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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (II R 7/88) BStBl. 1992 II S. 202

1. Bringen die Gesellschafter einer GbR ihre Miteigentumsanteile (Bruchteilseigentum) an den der GbR dienenden Grundstücken in das Gesellschaftsvermögen - zur gesamten Hand - ein und findet anschließend ein vollständiger Wechsel der Gesellschafter statt, so steht die Besteuerung der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand - unter Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 5 GrEStG 1983 - der Besteuerung des nachfolgenden Wechsels im Personenstand der Gesellschaft gemäß § 42 AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 nicht entgegen.

2. Zu der von den Finanzbehörden und den FG vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung bei der Prüfung, ob ein Wechsel im Personenstand einer nur Grundstücke haltenden Personengesellschaft gemäß § 42 AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 13 Nr. 1; AO 1977 § 42, § 122 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.11.1991 (VI R 191/87) BStBl. 1992 II S. 204

Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit dem eigenen PKW durch und erstattet ihm der Arbeitgeber neben den Kilometerpauschsätzen die gesamten Beiträge für die Fahrzeug-Vollversicherung, so stellt dies auch insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, als die Versicherungsprämien auf Privatfahrten und auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen (Anschluß an das Senatsurteil vom 21. Juni 1991 VI R 178/88, BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814).

EStG 1980 § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 122)

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BFH-Urteil vom 29.8.1991 (V R 87/86) BStBl. 1992 II S. 206

Besteuerungsgegenstand ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich die ausgeführte Leistung. Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung, den Gegenstand auf den die Ausführung gerichtet ist, durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger) und durch ihre Entgeltlichkeit. Dies gilt auch für einen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundstücksumsatz.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.10.1991 (V R 95/89) BStBl. 1992 II S. 209

Der Umsatz aus der Überlassung eines Dauerparkplatzes in einem Parkhaus ist als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1989, 653)

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BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 148/88) BStBl. 1992 II S. 211

1. Der Erwerb und die Veräußerung von (Unter-) Beteiligungen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.

2. Die Zurechnungsregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 erlaubt es nicht, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische (Unter-)Beteiligung zum Gegenstand haben, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG betreffen.

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1, §§ 873 ff.

Vorinstanz: FG Münster

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BVerfG-Beschluß vom 27.12.1991 (2 BvR 72/90) BStBl. 1992 II S. 212

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung die Grunderwerbsteuer nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, verstößt nicht gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Grundgesetzes.

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BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 41/88) BStBl. 1992 II S. 219

1. Auch in einer (möglichen) künftigen gesetzlichen Regelung kann eine tatsächliche Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 liegen (Bestätigung des Beschlusses III R 48/90 in BFHE 165, 162, BStBl II 1991, 868).

2. Wird ein Einkommensteuerbescheid durch Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks geändert, so kann eine Wiederholung der unverändert übernommenen Angaben aus dem Ursprungsbescheid durch eine entsprechende Bezugnahme ersetzt werden.

3. Hält der Kläger nach Änderung des angefochtenen Steuerbescheids in der Revisionsinstanz an seinem Klageantrag unverändert fest, so ist der Revision des Finanzamts stattzugeben und die Klage abzuweisen.

AO 1977 § 157 Abs. 1, § 165 Abs. 1; FGO §§ 68, 123.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 2.10.1991 (X R 89/89) BStBl. 1992 II S. 220

Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Das gilt auch, wenn ein Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum so bemessen ist, daß zwischen ihm und dem Ende des letzten Prüfungszeitraums nur ein ungeprüftes Jahr liegt.

AO 1977 §§ 121, 193 ff.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 149)

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BFH-Urteil vom 15.11.1991 (VI R 81/89) BStBl. 1992 II S. 224

Ein Bescheid über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nicht deshalb nichtig, weil dem Antrag die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen fehlt.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, 2, 5; EStG § 42 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (II R 122/87) BStBl. 1992 II S. 226

Die vom Verkäufer im Zusammenhang mit Teilzahlungsgeschäften gebildeten Rückstellungen wegen drohender Inanspruchnahme durch die Teilzahlungsbank (Rückstellungen für Teilzahlungsobligo) sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldposten abzugsfähig (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. März 1979 III R 96/76, BFHE 127, 438, BStBl II 1979, 469).

BewG §§ 103, 103 a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.10.1991 (II R 1/89) BStBl. 1992 II S. 228

Der Ausgleich gemäß § 107 Nr. 2 Buchst. a BewG 1965 ist auch dann vorzunehmen, wenn dem Betriebsvermögen Geld entnommen worden ist, um damit bereits bestehende persönliche (Steuer-) Schulden des Steuerpflichtigen zu tilgen (Änderung der Rechtsprechung).

