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  BFH-Urteil vom 22.7.1982 (IV R 74/79) BStBl. 1983 II S. 2

Auch ein Gutshof, den der Eigentümer und sein Ehegatte hauptberuflich selbst bewirtschaften, kann ein Liebhabereibetrieb sein, wenn die aufgrund von Überinvestitionen Jahr für Jahr anfallenden Verluste nur deshalb in Kauf genommen wurden und finanziell getragen werden konnten, weil von Anfang an Zuschüsse in Millionenhöhe von seiten der Eltern die eigentliche Existenzgrundlage bildeten.

EStG §§ 2 Abs. 2, 4, 5 und 13.

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BFH-Urteil vom 27.7.1982 (VIII R 176/80) BStBl. 1983 II S. 6

Zur AfA-Berechtigung des Nießbrauchers für den Fall, daß der Eigentümer bei der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks sich und seiner Ehefrau den Nießbrauch daran vorbehält.

EStG §§ 21 Abs. 1, 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.8.1982 (IV R 64/79) BStBl. 1983 II S. 7

Die Darbietungen eines Tanz- und Unterhaltungsorchesters stellen eine "künstlerische Tätigkeit" i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandard erreichen. Dabei kommt es in erster Linie auf die bei den Darbietungen sich erweisenden Fähigkeiten der Orchestermitglieder als Musikinterpreten an.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 17.9.1982 (VI R 86/79) BStBl. 1983 II S. 9

Kinder eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, werden nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch dann dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet waren, wenn dieser Elternteil kurz nach Beginn des Veranlagungszeitraums stirbt und der andere Elternteil von diesem Zeitpunkt an die Kinder in seinen Haushalt aufnimmt.

EStG 1975 § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 14.10.1982 (IV R 54/79) BStBl. 1983 II S. 11

1. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 c AO zur Buchführung verpflichtete, wenn es 100.000 DM überstieg, gehörte bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Grundbesitz ganz oder zum Teil verpachtet hatte, nur das ihm selbst gehörende Vermögen, nicht das gemäß § 34 Abs. 4 BewG im Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes miterfaßte Vermögen des Pächters.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 12 GDL.

BewG § 34 Abs. 4, § 49; AO § 161 Abs. 1 Nr. 1 c; LandwbuchfVO § 1 Abs. 1 und 4; GDL § 12; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.3.1982 (I R 254/78) BStBl. 1983 II S. 14

Der Erstattungsbetrag nach § 11 Abs. 2 AStG ist bei einem der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen in der Weise zu ermitteln, daß der Einkommensteuer, die sich unter Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags ergeben hat, die Einkommensteuer gegenübergestellt wird, die sich ergeben hätte, wenn lediglich der um die Gewinnanteile gekürzte Hinzurechnungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen einbezogen worden wäre.

AStG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.9.1982 (VI R 95/81) BStBl. 1983 II S. 16

1. Ein Wechsel der Familienwohnung innerhalb einer Großstadt kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Umzug weder vom Arbeitgeber gefordert wird noch mit einem Arbeitsplatzwechsel im Zusammenhang steht (Anschluß an BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117).

2. Wird die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einer Großstadt um 9 km verkürzt, so kann darin eine ausreichende berufliche Veranlassung für den Umzug liegen.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 1.10.1982 (VI R 192/79) BStBl. 1983 II S. 17

Die Zinsen für einen Kredit, den ein Arbeitnehmer zur Anschaffung eines privaten PKW aufnimmt, sind selbst dann keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Anschaffung im Anschluß an eine auf einer Berufsfahrt herbeigeführte Beschädigung des früheren PKW des Arbeitnehmers erfolgt.

EStG § 9.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.7.1982 (II R 16/81) BStBl. 1983 II S. 19

1. Eine Grundstücksschenkung ist nicht schon mit der Erteilung von Auflassungsvollmachten an die Bürovorsteher des Notars ausgeführt.

2. Wird eine Schenkung erst nach dem Tode des Schenkers ausgeführt, so bleibt für die Festsetzung der Schenkungsteuer gleichwohl das Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten maßgebend.

3. § 17 Abs. 1 ErbStG 1974 ist nicht verfassungswidrig.

ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 19.8.1982 (IV R 185/80) BStBl. 1983 II S. 21

Auch wenn im außergerichtlichen Vorverfahren eine notwendige Hinzuziehung unterblieben ist, kann das FG sich nur dann auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken, wenn dies vom Kläger oder Beigeladenen beantragt ist oder die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO vorliegen. Ein auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkter Klageantrag setzt ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers oder Beigeladenen an der Wiederholung des Vorverfahrens voraus.

AO 1977 § 360; FGO § 44, § 100.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.8.1982 (IV R 31/82) BStBl. 1983 II S. 23

1. Eine Verfügung, mit der eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, muß vom Richter unterschrieben werden; ein Handzeichen genügt nicht.

