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BFH-Urteil vom 12.5.1987 (VII R 203/83) BStBl. 1987 II S. 702

Auf Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die ohne Änderung einer Steuerfestsetzung erst aufgrund eines Rechtsstreits über einen Abrechnungsbescheid entstehen, sind nicht nach § 236 AO 1977 zu verzinsen.

AO 1977 §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 233, 218 Abs. 2; AO § 125.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 12.8.1987 (II R 225/84) BStBl. 1987 II S. 703

Zeigt sich bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, daß die bisher für ein Seeschiff aus den ursprünglichen Anschaffungskosten entwickelten Teilwerte zu niedrig sind, so ist nunmehr von den besseren Erkenntnissen auszugehen, die sich aus der Aufdeckung stiller Reserven anläßlich des Gesellschafterwechsels ergeben haben.

BewG 1965 §§ 10, 109 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 24.3.1987 (I R 202/83) BStBl. 1987 II S. 705

1. Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen an eine zuvor von ihm bar gegründete GmbH und bemißt sich der Kaufpreis nur nach den von dem Einzelunternehmen bilanzierten Aktiva und Passiva, so kann der übergehende Geschäftswert Gegenstand einer verdeckten Einlage sein.

2. In diesem Fall sind die in dem eingelegten Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven von dem Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG zu versteuern (Änderung der Rechtsprechung - vgl. bisher: BFH-Urteile vom 4. Oktober 1966 I 1/64, BFHE 87, 31, BStBl III 1966, 690, und vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553).

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 7.4.1987 (IX R 103/85) BStBl. 1987 II S. 707

Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei einer Immoblien-KG

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit den Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen.

2. Den Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung verwirklicht als Gesellschafter auch derjenige, der zwar keine Einlage geleistet hat und auch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, der jedoch nach außen die persönliche Haftung für die Schulden der Gesellschaft übernommen hat.

3. Leistungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter sind bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sofern es sich nicht um Herstellungskosten handelt - als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie auf einem schuldrechlichen Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beruhen; § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EStG ist nicht entsprechend anwendbar. Demgegenüber sind bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Einkünfte dem einzelnen Gesellschafter Bezüge aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zuzurechnen.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 616)

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BFH-Urteil vom 21.5.1987 (IV R 80/85) BStBl. 1987 II S. 710

Eine von einem Rechtsanwalt als Versicherungsnehmer auf sein Leben und das Leben seines Sozius abgeschlossene Lebensversicherung, bei der Versicherungsempfänger im Erlebensfalle der Versicherungsnehmer und im Falle des Todes eines der Versicherten der überlebende Versicherte ist, gehört weder zum notwendigen Betriebsvermögen der Sozietät noch zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Versicherungsnehmers.

EStG §§ 4, 10.

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BFH-Urteil vom 22.5.1987 (III R 220/83) BStBl. 1987 II S. 711

Die Kosten eines Finanzgerichtsprozesses sind nicht betrieblich veranlaßt, wenn in dem Rechtsstreit erfolglos um die Zuordnung von Verlusten aus Termingeschäften zu den gewerblichen Einkünften gestritten wurde.

EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 26.6.1987 (III B 32/85) BStBl. 1987 II S. 713

1. Das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen bei Anspruch auf Kindergeld (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. Gegen die Höhe der Ausbildungsfreibeträge des § 33 a Abs. 2 EStG 1979 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

EStG 1979 § 33a Abs. 1 und 2; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 3 und 6.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.7.1987 (III R 208/82) BStBl. 1987 II S. 715

1. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen i. S. von § 33 Abs. 2 EStG ist bei Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten regelmäßig nicht anzuerkennen, weil der Erbe die Möglichkeit hat, den Verbindlichkeiten durch Ausschlagung der Erbschaft auszuweichen.

2. Aus sittlichen Gründen erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn das Unterlassen der Aufwendungen Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge hätte. Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen.

3. Zwangsläufigkeit im vorstehenden Sinn kann vorliegen, wenn der Sohn der Erblasserin als Alleinerbe Nachlaßverbindlichkeiten erfüllt, die auf existenziellen Bedürfnissen seiner in Armut verstorbenen Mutter unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit deren Tod beruhen.