BewG 1965 § 106 Abs. 3, § 107 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.7.1990 (VIII R 39/84) BStBl. 1992 II S. 229

Bei einer Rückstellung für Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Gesellschafter einer Personengesellschaft, die für einen Veranlagungszeitraum vor 1986 gebildet wird, darf nicht berücksichtigt werden, daß derartige Versorgungsleistungen vom Veranlagungszeitraum 1986 an den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern dürfen.

EStG 1969 § 15 Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F.).

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1990 (VIII R 8/87) BStBl. 1992 II S. 232

Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung jedenfalls dann noch nicht geleistet, wenn der vom Leistenden zur Zahlung angewiesene Geldbetrag lediglich dem Geldinstitut der Empfängerin (der Gesellschaft) gutgeschrieben ist, dieses aber seinerseits über den Betrag noch nicht zugunsten der Empfängerin disponiert hat. Denn bei Banküberweisungen ist der Wert des überwiesenen Betrages erst dann dem Empfänger zugeführt, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist.

Nach dem Eingang der Überweisung bei der Empfängerbank hat die als Empfänger bezeichnete Person zwar grundsätzlich einen Rechtsanspruch gegenüber dieser Bank auf Vornahme der Gutschrift. Das Entstehen dieses Anspruchs ist indes nicht einem sofortigen Wertzufluß gleichzuachten.

EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 15 a.

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BFH-Urteil vom 16.4.1991 (VIII R 100/87) BStBl. 1992 II S. 234

Gewährt der Gesellschafter einer GmbH seiner Gesellschaft ein Darlehen aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, dann entstehen dem Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die Darlehensforderung mit dem Konkurs der GmbH wertlos wird.

EStG § 17 Abs. 1, 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.10.1991 (VI R 44/90) BStBl. 1992 II S. 237

Hat ein lediger Zeitsoldat zu Beginn seiner vierjährigen Dienstzeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort jeweils mehrmonatige Ausbildungsabschnitte an verschiedenen Ausbildungsorten abzuleisten und ist ihm wegen der kurzen Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht zuzumuten, den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort aufzugeben, so handelt es sich um auswärtige Beschäftigungen von verhältnismäßig kurzer Dauer, die den Abzug von Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG rechtfertigen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 10.10.1991 (XI R 1/86) BStBl. 1992 II S. 239

1. Verkaufen Eltern ein Grundstück an ihr Kind und versprechen sie gleichzeitig, ihm einen bestimmten Geldbetrag zu schenken, so kann darin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO 1977 mit der Folge liegen, daß die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Schenkungsversprechen gegen die Kaufpreisforderung steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

2. Zinsen, die der Übernehmer für ein Darlehen zahlt, das er im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Übergeber vereinbart hat, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.

AO 1977 § 42; EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 7, § 7 b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 31.10.1991 (X R 9/91) BStBl. 1992 II S. 241

Die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG 1987 kann auch für ein Appartement in Anspruch genommen werden, das außerhalb des Ortes des Familienwohnsitzes belegen ist und das der Steuerpflichtige sowie ein dort studierendes Kind bewohnen.

EStG 1987 § 34 f Abs. 2, § 10 e Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.11.1991 (III R 84/89) BStBl. 1992 II S. 245

Unterstützt ein Steuerpflichtiger seinen Sohn und die mit diesem in Haushaltsgemeinschaft lebende Schwiegertochter, so sind für die Anwendung des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Die Anweisung in Abschn. 190 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStR 1984 (Abschn. 190 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 EStR 1990) entspricht insoweit dem Gesetz (Bestätigung des Urteils vom 31. Januar 1958 VI 207/57 U, BFHE 66, 277, BStBl III 1958, 108).

EStG § 33 a Abs. 1; EStR 1984 Abschn. 190 Abs. 3 (EStR 1990 Abschn. 190 Abs. 7).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1988, 77)

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BFH-Urteil vom 17.7.1991 (I R 98/88) BStBl. 1992 II S. 246

Entgegen Abschn. 83 Abs. 3 Satz 5 EStR 1984 (jetzt Abschn. 83 Abs. 2 Satz 5 EStR 1990) fehlt es für die Anwendung des § 7 g EStG an einer rechtlichen Grundlage dafür, den Einheitswert des gewerblichen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens dem des Betriebsunternehmens hinzuzurechnen.

EStG § 7 g, § 15.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1988, 514)

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BFH-Urteil vom 23.10.1991 (II R 77/87) BStBl. 1992 II S. 248

Der Anspruch eines Land- und Forstwirts auf Lieferung stehender oder umlaufender Betriebsmittel ist nicht im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgegolten, sondern gehört zum sonstigen Vermögen. Geht ein derartiger Anspruch auf den Erben über, ist er bei der Ermittlung der Bereicherung mit dem gemeinen Wert gesondert zu erfassen.

