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BFH-Beschluß vom 3.3.1998 (VIII B 62/97) BStBl. 1998 II S. 401

Ein nach dem 31. Dezember 1995 bekanntgegebener Gewinnfeststellungsbescheid, der gegen die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft gerichtet ist, kann vom Inhaber des Handelsgeschäfts nicht nach § 352 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative AO 1977 i. d. F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1395) mit dem Einspruch angefochten werden.

AO 1977 § 352 Abs. 1 und 2; FGO § 69 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.7.1997 (I R 65/96) BStBl. 1998 II S. 402

1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Zusatzvergütungen, die auf diese im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten aufgeteilt werden, so sind diese vGA.

2. Errichtet eine Kapitalgesellschaft auf dem (angemieteten) Grundstück eines Gesellschafters ein Gebäude, so sind die von ihr aufgewandten Herstellungskosten grundsätzlich zu aktivieren, so daß es an der für die Annahme einer vGA notwendigen Vermögensminderung fehlt.

3. Die Kapitalgesellschaft kann insoweit gegenüber ihrem Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch nach §§ 951, 812 ff. BGB haben (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 12. Juli 1972 I R 203/70, BFHE 106, 313, BStBl III 1972, 802).

4. Gesetzliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter sind steuerlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht zusätzlich klar und eindeutig vereinbart sind.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 39)

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BFH-Urteil vom 26.11.1997 (I R 77/97) BStBl. 1998 II S. 406

1. Der BFH hält an seiner im Urteil vom 14. März 1990 I R 79/87 (BFHE 160, 241, BStBl II 1990, 651) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach mehrere Ausschüttungen, für die § 28 Abs. 2 KStG eine Verrechnung mit demselben festgestellten vEK vorschreibt, zu addieren und zusammengefaßt zu verrechnen sind. Die sich aus der Verrechnung ergebende Körperschaftsteuerminderung und/oder -erhöhung ist im Verhältnis der Ausschüttungen zueinander anteilig auf die betroffenen Veranlagungszeiträume aufzuteilen.

2. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung zumindest für alle auf einem einheitlichen Gewinnverteilungsbeschluß beruhenden Gewinnausschüttungen vor.

3. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG sieht die einheitliche Verrechnung der Gewinnausschüttungen mit einem bestimmten festgestellten vEK vor.

4. Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG vorgeschriebene Verrechnung setzt nicht voraus, daß sie handelsrechtlich nachvollziehbar ist.

KStG § 28 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1405)

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BFH-Urteil vom 3.3.1998 (VII R 88/97) BStBl. 1998 II S. 408

Die dreijährige Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum mit dem Abschluß eines "Wirtschaftsdiplom-Betriebswirts (VWA)" ist kein "wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität" i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG.

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1059)

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BFH-Urteil vom 8.1.1998 (V R 32/97) BStBl. 1998 II S. 410

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband handelte - jedenfalls nach den im Jahr 1993 maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg - bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.

UStG 1993 § 2 Abs. 3; KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 835)

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BFH-Urteil vom 29.1.1998 (V R 67/96) BStBl. 1998 II S. 413

Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2, § 3a Abs. 4 Nr. 3, § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 1242)

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BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 65/97) BStBl. 1998 II S. 415

Bei Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis vor Ausführung der vereinbarten Lieferung - ohne Eingang des Entgelts - ist der Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG 1993 jedenfalls dann erfüllt, wenn für den Rechnungsaussteller feststeht, daß er die vereinbarte Lieferung nicht mehr ausführen wird.

UStG 1993 § 14 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 153)

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BFH-Urteil vom 12.3.1998 (V R 52/97) BStBl. 1998 II S. 417

1. Überträgt eine Gemeinde aufgrund eines sog. Catering-Vertrages die Schülerverpflegung in ihren Schulen dergestalt einem Unternehmer, daß dieser die Verpflegung im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Schüler abgibt, so wird die Gemeinde in die Verpflegungsleistung nicht eingeschaltet.

