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BFH-Urteil vom 30.5.1990 (I R 64/86) BStBl. 1990 II S. 1000

1. Eine Unterstützungskasse ist nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ihrem Trägerunternehmen ein Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt.

2. Wurde die Darlehensforderung der Unterstützungskasse zugewendet, beruht sie also nicht auf Leistungen der Kasse an das Trägerunternehmen, dann ist die Unverzinslichkeit oder unangemessen niedrige Verzinsung der Forderung für die Steuerbefreiung unschädlich, solange die Unterstützungskasse aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen.

3. Ob die Verzinsung einer Darlehensforderung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 7; KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStDV 1968 §§ 9 und 11; KStDV 1984 §§ 1 bis 3; KStR 1985 Abschn. 6 Abs. 10 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1986, 254)

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BFH-Urteil vom 3.8.1990 (VI R 22/89) BStBl. 1990 II S. 1002

Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (§ 40a Abs. 3 EStG 1990) ist nicht zulässig, wenn der Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG ausgeschieden ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Etwas anderes gilt auch nicht für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfüllen würden.

EStG § 40a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 15.5.1990 (VII R 7/88)BStBl. 1990 II S. 1007

Ein Steuerschuldner, der seine Branntweinsteuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO 1977 zahlt oder aufschieben läßt, ist kein pünktlicher Steuerzahler. Das HZA handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen Antrag eines solchen Schuldners auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnt, auch wenn dieser erstmals die Schonfrist versäumt und für diese Säumnis Entschuldigungsgründe vorgetragen hat.

AO 1977 § 227, § 240 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1988, 59)

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BFH-Urteil vom 29.5.1990 (VII R 85/89) BStBl. 1990 II S. 1008

1. Das Auswahlermessen für die Inanspruchnahme eines von zwei jeweils alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführern als Haftungsschuldner ist in der Regel nicht sachgerecht ausgeübt, wenn das FA hierfür allein auf die Beteiligungsverhältnisse der Geschäftsführer am Gesellschaftskapital abstellt.

2. Die Tatsache der Geburt eines Kindes durch eine Geschäftsführerin während des Haftungszeitraums ist - wenn nicht bereits beim Haftungstatbestand (§ 69 AO 1977) - bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen.

AO 1977 §§ 34, 69, 191 Abs. 1; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VII R 106/89) BStBl. 1990 II S. 1010

Zur Durchführung eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen ist das FA befugt, eine Zeitung um Auskunft über die Identität des Inserenten einer Chiffreanzeige zu ersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung).

AO 1977 § 93 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; StBerG §§ 7, 164a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.3.1990 (III R 89/87) BStBl. 1990 II S. 1012

Errichtet ein Tennisverein eine Tennishalle, die er zu den gleichen Bedingungen stundenweise sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder vermietet, so kann ihm dafür eine Investitionszulage zustehen. In diesem Falle wird die Halle den Vereinsmitgliedern nicht im Rahmen eines steuerbefreiten Zweckbetriebs i.S. des § 65 AO 1977, sondern eines einheitlich zu beurteilenden steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§ 14, 64 AO 1977) überlassen.

InzZulG 1982 § 4b; AO 1977 §§ 14, 64, 65.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.5.1990 (III R 76/87) BStBl. 1990 II S. 1013

Ein Wirtschaftsgut verbleibt nicht drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebstätte in Berlin (West), wenn es von dieser Betriebstätte aus vor Ablauf der Dreijahresfrist auch nur kurzfristig zum Einsatz nach Orten außerhalb von Berlin (West) vermietet wird.

BerlinFG § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 46/88) BStBl. 1990 II S. 1016

Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes rechtlich selbständige Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit. Die Führung mehrerer rechtlich selbständiger Wohnungseigentumsrechte auf einem gemeinsamen Wohnungsgrundbuch und/oder das tatsächliche Aneinandergrenzen (Übereinanderliegen) der Wohnungen führt nicht dazu, daß diese Wohnungseigentumsrechte eine wirtschaftliche Einheit bilden (Abgrenzung zum Urteil vom 1. April 1987 II R 79/86, BFHE 150, 274, BStBl II 1987, 840).

