| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 16.10.1986 (VII R 159/83) BStBl. 1987 II S. 405

Eine mit dem Steuerbescheid verbundene Abrechnung von (Umsatzsteuer-) Vorauszahlungen, die Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen enthält, kann seit dem Inkrafttreten der AO 1977 nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 berichtigt werden.

AO 1977 § 130 Abs. 2, § 118; UStG 1973 § 18 Abs. 2 (EStG § 36 Abs. 2 und 4).

Vorinstanz: FG Hamburg

***

BFH-Urteil vom 18.12.1986 (I R 49/83) BStBl. 1987 II S. 408

1. Die Festlegung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt; die Prüfungsanordnung ist ein davon getrennter Vorgang.

2. Erreicht der Steuerpflichtige aufgrund einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), daß die Festlegung des Prüfungsbeginns als rechtswidrig festgestellt wird, weil der Zeitraum i. S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht angemessen war, kann sich die Finanzbehörde nicht darauf berufen, daß die Prüfung an dem Tag begonnen wurde, der in der Ankündigung vorgesehen war, selbst wenn sie tatsächlich an dem Tag begonnen wurde.

3. Der Steuerpflichtige ist nicht gezwungen, die Nichteinhaltung der angemessenen Frist i. S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 in dem Verfahren nach § 197 Abs. 2 AO 1977 geltend zu machen.

AO 1977 § 197.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 29.1.1987 (IV R 96/85) BStBl. 1987 II S. 410

Die Änderungssperre in § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 wirkt auch, wenn nach einer Außenprüfung Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden.

AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 19.2.1987 (IV R 143/84) BStBl. 1987 II S. 412

§ 127 AO 1977 ist auch anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen für einen Einkommensteuerbescheid geschätzt werden müssen.

AO 1977 § 26, § 127.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 3)

***

BFH-Urteil vom 5.3.1987 (VII R 29/84) BStBl. 1987 II S. 413

Das HZA ist nicht befugt, zugunsten des Steuerpflichtigen Bescheide über Verbrauchsteuern zu ändern, für die die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 146a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 18.3.1987 (II R 223/84) BStBl. 1987 II S. 415

Wird ein Freistellungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert, so dürfen die Besteuerungsgrundlagen über die Folgeänderungen hinaus insoweit verändert werden, als sich dadurch, bezogen auf den ursprünglichen Freistellungsbescheid, keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

AO 1977 § 157 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 18.3.1987 (II R 226/84) BStBl. 1987 II S. 416

Tatsachen, die der Finanzbehörde erst nach abschließender Zeichnung des Eingabewertbogens bekanntwerden, sind i. S. von § 173 Abs. 1 AO 1977 nachträglich bekanntgeworden.

AO 1977 § 173 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 587)

***

BFH-Urteil vom 11.3.1987 (II R 206/83) BStBl. 1987 II S. 417

Werden dem FA im Einspruchsverfahren Tatsachen erstmals bekannt, die eine höhere Wertfeststellung rechtfertigen, steht der Änderung des Verwaltungsakts nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht entgegen, daß der Einspruch nach entsprechendem Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit zurückgenommen wurde.

AO 1977 § 172, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 177, § 367.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.3.1987 (II R 35/86) BStBl. 1987 II S. 419

1. Beteiligter i. S. des § 93 Abs. 1 AO 1977 ist auch derjenige, an den das FA als Haftungsschuldner gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG 1974 einen Haftungsbescheid richten will (§ 78 Nr. 2 AO 1977).

2. Ein Auskunftsverlangen an eine Person, die nach Sachlage als Haftungsschuldner gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG 1974 in Betracht kommt, zur Ermittlung des haftungserheblichen Sachverhalts setzt nicht voraus, daß die Steuerschuld bereits festgesetzt ist. Unzulässig wäre ein Auskunftsverlangen nur, wenn zweifelsfrei feststünde, daß unter keinen Umständen ein inländischer Steueranspruch besteht oder der Durchsetzung des Steueranspruchs Umstände entgegenstehen, die auch auf den Haftungsanspruch durchschlagen.

AO 1977 § 93 Abs. 1, § 78 Nr. 2; ErbStG 1974 § 20 Abs. 6, § 33.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 3.6.1986 (IX R 121/83) BStBl. 1987 II S. 421

1. Ein Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 EStG kann formfrei gestellt werden.

2. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung beinhaltet in der Regel keinen Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 EStG.

