadurch bewirkt werden, daß vorhandene stille Reserven "aufgelöst" und buchmäßig mit den Einlageforderungen verrechnet werden. Geht die GmbH & Co. KG dennoch so vor, so bewirkt sie keine Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (X R 108/87) BStBl. 1989 II S. 572

Wer sich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH der Gesellschaft gegenüber ausdrücklich die Befugnis vorbehalten hat, außerhalb seiner Dienste für die GmbH selbständig, u.a. als Makler und Finanzierungsvermittler tätig zu sein, und davon über Jahre hin wiederholt Gebrauch macht, ist mit den Erträgen aus dieser Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig. Er unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb auch insoweit, als er sich zu bestimmten Garantieleistungen nicht nur Dritten, sondern auch seiner Gesellschaft gegenüber gesondert verpflichtet und sich solche Dienste gesondert vergüten läßt.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.3.1989 (II R 37/86) BStBl. 1989 II S. 576

Wird beim Kauf eines Grundstücks ein Teil des Kaufpreises gegen Zahlung von 4 v.H. Zinsen jährlich einige Jahre gestundet, so ist der vereinbarte Kaufpreis auch dann als Gegenleistung anzusetzen, wenn am Kapitalmarkt für ein entsprechendes Darlehen erheblich höhere Zinsen gezahlt werden müßten.

GrEStG Schleswig-Holstein § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (VII R 46/88) BStBl. 1989 II S. 577

Einer Steuerberatungsgesellschaft, die von einem Berufsverband gegründet wird, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen, ist die Anerkennung zu versagen.

StBerG § 32 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 439)

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BFH-Beschluß vom 9.3.1989 (V B 48/88) BStBl. 1989 II S. 580

Die Rechtsfrage, ob der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der einen von ihm erworbenen Gegenstand der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überläßt, die auf den Erwerb des Gegenstandes entfallende Vorsteuer abziehen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

UStG 1973 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 20.12.1988 (VIII R 121/83) BStBl. 1989 II S. 585

1. Besteht bei einem nicht aufklärbaren Sachverhalt (non liquet) eine sog. tatsächliche Vermutung für einen bestimmten Geschehensablauf (hier: Vereinbarung einer betrieblichen Veräußerungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gegenleistung) und erläßt das FA einen Erstbescheid, dem eine dieser tatsächlichen Vermutung widersprechende rechtliche Würdigung zugrunde liegt (hier: Vereinbarung einer betrieblichen Versorgungsrente), so kann dieser Steuerbescheid nur dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn die Tatsachen, an die dieser Erfahrungssatz anknüpft, dem FA erst nachträglich bekanntgegeben worden sind.

2. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den für den Erlaß eines Steuerbescheids maßgebenden Sachverhalt aufzuklären, so stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nur dann dem Erlaß eines Änderungsbescheids entgegen, wenn der Pflichtverstoß des FA deutlich überwiegt.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 14.3.1989 (I B 50/88) BStBl. 1989 II S. 590

Ordnet das FA eine Außenprüfung "bei einer" Bauherrengemeinschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 an, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob auf Grund der Anordnung die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 genannten Personen die Außenprüfung gemäß § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 zu dulden verpflichtet sind.

AO 1977 § 118, § 122 Abs. 1, § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 197 Abs. 1 Satz 1, § 200; VO zu § 180 Abs. 2; AO 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 30.3.1989 (IV R 41/88) BStBl. 1989 II S. 592

Hat eine Personengesellschaft zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist das FA durch § 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nicht gehindert, eine Betriebsprüfung für die letzten drei Besteuerungszeiträume anzuordnen, für die noch gewerbliche Einkünfte erklärt wurden; daß die Gesellschaft für spätere Jahre Erklärungen über die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgegeben hat, steht dem nicht entgegen.

AO 1977 § 193 Abs. 1; BpO(St) 1978 § 4 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 4.4.1989 (VIII R 265/84) BStBl. 1989 II S. 593

Abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten der AO 1977 ist mit einer Außenprüfung, die sich auf die Überprüfung der für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung maßgebenden Sachverhalte erstreckt, nach den §§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO 1977 nur die Hemmung der Feststellungsfrist, nicht hingegen der Festsetzungsfrist für die Folgesteueransprüche verbunden. Deren Geltendmachung wird gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 in verjährungsrechtlicher Hinsicht dadurch sichergestellt, daß die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des auf Grund der Außenprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheids endet.

AO 1977 § 171 Abs. 4 und 10, § 181 Abs. 1, § 194 Abs. 1; AO § 146a Abs. 3; EGAO 1977 Art. 97 § 10.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (I R 3/88) BStBl. 1989 II S. 595

Die bloße Bezugnahme in einer Satzung auf andere Regelungen oder Satzungen Dritter genügt nicht den Anforderungen an die Satzung nach § 60 AO 1977 (formelle Satzungsmäßigkeit).

AO 1977 §§ 52 ff., 59, 60.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 19.4.1989 (X R 3/86) BStBl. 1989 II S. 596

1. Hinterziehen Geschäftsführer einer Personengesellschaft Einkommensteuer zum Vorteil der Gesellschafter, ist über die Frage, ob und in welchem Umfang der von den Gesellschaftern erlangte Vorteil i.S. des § 235 Abs. 1 AO 1977 auf einer Hinterziehung beruht, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu entscheiden.

2. Für den Adressaten eines auf der Rechtsgrundlage des § 155 Abs. 2 AO 1977 ergehenden Folgebescheides muß aus dem Bescheid selbst oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen sein, daß eine bestimmte Besteuerungsgrundlage von der Regelung in einem Grundlagenbescheid abhängig ist.

AO 1977 § 235 Abs. 1, § 239 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 155 Abs. 2; FGO § 74.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 26.4.1989 (I B 90/88) BStBl. 1989 II S. 599

Legt ein Steuerpflichtiger Nichtzulassungsbeschwerde ein und läßt er sich dabei von einer in "Wir-Form" auftretenden Steuerberatersozietät als Prozeßbevollmächtigten vertreten, so führt dies zu keinem Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (I R 39/85) BStBl. 1989 II S. 599

Art. X DBA-Indien, der den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Indien dem indischen Staat zur Besteuerung zuteilt, schließt eine Abschreibung dieser Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert nach deutschem Steuerrecht nicht aus (Bestätigung von BFH-Urteil vom 19. September 1973 I R 170/71, BFHE 110, 285, BStBl II 1973, 873).

DBA-Indien Art. X, Art. XVI Abs. 3 Buchst. a; KStG 1968 § 6 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

 

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