BewG § 2 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.4.1990 (VIII R 63/88) BStBl. 1990 II S. 1017

Schließt ein Kommanditist eine Versicherung auf den Lebens- oder Todesfall ab, so sind weder die Versicherungsprämien Betriebsausgaben noch führen die Versicherungsleistungen zu Betriebseinnahmen und zwar selbst dann nicht, wenn die Versicherung zur Absicherung betrieblicher Schulden der KG dient und die KG bezugsberechtigt ist.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.5.1990 (IV R 14/87) BStBl. 1990 II S. 1018

Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog. Tagesgroßpflegestellen gezahlten Erziehungsgelder sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

EStG 1981 § 3 Nr. 11.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 338)

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BFH-Urteil vom 21.6.1990 (X R 46/86) BStBl. 1990 II S. 1020

Eine Pensionsabfindung ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn der Arbeitnehmer von sich aus nach Eheschließung zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Dienstverhältnis gekündigt hat.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 500)

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BFH-Urteil vom 21.6.1990 (X R 48/86) BStBl. 1990 II S. 1021

Die Steuerfreiheit von Abfindungen, die aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns gezahlt werden, hängt u.a. davon ab, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Falls die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist.

EStG § 3 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 25.7.1990 (X R 137/88) BStBl. 1990 II S. 1022

1. Der Anspruch des Unterhaltsleistenden gegenüber dem Unterhaltsempfänger auf Erteilung der Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Ob die Verweigerung einer solchen Willenserklärung rechtsmißbräuchlich ist, haben die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht zu prüfen.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 33a Abs. 1a EStG.

EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 33a Abs. 1a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (IX R 70/86) BStBl. 1990 II S. 1024

Anleger im Bauherrenmodell können einkommensteuerrechtlich auch dann als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen sein, wenn sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, um das Bauvorhaben durchzuführen (Anschluß an das Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299).

EStG §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, 21.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 9.8.1990 (X R 140/88) BStBl. 1990 II S. 1026

Der Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt ist im privaten Bereich nicht steuerbar.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 6.9.1990 (IV R 125/89) BStBl. 1990 II S. 1028

Es besteht eine Vermutung dafür, daß eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch insoweit zuzurechnen ist, als sie einen angemessenen Betrag übersteigt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2221.

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BFH-Urteil vom 19.9.1990 (IX R 5/86) BStBl. 1990 II S. 1030

Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG 1981 §§ 7 Abs. 4, 7b, 9 Abs. 1, 21 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1986, 223)

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BFH-Urteil vom 24.8.1990 (X R 45-46/90) BStBl. 1990 II S. 1032

Auf die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens kann ein Beteiligter wirksam verzichten (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 4. November 1977 IV C 71/77, HFR 1978, 174).

FGO § 52; GVG § 169; ZPO § 295 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 7.2.1990 (I R 145/87) BStBl. 1990 II S. 1032

Das FA ist an die gerichtliche Entscheidung gebunden, daß die Steuer in dem angefochtenen Bescheid wegen des Abzugs von Betriebsausgaben herabzusetzen ist. Einer Änderung dieses Bescheids - auch wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist - steht deshalb die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegen, solange dazu kein neuer Sachverhalt festgestellt wird.

AO 1977 § 164; FGO § 110.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.8.1990 (II R 6/88) BStBl. 1990 II S. 1034

Grundstückszuteilungen im Umlegungsverfahren, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, da er keinen oder keinen wertgleichen Grundstücksverlust im Umlegungsgebiet erleidet, sind (insoweit) nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG 1983 von der Steuerbarkeit ausgenommen.

(Festhalten an der zu früheren landesrechtlichen Befreiungen entwickelten Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidung vom 18. September 1985 II R 131/83, BFHE 144, 470, BStBl II 1985, 713).