2. Der Unternehmer führt die Verpflegung der Schüler als sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus, wenn er in der Schulküche Mittagessen zubereitet und diese gegen Entgelt an Schüler und Lehrer zum Verzehr in der Schulmensa abgibt (Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C 231/94, EGHE 1996, 2395, BStBl II 1998, 282).

UStG 1980 § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 152)

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BFH-Urteil vom 23.4.1998 (V R 13/92) BStBl. 1998 II S. 418

1. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsanspruch nach § 24a UStG 1980 ist das Entgelt. Es wird errechnet, indem von dem gesamten Aufwand des Leistungsempfängers der gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuerbetrag abgezogen wird.

2. Nimmt der leistende Unternehmer eine Gutschrift widerspruchslos entgegen, in der ein höherer als der gesetzlich geschuldete Steuerbetrag gesondert ausgewiesen worden ist, schuldet er auch den Mehrbetrag.

UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, Abs. 5, § 24a Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1997 (V R 50/94) BStBl. 1998 II S. 420

1. Der Unternehmer kann einen Antrag, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen zu berechnen, (für die Vergangenheit) zurücknehmen oder (für die Zukunft) widerrufen.

2. Der Antrag kann dem FA gegenüber durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Entsprechendes gilt für dessen Rücknahme oder Widerruf.

3. Die Rücknahme eines Antrags auf Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Unter Unanfechtbarkeit ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen; auf deren Unabänderbarkeit kommt es nicht an.

UStG 1980 § 23 Abs. 3; UStDV 1980 §§ 69, 70; AO 1977 §§ 164, 168.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerfG-Beschluß vom 30.3.1998 (1 BvR 1831/97) BStBl. 1998 II S. 422

Leitsätze (1 vom BMF gebildet)

1. Die Vermögensbesteuerung für Stichtage vor dem 1. Januar 1997 ist verfassungsrechtlich auch nach diesem Stichtag zulässig.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

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BFH-Urteil vom 18.3.1998 (II R 45/96) BStBl. 1998 II S. 426

Die "Nachholung" oder Ergänzung eines fehlenden oder unklaren Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 durch einen Ergänzungsbescheid i. S. von § 179 Abs. 3 AO 1977 ist nicht möglich.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 179 Abs. 3, § 181 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 797)

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BFH-Urteil vom 2.7.1997 (I R 11/97) BStBl. 1998 II S. 428

1. Eine Finanzbehörde darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen.

2. Dies gilt auch für Steuerbescheide - wie z. B. Gewerbesteuermeßbescheide -, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind (Änderung der Rechtsprechung).

3. Wird eine angemeldete Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten, so ist ein Grundlagen- bzw. Meßbescheid unmittelbar gegenüber dem Konkursverwalter zu erlassen. Ein bereits bei Konkurseröffnung gegen einen Grundlagen- bzw. Meßbescheid anhängiges Einspruchsverfahren kann dann fortgeführt werden.

4. Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung Einspruch gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid eingelegt, wird das Einspruchsverfahren gemäß § 240 ZPO mit der Konkurseröffnung unterbrochen.

AO 1977 §§ 184, 251, 347 ff.; ZPO § 240; KO §§ 138 ff.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 362)

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BFH-Urteil vom 6.7.1993 (IX R 112/88) BStBl. 1998 II S. 429

Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Nießbrauchs an einem Grundstück sind nur dann - als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers - zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen über die Einräumung und Ablösung des Nießbrauchs steuerrechtlich anzuerkennen sind, insbesondere, wenn kein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO 1977 vorliegt.

