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BFH-Urteil vom 11.1.1991 (III R 104/87) BStBl. 1991 II S. 501

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG ist auf die Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer auch die auf steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlte Berlinzulage anzurechnen.

BerlinFG a.F. §§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4, 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.10.1990 (II R 82/88) BStBl. 1991 II S. 503

Gehören zu einem Wohnungseigentum zwei Wohnungen in demselben Haus, bei denen die eine nicht an die andere, sondern an die unter dieser gelegene Wohnung angrenzt - die zwei zu dem Wohnungseigentum gehörenden Wohnungen sich also nur an einer Kante berühren -, so liegen zwei jeweils als Einfamilienhaus zu bewertende wirtschaftliche Einheiten vor.

BewG § 2 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 8.11.1990 (IV R 127/86) BStBl. 1991 II S. 505

Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen auf und werden die Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto der Gesellschaft geleitet, so gehört die Darlehensverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, soweit durch die Einzahlung der betriebliche Teil der Kontokorrentschuld der Gesellschaft getilgt wird. In welchem Umfang die Kontokorrentschuld zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich auch bei Personengesellschaften nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.12.1990 (X R 1/85) BStBl. 1991 II S. 508

§ 10b Abs. 2 EStG in den bis 1983 geltenden Fassungen ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als politische Partei i. S. des § 2 PartG auch eine Organisation in Betracht kommt, deren Satzung die in § 6 Abs. 2 PartG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt.

EStG § 10b Abs. 2, § 34g; PartG § 2, § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 11.12.1990 (VIII R 14/87) BStBl. 1991 II S. 510

1. Bei einer GmbH & Co. KG gehört grundsätzlich der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten, weil dieser Geschäftsanteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über seine Stellung in der Komplementär-GmbH Einfluß auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben.

2. Bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG wird die Stellung eines Kommanditisten der Untergesellschaft durch seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der Obergesellschaft nur dann verstärkt, wenn der betreffende Kommanditist in der Obergesellschaft einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 176)

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 17/85) BStBl. 1991 II S. 512

Bringt ein Steuerpflichtiger seinen bisher als Einzelunternehmen geführten, bilanziell überschuldeten Betrieb im Wege einer verdeckten Einlage in eine von ihm zuvor bar gegründete GmbH ein, muß er die übergehenden stillen Reserven und den übergehenden Geschäftswert nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG versteuern.

EStG § 16 Abs. 1 und Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 21.2.1991 (IV R 46/86) BStBl. 1991 II S. 514

1. Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke und deshalb Fremdmittel für private Zwecke verwendet, so sind die Schuldzinsen keine Betriebsausgaben.

2. Wird ein Kredit für private Zwecke aufgenommen, sind die Schuldzinsen auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein dem betrieblichen Zahlungsverkehr dienendes Kontokorrentonto geleitet und von dort der privaten Verwendung zugeführt werden.

EStG § 4 Abs. 4. § 12.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.3.1991 (VIII R 93/84) BStBl. 1991 II S. 516

Die Kreditaufnahme einer Personengesellschaft zur Finanzierung einer Entnahme führt auch dann nicht zum Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben, wenn der entnehmende Gesellschafter sein negatives Kapitalkonto verzinsen muß, dieses Konto (Kapitalkonto II) aber als Beteiligungskonto anzusehen ist.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1984, 272)

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BFH-Urteil vom 12.4.1991 (III R 85/89) BStBl. 1991 II S. 518

Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft volljähriger Personen kommt nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (Fortführung der BFH-Urteile vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 18. April 1990 III R 102/87, BFHE 160, 519, BStBl II 1990, 886).

EStG § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1989, 511)

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BFH-Urteil vom 23.1.1991 (X R 105-107/88) BStBl. 1991 II S. 519

Selbstgenutzte Einfamilienhäuser können dem Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuzuordnen sein, sofern ihr betrieblicher Einsatz im Vordergrund steht und sie nur vorübergehend zur privaten Nutzung bestimmt sind. Eine nur vorübergehende private Nutzung steht der Zuordnung zum Privatvermögen aber nicht entgegen, wenn sie nachweisbar auf außerbetrieblichen Gründen beruht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).

