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BFH-Urteil vom 12.10.1995 (I R 153/94) BStBl. 1996 II S. 201

1. Es bestimmt sich nach allgemeinen Einkünfteermittlungsgrundsätzen, wann steuerfreie Einnahmen erzielt sind und die Rechtsfolgewirkung des § 3 Nr. 2 EStG einsetzt.

2. Der sachliche Regelungszusammenhang zwischen § 3 Nr. 2 und § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zwingt dazu, die Rechtsfolge des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG für den Veranlagungszeitraum eintreten zu lassen, für den die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG gilt.

3. Die Rückzahlung steuerfreier Lohnersatzleistungen wirkt sich auf die Rechtsfolge des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG erst im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung aus.

EStG § 3 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1995, 102)

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BFH-Urteil vom 19.1.1996 (VI R 73/94) BStBl. 1996 II S. 202

Ein seinem Charakter nach zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück (hier: Lodenmantel) wird nicht dadurch zur typischen Berufskleidung, daß es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.5.1995 (I R 147/93) BStBl. 1996 II S. 204

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte (Fortführung von BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).

2. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Geschäftsführertätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension zu, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Februar 1974 I R 160/71, BFHE 111, 506, BStBl II 1974, 363, und vom 28. Oktober 1987 I R 22/84, BFH/NV 1989, 131).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 403)

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BFH-Urteil vom 30.11.1995 (V R 57/94) BStBl. 1996 II S. 206

1. Der für eine Lieferung geschuldete Steuerbetrag ist in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem die Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen worden ist.

2. Die Berichtigung wirkt unabhängig von einer Änderung des Steuerbetrages in der ursprünglichen Rechnung.

UStG 1980 § 14 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.12.1995 (XI R 16/95) BStBl. 1996 II S. 208

1. Bezahlt der Kunde eines Versandhandelsunternehmens die ihm gelieferte Ware irrtümlich doppelt, so ist der Gesamtbetrag Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980.

2. Erteilt das Versandhandelsunternehmen einem Kunden aufgrund einer Mängelrüge eine Gutschrift, so kann darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 UStG 1980 liegen.

3. Die infolge Erteilung der Gutschrift berichtigte Bemessungsgrundlage ist gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1980 erneut zu berichtigen, wenn feststeht, daß der Kunde die Gutschrift nicht in Anspruch nimmt.

UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; BGB § 465.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.9.1995 (I R 176/94) BStBl. 1996 II S. 212

1. Für die Frage, ob § 237 Abs. 1 AO 1977 i. d. F. vor oder nach Inkrafttreten des StBereinG 1986 anzuwenden ist, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Zinsanspruchs abzustellen.

2. Nach § 237 Abs. 1 AO 1977 in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung entstand kein Zinsanspruch, wenn ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf oder die Klage gegen einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg hatte.

AO 1977 § 237 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.1.1996 (IX R 13/92) BStBl. 1996 II S. 214

Der Abschluß eines Mietvertrages mit dem geschiedenen Ehegatten und die Verrechnung der Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt stellen grundsätzlich keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 27.6.1995 (IX R 130/90) BStBl. 1996 II S. 215

Nach § 82 i EStDV sind nur Herstellungskosten eines Gebäudes begünstigt, nicht auch Teilherstellungskosten.

EStG §§ 23, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y; EStDV § 82 i.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1991, 16)

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BFH-Urteil vom 9.11.1995 (IV R 39/95) BStBl. 1996 II S. 217

Auch wenn der Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebes am 1. Juli 1985 vorhandene betriebliche Altschulden des Erblassers umgeschuldet hat und diese tilgt, kann er den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen. Das gilt auch bei der Umwandlung einer Kontokorrentverbindlichkeit in ein Darlehen.

EStG § 14a Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 71)

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BFH-Urteil vom 12.12.1995 (VIII R 59/92) BStBl. 1996 II S. 219

1. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie bei ihrer Gründung keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Zur Bedeutung dieser Vermutung für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1993, 318)

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BFH-Urteil vom 14.12.1995 (IV R 106/94) BStBl. 1996 II S. 226

1. Einlagen des beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft führen nicht dazu, daß ein für einen früheren Veranlagungszeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird.

