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BFH-Beschluß vom 21.12.1993 (VIII B 107/93) BStBl. 1994 II S. 300

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides ist auch dann zulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides begründet wird, dessen Änderung gemäß § 35 b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides führen würde.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine von einer Personengesellschaft vor dem 1. Januar 1986 gebildete Rückstellung für eine Witwenpension in der ersten Schlußbilanz nach diesem Zeitpunkt aufzulösen ist.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 4, § 69 Abs. 3; GewStG § 35 b; EStG § 15 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.1.1994 (II R 72/91) BStBl. 1994 II S. 302

1. Der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983 auf Anwendung des neuen Rechts kann auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Grunderwerbsteuerbescheids, der sich auf das alte Recht stützt, noch wirksam gestellt werden.

2. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - ggf. für die durch Verwirklichung eines Nacherhebungstatbestands entstandene Steuer - ist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich.

GrEStG 1983 § 23 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 47, § 175 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 16.7.1993 (III R 59/92) BStBl. 1994 II S. 304

Personenkraftwagen i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 4 InvZV sind - wie nach § 19 Abs. 2 BerlinFG - solche Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief, sind nicht entscheidend.

Ein Hochdachtransporter mit einem vom Fahrerhaus abgeteilten Laderaum ohne ausreichende Heizung und Belüftung sowie lediglich mit zwei nicht zu öffnenden Seitenfenstern ist kein PKW i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 4 InvZV.

InvZV § 2 Satz 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 1.12.1993 (X R 99/91) BStBl. 1994 II S. 305

Trägt das FA aufgrund eines dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen stattgebenden Urteils auf dessen Lohnsteuerkarte vorbehaltlos den begehrten Freibetrag ein, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision des FA gegen das Urteil des FG.

EStG §§ 39 a Abs. 2, 41 b Abs. 1; FGO §§ 100 Abs. 1 Satz 4, 151 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 26.1.1994 (1 BvL 12/86) BStBl. 1994 II S. 307

Im Steuerrecht müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Wählt der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen (§ 33 a Abs. 2 EStG), so liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls noch nicht vor, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1983 § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 15.12.1993 (X R 115/91) BStBl. 1994 II S. 314

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer von entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründeten GmbH, die nach ihrer Satzung die Beseitigung und Verwertung von Abfällen "im Dienste des öffentlichen Gesundheitswesens und der Förderung des Umweltschutzes" betreibt, ist kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO 1977.

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 55, § 64, § 65, § 68.

Vorinstanz: FG München (UR 1991, 174)

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BFH-Urteil vom 6.10.1993 (I R 69/93) BStBl. 1994 II S. 318

1. Nach Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz beträgt die Frist für die Antragstellung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende fällig wurde.

2. Unter "fällig" i. S. des Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz ist entweder der Tag der zivilrechtlichen Fälligkeit in dem jeweils maßgebenden Vertragsstaat oder aber der Tag der Dividendenzahlung zu verstehen. § 11 EStG findet insoweit keine Anwendung.

3. Die Regelung des Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz wird jedenfalls dann nicht durch die §§ 169 und 170 AO 1977 eingeschränkt, wenn erstere für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

DBA-Schweiz 1971 Art. 28 Abs. 3; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 28.9.1993 (IX R 156/88) BStBl. 1994 II S. 319

Ein Vermächtnisnießbraucher kann entgegen Tz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15. November 1984 IV B 1 - S 2253 - 139/84 (BStBl I 1984, 561) AfA aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers nicht in Anspruch nehmen.

EStG § 7, § 7 b, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7; EStDV § 11 d Abs. 1, § 82 a, § 82 b; BGB § 1922.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.11.1993 (X R 28/93) BStBl. 1994 II S. 322

Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG 1981 sind keine erhöhten Absetzungen i. S. des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG 1987.

EStG 1981 § 7 Abs. 5; EStG 1987 § 52 Abs. 21 Satz 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 1.12.1993 (I R 61/93) BStBl. 1994 II S. 323

Ist eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ausschließlich betrieblich veranlaßt, so sind als Betriebsausgaben auch solche Aufwendungen abzugsfähig, die durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages am bisherigen Lebensmittelpunkt veranlaßt sind.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.12.1993 (IX R 169/88) BStBl. 1994 II S. 325

Nutzen die Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses die Wohnungen selbst, dann ist ihnen jeweils der Nutzungswert nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zuzurechnen. Der Nutzungswert der einzelnen Wohnung ist auch dann in vollem Umfang gemäß § 21 a EStG zu ermitteln, wenn deren Wohnfläche größer ist als die, die dem Miteigentumsanteil entspricht, und der Miteigentümer die Wohnung im Einvernehmen mit den anderen Miteigentümern ohne Ausgleichszahlung nutzt.

