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BFH-Urteil vom 14.5.2009 (IV R 47/07) BStBl. 2009 II S. 900 Umlagen und
Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns
einzubeziehen. EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; BGB § 535 Abs. 1 und 2. Vorinstanz: FG München vom 31. Juli 2007 13 K 3258/05 (EFG 2007, 1681)
BFH-Urteil vom 19.3.2009 (IV R 45/06) BStBl. 2009 II S. 902 1. Im Falle
der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. 2. Hat der
Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren
Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist. EStG § 16 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2. Vorinstanz: Hessisches FG vom 16. Mai 2006 8 K 4239/03 (EFG 2007, 122)
BFH-Urteil vom 15.3.2007 (III R 93/03) BStBl. 2009 II S. 905 Ausländer,
die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld. AufenthG § 60a, § 101, § 102; AuslG 1990 § 56 Abs. 1 und 2; EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1. Vorinstanz: FG Münster vom 17. November 2003 4 K 4828/02 Kg (EFG 2004, 273)
BFH-Urteil vom 25.10.2007 (III R 90/03) BStBl. 2009 II S. 908 Weder aus
Art. 24 noch aus Art. 29 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld. EStG § 62; Genfer Konvention Art. 24 Abs. 1 Buchst. b, Art. 29; HumHiG § 1, § 2. Vorinstanz: Thüringer FG vom 14. Oktober 2003 III 263/02 (EFG 2004, 350)
BFH-Urteil vom 22.11.2007 (III R 60/99) BStBl. 2009 II S. 910 Weder aus
Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention). EStG § 62 Abs. 2; StlÜbk Art. 24 Abs. 1 Buchst. b, Art. 29. Vorinstanz: FG Köln vom 10. Juni 1999 2 K 93/99 (EFG 1999, 1139)
BFH-Urteil vom 22.11.2007 (III R 54/02) BStBl. 2009 II S. 913 1. Es ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl
I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234). 2. Ebenso
wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt geknüpft ist. AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a, § 101; AuslG 1990 § 30 Abs. 3, § 55, § 56; EStG § 52 Abs. 61a
Satz 2, § 62 Abs. 2; FGO § 74; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3. Vorinstanz: Hessisches FG vom 22. August 2002 3 K 2028/01 (EFG 2003, 49)
BFH-Urteil vom 21.2.2008 (III R 79/03) BStBl. 2009 II S. 916 Aus dem
früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390) AufenthG § 60a; AuslG 1990 § 55, § 56; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
SGB III § 27 Abs. 2 Satz 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 249b; SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 52 Abs. 2, § 63, § 76b, § 172 Abs. 3; SozSichAbk YUG Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 28 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. November 2002 1 K 3/02 (EFG 2003, 786)
BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 16/05) BStBl. 2009 II S. 918 Ausländer,
die vergeblich die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind. AufenthG § 101; AuslG 1990 § 1 Abs. 2, § 30, § 69 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62; GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 Alt. 2; PassG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 11 Nr. 2, § 12; PAuswG § 1 Abs. 2 Nr. 9; PAuswG NW § 6 Nr. 2, § 8. Vorinstanz: FG Münster vom 16. November 2004 14 K 1288/01 Kg (EFG 2005, 716)
BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 33/05) BStBl. 2009 II S. 919 Ein
Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger
einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem
Einkommen des Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt. EStG § 74 Abs. 3; SGB X § 104 Abs. 1 und 2, § 107 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15. Juli 2004 6 K 142/02
BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 36/05) BStBl. 2009 II S. 921 Der
niederländische Unterhaltszuschuss nach der "REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN" vom 20. Dezember 1999 (TOG 2000) ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. u, i i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71.