2. Die Einlage bewirkt jedoch, daß bis zu ihrer Höhe ein im Einlagejahr entstehender Verlust auch bei negativem Kapitalkonto ausgleichsfähig ist.

EStG § 15a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 210)

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BFH-Urteil vom 13.12.1995 (XI R 43-45/89) BStBl. 1996 II S. 232

Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Steuerpflichtigen an den allgemeinen Markt wendet.

EStG § 15 Abs. 2; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.12.1995 (VI R 76/91) BStBl. 1996 II S. 239

Gewährt eine AOK ihren beihilfeberechtigten Angestellten für den Fall, daß sich diese unter Verzicht auf Beihilfeansprüche bei ihr in vollem Umfang versichern lassen, eine Beitragsermäßigung, so handelt es sich im Umfang der Ermäßigung um eine steuerpflichtige Lohnzuwendung (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85, BFHE 164, 226).

EStG § 3 Nr. 11 und Nr. 62, § 19, § 42d.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.11.1995 (II R 89/93) BStBl. 1996 II S. 242

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und - bei Miterben - die Erbanteile selbst zu ermitteln.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2365; ZPO § 292 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.12.1995 (II R 18/93) BStBl. 1996 II S. 243

Für die Berechnung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 zinslos zu stundenden Steuer kann der unter Beachtung des § 16 BewG ermittelte Kapitalwert einer Nutzungs- oder Duldungsauflage nur in Höhe des auf den freigebigen Teil der Zuwendung entfallenden Anteils als Last vom Erwerb abgezogen werden.

ErbStG 1974 § 25 Abs. 1 Satz 2; BewG § 16.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1993, 89)

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BFH-Urteil vom 31.5.1995 (I R 64/94) BStBl. 1996 II S. 246

1. Ist eine Rechtsfrage, die Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Vertrages hat, zivilrechtlich ungeklärt und holt der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu dieser Frage bei einer zur Rechtsberatung berufenen Person Rat ein, so ist eine im Vertrauen auf diesen Rat abgeschlossene Vereinbarung steuerlich anzuerkennen, sofern nicht andere Gesichtspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung sprechen (Fortführung von BFH-Urteil vom 17. September 1992 I R 89-98/91, BFHE 169, 171, BStBl II 1993, 141).

2. Ist im Handelsregister die Befreiung des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers von § 181 BGB nicht eingetragen, so kann - jedenfalls derzeit - nicht davon ausgegangen werden, daß allein die fehlende Handelsregistereintragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

3. Ein Anstellungsvertrag zwischen Kapitalgesellschaft und (beherrschendem) Gesellschafter-Geschäftsführer muß zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht von den (Mit)Gesellschaftern unterzeichnet werden.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4, § 46 Nr. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1995, 385)

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BFH-Urteil vom 26.4.1995 (XI R 5/94) BStBl. 1996 II S. 248

Baut ein Unternehmer ein in seinem Miteigentum stehendes Gebäude im Einverständnis mit dem Miteigentümer auf seine Kosten um und überträgt die Miteigentümergemeinschaft das Grundstück anschließend unentgeltlich auf einen Dritten, so wird dadurch das Wirtschaftsgut "Gebäudeumbau" nicht zum Eigenverbrauch entnommen, wenn der Unternehmer das Gebäude ununterbrochen weiterhin für sein Unternehmen nutzt.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 15a Abs. 1, 3, 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.12.1995 (V R 11/94) BStBl. 1996 II S. 250

1. Mit der Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter in einer den sog. Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise bewirkt der Inhaber des Handelsgeschäfts steuerbare Umsätze, indem er gegen Zahlung der Kapitaleinlage die Rechtsposition als stiller Gesellschafter einräumt. Diese Umsätze mit Anteilen an einer atypisch stillen Gesellschaft sind gemäß § 4 Nr. 8 UStG 1973, § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 steuerfrei (Fortführung des BFH-Urteils vom 18. Dezember 1975 V R 131/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265).