EStG §§ 4, 5, 15 Abs. 2; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 19.3.1991 (II R 134/88) BStBl. 1991 II S. 521

Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Briefkurs für den Tag in Deutsche Mark umzurechnen, an dem die deutsche Erbschaftsteuer für den Erwerb entstanden ist.

ErbStG 1974 §§ 11, 21 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 17.4.1991 (II R 121/88) BStBl. 1991 II S. 522

Bei der Zusammenrechnung mehrerer innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallender Vermögensvorteile mit dem letzten Erwerb sind die früheren Erwerbe mit den ihnen (damals) zukommenden richtigen Werten anzusetzen und nicht mit den (falschen) Werten, die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren.

ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.1.1991 (X R 107/90) BStBl. 1991 II S. 524

Lohnsteuerhilfevereine und andere juristische Personen (z.B. Steuerberatungsgesellschaften) sind vor den Finanzgerichten vertretungsbefugt.

FGO § 62 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1991 (VII R 41/89) BStBl. 1991 II S. 526

Eine nach § 116 Abs. 2 FGO zulassungsfreie Revision ist nur gegeben, wenn das Urteil des FG von einer in ihm getroffenen zolltariflichen Entscheidung abhängt.

FGO § 116 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 17.4.1991 (II R 142/87) BStBl. 1991 II S. 527

Hebt die Finanzbehörde nach Rechtshängigkeit den angefochtenen Verwaltungsakt aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, ohne dem mit der Klage verfolgten Begehren sachlich zu entsprechen, wird ein zeitlich später erlassener Verwaltungsakt, der dieselbe Steuersache betrifft, auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger aber der Hauptsacheerledigung widersprochen hat.

FGO § 68; AO 1977 § 124 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 23.1.1991 (I E 3/90) BStBl. 1991 II S. 528

In einem Rechtsstreit um den Erlaß von Körperschaftsteuer, Ergänzungsabgabe und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen bemißt sich der Streitwert nach dem Gesamtbetrag, dessen Erlaß begehrt wird.

GKG §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 22 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 27.2.1991 (I R 29/89) BStBl. 1991 II S. 529

Eine Schuld - ausgenommen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und Kontokorrentschulden, für die abweichende Regeln gelten - dient der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Maßgebend ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung, nicht die vereinbarte Laufzeit der Schuld.

GewStG 1978 § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 420)

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BFH-Urteil vom 20.2.1991 (II R 61/88) BStBl. 1991 II S. 531

Eine aus einem Rohrsystem bestehende Drainagenanlage zur Entwässerung in landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine Vorrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG.

BewG (1965) § 68 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG (1983) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 6.3.1991 (II R 133/87) BStBl. 1991 II S. 532

Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, der als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt (vgl. Senat in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590), wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß zeitlich zuerst der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird. Maßgebend ist, daß der Erwerber in diesem Zeitpunkt nicht mehr frei in seiner Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" der Bebauung war. Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben. Nicht ausreichend ist es, daß der an der Bebauung Interessierte, der Einfluß auf den Grundstücksveräußerer hat, aus vorhergehenden Gesprächen nur den Eindruck gewonnen hat, der Erwerber werde die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Verträge wohl nur mit ihm abschließen. Kein faktischer Zwang im Sinn der Rechtsprechung geht von den Vorgegebenheiten des Bebauungsplans bzw. der Bebauung im Nachbarbereich aus; denn solchen Vorgaben ist jeder bauwillige Grundstückserwerber unterworfen.

GrEStG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.1.1991 (II R 149/88) BStBl. 1991 II S. 535

1. Die Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, setzt zwar voraus, daß der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen ist, der ihn benutzt, er muß ihn aber nicht ausschließlich selbst benutzen.

2. Eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG grundsätzlich entgegen. Das gilt in Ausnahmefällen dann nicht, wenn Teile des Grundbesitzes an einen Dritten vermietet oder verpachtet sind und von diesem in einer Art und Weise benutzt werden, die für die Erfüllung des auf dem Grundbesitz von dem Zurechnungsträger selbst verfolgten begünstigten Zwecks unentbehrlich ist.