EStG 1977 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2; EStDV 1977 § 56 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 6.2.1987 (III R 203/83) BStBl. 1987 II S. 423

1. Setzen sich Miterben über einen Nachlaß teilweise auseinander und erwirbt einer der Miterben ein zum Privatvermögen des Erblassers gehörendes Grundstück gegen Abfindung zur Nutzung in seinem Betrieb, so ist die Abfindungsverbindlichkeit eine Betriebsschuld.

2. Werden bei dieser Teilerbauseinandersetzung für die Abfindungsverbindlichkeit eine Wertsicherungsklausel und die Abführung eines Teils des Übererlöses im Falle der späteren Veräußerung des Grundstücks an einen weichenden Miterben vereinbart und werden diese Zusatzverpflichtungen später durch eine weitere Abfindungszahlung abgegolten, so sind die auf die Abgeltung der Wertsicherungsklausel entfallenden Beträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und die auf die Abgeltung des Übererlösanspruchs entfallenden Beträge grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten.

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1.

***

BFH-Urteil vom 13.2.1987 (III R 208/81) BStBl. 1987 II S. 427

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch den Besuch einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker entstehen, sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Teilnahme an den Gruppentreffen als therapeutische Maßnahme zur Heilung von Trunksucht medizinisch indiziert ist. Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist durch ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis zu erbringen, das auch die voraussichtliche Dauer der empfohlenen Teilnahme an der Gruppentherapie enthält.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 19.2.1987 (IV R 175/85) BStBl. 1987 II S. 430

Sind Ehegatten Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlich tätigen KG und leitet der Ehemann den Betrieb von einem nahegelegenen Einfamilienhaus aus, das beiden Eheleuten gehört und das sie gemeinsam bewohnen, so bildet auch der Grundstücksanteil der Ehefrau notwendiges Sonderbetriebsvermögen.

EStG 1979 i. d. F. vom 20. August 1980 § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 27.2.1987 (III R 209/81) BStBl. 1987 II S. 432

Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW, den ein Steuerpflichtiger seinem Sohn schenkt, sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Sohn als Körperbehinderter auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen ist. Eine über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Leistung solcher Zuwendungen besteht im allgemeinen nicht.

EStG § 33 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Beschluß vom 28.1.1987 (I B 61/86) BStBl. 1987 II S. 434

Einer Klage, mit der geltend gemacht wird, § 2 a EStG habe keine Auswirkung auf den negativen Progressionsvorbehalt, fehlt nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

EStG 1983 § 2a; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 16.9.1986 (IX R 61/81) BStBl. 1987 II S. 435

Der Änderungsbescheid, den das FA nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung erläßt, wird auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens gegen den ursprünglichen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung.

FGO § 68; AO 1977 § 122 Abs. 2, § 132.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1982, 357)

***

BFH-Urteil vom 12.2.1987 (V R 116/86) BStBl. 1987 II S. 438

Enthält die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils eines FG keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrensrevision nach § 116 FGO, so ist sie unvollständig. Eine Rechtsmittelbelehrung über eine Revision ist auch dann unrichtig erteilt, wenn nicht über den Lauf der Revisionsbegründungsfrist belehrt wird.

FGO §§ 55, 116, 120 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

***

BFH-Beschluß vom 4.3.1987 (II R 47/86) BStBl. 1987 II S. 438

Zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (1982) für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO §§ 22, 23, 24, 25, 26, 27, § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Beschluß vom 29.10.1986 (I B 28/86) BStBl. 1987 II S. 440

1. Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowohl im Steuerstrafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren tätig werden. Maßgebend ist, in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Finanzbehörden nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden sind oder tätig werden wollen.

2. Für Angriffe gegen ein Auskunftsersuchen, das der BMF im Besteuerungsverfahren ins europäische Ausland weiterleiten will, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

FGO § 33; AO 1977 §§ 117, 85, 88, 208, 393; DBA-Großbritannien Art. XIX; EG-Amtshilfe-Gesetz § 1 Abs. 3.

***

BFH-Beschluß vom 9.4.1987 (V B 111/86) BStBl. 1987 II S. 441

1. Wird einem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung eines FG an zwei aufeinanderfolgenden Tagen wiederholt zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit der ersten Zustellung zu laufen, wenn der Verfahrensbeteiligte mit dem ersten Empfangsbekenntnis zum Ausdruck gebracht hat, daß er von dem Zugang Kenntnis genommen hat und daß er bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen.