2. Wird ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid dem vertretungsberechtigten Gesellschafter als dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten aller Gesellschafter bekanntgegeben, so muß deutlich sein, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt; dem genügt auch ein Hinweis, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe.

FGO § 53 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 1; VwZG § 2 Abs. 1; AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 17.9.1982 (VI R 62/82) BStBl. 1983 II S. 25

Die Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, kann im Revisionsverfahren rechtswirksam auch ohne Mitwirkung einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person abgegeben werden.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 14.7.1982 (II R 1/81) BStBl. 1983 II S. 25

1. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Steueranspruchs dem Grunde nach bejaht wird (ggf. auch nur hinsichtlich des Erwerbs einer Teilfläche) und die Frage, wie hoch der Besteuerungsmaßstab (die Gegenleistung) ist, noch nicht entscheidungsreif ist.

2. Ist der Erwerb nur hinsichtlich einer Teilfläche steuerpflichtig, im übrigen aber steuerfrei, so muß diese Teilfläche im Zwischenurteil über den Grund genau bezeichnet werden.

FGO § 99.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.12.1981 (I R 215/78) BStBl. 1983 II S. 27

Ein Spitzenverband des Sports, der sich gegen Entgelt (Sachleistungen) verpflichtet, die Spieler der Nationalmannschaft bei bestimmten sportlichen Veranstaltungen in Sportschuhen eines bestimmten Herstellers auftreten zu lassen, unterhält damit einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; GewStG § 3 Nr. 6; StAnpG § 17; GemV §§ 6, 7, 9.

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BFH-Urteil vom 12.11.1982 (III R 124/80) BStBl. 1983 II S. 29

Eine Bestellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 liegt nicht vor, wenn im Begünstigungszeitraum (1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975) eine frühere Bestellung des gleichen Wirtschaftsguts lediglich formal wiederholt wird.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.10.1982 (I R 121/79) BStBl. 1983 II S. 34

1. Im Falle der Zusammenveranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger Eheleute ist das Einkommen auch dann mit dem Steuersatz, der sich aufgrund des Progressionsvorbehalts eines DBA ergibt, zu besteuern, wenn der eine Ehegatte ausschließlich ausländische Einkünfte - hier solche aus nichtselbständiger Arbeit - bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Abkommens steuerfrei sind.

2. Zur Berechnung des maßgeblichen Steuersatzes aufgrund eines Progressionsvorbehalts.

DBA-Österreich Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 3; EStG 1975 § 26 Abs. 1, § 26b, § 32b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.8.1982 (IV R 69/79) BStBl. 1983 II S. 36

Gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung i. S. des § 2a EStG 1971 ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 EStG i.V. m. §§ 51 und 51a BewG keine landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen.

EStG 1971 §§ 2a, 13 Abs. 1; EStG 1975 § 15 Abs. 2; BewG §§ 51, 51a.

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BFH-Urteil vom 25.8.1982 (I R 130/78) BStBl. 1983 II S. 38

Beteiligt sich ein Unternehmer an den Mehrkosten einer städtischen Kläranlage, welche durch betriebsbedingte besondere Abwasserzuführungen veranlaßt sind, so sind die Aufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.9.1982 (VI R 75/79) BStBl. 1983 II S. 39

Vom Arbeitgeber veranlaßte unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten führen bei diesen dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

EStG 1971 §§ 8, 19.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.4.1982 (I R 35/79) BStBl. 1983 II S. 42

Die Aufforderung zur "Einreichung der Klagebegründung" ist keine Aufforderung i. S. des Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFGEntlG "zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung des Beteiligten bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen"; sie darf mit einer Fristsetzung und Zurückweisungsandrohung nach Art. 3 § 3 VGFGEntlG nicht verbunden werden.

VGFGEntlG Art. 3 § 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.9.1982 (II R 20/81) BStBl. 1983 II S. 44

Haben Ehegatten in einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) den Schlußerben bestimmt, dem überlebenden Ehegatten aber das Recht eingeräumt, die Schlußerbenbestimmung zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 anwendbar, wenn der überlebende Ehegatte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat.

ErbStG 1974 § 15 Abs. 3; BGB §§ 2269, 2271.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.10.1982 (II R 42/77) BStBl. 1983 II S. 45

Auch soweit § 25 ErbStG 1974 i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts den Abzug einer auf einem Vermächtnis beruhenden Rentenverpflichtung ausschließt, ist die Vorschrift weder verfassungswidrig noch enthält sie einen Verstoß gegen das Bereicherungsprinzip.

ErbStG 1974 a.F. § 25.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.8.1982 (I R 120/82) BStBl. 1983 II S. 46

Ein Beteiligter war auch dann im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn das FG in der irrigen Annahme, das Einverständnis der Beteiligten sei erklärt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat.