3. Werden Räume eines Krankenhauses als Praxisräume an selbständig tätige Fachärzte vermietet, die allein für die medizinische Betreuung der in dem Krankenhaus untergebrachten Patienten verantwortlich sind und in den Praxisräumen diese Patienten behandeln, so sind auch die diesen Räumen zuzurechnenden Grundstücksteile grundsteuerfrei, auch wenn die Fachärzte darin ambulante Patienten behandeln. Etwas anderes gilt für die an selbständige Unternehmer für den Betrieb einer Apotheke oder einer Cafeteria in einem Krankenhaus vermieteten Räume jedenfalls dann, wenn diese Betriebe auch von Kunden besucht werden, die mit dem Krankenhaus sonst nichts zu tun haben.

GrStG § 4 Nr. 6, § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.8.1990 (VI R 78/86) BStBl. 1991 II S. 537

Hat das FA dem Arbeitgeber nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 mitteilt, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide bezüglich dieses Prüfungszeitraums zu erlassen.

AO 1977 §§ 164, 168, 173, 202 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1986, 362)

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BFH-Urteil vom 24.1.1991 (V R 19/87) BStBl. 1991 II S. 539

Übernimmt es jemand, gegen Entgelt dafür einzustehen, daß sich für den Vertragspartner die Gefahr des Zinsanstiegs während eines nicht sicher einschätzbaren Zeitraums nicht verwirklicht, führt er eine steuerfreie Leistung durch Übernahme von Sicherheiten im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1980 aus. Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob außerdem ein Dritter abgesichert wird (Fortführung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401).

UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. g.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.2.1991 (II R 63/88) BStBl. 1991 II S. 541

1. Werden neue Wechsel in Umlauf gebracht, weil die ersten wegen Beschädigung (Rotfärbung) nicht mehr rediskontiert werden können, so ist die Einziehung erneut anfallender Wechselsteuer nicht unbillig i.S. des § 227 AO 1977.

2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann als Prozeßhandlung nur von einer der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten postulationsfähigen Personen wirksam abgegeben werden.

AO 1977 § 227; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; WStG §§ 1, 2, 9 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 498)

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BFH-Urteil vom 26.3.1991 (VII R 66/90) BStBl. 1991 II S. 545

Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung auch dann maßgebend, wenn der angefochtene Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist.

AO 1977 §§ 131 Abs. 1, 284; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.11.1990 (X R 203/87) BStBl. 1991 II S. 547

Leitet eine als gemeinnützig anerkannte Institution Spenden satzungswidrig ganz überwiegend an politische Parteien weiter ("Spendenwaschanlage"), so entfällt ein (teilweiser) Spendenabzug auch hinsichtlich der satzungsgemäß verwendeten Beträge.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4; EStG § 10b; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 17)

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BFH-Beschluß vom 10.4.1991 (II B 66/89) BStBl. 1991 II S. 549

1. Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Begehrens auf Fortschreibung eines Einheitswerts wird im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt.

2. Zur Aktivlegitimation des Gesellschafters einer GbR, der der Einheitswert einer wirtschaftlichen Untereinheit zugerechnet wurde, für dieses Verfahren.

3. Der Umstand, daß aus einem Gesamtkaufpreis für ein Unternehmen auf den mitverkauften Grundbesitz ein anteiliger Kaufpreis entfällt, der unter dem Einheitswert dieses Grundbesitzes liegt, rechtfertigt nicht die Wertfortschreibung des Einheitswerts für diesen Grundbesitz.

AO 1977 § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2; BewG §§ 3, 9, 19, 22, 83 bis 90, 109 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 3; FGO §§ 69, 114.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.3.1991 (VII R 15/89) BStBl. 1991 II S. 552

Die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO 1977 beantragten Zurücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakts ist in der Regel dann ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags nur solche Umstände vorträgt, die er bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre.

AO 1977 §§ 5, 130 Abs. 1; FGO § 102.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.1991 (I R 22/90) BStBl. 1991 II S. 554

Die Geschäftsleitung (der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) einer Gesellschaft befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet.