2. Versäumt das FA die Frist für die Einlegung der Beschwerde, so kann ihm Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen nicht eindeutig sichergestellt worden war, wer für die Kontrolle über die Einhaltung der Frist verantwortlich war (Anschluß an BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).

VwZG § 5 Abs. 2; FGO § 56.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 11.12.1986 (IV R 185/83) BStBl. 1987 II S. 443

Kann ein Werbemittler mehrjährige Werbeverträge mit Filmtheatern nur unter der Voraussetzung abschließen, daß er diesen verzinsliche Kredite gewährt, und finanziert er diese Darlehen seinerseits durch Kreditaufnahme, führt diese bei ihm zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und damit zu Dauerschulden. Dies kann auch eintreten, wenn der Werbemittler die ihm aus unechtem Factoring zur Verfügung stehenden Kreditmittel zur Finanzierung seiner Kreditvergabe einsetzt.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

***

BFH-Urteil vom 18.12.1986 (I R 293/82) BStBl. 1987 II S. 446

1. Ist unklar, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, so kann die lange Laufzeit einer Kreditaufnahme Anzeichen dafür sein, daß der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll und damit Dauerschuld ist.

2. Besteht das sachliche Substrat der eigentlichen Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft in dem Erwerb und dem Halten stiller Beteiligungen auf die Dauer von zehn Jahren, so hat der Erwerb von seiner Zweckbestimmung her keine Umlauf-, sondern Anlagefunktion.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 5.2.1987 (IV R 105/84) BStBl. 1987 II S. 448

Ein Unternehmen, das von ihm hergestellte Fahrzeuge auch durch Leasingverträge mit mehrjähriger Laufzeit vermietet und in Höhe der vereinbarten Leasingraten jeweils einen Bankkredit aufnimmt, begründet damit Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (Anschluß an Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 1; HGB n.F. § 247 Abs. 2.

***

BFH-Urteil vom 4.2.1987 (II R 216/84) BStBl. 1987 II S. 451

Das in der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG normierte Tatbestandsmerkmal (wonach der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein muß, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt) ist erfüllt, wenn ein Arzt den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise benutzt, daß er auf ihm eine Privatkrankenanstalt unter Beteiligung stiller Gesellschafter betreibt. Auf diese grundsteuerrechtliche Beurteilung ist es ohne Einfluß, ob die Gesellschafter der stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer (atypische stille Gesellschafter) anzusehen sind.

GrStG § 4 Nr. 6 Satz 2, § 10 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 4; AO 1977 § 39; StAnpG § 11; AO § 216 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230, 232, 235; FGO §§ 57, 122; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1984, 567)

***

BFH-Urteil vom 18.12.1986 (III R 54/82) BStBl. 1987 II S. 454

1. Für die Errichtung eines Gebäudes kann eine Zulage gemäß § 4 b InvZulG nicht gewährt werden, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude nicht mit dem identisch ist, das in dem innerhalb des Begünstigungszeitraums eingereichten Baugesuch ausgewiesen ist.

2. Eine Identität ist zu verneinen, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem in dem rechtzeitigen Bauantrag ausgewiesenen Objekt Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 20.8.1986 (I R 150/82) BStBl. 1987 II S. 455

1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einen bisher von ihr geführten Teilbetrieb auf ihre Schwesterkapitalgesellschaft ohne Entgelt für den tatsächlich vorhandenen Geschäftswert, so ist die Übertragung des Geschäftswertes ertragsteuerrechtlich als eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und als eine sich anschließende verdeckte Einlage an die empfangende Schwesterkapitalgesellschaft zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung - vgl. bisher: BFH-Urteile vom 4. Oktober 1966 I R 1/64, BFHE 87, 31, BStBl III 1966, 690; vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 25. November 1976 IV R 90/72, BFHE 120, 499, BStBl II 1977, 467).

2. Das in § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter angeordnete Aktivierungsverbot findet keine Anwendung, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244).

3. Besteht zwischen der verdeckt ausschüttenden Kapitalgesellschaft und ihrer Muttergesellschaft ein steuerrechtlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis, so ist zur Vermeidung einer Doppelbelastung die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem hinzuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft auszuscheiden.