EStG 1975 § 33.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 18.2.1987 (II R 154/83) BStBl. 1987 II S. 717

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 ist dahin auszulegen, daß von dem Gesamtbetrag die für den früheren Erwerb damals festgesetzte Steuer abzuziehen ist, wenn diese wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höher war als die nach der jetzigen gesetzlichen Regelung festzusetzende Steuer.

ErbStG 1974 § 14 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1984, 77)

Anmerkung des BMF:

Das Urteil hat nur für Erwerbe von "Kindern verstorbener Kinder" (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 1984 Bedeutung, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 3 ErbStG im Zeitpunkt der zusammenrechnungspflichtigen Vorschenkung bereits vorgelegen haben. Von einer Veröffentlichung des Sachverhalts und der Urteilsbegründung wird deshalb abgesehen.

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BFH-Urteil vom 23.6.1987 (IX R 77/83) BStBl. 1987 II S. 717

Die Prozeßvollmacht kann durch Telegramm erteilt werden.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 4.8.1987 (VII S 17/87) BStBl. 1987 II S. 719

Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft beträgt 6.000 DM.

GKG § 13.

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BFH-Urteil vom 26.6.1987 (III R 223/83) BStBl. 1987 II S. 719

Ein Gewerbetreibender ist nicht Hausgewerbetreibender i. S. des § 2 Abs. 2 HAG, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn die zeitliche Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt möglicherweise nicht über die zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinausgeht.

GewStG 1974 § 11 Abs. 3 Satz 1; HAG § 2 Abs. 2, 6.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 29.7.1987 (II B 57/87) BStBl. 1987 II S. 722

Die Rechtsfrage, ob die Übertragung von 97 v. H. der Mitgliedschaftsrechte an einer Grundstücks-GbR einer Veräußerung des Gesellschaftsgrundstückes gleichstehen kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

AO 1977 § 42; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 13.5.1987 (II R 225/82) BStBl. 1987 II S. 722

Ein von der Grundsteuer befreites Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt ist und der Stelleninhaber über Nutzungsart und Erträgnisse befinden kann.

Ein solches Dienstgrundstück ist nicht mehr gegeben, wenn der Stelleninhaber Anspruch auf eine seinen Lebensunterhalt sichernde Besoldung hat und verpflichtet ist, die Reineinnahmen der Pfründe zur Erstattung der Gehaltszahlungen zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundbesitz zu dem der Besoldung des Stelleninhabers gewidmeten Vermögen gehört und seine Erträgnisse tatsächlich für die Besoldung verwendet werden.

GrStG i. d. F. vom 7. August 1973 § 3 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 22.7.1987 (II R 204/84) BStBl. 1987 II S. 725

Der Grundbesitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Rechtsträgerin eines nichtrechtsfähigen katholischen klösterlichen Verbandes (Ordensgenossenschaft) ist, ist insoweit nicht von der Grundsteuer befreit, als er für Wohnzwecke benutzt wird.

GG Art. 106 Abs. 6, Art. 140; WRV Art. 137; GrStG § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 3.7.1987 (III R 7/86) BStBl. 1987 II S. 728

Computerprogramme (hier Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle Wirtschaftsgüter; für ihre Anschaffung kann daher keine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG gewährt werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1979 III R 40/76, BFHE 129, 110, BStBl II 1980, 17).

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 29.4.1987 (I R 176/83) BStBl. 1987 II S. 733

1. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Schmiergeldzahlungen von einem Warenlieferanten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die GmbH ihren Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht alsbald geltend macht.

2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH eine sog. Satzungsklausel, die jeden Gesellschafter verpflichtet, verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzugewähren, so hat der Rückforderungsanspruch der GmbH gegenüber einem Gesellschafter seine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Er ist deshalb steuerrechtlich wie eine Einlageforderung zu beurteilen.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 41.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.5.1987 (V R 109/77) BStBl. 1987 II S. 735

Die bloße Jagdtätigkeit von in GbR zusammengeschlossenen Jagdpächtern ist nichtunternehmerisch. Daneben kann die Gesellschaft einen unternehmerischen Bereich haben, soweit nicht selbst benötigtes Wildbret verkauft wird.