AO 1977 § 10; BerlinFG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.11.1990 (II R 126/87) BStBl. 1991 II S. 556

Der Parkhausteil eines Warenhauses gehört zur Gruppe der übrigen Geschäftsgrundstücke (§ 2 Abs. 1 Buchst. A Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG), für die ein Abschlag auf den Gebäudesachwert gemäß § 88 Abs. 1 BewG nach Maßgabe der bundeseinheitlichen Verwaltungsregelung für Großobjekte in Betracht kommt.

BewG §§ 88, 90, § 2 VO zur Durchführung des § 90 BewG.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.3.1991 (II R 18/88) BStBl. 1991 II S. 558

Wird der gemeine Wert der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren ermittelt, sind die übernommenen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht zu berücksichtigen, da sie sich bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft und damit auf den Vermögenswert der Organträgergesellschaft ausgewirkt haben. Die Erträge des Organs sind deshalb bei der Schätzung der Ertragsaussichten des Organträgers auszusondern (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFHE 96, 319, BStBl II 1969, 609, BFHE 103, 223, BStBl II 1972, 5).

BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 218)

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BFH-Urteil vom 24.4.1991 (II R 99/87) BStBl. 1991 II S. 560

Bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens kommt der besondere Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG nur dann in Betracht, wenn das Wirtschaftsjahr des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

BewG § 118 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 31.10.1990 (I R 24/89) BStBl. 1991 II S. 562

Bestehen zu einem Vertragsstaat die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und außerdem noch ins Gewicht fallende wirtschaftliche Beziehungen und zu dem anderen Vertragsstaat nur gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem erstgenannten Vertragsstaat.

DBA-Großbritannien 1964/70 Art. II Abs. 1 Buchst. h, Art. XI Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 25/86) BStBl. 1991 II S. 564

Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, daß nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 17.1.1991 (IV R 12/89) BStBl. 1991 II S. 566

Die Annahme eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes setzt im Falle der Veräußerung einer Teilfläche von 88,2 ha eines Nachhaltsbetriebes weder voraus, daß für die veräußerten Flächen bereits ein eigener Betriebsplan sowie eine eigene Betriebsabrechnung vorlagen, noch daß die veräußerte Fläche selbst einen Nachhaltsbetrieb mit unterschiedlichen Holzarten und Altersklassen bildet; es genügt, daß der Erwerber die Teilfläche als selbständiges, lebensfähiges Forstrevier fortführen kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

EStG § 13, § 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.2.1991 (VIII R 106/87) BStBl. 1991 II S. 569

Bei einer BGB-Gesellschaft, die stille Gesellschafterin einer GmbH ist, ist der Gewinnanspruch bereits mit Ablauf des Wirtschaftsjahres realisiert, in dem der Gewinn bei der GmbH erwirtschaftet wurde, wenn beide Gesellschaften von denselben Gesellschaftern beherrscht werden.

HGB § 252 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 21.2.1991 (IX R 199/87) BStBl. 1991 II S. 570

Nach Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus nach der Scheidung kann der nunmehrige Alleineigentümer die erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG nur von der Hälfte der Höchstbemessungsgrundlage in Anspruch nehmen. Es ist nicht zulässig, die erhöhten Absetzungen nach dem bisherigen Anteil an den Gebäudeherstellungskosten zu bemessen.

EStG 1983 §§ 7b Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 Satz 1, 21 Abs. 2 1. Alternative, 21a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1991 (IX R 95/88) BStBl. 1991 II S. 572

Zur Anwendung der Übergangsregelung des BMF betreffend die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs im Schreiben vom 25. Mai 1981 IV B 4 - S 2113 - 28/81 (BStBl I 1981, 335).

AO 1977 § 163 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.4.1991 (VIII R 38/87) BStBl. 1991 II S. 574

Der Senat hält daran fest, daß bei der Zurechnung von Einkünften eines Steuerpflichtigen § 101 BGB zu berücksichtigen ist. Das gilt auch im Verhältnis zwischen dem Vertragserben und dem Beschenkten.