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 26.9.1990 (II B 24/90) BStBl. 1990 II S. 1035

Eine grundstücksverwaltende GbR ist Steuerschuldnerin einer wegen Erfüllung des Nachversteuerungstatbestandes entstandenen Nachsteuer auch dann, wenn an die Stelle der zur Zeit des Erwerbsvorgangs vorhandenen Gesellschafter neue Gesellschafter getreten sind. Aus dem BFH-Beschluß vom 7. Juni 1989 II B 111/88 (BFHE 156, 527, BStBl II 1989, 803) kann etwas anderes nur für den Fall entnommen werden, daß durch die nahezu gleichzeitige Auswechselung aller Gesellschafter die Nachsteuer ausgelöst würde.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Nr. 1; GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 1, § 3; AO 1977 § 42 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 23.5.1990 (III R 44/87) BStBl. 1990 II S. 1037

Die sog. Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 ist auch dann zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 mit den Bauarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen hat, sofern ihm diese Genehmigung nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes erteilt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 8. Februar 1980 III R 100/78, BFHE 130, 105, BStBl II 1980, 473, zu § 4b InvZulG 1975).

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 99/88) BStBl. 1990 II S. 1043

1. Eine Steuer darf nur dann gemäß § 165 AO 1977 vorläufig festgesetzt werden, wenn trotz angemessener Bemühungen des FA, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit der Steuerfestsetzung nicht beseitigt werden kann oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beseitigt werden könnte.

2. Den Anforderungen an die Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung ist nicht Genüge getan, wenn das FA der Festsetzung der Grunderwerbsteuer ohne jede weitere Prüfung anstelle der Gegenleistung den Einheitswert der Grundstücke zugrunde legt, weil streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang gegeben war.

AO 1977 §§ 164, 165.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (X R 72/87) BStBl. 1990 II S. 1044

1. Zur betrieblichen Veranlassung von Pensionszusagen an im Betrieb mitarbeitende Ehegatten.

2. Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlußbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. Die Korrektur ist grundsätzlich erfolgswirksam vorzunehmen.

3. Geht es um die Fortführung eines Bilanzierungsfehlers über mehrere Jahre, so kommt es auf die Möglichkeiten der Rückwärtsberichtigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids an.

4. Die Frage nach der ersten für eine Korrektur offenen Bilanz ist unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten zu beantworten.

5. Ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem sich die Frage nach der ersten Korrekturmöglichkeit auf Veranlagungszeiträume erstreckt, die nicht zum Streitgegenstand gehören, muß bis zur abschließenden Klärung dieser Frage nach § 74 FGO ausgesetzt werden.

6. Im Kollisionsfall geht die Überleitungsvorschrift des Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGAO derjenigen des Art. 97 § 9 EGAO vor. Darum ist die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO 1977 im Hinblick auf die dazu gehörende besondere Verjährungsregelung (§ 174 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 AO 1977) auch auf nach dem 31. Dezember 1976 erlassene Steuerbescheide nicht anwendbar, wenn diese vor dem 1. Januar 1977 entstandene Steueransprüche betreffen (Fortführung zum BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 58/80, BFHE 132, 1, BStBl II 1981, 245).

AO 1977 §§ 169 ff., 173 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 4, 415 Abs. 1; AO §§ 143 ff.; FGO § 74; EStG § 4 Abs. 1, § 6a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (BB 1987, 1987)

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BFH-Urteil vom 13.7.1990 (VI R 109/86) BStBl. 1990 II S. 1047

Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren sind dem FA auch Tatsachen bekannt, die sich aus den Anträgen des Steuerpflichtigen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für die vorangegangenen zwei Jahre ergeben. Sie werden nicht dadurch unbekannt, daß die Vorjahresunterlagen im Keller abgelegt werden und die FÄ nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften gehalten sind, die Ausgleichsanträge im aktenlosen Verfahren zu bearbeiten und dabei frühere Vorgänge grundsätzlich nicht heranzuziehen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 16.5.1990 (I R 16/88) BStBl. 1990 II S. 1049

1. Erzielt eine ausländische Zwischengesellschaft einen Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, so ist für dessen Subsumtion unter den Katalog des § 8 Abs. 1 und 2 AStG maßgebend, aus welchen Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen die Personengesellschaft ihre Einkünfte erzielte.

2. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Zwischengesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit in der Personengesellschaft eine gewinnabhängige Vorabvergütung erhält.

AStG § 8 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 103)

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BFH-Urteil vom 18.1.1989 (X R 108/88) BStBl. 1990 II S. 1051

Die Errichtung und der Verkauf von drei Eigentumswohnungen sind noch als private Vermögensverwaltung zu beurteilen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244, und vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277)

EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.3.1989 (VIII R 373/83) BStBl. 1990 II S. 1053

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn ein Steuerpflichtiger nicht mehr als drei Objekte veräußert. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf des Baugewerbes oder einen dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausübt.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.12.1989 (III R 56/85) BStBl. 1990 II S. 1054

1. Die Errichtung und der Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen überschreitet grundsätzlich nicht die Grenze privater Vermögensverwaltung (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Bei dem Verkauf von Gebäuden, die der Verkäufer auf von ihm angeschafften Grundstücken errichtet hat, kann ein Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht in bezug auf die Gebäude vorliegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Die durch die Errichtung und die Veräußerung von Kaufeigenheimen entstandenen Gewinne sind auch dann keine sonstigen Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG, wenn die Eigenheime bereits vor ihrer Errichtung verkauft worden sind.

EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1985, 394)

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 25/86) BStBl. 1990 II S. 1056

Erzielt ein beschränkt Steuerpflichtiger einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 17 Abs. 1 EStG, so entfällt die Annahme steuerpflichtiger inländischer Einkünfte nicht deshalb, weil der Gewinn bei bestehender unbeschränkter Steuerpflicht vorrangig als Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG zu besteuern wäre.

EStG §1 Abs. 2, § 17, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 6.4.1990 (III R 28/87) BStBl. 1990 II S. 1057

Die Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen und der Verkauf von mehr als drei dieser Wohnungen hält sich in der Regel nur dann im Rahmen privater Vermögensverwaltung, wenn das Mietwohngrundstück nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnungen gekauft worden ist (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 5.9.1990 (IV B 169/89) BStBl. 1990 II S. 1059

Die Frage, ob eine viereinhalbstündige Mittagspause als Indiz für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung einer Kongreßreise angesehen werden kann, ist - zumindest nach Ergehen des BFH-Urteils vom 14. Juli 1988 IV R 57/87 (BFHE 154, 312, BStBl. II 1989, 19) - nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 100/88) BStBl. 1990 II S. 1060

Die Veräußerung von nicht mehr als drei Grundstücksobjekten ist als private Vermögensverwaltung zu beurteilen, auch wenn der Veräußerer einen Beruf des Baugewerbes oder einen dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausübt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214).

EStG 1971 § 15 Nr. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.9.1990 (X R 107-108/89) BStBl. 1990 II S. 1060

Werden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Gebäudeerrichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert - insgesamt zwölf Objekte in einem Zeitraum von neun Jahren -, so ist bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (z.B. Grundstücksmakler) eine bereits bei Errichtung bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen.

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BFH-Urteil vom 7.2.1990 (X R 36/86) BStBl. 1990 II S. 1062

1. Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind insoweit Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, als sie Ertrag eines vom Arbeitnehmer hingegebenen, auf die Lebenszeit des/der Bezugsberechtigten verrenteten Kapitals sind.

2. Kauft sich ein Arbeitnehmer mit eigenem Vermögen (auch: versteuertem oder nichtsteuerbar bezogenem Arbeitslohn) in eine Pensionsregelung seines Arbeitgebers ein, sind die Versorgungsbezüge gegebenenfalls im Schätzungswege in ein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbares Ruhegeld und in eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente aufzuteilen.