BewG § 33, § 110, § 9; ErbStG § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 18.12.1991 (II B 112/91) BStBl. 1992 II S. 250

1. Beschlüsse des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) entfalten materielle Rechtskraft.

2. Ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (formell) rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages gleichen Inhalts die (materielle) Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

FGO § 114.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 29.1.1992 (VIII K 4/91) BStBl. 1992 II S. 252

1. Mängel eines nach § 21 g Abs. 2 GVG aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans führen grundsätzlich nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 134 FGO.

2. Wird die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mit der Begründung beantragt, das Beschwerdegericht sei bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), so ist der Wiederaufnahmeantrag nur zulässig, wenn die zur Begründung des Mangels vorgetragenen Tatsachen eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.

FGO § 134; ZPO §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1, 586, 589; GVG § 21 g Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 15.11.1991 (III E 4/90) BStBl. 1992 II S. 256

In Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des im Einkommensteuertarif berücksichtigten Grundfreibetrages ist der Streitwert unter Anwendung des in der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs geltenden Steuersatzes (22 v. H. für das Streitjahr 1986) zu errechnen. Anders kann es sein, wenn der Kläger nicht nur eine Erhöhung des Grundfreibetrages innerhalb des Einkommensteuertarifs, sondern den Abzug des (erhöhten) Grundfreibetrages von der steuerlichen Bemessungsgrundlage fordert.

EStG § 32 a Abs. 1; GKG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 16.10.1991 (I R 88/89) BStBl. 1992 II S. 257

1. Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, bleibt bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld.

2. Dies gilt auch für einen Kredit, der ursprünglich der Finanzierung des Kaufpreises für eine erworbene Beteiligung diente, wenn die Beteiligung später veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig gestundet wird.

GewStG 1978 § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 120)

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BFH-Urteil vom 11.12.1991 (II R 49/89) BStBl. 1992 II S. 260

1. Die "Überbesetzung" eines Senats des Bundesfinanzhofs mit sechs Richtern verstößt in bezug auf Urteilssachen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

2. Zu den Anforderungen an einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan.

3. Die Anwendung geänderter Rechtsprechung auf einen weiteren Fall begegnet keinen Bedenken.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO §§ 4, 10 Abs. 3; GVG § 21 g.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 375)

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BFH-Beschluß vom 13.11.1991 (I B 72/91) BStBl. 1992 II S. 263

Verlegt eine US-Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik und schließt sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, so ist weder § 14 KStG 1984 noch § 18 KStG 1984 anzuwenden.

FGO § 69; KStG 1984 §§ 1, 3, 14, 18.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 31.7.1991 (I R 5/89) BStBl. 1992 II S. 264

1. Der Anspruch auf Investitionszulage gemäß § 4 b InZulG i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBl I 1982, 646, BStBl I 1982, 562) steht bei Betriebsaufspaltungen sowohl dem investierenden Besitzunternehmen als auch der die Investitionsgüter nutzenden Betriebsgesellschaft zu (Gesamtgläubigerschaft).

2. Macht die Betriebsgesellschaft den Anspruch geltend, so ist die Investitionszulage im verwendbaren Eigenkapital gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1977 (EK 02) zu erfassen.

InvZulG i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 § 4 b Abs. 1 und Abs. 6; KStG 1977 §§ 30 Abs. 2 Nrn. 2 und 4, 47.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.11.1991 (VI R 144/89) BStBl. 1992 II S. 266

Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind auch bei kurzer Dauer der Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 29.8.1991 (V B 113/91) BStBl. 1992 II S. 267

Aufgrund des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88 ist grundsätzlich geklärt, daß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstandes (Verwendungseigenverbrauch) ausschließt, der nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, und daß sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf dieses Verbot berufen kann.

Für die Entnahme eines Betriebsgegenstandes zu privaten Zwecken enthält Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie ein entsprechendes Besteuerungsverbot. Einer erneuten grundsätzlichen Klärung, ob sich ein Steuerpflichtiger auf dieses Verbot vor den nationalen Gerichten gegenüber der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 berufen kann, bedarf es nicht.

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; 6. Richtlinie (77/388 EWG) Art. 5 Abs. 6; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.11.1991 (V R 116/86) BStBl. 1992 II S. 269

1. Der Gesellschafter einer GbR kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft Unternehmer werden.

2. Gestalten Gesellschafter und Gesellschaft die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes nicht als Gesellschafterbeitrag (Einbringung quoad usum), sondern als Mietverhältnis, liegt darin im Regelfall kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 2.10.1991 (X R 1/88) BStBl. 1992 II S. 274

Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Das gilt auch, wenn ein Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).