2. Steuern, die andere Unternehmer dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Werbung und Aufnahme der atypisch stillen Gesellschafter in Rechnung gestellt haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1973, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

UStG 1973 § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. f und j, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 8.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.12.1995 (V R 12/95) BStBl. 1996 II S. 252

1. Kindergeldzahlungen sind bei der Beurteilung des Gestaltungsmißbrauchs im Zusammenhang mit der Errichtung und Vermietung von Räumen für eine Arztpraxis an den Ehegatten nicht als Einnahmen des vermietenden Ehegatten anrechenbar, mit denen er die Aufwendungen für die Errichtung und Erhaltung der Praxisräume bestreiten kann.

2. Zur Dauer des "überschaubaren Zeitraums" als zeitlicher Rahmen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Vermieter-Ehegatten.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 12, Nr. 14, § 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.11.1995 (V R 64/94) BStBl. 1996 II S. 256

1. Die Bezeichnung einer GbR in einem Steuerbescheid mit den Namen ihrer früheren Gesellschafter führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheides wegen inhaltlicher Unbestimmtheit, wenn aufgrund fortbestehender Identität der GbR eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist und der Inhaltsadressat des Bescheides für den Bekanntgabeadressaten sicher erkennbar ist.

2. Es reicht zur wirksamen Bekanntgabe eines an eine in Liquidation befindliche GbR gerichteten Steuerbescheides aus, daß dieser nur einem der Liquidatoren bekanntgegeben wird.

AO 1977 § 34 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 1 und 2; FGO § 44 Abs. 1; VwZG § 7 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.5.1995 (XI R 73/94) BStBl. 1996 II S. 259

1. Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung sind - grundsätzlich auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen - eigenständige Verfahren.

2. Ergeht während des Verfahrens gegen Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ein Jahressteuerbescheid, sind dessen Festsetzungen für die Zumessung der Verspätungszuschläge von Bedeutung.

UStG 1980 § 18 Abs. 1 bis 3; AO 1977 § 152; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.11.1995 (V R 39/94) BStBl. 1996 II S. 260

Die für den Beginn des Zinslaufs maßgebliche Rechtshängigkeit tritt ein mit der Erhebung der Klage gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid und nicht bereits mit der Klageerhebung in dem vorangegangenen, den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid betreffenden Klageverfahren, das wegen Ergehens des Umsatzsteuerjahresbescheides für erledigt erklärt worden ist.

AO 1977 § 236 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; FGO § 68.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.12.1995 (I R 57/94) BStBl. 1996 II S. 261

1. Die Frage, welche deutsche Einkommensteuer auf die i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz aus der Schweiz stammenden Einkünfte entfällt, ist nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG zu beurteilen.

2. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG sind auch solche aus dem Ausland stammenden Einkünfte einzubeziehen, die im Ausland keiner Besteuerung unterlegen haben.

DBA-Schweiz Art. 6, 10, 11 und 24 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2, § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34d; EStDV a. F. § 68b, § 68g.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 793)

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BFH-Urteil vom 8.12.1994 (IV R 7/92) BStBl. 1996 II S. 264

Die Beteiligung einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) hat zur Folge, daß die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden.

EStG § 13, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.7.1995 (IV R 63/94) BStBl. 1996 II S. 266

Rechnet eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Resthonorare der Zahnärzte für ein Quartal jeweils zum Ende des nächsten Quartals ab und zahlt sie diese anschließend entsprechend aus, ist die Anfang Januar des folgenden Jahres für das dritte Quartal eines Kalenderjahres erbrachte Abschlußzahlung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen (Anschluß an Senatsurteil vom 24. Juli 1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16).

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 925)

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BFH-Urteil vom 6.7.1995 (IV R 79/94) BStBl. 1996 II S. 269

Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters bei Ausschluß der Unterbeteiligten von stillen Reserven und Firmenwert im Falle der Kündigung der Unterbeteiligung durch den Vater sowie Einschränkung der Gewinnentnahme- und Kontrollrechte der Unterbeteiligten.