Er mindert nach der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i VO Nr. 574/72 den Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach § 62 EStG. EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; VO Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. u, i, Art. 4 Abs. 1
Buchst. h, Art. 5, Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Art. 73, Art. 97; VO Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i. Vorinstanz: FG Köln vom 13. April 2005 4 K 3997/04 (EFG 2005, 1272)
BFH-Beschluss vom 30.10.2008 (III R 92/07) BStBl. 2009 II S. 923 Dem EuGH
werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die
Regelung in Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend auf Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anzuwenden in Fällen, in denen der anspruchsberechtigte Elternteil die ihm im Beschäftigungsland zustehenden Familienleistungen nicht beantragt? 2. Für den
Fall, dass Art. 76 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 entsprechend anwendbar ist: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Wohnlandes Art. 10 Buchst. a VO Nr. 574/72 anwenden, als ob Leistungen im Beschäftigungsland
gewährt würden? Kann das Ermessen, den Erhalt von Familienleistungen im Beschäftigungsland zu unterstellen, eingeschränkt sein, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der
Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden? EStG § 62, § 63; VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 2; VO Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a,
Buchst. b i. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 2. Februar 2007 11 K 227/06 (EFG
2008, 694)
BFH-Urteil vom 17.12.2008 (III R 6/07) BStBl. 2009 II S. 926 Die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten
Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII erhält. BGB § 1601, § 1602; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; SGB XII § 41
Abs. 1 Nr. 2, § 42 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 3. Vorinstanz: FG Münster vom 10. August 2006 14 K 4461/05 Kg (EFG 2006, 1684)
BFH-Urteil vom 9.2.2009 (III R 37/07) BStBl. 2009 II S. 928 1.
Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das
Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Fortführung des Senatsurteils
vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753). 2. Bei der
Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden. EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4; FGO § 102. Vorinstanz: FG Berlin vom 15. September 2006 10 K 10352/05
BFH-Urteil vom 14.6.2007 (VI R 5/06) BStBl. 2009 II S. 931
Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können selbständig tätig sein EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG München vom 25. November 2005 8 K 1179/03 (EFG 2006, 409)
BFH-Urteil vom 19.2.2009 (II R 49/07) BStBl. 2009 II S. 932
1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1
Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden.
Den Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen. AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 378 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 5
Abs. 2, § 19. Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 2 K 345/06
BGH-Urteil vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) BStBl. 2009 II S. 934 1. Die
Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungs-beiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Zur
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. StGB § 266a, AO § 370 Abs. 1 und 3. Vorinstanz: LG Landshut vom 21. April 2008 3 KLs 54 Js 18017/06 EuGH-Urteil vom 11.12.2008 (C-285/07 „A. T.“) BStBl. 2009 II S. 940 Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, steht einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Austausch von Anteilen dazu führt, dass bei den Gesellschaftern der erworbenen Gesellschaft der Einbringungsgewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der eingebrachten
Anteile und ihrem Verkehrswert besteuert wird, sofern die erwerbende Gesellschaft nicht den historischen Buchwert der eingebrachten Anteile in ihrer eigenen Steuerbilanz ansetzt. UmwStG 1995 § 23 Abs. 4; EWGRL 434/90 Art. 8
Abs. 1 und 2; EG Art. 43 und 56. Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 7. März 2007 I R 25/06 (BStBl II 2007, 679) *** BFH-Urteil
vom 27.5.2009 (X R 47/08) BStBl. 2009 II S. 946 Eine
die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann
auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene
offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die
Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung
des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen
Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt . AO
§ 129. Vorinstanz: FG Köln vom 20. Dezember 2006 10 K 2627/04 (EFG 2009, 628) *** BFH-Urteil
vom 28.5.2009 (III R 84/06) BStBl. 2009 II S. 949 1.
Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor
dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid
sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid
trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. 2.
Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter
Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese
den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter
regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als
Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet. AO
§§ 122, 124; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 19. September 2006 13 K 40/06 (EFG 2007, 78) *** BFH-Urteil
vom 24.6.2009 (IV R 55/06) BStBl. 2009 II S. 950 1.
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft
kommt es für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache
i.S. des § 173 Abs. 1 AO zu einer höheren oder niedrigeren
"Steuer" führt, nur auf die Änderungen der
Besteuerungsgrundlagen an. Die steuerlichen Auswirkungen in den
Folgebescheiden sind nicht maßgeblich. 2.
Ob sich die Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der
Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer
Personengesellschaft nicht für die Gesellschaft insgesamt, sondern für
jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen. 3.
Bei einer nachträglich bekannt gewordenen, steuerrechtlich beachtlichen
Gewinnverteilungsabrede sind die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
erfüllt, soweit sich die Gewinnanteile erhöhen. Der Bescheid ist nach §
173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit sich die Gewinnanteile verringern. 4.