EStG § 12 Nr. 5; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 516)

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BFH-Urteil vom 4.6.1996 (IX R 59/94) BStBl. 1998 II S. 431

Hat ein Erbe die Erbschaft mit der Maßgabe ausgeschlagen, daß ihm ein lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch an den zum Nachlaß gehörenden Grundstücken eingeräumt wird, so ist er befugt, AfA als Werbungskosten bei seinen aus den Nachlaßgrundstücken erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4, § 21 Abs. 1; BGB § 1953.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 1039)

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BFH-Urteil vom 25.7.1997 (VI R 113/95) BStBl. 1998 II S. 433

Kommt ein Elternteil seiner konkreten Unterhaltsverpflichtung nicht nur zu einem unwesentlichen Teil nach, d. h. zu mehr als der Hälfte seiner Verpflichtung, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag auch dann nicht ohne seine Zustimmung auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist.

EStG 1987 § 32 Abs. 6 Satz 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 442)

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BFH-Urteil vom 25.7.1997 (VI R 129/95) BStBl. 1998 II S. 435

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nach, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag ohne seine Zustimmung auch dann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung aus einem Urteil eines Gerichts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt.

EStG 1990 § 32 Abs. 6 Satz 4.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1996, 1106)

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BFH-Urteil vom 21.10.1997 (VIII R 65/96) BStBl. 1998 II S. 437

Im Falle einer unternehmensbezogenen Sanierung sind auch Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am Sanierungsgewinn mit der Folge zu beteiligen, daß das negative Kapitalkonto steuerfrei aufgefüllt wird. Das gilt auch für Kommanditisten, die zum Zweck der Sanierung aus der KG ausscheiden.

EStG § 3 Nr. 66.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 1009)

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BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 18/97) BStBl. 1998 II S. 440

Inländische Einkünfte i. S. des zweiten Halbsatzes von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sind nur dann anzunehmen, wenn im Inland ausgeübte Darbietungen im Inland verwertet werden.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 620)

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BFH-Urteil vom 19.2.1998 (IV R 50/96) BStBl. 1998 II S. 441

Wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert, um die von einem Fotografen dann hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen, ist gewerblich tätig.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 1230)

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BFH-Urteil vom 13.3.1998 (VI R 27/97) BStBl. 1998 II S. 443

AfaA eines durch Unfall beschädigten Pkw sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (Anschluß an die Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 1. Dezember 1992 IX R 189/85, BFHE 170, 111, BStBl II 1994, 11).

EStG § 7 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 462)

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BFH-Urteil vom 28.4.1998 (VIII R 46/96) BStBl. 1998 II S. 443

Als Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach Eintritt der Bestandskraft grundsätzlich das dem Gewinnfeststellungs- oder Veranlagungsbescheid zugrundeliegende Vermögen anzusetzen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum sog. formellen Bilanzenzusammenhang).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 983)

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BFH-Urteil vom 27.2.1998 (VI R 88/97) BStBl. 1998 II S. 445

Zu den Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung im finanzgerichtlichen Verfahren.

FGO § 62 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 24.3.1998 (I R 43/97) BStBl. 1998 II S. 447

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Umständen Gewerbeverluste bei sog. Mehrmütterorganschaften von den Organträgerunternehmen abgezogen werden können, insbesondere dann, wenn es an der Zwischenschaltung einer Mehrmütter-GbR fehlt.

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 10a; KStG § 14 Nrn. 1 und 2; AktG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 41; FGO § 122 Satz 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1036)

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BFH-Urteil vom 24.3.1998 (VII R 59/97) BStBl. 1998 II S. 450

1. Zu den Voraussetzungen einer verbösernden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Änderungsfestsetzung wegen nachträglich bekanntgewordener steuererhöhend wirkender Tatsachen.

2. Bei programmgesteuerter Erstellung eines Steuerbescheides mittels elektronischer Datenverarbeitung ist nicht der Zeitpunkt des Rechnerlaufs oder der Versendung des betreffenden Bescheides, sondern der Zeitpunkt der Einrichtung des Rechnerprogramms bzw. der Zeitpunkt einer vom FA noch vorzunehmenden Dateneingabe der für die Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977 maßgebliche Zeitpunkt.