EStG §§ 21 Abs. 2, 21 a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.11.1993 (I R 20/93) BStBl. 1994 II S. 327

1. Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig, wenn ihm zwar eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde liegt, diese aber über längere Zeit und auch noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts praktiziert wurde, ohne daß die h. M. in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dies für rechtsfehlerhaft hielt.

2. Ein Gewerbesteuermeßbescheid, der an die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft adressiert ist und die Entscheidung enthält, Steuerschuldner sei die stille Gesellschaft, ist jedenfalls dann nicht nichtig, wenn er vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) bekanntgegeben wurde.

3. Der Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG 1978 steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

GewStG 1978 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 125 Abs. 1, § 174 Abs. 4 und 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.12.1993 (VIII R 160/86) BStBl. 1994 II S. 331

Beim Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gemäß § 10 a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

GewStG § 10 a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.12.1993 (VII R 46/93) BStBl. 1994 II S. 333

1. In der mündlichen Steuerberaterprüfung müssen an den Bewerber nicht Fragen aus sämtlichen der in § 37 a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt werden.

2. Zum Schutz des Vertrauens in den Bestand der Rechtsprechung.

3. Das Gebot der Chancengleichheit verlangt nicht, daß alle Bewerber eines Prüfungsjahrgangs von demselben Prüfungsausschuß geprüft werden.

4. Allein das Nichtvorhandensein eines ausführlichen Protokolls über den Inhalt der mündlichen Steuerberaterprüfung rechtfertigt nicht die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.

GG Art. 12, 19; AO 1977 § 84 Satz 3; StBerG § 37 a Abs. 3, § 37 b Abs. 2, § 164 a Abs. 1; DVStB § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 a. F., § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5, Abs. 7, § 30.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.11.1993 (V R 52/91) BStBl. 1994 II S. 335

Ein Unternehmer, der einen PKW kaufte, um ihn in seinem Unternehmen einzusetzen, kann den PKW auch dann seinem Unternehmen zugeordnet haben und kann Vorsteuern aus dem Erwerb geltend machen, wenn er das Fahrzeug bei der Lieferung an ihn weiterveräußert hat.

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 761)

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BFH-Urteil vom 25.11.1993 (V R 59/91) BStBl. 1994 II S. 336

1. Betreibt ein Unternehmer bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie eine Schau für Auto- und Motorradakrobatik, so ist er mit diesen Leistungen als Schausteller i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 tätig.

2. Als tätigkeitsbezogene Steuervergünstigung erfaßt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 nur ambulante, nicht ortsfest ausgeführte Leistungen.

3. "Ähnliche Veranstaltungen" i. S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStDV 1980 § 30.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 8.12.1993 (XI R 81/90) BStBl. 1994 II S. 338

Gibt ein Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises einen Scheck hin und stellt der Verkäufer einen Akzeptantenwechsel aus, den der Käufer bei seiner Bank diskontieren läßt, um die Einlösung des Schecks zu gewährleisten, tritt bei Inanspruchnahme des Verkäufers aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts aus dem Kauf ein, wenn die Beteiligten einvernehmlich davon ausgingen, daß die Kaufpreisforderung erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer erlöschen sollte (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl II 1990, 1098).

UStG 1980 § 17 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1991, 358)

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BFH-Urteil vom 16.12.1993 (V R 79/91) BStBl. 1994 II S. 339

1. Vorsteuerbeträge aus der Rechnung über den Erwerb eines Mähdreschers, den ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 24 Abs. 1 bis 3 UStG 1980) verwendet, sind nicht nach § 15 UStG 1980 abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG 1980 versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind.

2. Wird der Mähdrescher nach dem Kalenderjahr seiner erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG 1980 in Betracht.

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 a Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4; UStG 1993 § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1991, 770)

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BFH-Urteil vom 27.1.1994 (V R 113/91) BStBl. 1994 II S. 342

"Rechnung" i. S. des § 14 Abs. 3, 2. Alt. UStG 1973 setzt ebenso wie der Rechnungsbegriff in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages voraus.

UStG 1973 § 14 Abs. 1, 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1; 1. UStDV 1967 § 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 1.10.1993 (III R 58/92) BStBl. 1994 II S. 346

Wird nachträglich bekannt, daß der Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, so stellt die Höhe dieser Einkünfte die steuerlich relevante Tatsache dar, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AO 1977 führt, je nachdem, ob sich die Steuer dadurch gegenüber der bisher festgesetzten Steuer erhöht oder ermäßigt (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 28/89, BFHE 164, 192, BStBl II 1991, 606).