AO 1977 §§ 121, 193 ff.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

[Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]

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BFH-Urteil vom 2.10.1991 (II R 153/88) BStBl. 1992 II S. 274

Bei der Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem sog. Stuttgarter Verfahren sind latente Belastungen der stillen Reserven eines Versicherungsunternehmens mit der Verpflichtung, einen Teil der laufenden Überschüsse an die Versicherungsnehmer auszukehren, nicht zu berücksichtigen.

BewG 1965 § 11 Abs. 2, § 9.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 8)

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BFH-Urteil vom 27.11.1991 (II R 123/87) BStBl. 1992 II S. 277

Für eine Baureederei i. S. des § 509 HGB ist mangels Vorliegens eines Gewerbebetriebs kein Einheitswert festzustellen.

BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.12.1991 (II R 14/89) BStBl. 1992 II S. 278

Schwimmbecken stellen bei Hotelbetrieben keine Betriebsvorrichtung dar.

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1989, 393)

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BFH-Urteil vom 18.12.1991 (II R 6/89) BStBl. 1992 II S. 279

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Einwirkung von Straßenverkehrslärm auf ein Wohngrundstück zu einer Ermäßigung des Einheitswerts führen kann.

BewG 1965 § 82 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Zwischenurteil vom 28.8.1991 (I R 37/91) BStBl. 1992 II S. 282

Die Revision kann auch dann zulässig sein, wenn auf dem Briefbogen des Schreibens, mit dem sie eingelegt wurde, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft angeführt ist.

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.4.1991 (IV R 111/90) BStBl. 1992 II S. 283

Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637, und vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345).

EStG § 15; FGO §§ 44, 46; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.10.1991 (IX R 117/90) BStBl. 1992 II S. 285

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog. anschaffungsnaher Aufwand nicht sofort abziehbare Werbungskosten, sondern Herstellungskosten des Gebäudes bilden (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53).

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1991, 70)

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BFH-Urteil vom 12.11.1991 (IX R 117/88) BStBl. 1992 II S. 286

Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung nach § 21 a EStG zu pauschalieren ist, wenn das bebaute Grundstück als Einfamilienhaus bewertet ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt (§ 21 a Abs. 1 i. d. F. des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981).

EStG 1983 § 21 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1988, 638)

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BFH-Urteil vom 12.11.1991 (IX R 15/90)BStBl. 1992 II S. 289

Schuldzinsen, die noch nach der Zwangsversteigerung eines zuvor vermieteten Grundstücks entstehen, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung des ursprünglichen Kredits ausreichte, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1990, 420)

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BFH-Urteil vom 29.11.1991 (III R 74/87) BStBl. 1992 II S. 290

1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind, können regelmäßig auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden, wenn die durchgeführten baulichen Veränderungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.

2. Werden Gegenstände der Lebensführung, die - wie Mobiliar und Bettwäsche - der Abnutzung unterliegen, wegen der Allergie-Erkrankung eines Familienmitglieds vorzeitig durch Neuanschaffungen ersetzt, so können die Anschaffungskosten hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Gegenwertlehre). Ob der Restwert der alten Gegenstände unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, bleibt offen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 29.11.1991 (III R 191/90) BStBl. 1992 II S. 293

Beiträge zur Krankenversicherung eines an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat.

In einem solchen Fall kann jedoch Anlaß für eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung bestehen.

EStG § 10 Abs. 1 und Abs. 3, § 33; AO 1977 § 163 Abs. 1, § 227 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1989, 288)

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (X R 89/90) BStBl. 1992 II S. 295

Dem Einzelrechtsnachfolger, der ein unentgeltlich erworbenes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt, steht die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG grundsätzlich nur zu, wenn er nach Eigentumsübergang eigene Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung aufwendet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für das Gebäude und die (hälftigen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden kann er nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG einbeziehen.

EStG § 10 e Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.1.1992 (III R 103/87) BStBl. 1992 II S. 297

Der Antrag auf getrennte Veranlagung des einkunftslosen Ehegatten ist auch dann unbeachtlich, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird.

EStG § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26 a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 462)

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BFH-Urteil vom 27.11.1991 (II R 12/89) BStBl. 1992 II S. 298

Zum Nachlaß gehörende, im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht erfüllte (Sachleistungs-)Ansprüche auf Errichtung eines Gebäudes sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (Anschluß an BFHE 132, 313, BStBl II 1981, 322).

ErbStG 1974 § 12 Abs. 1, § 11, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 9; BGB § 1922 Abs. 1.

 

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