Auf ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer
Gewinnverteilungsabrede kommt es nicht an (Aufgabe der im Urteil vom 7. Mai
1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775 vertretenen Auffassung). AO
§ 173 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §
181 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2006 2 K 5194/03 F (EFG 2007, 7) *** BFH-Urteil
vom 17.3.2009 (VII R 38/08) BStBl. 2009 II S. 953 Sind
im Umsatzsteuerjahresbescheid abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€
zugrunde gelegt, verliert die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs
aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie
auf berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das
FA zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung). AO
§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 124 Abs. 2, § 164,
§ 168, § 218; FGO § 118; UStG § 15a, § 17. Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 2007 4 K 23/02 (EFG 2008, 833) *** BFH-Urteil
vom 29.11.2006 (I R 46/05) BStBl. 2009 II S. 955 Für
ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung
mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein
Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. EStG
§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1; HGB
§ 250 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 253 Abs. 1
Satz 2. Vorinstanz: FG Köln vom 17. März 2005 13 K 7115/00 (EFG 2005, 1179) *** BFH-Urteil
vom 14.2.2007 (XI R 18/06) BStBl. 2009 II S. 957 1.
Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des
Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden. 2.
Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt
werden, wenn feststeht, dass - vom Formmangel abgesehen - eine Anordnung des
Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das
diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des
Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98,
BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588). EStG
§ 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1
und 4; AO § 41. Vorinstanz: FG Münster vom 31. August 2005 10 K 6840/03 F *** BFH-Urteil
vom 24.6.2009 (X R 8/08) BStBl. 2009 II S. 960 Denkmal
i.S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im
bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des
Neubaubegriffs). EStG
§§ 7i, 10f; EigZulG § 9. Vorinstanz: Hessisches FG vom 17. Dezember 2007 1 K 3187/07 (EFG 2008, 786) *** BFH-Urteil
vom 21.7.2009 (X R 2/09) BStBl. 2009 II S. 963 Der
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen gewährt;
er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu. EStG
§ 16 Abs. 4. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. Dezember 2008 8 K 4495/07 E (EFG 2009, 469) *** BFH-Urteil
vom 18.8.2009 (X R 25/06) BStBl. 2009 II S. 965 Maßgeblich
für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom
Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene
Bezeichnung, sondern vielmehr die Wertung nach objektiven Kriterien. Deshalb
ist gewerblicher Grundstückshandel nicht allein deshalb zu bejahen, weil
der Steuerpflichtige beim FA und seiner Gemeindebehörde einen
Gewerbebetrieb anmeldet und Dritten gegenüber erklärt, er sei gewerblicher
Grundstückshändler. EStG
§ 15 Abs. 2. Vorinstanz: FG Hamburg vom 23. März 2006 II 347/04 (EFG 2006, 1753) *** BFH-Urteil
vom 25.6.2009 (III R 2/07) BStBl. 2009 II S. 968 Ist
ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt
eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in
der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - auch wenn
er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1
EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des
Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und
eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von
vornherein feststeht. EStG
§ 64 Abs. 2 Satz 1. Vorinstanz: FG Münster vom 1. Dezember 2005 3 K 1715/04 Kg (EFG 2007, 1176) *** BFH-Urteil
vom 9.7.2009 (II R 55/08) BStBl. 2009 II S. 969 Die
"tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren
Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist
die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für
diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich
festgesetzte Steuer. ErbStG
§ 14 Abs. 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 30. April 2008 4 K 51/06 Erb (EFG 209, 676) *** BFH-Beschluss
vom 22.10.2008 (I R 66/07) BStBl. 2009 II S. 972 Die
Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen
Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft. KStG
1999 i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 § 14 Nr. 3 Sätze 1
und 2, § 17 Satz 1; AktG § 293 Abs. 1, Abs. 2,
§ 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2007 6 K 39/06 (EFG 2007, 1897) *** BFH-Urteil
vom 10.6.2009 (I R 10/09) BStBl. 2009 II S. 974 Die
Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gemäß § 27
Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem
Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002
ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den
Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die
Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer
Gewinn vorhanden. AO
§ 168; KStG 2002 § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 3;
KStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 5 Satz 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2008 10 K 169/06 (EFG 2009, 875) *** EuGH-Urteil
vom 28.2.2008 (C-293/06) BStBl. 2009 II S. 976 1.