3. Eine Einmalzahlung für eine sofort beginnende Leibrente ist keine "frühere Beitragsleistung" i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 10.8.1990 (VI R 23-24/85) BStBl. 1990 II S. 1065

Der den Künstlern gemäß Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2 b LStR 1975 gewährte Pauschbetrag von 4.800 DM ist grundsätzlich um vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Werbungskosten zu kürzen. Insbesondere ist die Kürzung um erstattete Reisekosten nicht vom Nachweis abhängig, daß die Gewährung des ungekürzten Pauschbetrages für andere beruflich veranlaßte Aufwendungen als Reisekosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte.

EStG §§ 9, 9a; LStR 1975 Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 117/86) BStBl. 1990 II S. 1067

Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments findet § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 keine Anwendung, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte testamentarisch berechtigt war, über den Nachlaß frei zu verfügen und durch eine letztwillige Verfügung die Erbfolge teilweise neu regelt.

ErbStG 1974 § 15 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1986, 571)

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BFH-Beschluß vom 19.6.1990 (VIII B 3/89) BStBl. 1990 II S. 1068

Zu dem Klageverfahren einer Personenhandelsgesellschaft in einer Gewinnfeststellungssache ist ein nach Klageerhebung ausgeschiedener Gesellschafter notwendig beizuladen, wenn seine steuerrechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

FGO §§ 48 Abs. 1, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (VII R 60/89) BStBl. 1990 II S. 1071

Es ist ein absoluter Revisionsgrund, wenn das FG die Gründe seines Urteils hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts durch die Bezugnahme auf eine von ihm erlassene Entscheidung ersetzt, die den Beteiligten bei Beginn der Revisionsfrist weder bekannt noch zugänglich war (Bestätigung der Rechtsprechung).

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 28.8.1990 (VIII B 25/90) BStBl. 1990 II S. 1072

Ist ein Mitberechtigter nicht notwendig beizuladen, weil er nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht klagebefugt ist (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO), so ist er auch nicht nach § 60 Abs. 1 FGO am Verfahren zu beteiligen.

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (I R 98/87) BStBl. 1990 II S. 1073

Die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals, worunter insbesondere dessen verzinsliche Anlage zu verstehen ist, löst die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft noch nicht aus (Bestätigung von Abschn. 21 Abs. 2 Satz 7 GewStR 1984).

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 2a; GewStDV § 23; GmbHG § 11 Abs. 1, § 43 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 576)

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 13/88) BStBl. 1990 II S. 1075

1. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags) findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

2. Errichtet und veräußert ein Steuerpflichtiger neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Eigentumswohnungen und übt er nur damit der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit aus, wird die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 40/87) BStBl. 1990 II S. 1077

Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften, in die eine Delkredere-Genossenschaft eingeschaltet ist, sind in Höhe des Mindestbestandes Dauerschulden, wenn die Wechselkredite auf Grund eines Rahmenabkommens gewährt werden und wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Erlöse aus dem Weiterverkauf der kreditierten Waren für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung hat.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 517)

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 30/89) BStBl. 1990 II S. 1081

1. Ein einheitlich gewährter Kredit kann in einzelne, steuerlich für sich zu beurteilende Kreditgeschäfte aufgelöst werden, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung festgestellt werden kann.

2. Die Hinzurechnung eines Mindestbestandes aufgrund eines Kontokorrentkreditverhältnisses als Dauerschuld kann nicht deshalb unterbleiben, weil Teilkredite vorzeitig - etwa aus dem Erlös anderer Waren - getilgt werden.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 62/86) BStBl. 1990 II S. 1083

Die Nichtgewährung eines Verlustrücktrags in § 10a GewStG verstößt nicht gegen die Verfassung.

GewStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1986, 354)

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BFH-Urteil vom 25.4.1990 (I R 70/88) BStBl. 1990 II S. 1086

Zur Behandlung ausländischer Steuern bei der inländischen Gewinnermittlung

1. Übernimmt der ausländische Auftraggeber für eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft deren ausländische Quellensteuer, so ist die Übernahme als Teil des Leistungsentgeltes zu behandeln, das die Betriebseinnahmen erhöht.