FGO § 90 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 6.10.1982 (I R 71/82) BStBl. 1983 II S. 48

Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn sich der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz nicht mit den Gründen auseinandersetzt, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, sondern lediglich frühere schriftliche Ausführungen zur Klagebegründung wörtlich wiedergibt.

FGO § 120 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 12.10.1982 (VII R 84/82) BStBl. 1983 II S. 49

Der Klage gegen die Entscheidung der Finanzbehörde über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Aussetzung auch unmittelbar bei Gericht beantragt werden kann.

FGO §§ 40 Abs. 1, 69 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.10.1982 (VII R 45/80) BStBl. 1983 II S. 51

1. Hat die Finanzbehörde einen Antrag abschlägig beschieden, so erfüllt die vom Adressaten dieses Bescheides dagegen mit der Begründung erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Ablehnung sei rechtswidrig gewesen, im Regelfall die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 FGO.

2. Zur Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme.

3. Eine Billigkeitserstattung nach § 227 Abs. 1 AO 1977 kann nur zum Ausgleich einer unbilligen Härte im Rahmen einer im Einzelfall gegebenen steuerschuldrechtlichen Beziehung gewährt werden.

FGO §§ 40 Abs. 2, 110 Abs. 1; AO 1977 § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 29.9.1982 (II R 176/81) BStBl. 1983 II S. 53

Für die Steuervergünstigung nach § 2 Nr. 2 GrEStVertrG NW reicht die im Erwerbszeitpunkt vorhandene, durch Umstände und getroffene Anstalten erwiesene Absicht aus, Wohnraum für den Erwerber und die in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu schaffen. Eine spätere Aufgabe dieser Absicht ist unschädlich.

GrEStVertrG NW § 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.10.1982 (II R 102/81) BStBl. 1983 II S. 55

Eine Eigentumswohnung kann nicht für sich allein "hergestellt" werden. Der Kaufvertrag über den (unbebauten) Grundstücksanteil und der Bebauungsvertrag über die Errichtung der Eigentumswohnung sind daher ein einheitliches Rechtsgeschäft, das auf den Kauf einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung gerichtet ist (Anschluß an die Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69 und II R 119/73, BFHE 113, 545 und 480, BStBl II 1975, 89 und 91 sowie an die Urteile vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11, und vom 21. Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem "Bauherrn" und dem Bauhandwerker entstehen können (Urteile des BGH vom 18. November 1976 VII ZR 150/75, BGHZ 67, 334, und vom 17. Januar 1980 VII ZR 42/78, BGHZ 76, 86).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.7.1982 (III R 107/79) BStBl. 1983 II S. 57

Grundsteuerbefreit nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG sind auch die künstlich angelegten fließenden Gewässer.

GrStG 1973 § 4 Nr. 3 Buchst. c.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.9.1982 (VI R 110/79) BStBl. 1983 II S. 58

Auf Grund der Fassung des § 42 Abs. 5 EStG 1975 ist es unzulässig, nach der Bestandskraft eines über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ergangenen Steuerbescheids einen weiteren dasselbe Ausgleichsjahr betreffenden Antrag zu stellen, und zwar selbst dann, wenn dieser Antrag bisher nicht geltend gemachte Steuervergünstigungen zum Gegenstand hat und die Antragsfrist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich zu dieser Zeit noch nicht abgelaufen ist (Änderung der Rechtsprechung als Folge einer Gesetzesänderung).

EStG 1975 § 42 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 24.9.1982 (VI R 64/79) BStBl. 1983 II S. 60

Kann es zu keiner nachträglichen Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kommen, weil dieser die Lohnsteuerbescheinigung bereits ausgeschrieben hat (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG), so muß das FA nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vom Arbeitnehmer die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern, die sich aufgrund einer rückwirkenden Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags ergibt. Einer förmlichen Berichtigung des Betrags auf der Lohnsteuerkarte bedarf es in diesem Falle nicht.

EStG 1977 § 39a Abs. 4 Satz 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 13.10.1982 (II R 90/81) BStBl. 1983 II S. 62

Nimmt der Grundstücksnießbraucher mit fremden Geldern am Grundstück Umbauten vor und werden ihm die "Umbaukosten" geschenkt, so kann sich die Besteuerungsgrundlage für die Schenkungsteuer nicht am Einheitswert des Grundstückes orientieren.

BGB § 95 Abs. 1 Satz 2, § 1037; ErbStG 1974 § 12; BewG 1965 § 2 Abs. 2, § 9, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 20.8.1982 (VIII R 58/82) BStBl. 1983 II S. 63

Das Fehlen des Datums auf dem vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbekenntnis ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung unschädlich. Maßgebend für den durch die Zustellung ausgelösten Beginn einer Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat.