3. Bei mangelnder Erheblichkeit der neuen Tatsache für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist eine Änderungsfestsetzung nur für die Vergangenheit (bei Erlaß des Änderungsbescheides bereits angebrochene Entrichtungszeiträume) ausgeschlossen. Eine unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist hingegen, falls kraftfahrzeugsteuerrechtlich geboten (hier: steuerliche Behandlung eines umgebauten Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen), mit Wirkung für künftige Entrichtungszeiträume zu ändern.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG 1994 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 8 Nr. 1, § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 636)

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BFH-Urteil vom 29.1.1998 (V R 3/96) BStBl. 1998 II S. 453

Eine medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik übt eine den in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Heilhilfsberufen ähnliche Tätigkeit aus.

UStG 1993 § 4 Nr. 14 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 615)

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BFH-Urteil vom 28.4.1998 (IX R 49/96) BStBl. 1998 II S. 458

1. Werden durch den zuständigen Finanzbeamten Tatsachen oder Beweismittel bewußt unterdrückt oder ein fingierter Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt, kommt es für die Frage, ob die Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nachträglich bekanntwerden und ob die Kenntnis des Beamten der Finanzbehörde zuzurechnen ist, darauf an, ob der Steuerpflichtige den Verstoß gegen die Dienstpflichten veranlaßt oder auf sonstige Weise mit dem Finanzbeamten einvernehmlich zusammengearbeitet hat.

2. Auch ein zuständiger Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterziehung begehen.

AO 1977 §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 173 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 199)

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BFH-Urteil vom 25.11.1997 (VIII R 4/94) BStBl. 1998 II S. 461

Der Verwertung von im Rahmen einer Außenprüfung ermittelten Tatsachen bei erstmaliger Steuerfestsetzung oder - dem gleichgestellt - bei Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides vor Ablauf der Festsetzungsfrist steht nicht entgegen, daß die Finanzbehörde eine ohne weiteres zulässige Erweiterungs-Prüfungsanordnung nicht erlassen hatte. In einem solchen Fall hat das Interesse an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung Vorrang vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572).

AO 1977 §§ 85 Satz 1, 88 Abs. 1, 90 Abs. 1 Satz 1. 127, 164 Abs. 2 Satz 1, 193 Abs. 1, 196, 367 Abs. 2 Satz 1, 393 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.3.1998 (V R 54/97) BStBl. 1998 II S. 466

1. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids davon ab, daß Steuern hinterzogen worden sind, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. Es ist nicht erforderlich, daß das FG den Straftäter ausfindig macht; unter Umständen reicht es aus, daß das FG aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, daß von mehreren in Betracht kommenden Personen jedenfalls eine die Steuerhinterziehung zum Vorteil des Zinsschuldners begangen hat.

2. Der leistende Unternehmer, zu dessen Vorteil Umsatzsteuer hinterzogen wurde, schuldet auch dann die Hinterziehungszinsen, wenn der Leistungsempfänger eine sich aus § 51 UStDV 1980 ergebende Verpflichtung, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen, nicht erfüllt hat.

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 235 Abs. 1, § 370; UStDV 1980 § 51.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.1.1998 (I R 3/96) BStBl. 1998 II S. 468

1. Der Senat läßt unentschieden, ob sich die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen.

2. Stellt man auf die beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen halten.

3. Stellt man auf die Zwischengesellschaft ab, so sind die Zwischeneinkünfte ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt.

4. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 löst der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus.

AStG § 8, § 10 Abs. 3 Satz 1; EStG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8, § 9, § 15.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.3.1998 (I R 38/97) BStBl. 1998 II S. 471

1. Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte.

2. Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden.

3. § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG sieht die Nichtanwendung des § 34c Abs. 3 EStG nur für den Fall vor, daß die ausländische Steuer (nach deutschem Rechtsverständnis) auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genügt nicht, daß die ausländische Steuer von einem Staat erhoben wird, mit dem die Bundesrepublik ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

EStG § 34c Abs. 3 und 6.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 984)

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BFH-Urteil vom 17.4.1998 (VI R 16/97) BStBl. 1998 II S. 473

Eine Zusammenveranlagung kommt nicht in Betracht, wenn ägyptische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen haben, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist.