2. Die ausländische Quellensteuer kann wegen § 10 Nr. 2 KStG 1977 von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

KStG 1977 § 10 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 6 Satz 1; EStG § 34c Abs. 1 und 2; HGB n.F. § 243 Abs. 2, § 246, § 275.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.7.1990 (I R 22-23/87) BStBl. 1990 II S. 1088

1. Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder durch einen Leistungsplan sicherstellen, daß es sich um eine soziale Einrichtung handelt.

2. Gewährt eine Unterstützungskasse laufende Leistungen, so ist das zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 1977) auch dann auf der Grundlage der durchschnittlich gewährten Leistungen zu ermitteln, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen laufende Leistungen gewährt.

KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, § 6 Abs. 5; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 1 Nr. 1 Satz 4.

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BFH-Urteil vom 10.8.1990 (VI R 89/88) BStBl. 1990 II S. 1092

Der Begriff "Arbeitsstunde in § 40a Abs. 3 EStG ist als Zeitstunde zu verstehen.

EStG § 40 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.3.1990 (VII R 50/89) BStBl. 1990 II S. 1093

Ein Arbeitnehmer, der länger als drei Jahre gleichzeitig als Lohnbuchhalter und als Finanzbuchhalter tätig war, erfüllt auch dann die Voraussetzungen für die Bestellung als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn auf die Tätigkeit in der Lohnbuchhaltung nur etwa ein Drittel seiner Arbeitszeit entfiel.

StBerG § 23 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.5.1990 (V R 167/84) BStBl. 1990 II S. 1095

1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Leistungsempfängers tritt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 UStDV 1980 nur ein, wenn der Leistungsempfänger entweder weiß, daß der Leistende ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer ist, oder wenn bei ihm entsprechende Zweifel bestehen oder unter den gegebenen Umständen solche Zweifel hätten bestehen müssen.

2. Soweit der Leistungsempfänger nicht zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, haftet er nicht gemäß § 55 UStDV 1980.

UStG 1980 § 18 Abs. 8 Nr. 3; UStDV § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 55.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.8.1990 (V R 134/85) BStBl. 1990 II S. 1098

Gibt der Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises erfüllungshalber einen Wechsel hin, den der Verkäufer diskontieren läßt, und löst der Käufer als Bezogener diesen Wechsel bei Fälligkeit mit Mitteln ein, die er aus der Diskontierung eines weiteren (Akzeptanten-)Wechsels erhält, so tritt bei Inanspruchnahme des Verkäufers (Aussteller) aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ein, wenn die Beteiligten vereinbart hatten, daß die Kaufpreisforderung erst bei Einlösung des Akzeptantenwechsels durch den Käufer erlöschen sollte.

UStG 1980 § 17 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 47)

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BFH-Urteil vom 11.7.1990 (II R 33/86) BStBl. 1990 II S. 1100

Verpachtet eine juristische Person des öffentlichen Rechts die für die Führung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen und ermöglicht sie dadurch dem Pächter, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, unterliegt sie mit der Verpachtung des Gewerbebetriebs der Vermögensteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 g VStG. Dies gilt auch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und die Verpachtung bei ihr nachhaltig zu Verlusten führt.

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2g.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1986, 206)

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BFH-Urteil vom 2.5.1990 (VIII R 16/87) BStBl. 1990 II S. 1101

Maschinen und maschinelle Anlagen i.S. von Abschn. I Nr. 2 Abs. 5 Satz 2 des zu § 3 ZRFG ergangenen BMF-Schreibens vom 10. November 1978 IV B 2-S 1990 - 50/78 (BStBl I 1978, 451) sind Vermögensgegenstände, die keine Gebäude sind und ihrer Art nach unmittelbar dem betrieblichen Produktionsprozeß dienen. Eine Zugmaschine ist keine Maschine oder maschinelle Anlage in diesem Sinn.

 

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