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 122, §§ 230 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.9.1995 (VIII R 35/93) BStBl. 1996 II S. 273

Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einer von einem Geschäftspartner der Personengesellschaft veranstalteten "Fachtagung" teil, die den üblichen Rahmen geschäftlicher Gespräche überschreitet (hier: 4tägige Schiffsreise mit Ausflugsfahrten), ist der Wert des zugewendeten Vorteils bei der Personengesellschaft als Betriebseinnahme zu erfassen.

EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.9.1995 (IV R 39/94) BStBl. 1996 II S. 276

1. Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Bauwesens, des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung, so ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange gegenüber dem FA nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird.

2. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, daß es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.12.1995 (VIII R 10/91) BStBl. 1996 II S. 281

Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsprechung des IV. Senats (Urteile vom 3. September 1964 IV 97/63 U, BFHE 80, 467, BStBl III 1964, 643, und vom 18. Februar 1971 IV R 206/67, BFHE 102, 49, BStBl II 1971, 485) an, daß § 71 Abs. 2 LBG vom 23. Februar 1957 (BGBl I 1957, 134) keine Befreiung von der Einkommensteuer enthält.

LBG § 71 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1996 (X R 14/94) BStBl. 1996 II S. 287

1. Bezieher nachträglicher Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch dann, wenn der - im wesentlichen nur aus dem Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen bestehende - Nachlaß mit Vermächtnissen belastet ist.

2. Die nachträglich zugeflossenen Rentenzahlungen werden dem Erben ungeachtet dessen zugerechnet, daß sie der Testamentsvollstrecker nicht zur Begleichung der hierauf entfallenden Einkommensteuer als Nachlaßverbindlichkeit, sondern zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 25.1.1996 (IV R 91/94) BStBl. 1996 II S. 289

Die Besteuerung eines aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten resultierenden Veräußerungsgewinns ist sachlich unbillig, wenn dem negativen Kapitalkonto Verluste zugrunde liegen, die der Steuerpflichtige wegen des Ausgleichs- und Abzugsverbots für gewerbliche Tierzucht und -haltung nicht hatte verrechnen können (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).

EStG 1971 § 2a, § 10d; EStG 1975 § 15 Abs. 2; EStG 1979 § 10d; EStG 1979 i. d. F. vom 20. August 1980 § 15a, § 52 Abs. 20a Satz 4; EStG 1990 § 10d.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.2.1996 (VIII R 18/92) BStBl. 1996 II S. 291

Zahlt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er die Zinsen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Zahlt ein Gesellschafter aber Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten, so muß er sich nicht entgegenhalten lassen, daß er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können.

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.5.1995 (IV R 46/94) BStBl. 1996 II S. 295

Aufwendungen einer Komplementär-GmbH, die nicht unmittelbar durch die Beteiligung an der GmbH & Co. KG veranlaßt sind, sind nicht als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung der KG abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. August 1968 IV 324/65, BFHE 93, 85, BStBl II 1968, 678).

EStG §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.11.1995 (VIII R 8/94) BStBl. 1996 II S. 297

Ist an der Einkünfte erzielenden Untergesellschaft eine Obergesellschaft mit Gesellschaftern beteiligt, bei denen hinsichtlich dieser Einkünfte eine personenbezogene Steuervergünstigung in Betracht kommt, ist (nur) die Obergesellschaft zum Verfahren beizuladen.

FGO §§ 48 Abs. 1, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 25.1.1996 (V R 31/95) BStBl. 1996 II S. 299

Durch ein an das FG gerichtetes Telegramm kann der Kläger dem für ihn auftretenden Prozeßbevollmächtigten wirksam Prozeßvollmacht erteilen. Dadurch wird zugleich die Bevollmächtigung i. S. des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nachgewiesen.

FGO § 62 Abs. 3; ZPO §§ 81 bis 84.

 

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