VwZG § 5 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 8.9.1982 (I B 9/82) BStBl. 1983 II S. 71

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die inländische Betriebsstätte eines Unternehmens, das in Großbritannien seinen Sitz hat, als in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitgeber i. S. der 183-Tage-Klauseln verschiedener Doppelbesteuerungsabkommen angesehen werden kann.

DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 3 Buchst. b; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 4 Nr. 2; DBA-Österreich Art. 9 Abs. 2 Nr. 2; DBA-Schweden Art. 14 Abs. 3 Nr. 2; DBA-Norwegen Art. 9 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 7.10.1982 (IV R 186/79) BStBl. 1983 II S. 73

Gehört der von Eheleuten bewirtschaftete landwirtschaftliche Hof einem Ehegatten allein, so kann eine Mitunternehmerschaft zwischen ihnen nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft und klar einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt haben.

EStG §§ 13, 15.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.10.1982 (VI R 229/77) BStBl. 1983 II S. 75

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sind nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Die Finanzbehörde kann die steuerfreie Behandlung dieser Vergütungen nicht davon abhängig machen, ob mit den Zahlungen dem Grunde und/oder der Höhe nach Werbungskosten des Arbeitnehmers erstattet werden.

EStG 1971 § 3 Nr. 13.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.7.1982 (I R 196/79) BStBl. 1983 II S. 77

Kapitalgesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind auch solche ausländischen Gesellschaften, die ihrem Wesen nach inländischen Kapitalgesellschaften entsprechen.

GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; DBA-Belgien Art. 6 und 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.10.1982 (I R 7/79) BStBl. 1983 II S. 80

Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihre Reinigung, die Stromversorgung, Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Platzes. Das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sog. Dauercamper sind.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 21.7.1982 (II R 75/81) BStBl. 1983 II S. 82

1. Zur beiderseitigen übereinstimmenden Falschbezeichnung bei der Beurkundung eines Vertrages mit Verpflichtungen zur Grundstücksübereignung.

2. § 16 a Satz 1 1. Alternative GrEStG (Bayern) ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Verjährung schon mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht (Anschluß an Urteil vom 4. August 1976 II R 20/71, BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123).

3. Die vorzeitige Beendigung der Anlaufhemmung tritt jedoch insoweit nicht ein, als das FA aufgrund seiner Kenntnis nicht imstande ist, die Steuer in der richtigen Höhe festzusetzen.

GrEStG (Bayern) § 16a Satz 1 1. Alternative.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.8.1982 (IV R 78/79) BStBl. 1983 II S. 86

Erhöhte Absetzungen nach § 14 BerlinFG kommen für Hochseejachten grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Jachten während der Wintermonate in Berlin (West) gewartet und dort zur Förderung des Verkaufs gleichartiger Jachten Interessenten vorgeführt werden.

BerlinFG § 14 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.11.1981 (III R 116/78) BStBl. 1983 II S. 88

Die in einem Einheitswertbescheid über ein bebautes Grundstück getroffenen Feststellungen zum Wert, zur Art und zur Zurechnung sind selbständige Feststellungen, die gesondert angefochten und bestandskräftig werden können.

AO §§ 214, 216; AO 1977 §§ 179, 180; BewG 1974 und 1977 § 22.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.10.1982 (II R 87/81) BStBl. 1983 II S. 90

Wird ein Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Betriebsstätte erworben, so erstreckt sich die Grunderwerbsteuerbefreiung aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NW GrEStStrukturG auf den gesamten Erwerbsvorgang.

NW GrEStStrukturG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.11.1982 (VI R 219/80) BStBl. 1983 II S. 91

Die nach § 40 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Lohnsteuer ist ebenso wie die nach § 40 Abs. 2, §§ 40 a oder 40 b EStG ermittelte pauschale Lohnsteuer eine Unternehmenssteuer eigener Art. Der nach § 40 Abs. 1 EStG zu ermittelnde Pauschsteuersatz ist nicht auf einen Netto-Steuersatz hochzurechnen.

EStG 1975 §§ 40, 40a, 40b.

Vorinstanz: FG Niedersachsen

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BFH-Urteil vom 22.9.1982 (IV R 154/79) BStBl. 1983 II S. 99

Eine betriebliche Veräußerungsrente setzt voraus, daß die Beteiligten von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen sind. Zur Widerlegung der Vermutung, daß die bei der Übertragung eines zahnärztlichen Praxisanteils vom Vater auf den Sohn zugunsten der Eltern vereinbarte Rente keine betriebliche Veräußerungsrente ist, muß substantiiert vorgetragen werden, welche Vorstellungen die Beteiligten über den Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter (Insbesondere des Anteils am Praxiswert) hatten.

EStG 1975 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

 

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