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1991, 443)

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BFH-Urteil vom 23.11.1993 (IX R 101/92) BStBl. 1994 II S. 348

Erwirbt ein Erbbauberechtigter in Ausübung eines bei Bestellung des Erbbaurechts vereinbarten Ankaufsrechts das Erbbaugrundstück und werden die von ihm übernommenen Erschließungskosten vereinbarungsgemäß auf den Kaufpreis angerechnet, so stellen die Erschließungskosten unabhängig davon, wie sie im Jahre ihrer Zahlung bei dem Erbbauberechtigten steuerrechtlich behandelt worden sind, - vorab gezahlte - Anschaffungskosten des Grundstücks dar.

EStG § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.11.1993 (IV R 37/93) BStBl. 1994 II S. 350

Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dargelegt und nachgewiesen ist, daß der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 22.12.1993 (I R 62/93) BStBl. 1994 II S. 352

1. Die Veräußerung des selbständigen Teils eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt eine vor der Veräußerung durch das Angebot freiberuflicher Leistungen ausgeübte marktorientierte Tätigkeit voraus, die sich von der oder den übrigen Tätigkeiten abgrenzbar unterscheidet. Die Unterscheidung kann nach sachlichen oder nach örtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sein (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

2. Innerbetriebliche Organisationseinheiten, die nicht selbst am Markt durch Leistungsangebote tätig werden, können kein selbständiger Teil eines Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG sein.

3. Ist ein Dentallabor Teil einer zahnärztlichen Praxis und bietet es keine selbständigen Leistungen am Markt an, so fehlt es an einem selbständigen Teil des Vermögens i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG.

EStG § 18 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 26.1.1994 (X R 1/92) BStBl. 1994 II S. 353

Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Kfz mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kfz-Privatnutzungsanteils im Veräußerungsjahr.

EStG 1985/86 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.1.1994 (VI R 25/93) BStBl. 1994 II S. 355

Bewohnt der Platzwart einer Sportanlage eine sich auf dem Gelände der Sportanlage befindende Dienstwohnung und stellt er dort seinen privaten PKW ab, ist eine während der Öffnungszeiten der Sportanlage von unbekannten Besuchern verursachte Beschädigung des PKW nicht ohne weiteres als beruflich veranlaßt anzusehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1993, 374)

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BFH-Urteil vom 23.11.1993 (VII R 56/93) BStBl. 1994 II S. 356

1. Eine Leistungsklage auf Rücknahme der einer Gewerbebehörde bereits erteilten Auskunft des FA über die Höhe der Steuerrückstände des Klägers ist unzulässig.

2. Zur Frage, ob die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO auch subsidiär ist, wenn eine Gestaltungs- oder Leistungsklage auf einem anderen als dem finanzgerichtlichen Rechtsweg möglich ist.

3. Für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der einer Gewerbebehörde erteilten Auskunft über die Höhe der Steuerrückstände fehlt jedenfalls dann ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn für die Untersagung der Ausübung des Gewerbes die erteilte Auskunft nicht allein ausschlaggebend gewesen ist.

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5; FGO §§ 41 Abs. 1 und 2 Satz 1, 100 Abs. 1 Satz 4, 110.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 11.1.1994 (VII R 53/93) BStBl. 1994 II S. 358

Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die mündliche Eröffnung des Ergebnisses der Steuerberaterprüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB auch ohne Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung in Lauf setzt.

FGO §§ 47 Abs. 1, 55; VwGO § 58; DVStB § 28 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.1.1994 (IV R 79/92) BStBl. 1994 II S. 362

Der Betrieb eines Fitness-Studios stellt keine unterrichtende Tätigkeit dar, wenn sich die persönliche Betreuung der Kunden im wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen beschränkt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 16.2.1994 (XI R 50/88) BStBl. 1994 II S. 364

Bei Personengesellschaften erfordert die Verlustverrechnung, die im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag der Gesellschaft voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436), eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung. Maßgeblich ist der jeweilige Gewinnverteilungsschlüssel; Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind zu berücksichtigen.

GewStG § 10 a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.3.1994 (II R 59/92) BStBl. 1994 II S. 366

Sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich - nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen - nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Die danach unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahin gehend, daß die Zuwendung dem "Ausgleich für geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen "angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll (teilweise Abkehr vom BFH-Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159).

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 516 ff.

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BFH-Beschluß vom 17.12.1992 (V B 22/92) BStBl. 1994 II S. 370

1. Für die Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie ein Besteuerungsverbot bezüglich des Entnahmeeigenverbrauchs eines Gegenstandes enthält, wenn dieser Gegenstand "oder seine Bestandteile" nicht zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben, fehlt es an der grundsätzlichen Klärbarkeit in einer (zuzulassenden) Revision mit dem Ziel einer Vorabentscheidung durch den EuGH, wenn nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt die "Bestandteile" des Gegenstandes keine Rolle spielen.

2. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen i. S. von Art. 32 der 6. EG-Richtlinie. Als allgemeine Regelungen zur Besteuerung des Eigenverbrauches sind diese Vorschriften des UStG 1980 hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der 6. EG-Richtlinie an deren entsprechenden allgemeinen Regelungen zu messen.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3; 6. EG-Richtlinie (77/388 EWG) Art. 5 Abs. 6 und Art. 32.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.8.1993 (II R 34/90) BStBl. 1994 II S. 375

Erläßt das für die Grunderwerbsteuer zuständige FA eine Prüfungsanordnung, in der es einen in der Zukunft liegenden Prüfungsbeginn ankündigt, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, auch wenn der (zu prüfende) grunderwerbsteuerrechtlich maßgebende Sachverhalt im Rahmen der vorangegangenen Prüfung der Ertragsteuern vom Prüfer ermittelt und dies dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden ist, wenn der zeitlich später ergangenen Prüfungsanordnung keine Prüfungshandlungen folgen.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 372)

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BFH-Urteil vom 2.2.1994 (I R 57/93) BStBl. 1994 II S. 377

1. Zur Abgrenzung einer Außenprüfungshandlung von einer Einzelermittlungsmaßnahme.

2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlaß einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgeht und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375).

3. Die Ablaufhemmung umfaßt die jeweils geprüfte Steuer, nicht nur die geprüften Sachverhalte.

AO 1977 § 171 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.2.1994 (III R 117/93) BStBl. 1994 II S. 380

Erklärt die Finanzverwaltung noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide für vorläufig, weil vor dem BVerfG oder dem BFH Musterverfahren anhängig sind, so besteht kein Anspruch darauf, daß auch bestandskräftige Bescheide wegen dieser Musterprozesse für vorläufig erklärt werden.

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 §§ 165, 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 10.12.1992 (IV R 118/90) BStBl. 1994 II S. 381

1. Zur Anerkennung einer Pensionszusage, die eine Personengesellschaft dem Ehegatten ihres beherrschenden Gesellschafters erteilt.

2. Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung kann nach Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist nicht durchgeführt oder geändert werden, wenn für eine oder mehrere der Personen, denen die Einkünfte zuzurechnen sind, die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer bereits abgelaufen ist.

EStG § 4 Abs. 2, 4, §§ 4 a, 6 a; AO 1977 § 181 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 21.10.1993 (IV R 42/93) BStBl. 1994 II S. 385

Bei Erlaß eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist das FA nicht an die im voraufgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden. Das gilt auch für ein in dieser Sache ergangenes Urteil.

AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EGAO 1977 Art. 97 § 9 und § 10; FGO § 110 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.2.1994 (III R 50/92) BStBl. 1994 II S. 389

Beschränkt der Gesetzgeber eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung, die er aufgrund einer Entscheidung des BVerfG treffen muß, auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle, so besteht kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Bescheide. Die Beschränkung der Rückwirkung auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Fälle ist verfassungsgemäß.

AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 54 i. d. F. des StÄndG 1991; BVerfGG §§ 79 Abs. 2, 82 Abs. 1; FGO § 122 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (II R 15/89) BStBl. 1994 II S. 393

Für eine fehlerbeseitigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt in jedem Fall der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem FA bekannt wird, und zwar unabhängig davon, ob sich als Folge der Artfortschreibung auch (zu einem anderen Stichtag) der Einheitswert erhöht oder sich für den Steuerpflichtigen hierdurch bei an die Artfeststellung anknüpfenden Steuern steuerliche Mehrbelastungen ergeben. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, 2. Alternative BewG gilt nur für den Fall einer werterhöhenden Fortschreibung des Einheitswertes.

BewG § 22 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.3.1994 (II R 39/90) BStBl. 1994 II S. 394

Der gemeine Wert der nicht an der Börse notierten Stammaktien ist grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Vorzugsaktie desselben Unternehmens abzuleiten. Dabei ist der unterschiedlichen Ausstattung der Stammaktien gegenüber den Vorzugsaktien nach Maßgabe der einzelnen werterhöhenden oder wertmindernden Ausstattungsmerkmale durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen.

BewG § 11 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 24.3.1994 (IV S 1/94) BStBl. 1994 II S. 398

Ist in den Gesellschaftsverträgen zweier Personengesellschaften, an denen dieselben Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind, vereinbart, daß bei Entstehung eines Verlusts in der einen Gesellschaft diese Gesellschaft (Verlustgesellschaft) Anspruch auf Deckung des Verlusts aus dem Gewinn der anderen Gesellschaft (Gewinngesellschaft) hat, dann ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Verlustdeckung als Gewinnverwendung (Entnahme) durch die Gesellschafter der Gewinngesellschaft und nicht als Betriebsausgabe dieser Gesellschaft anzusehen ist.

 

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