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung
mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines
Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen
Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in
diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des
Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen
Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist. 2. Art. 52
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58
EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach
der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat
ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem
seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine
steuerfreien Gewinne erzielt hat. EG-Vertrag
Art. 52, Art. 58. Vorlegendes Gericht: FG Hamburg vom 8. Juni 2006 6 K 274/03 (EFG 2007, 43) *** 1.
Bei der Schätzung des Einheitswerts eines im Beitrittsgebiet gelegenen
sonstigen Gebäudes auf den 1. Januar 1935 ist eine Schätzungsmethode, mit
der der gemeine Wert des Gebäudes auf der Grundlage des Bodenwerts und des
Gebäudewerts ermittelt und jeweils die durchschnittlichen
Herstellungskosten für vergleichbare Objekte auf den Stichtag 1. Januar
1935 zugrunde gelegt sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine
(entsprechende) Anwendung des Sachwertverfahrens der §§ 83 ff. BewG mit
allen Detailregelungen ist nicht geboten. 2.
Im Anwendungsbereich des § 129 Abs. 2 BewG ist weder der Höchstsatz des
Abschlags wegen Alterswertminderung aus § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG noch der
Abschlag für behebbare Baumängel aus § 87 BewG maßgebend. 3.
Die Finanzverwaltung bedarf für den Erlass einer bewertungsrechtlichen
Verwaltungsvorschrift, die in einer gesetzlichen Bestimmung verwendete
unbestimmte Rechtsbegriffe im Interesse der Einheitlichkeit und
Praktikabilität ausfüllt, keiner gesetzlichen Grundlage. 4.
Die Abweichung von einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift kann
nur geboten sein, wenn der sich ergebende (Grundstücks-)Wert außerhalb
jeder noch vertretbaren Toleranz liegt. GG
Art. 20; AO § 162 Abs. 1; BewG §§ 9, 83, 86 Abs. 3 Satz 1, §§ 87, 129;
BewG DDR § 10 Abs. 1; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 5, § 33. Vorinstanz: Thüringer FG vom 8. September 2005 II 723/03 *** BFH-Urteil
vom 23.9.2008 (I R 47/07) BStBl. 2009 II S. 986 1.
Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten
Abschreibungsrate (hier - Streitjahre 1995 bis 1998 -: jährlich 4 v.H.). 2.
In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4
Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem
Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des
Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund
errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und
anderenorts wieder aufgebaut werden müssen. EStG
1990/1997 i.d.F. vor dem StSenkG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
Satz 2. Vorinstanz: Hessisches FG vom 14. Mai 2007 4 K 1716/04 (EFG 2008, 202) *** BFH-Urteil
vom 25.9.2008 (IV R 16/07) BStBl. 2009 II S. 989 1.
Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen
Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der
Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung
gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als
Pächter zusteht (Änderung der Rechtsprechung). 2.
Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der
Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten
Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der
insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt
(Änderung der Rechtsprechung). 3.
Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt
die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten
nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich
ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb
bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen
werden kann. EStG
§ 13 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2006 1 K 1797/05 (EFG 2007, 1502) *** BFH-Urteil
vom 24.6.2009 (VIII R 13/07) BStBl. 2009 II S. 993 1.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die
Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner
mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung
nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen
zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt
werden können. 2.
Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur
Aufstellung einer Ergänzungsrechnung führen kann, liegt aus der Sicht des
Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen
Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter
für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt. EStG
§ 4 Abs. 3, § 7, § 15 Abs. 3 Nr. 1,
§ 16 Abs. 1 Nr. 2; UmwStG § 24; BGB § 718 Abs. 1,
§ 722. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. März 2007 2 K 574/03 (EFG 2007, 1298) *** BFH-Urteil
vom 21.7.2009 (X R 33/07) BStBl. 2009 II S. 995 Der
nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat (nur) dann einen Anspruch auf
eine Altersvorsorgezulage, wenn er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen
hat. Das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung reicht
nicht aus. EStG
§ 79, § 82 Abs. 1 und 2. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2007 7 K 5216/05 B (EFG 2007, 1690) *** BFH-Urteil
vom 25.8.2009 (IX R 60/07) BStBl. 2009 II S. 999 Werden
Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und
Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein
Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO. AO
§ 42: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 1. August 2007 1 K 51/06 (EFG 2008, 54)
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