KStG 1969 § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 1.10.1986 (I R 54/83) BStBl. 1987 II S. 459

1. Leistungen einer Kapitalgesellschaft, die nicht auf Rechtsverhältnissen beruhen, die von vornherein klar und eindeutig bestimmt sind, haben auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, wenn Bezieher der Leistungen eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ist und die Leistung einen Vorteil für den beherrschenden Gesellschafter auslöst (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 8. März 1967 I 119/64, BFHE 88, 289, BStBl III 1967, 372, und vom 21. Januar 1970 I R 125/67, BFHE 98, 470, BStBl II 1970, 466).

2. Eine Personenhandelsgesellschaft ist als "Person" im Sinne der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung an nahestehende Personen anzusehen.

3. Für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist es ohne Bedeutung, wenn an der begünstigten Personengesellschaft auch Personen beteiligt sind, die nicht Gesellschafter der leistenden Kapitalgesellschaft sind.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 11.2.1987 (I R 177/83) BStBl. 1987 II S. 461

Gehört der Grundstückshandel zum Gesellschaftszweck einer GmbH und betätigt sich der Geschäftsführer, der im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ist, ebenfalls auf dem Gebiet des Grundstückshandels, so bedarf es einer im voraus getroffenen klaren Vereinbarung über eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot; andernfalls ist der Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Vorteilsherausgabe gegenüber dem Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttung.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1984, 82)

***

BFH-Urteil vom 18.2.1987 (X R 21/81) BStBl. 1987 II S. 463

Eine stufenweise Selbstverbrauchbesteuerung bei in Gebrauch genommenen Gebäudeteilen ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude erst nach Außerkrafttreten des § 30 UStG 1967 fertiggestellt worden ist.

UStG 1967 § 30 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 13.3.1987 (V R 129/75) BStBl. 1987 II S. 465

Zum Entgelt für die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 steuerfreie Vermietung eines Grundstücks in unbebautem Zustand gehört auch die gesondert gezahlte "Entschädigung" für den erforderlichen Abbruch von Gebäuden auf dem Grundstück.

UStG 1967 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 536.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 13.3.1987 (V R 55/77) BStBl. 1987 II S. 467

1. Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967.

2. Zur Frage, inwieweit die Aufzucht von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Teichwirtschaft, Fischzucht für die Teichwirtschaft und die Binnenfischerei) gilt.

UStG 1967 § 24 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 62 Abs. 1; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1978, 100)

***

BFH-Urteil vom 26.2.1987 (V R 114/79) BStBl. 1987 II S. 471

Eine im Konkursverfahren nach Grund und Höhe angemeldete, jedoch bestritten gebliebene Umsatzsteuerforderung kann in dem Feststellungsbescheid des FA nach § 226 a AO (§ 251 Abs. 3 AO 1977) und in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gegen eine andere - an sich unbestrittene - Umsatzsteuerforderung ausgetauscht werden.

Das FG darf deshalb die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 226 a AO (§ 251 Abs. 3 AO 1977), mit dem das FA bestritten gebliebene Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973 geltend gemacht hat, nicht damit begründen, daß Umsatzsteuerforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 in gleicher Höhe bestünden.

AO § 226a; AO 1977 § 251 Abs. 3; UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; KO §§ 139, 146 Abs. 1, 4, 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BVerwG-Urteil vom 21.11.1986 (8 C 127.84) BStBl. 1987 II S. 472

Macht der Steuerschuldner mit der Feststellungsklage geltend, der Steuerbescheid sei infolge Bekanntgabefehlers nicht wirksam geworden (Nichtakt), so richtet sich die Zulässigkeit seiner Klage nicht nach der zweiten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO - Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts -, sondern nach der ersten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO (Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). Bei der Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG braucht nicht angegeben zu werden, "wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können" (§ 122 Abs. 4 Satz 2 AO). Diese Regelung genügt den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes.

VwGO § 43 Abs. 1; GrStG § 27 Abs. 3; AO § 122 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4, 108 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanzen: VG Karlsruhe vom 1.9.1983 - 6 K 163/83 - VGH Mannheim vom 22.10.1984 - 14 S 2482/83 -

***

BVerwG-Urteil vom 13.2.1987 (8 C 25.85) BStBl. 1987 II S. 475

Die Einlegung der Revision durch Telebrief der Deutschen Bundespost genügt dem Erfordernis der Schriftform.

Die Geltendmachung der dinglichen Haftung durch Erlaß eines Duldungsbescheids setzt voraus, daß der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.

Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.

Duldungsansprüche unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.

AO §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1, 219 Satz 1; GrStG § 12; BGB § 242; VwGO § 139 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanzen: VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 21.9.1983 - 1 K 89/83 - OVG Koblenz vom 24.9.1984 - 7 A 86/84 -

***

BFH-Beschluß vom 25.8.1986 (IV B 76/86) BStBl. 1987 II S. 481

1. Als Empfänger von Ausgaben i. S. des § 160 (Abs. 1) Satz 1 AO 1977 kann anstelle der im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft die hinter ihr stehende Person oder Personenmehrheit anzusehen sein.

2. Zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO 1977 bei Einschaltung einer ausländischen Domizilgesellschaft.

AO 1977 §§ 160, 90 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1986, 506)

***

BFH-Urteil vom 24.3.1987 (VII R 30/86) BStBl. 1987 II S. 484

Der Steuerfahndungsbehörde ist es nicht grundsätzlich verwehrt, an ein Kreditinstitut ein Sammelersuchen um Auskunft über seine Provisionszahlungen an alle in einer bestimmten Zeit für das Kreditinstitut tätig gewordenen Kreditvermittler zu richten.

AO 1977 §§ 93, 208.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 30.4.1987 (V R 29/79) BStBl. 1987 II S. 486

Ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf den Vorsteuerabzug beschränkt, darf das Finanzamt den nach dieser Prüfung ergehenden Umsatzsteuerbescheid weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen lassen.

AO 1977 § 164 Abs. 3, § 194 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1979, 258)

***

BFH-Beschluß vom 9.7.1986 (I B 36/86) BStBl. 1987 II S. 487

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht.

2. Die Feststellungslast trifft den Steuerpflichtigen jedenfalls dann, wenn die aufzuklärenden Tatsachen allein in seiner Verantwortungssphäre liegen.

EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 90.

Vorinstanz: FG München

***

BFH-Urteil vom 28.11.1986 (III R 1/86) BStBl. 1987 II S. 490

Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen anläßlich der Unterbringung seines Kindes in einer Kindertagesstätte entstehen, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes, sondern Unterhaltsaufwendungen, die durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich abgegolten sind.

EStG 1979 § 33a Abs. 3 Nr. 1; EStG 1983 § 53a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 128)

***

BFH-Urteil vom 20.1.1987 (IX R 103/83) BStBl. 1987 II S. 491

1. Bei degressiven AfA auf Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG sind nachträgliche Herstellungskosten ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Vomhundertsatz abzusetzen.

2. Versehentlich unterlassen AfA können nicht nachgeholt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 3. Juli 1984 IX R 45/84, BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709).

3. Beträge, die nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht bis zum Ablauf des in § 7 Abs. 5 EStG vorgesehenen Zeitraums abgesetzt werden können, sind in den Folgejahren nach § 7 Abs. 4 EStG abzusetzen.

EStG § 7 Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1984, 23)

***

BFH-Urteil vom 3.2.1987 (IX R 85/85) BStBl. 1987 II S. 492

Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines zum Erwerb einer zu vermietenden Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im Veranlagungszeitraum seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, daß die Vorausleistung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird.

EStG § 9, § 11, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 17.2.1987 (IX R 3/83) BStBl. 1987 II S. 494

Der zusätzliche Sonderausgabenhöchstbetrag für Versicherungsbeiträge ist um den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung zu kürzen, den der Arbeitgeber gemäß § 113 AVG für einen von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer zu entrichten hat.

EStG 1979 ff. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2; AVG § 7 Abs. 1, § 113.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1983, 408)

***

BFH-Urteil vom 13.3.1987 (III R 301/84) BStBl. 1987 II S. 495

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Adoption eines fremdländischen Kindes (Reisekosten, Vermittlungsgebühren usw.) sind keine (zwangsläufigen) außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG.

EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 19.3.1987 (IV R 27/86) BStBl. 1987 II S. 497

1. Auch Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer selbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit können steuerbegünstigte "Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG a. F. beziehen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Zuordnung der Einkünfte zu den "Haupt-" und "Neben-"Einkünften richtet sich nach der Höhe der Einkünfte.

3. Zur Abgrenzung der Tätigkeit, aus der die Haupteinkünfte eines Künstlers fließen, gegenüber der Nebentätigkeit.

EStG 1965 § 34 Abs. 4.

 

   :