EStG § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b, § 32a Abs. 5; EGBGB Art. 13 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 805)

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BFH-Beschluß vom 22.4.1998 (XI R 96/96) BStBl. 1998 II S. 475

Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Ist die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als Veräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG zu beurteilen?

EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 342)

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BFH-Urteil vom 15.1.1998 (IV R 8/97) BStBl. 1998 II S. 478

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt sind.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 550)

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BFH-Urteil vom 16.12.1997 (VIII R 32/90) BStBl. 1998 II S. 480

1. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aufgrund eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses Mitunternehmer der aus Familienangehörigen bestehenden GmbH & Co. KG, wenn er gewinnabhängige Bezüge erhält, in erheblichem Umfang Entnahmen und Einlagen bei der KG tätigt und die mit der KG abgeschlossenen Austauschverträge ganz oder teilweise tatsächlich nicht durchgeführt werden.

2. Bei einem verdeckten Gesellschaftsverhältnis zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einer natürlichen Person ist der Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermeßbescheid unter der Geltung des § 5 Abs. 1 GewStG 1977 nicht an die Innengesellschaft, sondern an die Personenhandelsgesellschaft als Steuerschuldnerin zu adressieren (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. April 1987 VIII R 260/84, BFHE 150, 390, BStBl II 1987, 768).

AO 1977 § 157 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1977 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 81/97) BStBl. 1998 II S. 485

Liegen die Voraussetzungen von § 54 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 nicht vor, findet § 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 Anwendung. Auch der Abzug von Verlusten, die vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden sind, wird durch die Neuregelungen in § 8 Abs. 4 KStG eingeschränkt. Darin liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

KStG i.d.F. des StRG 1990 § 8 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1052)

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BFH-Urteil vom 31.3.1998 (VII R 116/97) BStBl. 1998 II S. 487

1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist.

2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeugs und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang; solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.

KraftStG § 2 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 5.5.1998 (VII R 104/97) BStBl. 1998 II S. 489

1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.

2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern.

KraftStG § 8.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 101/96) BStBl. 1998 II S. 492

Erwirbt ein Unternehmer ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen zu einem Kaufpreis, der nach Ertragswertermittlungen für die unterschiedlich verwendeten (steuerfrei und steuerpflichtig) vermieteten) Gebäudeteile gebildet wurde, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer anhand des daraus folgenden Aufteilungsschlüssels als sachgerechte Schätzung i. S. von § 15 Abs. 4 UStG 1980 anzuerkennen.

UStG 1980 § 15 Abs. 4 bis 6.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 574)

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BFH-Urteil vom 23.4.1998 (V R 64/96) BStBl. 1998 II S. 494

Die Erklärung eines Unternehmers gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG 1980/1991, daß seine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen, erfaßt alle Umsätze dieser Art, unabhängig davon, wieviele Teilbetriebe i. S. des Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat.

UStG 1980/1991 § 24 Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 185)

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BFH-Urteil vom 27.1.1998 (VIII R 47/96) BStBl. 1998 II S. 498

Steuernachforderungen sind bis zum 31. Dezember 1995 auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sie sich aus der nachträglichen Erhöhung eines Kaufpreises ergeben und die rückwirkend entstandene Steuerschuld zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 führt.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233a Abs. 1 und 5.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 906)

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BFH-Beschluß vom 27.4.1998 (VII B 296/97) BStBl. 1998 II S. 499

1. Der Abtretungsempfänger ist Rückforderungsschuldner auch dann, wenn seine Unterschrift auf der Abtretungsanzeige von einem Dritten gefälscht worden ist.

2. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei einer Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern zu berücksichtigen ist.

3. Zur Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zu Treu und Glauben bei der Rückforderung.

AO 1977 § 37 Abs. 2.

 

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