UStG 1967 § 2, § 15, § 19; EStG 1967/1971 § 4 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.5.1987 (X R 2/81) BStBl. 1987 II S. 739

Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen ein unter dem Nennwert der Forderung liegendes Entgelt ab (Factoringgeschäft), wird hierdurch die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung nicht gemindert.

UStG 1967 § 10 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 4.6.1987 (V R 57/79) BStBl. 1987 II S. 741

1. Der BFH bleibt bei der im Urteil vom 20. Juli 1978 V R 2/75 (BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684) vertretenen Auffassung, daß bei der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer sowohl zwischen Sicherungsnehmer und Erwerber als auch zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer steuerbare Umsätze gegeben sind.

2. Die Umsatzsteuer, die bei der Lieferung des Sicherungsgebers (Konkursverwalters) an den Sicherungsnehmer nach Konkurseröffnung entsteht, gehört zu den Massekosten i. S. von § 58 Nr. 2 KO.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1; KO §§ 4, 47, 58 Nr. 2, § 127 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 29.6.1987 (X R 23/82) BStBl. 1987 II S. 744

1. Wer Privatvermögen in mehreren gleichartigen Akten veräußert, handelt nur dann als Unternehmer, wenn die Veräußerungen nicht mehr seinem Eigenleben zuzuordnen sind. Dies setzt voraus, daß er sich wie ein Händler verhält.

2. Ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, unterliegt nicht der Umsatzsteuer, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert.

UStG 1967 § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (UR 1982, 165)

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BFH-Urteil vom 15.7.1987 (X R 19/80) BStBl. 1987 II S. 746

1. Arbeitnehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts kann auch sein, wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt (Eintragung im Handelsregister, Abschluß der Verträge im eigenen Namen, eigenes Mineralölsteuerlager).

2. Ist einem Unternehmer gestattet worden, unter fremdem Namen aufzutreten, sind die getätigten Umsätze ihm zuzurechnen (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1967 V R 103/66, BFHE 90, 310, BStBl II 1968, 108).

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 19 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.7.1987 (X R 48/82) BStBl. 1987 II S. 752

Ein Münzsammler, der aus der Versteigerung seiner Sammlung (an zahlreiche Ersteigerer) 1974 einen Erlös von ca. 190.000 DM erzielt, ist nur dann Unternehmer, wenn er sich anläßlich des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhalten hat.

UStG 1967 § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Nr. 47), § 19.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1983, 94)

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BFH-Urteil vom 31.7.1987 (V R 148/78) BStBl. 1987 II S. 754

Die Aufteilung der gesamten (in einen Besteuerungszeitraum fallenden) Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach der Vorsteuerabzugsregelung des § 15 Abs. 2 UStG 1967, die auf Verwendung oder Inanspruchnahme des einzelnen vorsteuerbelasteten Leistungsbezugs abstellt. Verwendung oder Inanspruchnahme ist die erste Leistung (der Eigenverbrauch), in deren (dessen) Gegenstand die bezogene Leistung eingeht.

UStG 1967 § 15 Abs. 2 und 4 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1979, 51)

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BFH-Beschluß vom 4.8.1987 (V B 16/87) BStBl. 1987 II S. 756

Die Einschaltung eines sog. Zwischenmieters erlaubt bei der Prüfung des Vorsteuerabzugsanspruchs des Wohnungseigentümers den Rückschluß auf unangemessene Gestaltung der Vermietungsverhältnisse (§ 42 AO 1977), wenn für die Zwischenvermietung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 2.4.1987 (IV R 255/84) BStBl. 1987 II S. 762

Eine offenbare Unrichtigkeit ist anzunehmen, wenn anläßlich des Abgangs eines Anlagegegenstandes sein Restbuchwert vom Steuerpflichtigen zwar im Anlageverzeichnis abgesetzt, aber nicht als Betriebsausgabe in die Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übertragen wird.

AO 1977 § 129.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.5.1987 (IV R 134/83) BStBl. 1987 II S. 764

1. Die Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 haben gemäß der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Vorschrift des § 58 EStDV die gesetzlichen Vertreter i. S. des § 34 AO 1977 abzugeben. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter, der gegenüber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten oder als Empfangsbevollmächtigter hervorgetreten ist, ist ermessensfehlerfrei.