EStG § 20; BGB §§ 101, 818, 2287.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 406)

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BFH-Urteil vom 27.3.1991 (VI R 51/88) BStBl. 1991 II S. 575

1. Der BFH ist an einen Beschluß des FG, durch den es einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Revision zugelassen hat, gebunden, es sei denn, daß die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist.

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für eine Gruppenreise ins Ausland nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn dieser einen engen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit nachweist, wie insbesondere dadurch, daß er bezüglich der geographischen Verhältnisse des besuchten Landes einen Forschungsauftrag oder anschließend eine Semestervorlesung an der Hochschule durchgeführt oder hierüber ein wissenschaftliches Buch verfaßt hat.

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 15.3.1991 (III R 97/89) BStBl. 1991 II S. 578

Die Regelung des § 33c und des § 53b Abs. 1 EStG i.d.F. des StBereinG 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493, BStBl I 1984, 659), wonach Kinderbetreuungskosten beiderseits erwerbstätiger Ehegatten nicht berücksichtigt werden können, ist verfassungsgemäß.

GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 100 Abs. 1; EStG 1983 § 32 Abs. 8, § 33; EStG 1985 § 33c, § 53b Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 138/85) BStBl. 1991 II S. 581

1. Eine KG ist auch für Streitjahre klagebefugt, in denen die Gesellschaft die Rechtsform einer OHG hatte.

2. Darlehenszinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Vereinbarungen zwischen Angehörigen nicht betrieblich veranlaßt sind, sondern im privaten Bereich wurzeln.

FGO § 48 Abs. 1, § 40 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4, § 12.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 18.4.1991 (IV R 6/90) BStBl. 1991 II S. 584

Ein Kredit, der zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs von zum Weiterverkauf bestimmtem Grundbesitz aufgenommen wird, zählt nicht zu den Dauerschulden, wenn vertraglich vereinbart ist, daß das Darlehen aus den Verkaufserlösen zu tilgen ist. Das gilt auch dann, wenn die Laufzeit des Kredits mit der Lebensdauer des Unternehmens übereinstimmt.

GewStG §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 17.4.1991 (II R 119/88) BStBl. 1991 II S. 586

Besteht die Gegenleistung in der Verpflichtung des Grundstückserwerbers zur Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens, so bestimmt sich der Wert der Gegenleistung nach der Differenz zwischen dem Zinssatz in der vereinbarten Höhe und dem von 5,5 v.H. nach § 15 Abs. 1 BewG.

GrEStG BW § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 (= GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1);BewG § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.5.1990 (I R 41/87) BStBl. 1991 II S. 588

1. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, daß im Besserungsfall die Forderung wiederaufleben soll, so ist die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt weder verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 noch andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, sondern eine steuerlich anzuerkennende Form der Kapitalrückzahlung.

2. Umfaßt der Forderungsverzicht auch den Anspruch auf Darlehenszinsen, so sind nach Bedingungseintritt Zinsen auch für die Dauer der Krise als Betriebsausgaben anzusetzen.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.12.1990 (I R 73/89) BStBl. 1991 II S. 593

1. Der Wert einer verdeckten Einlage ist nicht geeignet, die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung zu mindern.

2. Überläßt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser eine "Erwerbschance" und verzichtet die Kapitalgesellschaft später auf die Nutzung der Erwerbschance wiederum zugunsten des Gesellschafters, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den nicht erzielten Einnahmen und den ggf. angefallenen Aufwendungen anzunehmen.

KStG 1968 § 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; AO § 164 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1990, 264)

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BFH-Urteil vom 13.3.1991 (I R 83/89) BStBl. 1991 II S. 595

Übersteigt der Wert der Buchstelle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den Gesamtwert ihrer aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, so liegt kein "Praxiswert", sondern ein "Geschäftswert" vor.

EStG §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 3; KStG 1977 § 4 Abs. 1 und 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.3.1991 (I R 1/90) BStBl. 1991 II S. 597

Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bleibt auch dann wirksam, wenn sich die GmbH in eine Einmann-GmbH verwandelt.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4.

 

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