2. Die Erklärungspflicht bezüglich der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes zwecks gesonderter Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 trifft die Gesamtheit der Mitunternehmer (§ 28 Abs. 3 BewG). Das FA verletzt sein Auswahlermessen nicht, wenn es den Verspätungszuschlag ebenfalls gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter festsetzt, dem wegen verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung ein Verspätungszuschlag auferlegt wird.

AO 1977 § 34, § 152, § 180 Abs. 1; BewG 1974 § 28 Abs. 3; EStDV § 58.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.4.1987 (VIII R 259/84) BStBl. 1987 II S. 766

Ein Gewinnfeststellungsbescheid, durch den die Mitunternehmerstellung eines Teils der Gesellschafter einer Personengesellschaft verneint wird und eine Mitunternehmerschaft eines anderen Teils der Gesellschafter der Personengesellschaft mit Dritten bejaht wird, muß grundsätzlich alle Beteiligten in seinem Anschriftenfeld einzeln bezeichnen. Die Verwendung von Sammelbezeichnungen wie OHG, KG usw. im Anschriftenfeld reichen nur dann aus, wenn aus dem die Gewinnverteilung betreffenden Teil des Bescheids bzw. dem Teil des Bescheids, der die Ablehnung der Gewinnfeststellung enthält, unzweideutig erkennbar ist, welcher Sammelbezeichnung die einzelnen Beteiligten zuzuordnen sind.

AO 1977 §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 179 Abs. 1, 183 (1).

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.4.1987 (VIII R 260/84) BStBl. 1987 II S. 768

Wird ein Gewerbesteuermeßbescheid an eine Personengesellschaft adressiert, so ist er wegen des Fehlens einer zutreffenden Bezeichnung des Steuerschuldners unwirksam, wenn das FA in dem Bescheid die Gesellschafter der Personengesellschaft ganz oder teilweise nicht als Mitunternehmer behandelt und andere Personen als Mitunternehmer ansieht.

AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 1 Sätze 2 und 3; GewStG 1974 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 29.4.1987 (X R 2/80) BStBl. 1987 II S. 769

1. Der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage der Sonderumsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbsichG) ist nach Bewertungsrecht (§ 9 Abs. 2 BewG) zu beurteilen.

2. Der gemeine Wert von Ausrüstungsgegenständen, die zwecks Erstellung von ortsgebundenen Anlagen in das Ausland verbracht werden, bestimmt sich nach den Anschaffungskosten (Einstandspreisen). Dies gilt für Serienerzeugnisse wie für Sonderanfertigungen.

3. Die Einstandspreise sind nicht um Gewinnaufschläge zu erhöhen.

BewG § 9 Abs. 2; AbsichG § 3 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1980, 268)

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BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 325/84) BStBl. 1987 II S. 772

Erwirbt jemand im Wege vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs des bisherigen Eigentümers und veräußert er während der Dauer des Nießbrauchs den landwirtschaftlichen Betrieb weiter, ist der bei der Veräußerung erzielte Veräußerungsgewinn ihm zuzurechnen.

EStG § 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.3.1987 (IX R 112/83) BStBl. 1987 II S. 774

Der Beteiligung an einem Mietkaufmodell fehlt auch dann die Absicht, einen positiven Totalüberschuß zu erzielen, wenn noch kein Optionsvertrag zustande gekommen oder noch kein Optionsangebot abgegeben worden ist, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragsbündels, mit dem der Modellteilnehmer den Modelldurchführer zum Abschluß der entsprechenden Verträge und der Abgabe von Optionsangeboten ermächtigt, das zu vermietende Objekt erst noch hergestellt werden muß oder, wenn es schon hergestellt ist, noch kein Mieter gefunden ist, dem der Abschluß eines Optionsvertrages hätte angeboten werden können (Ergänzung zu BFH- Urteil vom 31. März 1987 IX R 111/86).

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 13.5.1987 (I B 179/86) BStBl. 1987 II S. 777

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, daß mit der Zahlung der Transfer-Entschädigung bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein ein immaterielles Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wird.

KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 3.6.1987 (III R 141/86) BStBl. 1987 II S. 779

Aufwendungen für eine Aussteuer sind grundsätzlich auch dann nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen für die steuerpflichtigen Eltern, wenn diese ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewähren (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 33 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 60/84) BStBl. 1987 II S. 780

Aufwendungen aus Anlaß einer Promotion können Werbungskosten sein, wenn das Promotionsstudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 127/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87).

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 13.8.1987 (VIII B 179/86) BStBl. 1987 II S. 782

Zur Anwendung des § 6b EStG auf Personengesellschaften.

EStG § 6b.

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BFH-Urteil vom 29.1.1987 (IV R 189/85) BStBl. 1987 II S. 783

Die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers der Rechtswissenschaft am Landesjustizprüfungsamt für die erste juristische Staatsprüfung ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

EStG § 3 Nr. 26; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 2.9.1987 (II B 103/87) BStBl. 1987 II S. 785

1. Werden durch ein Urteil des FG beide Beteiligte beschwert, so können sie im Rahmen ihrer Beschwer unabhängig voneinander Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision einlegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit zu überprüfen.

2. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob die für eine Vorschenkung gemäß § 21 ErbStG 1959 gewährte Steuervergünstigung auch bei der Zusammenrechnung dieser Vorschenkung mit späteren Erwerben aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1973 zu gewähren ist.

FGO § 115 Abs. 3; ErbStG 1959 § 21; ErbStG 1974 §§ 14, 27.

Vor FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 26.8.1987 (IV B 27/87) BStBl. 1987 II S. 786

Will das FG die gesetzliche Rechtsmittelsperre in Art. 1 Nr. 3 BFH-EntlG beseitigen und den Beschwerdeweg zum BFH eröffnen, muß es die Zulassung ausdrücklich und in eindeutiger Weise aussprechen.

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 3.7.1987 (III R 147/86) BStBl. 1987 II S. 787

1. Ein Computeranwenderprogramm stellt steuerlich (investitionszulagerechtlich) mit der Datenverarbeitungsanlage keine Einheit dar; es ist vielmehr ein selbständiges Wirtschaftsgut.

2. Das von einem Steuerberater erworbene "Steuerberater-Kanzleipaket" ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Investitionszulage nicht gewährt wird.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.8.1987 (III R 88/82) BStBl. 1987 II S. 789

Die Cellophanumhüllung, mit der eine Tonbandkassette versehen ist, gehört als sog. Außenverpackung zum Vertriebsbereich.

Eine Cellophan-Einschlagmaschine, welche die Kassette mit der Umhüllung versieht, dient deshalb nicht mehr unmittelbar oder mittelbar der Fertigung i. S. des § 19 BerlinFG.

BerlinFG § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 4.8.1987 (VII R 169/85) BStBl. 1987 II S. 790

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen vereinbar ist und daß es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handelt.

StBerG §§ 57 Abs. 4 Nr. 2, 58.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 27.5.1987 (X R 25/80) BStBl. 1987 II S. 791

Das Merkmal "gemeinnützige Zwecke" i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1973 i. V. m. §§ 17 bis 19 StAnpG umfaßt nicht ohne weiteres auch die Fälle der Gemeinnützigkeit nach § 1 Abs. 2 WGG.

UStG 1973 § 12 Abs. 2 Nr. 8; WGG § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1981, 54)

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BFH-Beschluß vom 4.6.1987 (V B 56/86) BStBl. 1987 II S. 795

Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, ob der sog. Praxiswert einer Zahnarztpraxis Gegenstand einer nach § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 steuerfreien Lieferung sein kann.

UStG 1980 § 4 Nr. 28 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.4.1987 (I R 192/82) BStBl. 1987 II S. 797

1. Forderungen aus Werklieferungsverträgen sind erst zu bilanzieren, wenn der Gewinn "realisiert" ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Das ist erst nach voller Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten der Fall.

2. Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft werden Entnahmen in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und der Eintragung im Handelsregister von der gesetzlichen Rückbeziehung des § 17 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1969 (§ 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1977) nicht erfaßt. Sie sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen und führen nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG 1977.

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; UmwStG 1969 § 17 Abs. 7 Satz 3 (= UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 Satz 3).

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1982, 533)

 

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