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BFH-Urteil vom 4.12.1996 (I R 99/94) BStBl. 1997 II S. 404

1. Die Gewinneutralität sog. durchlaufender Posten ergibt sich bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durch Aktivierung bzw. Passivierung gleichhoher Wertzu- und Wertabgänge.

2. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt die Gewinneutralität nicht voraus, daß das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird.

3. Die Gewinneutralität durchlaufender Posten findet ihre Grenze in § 159 AO 1977.

4. Behauptet der Steuerpflichtige, eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern für eine Vielzahl von Treugebern zu besitzen, so hat er auf Verlangen des FA auch nachzuweisen, welche Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Treuhänder gehören.

5. Kommt der Steuerpflichtige einem Verlangen des FA gemäß § 159 AO 1977 nicht nach, so kann nur das FA, nicht das FG - nach pflichtgemäßem Ermessen - von der in § 159 AO 1977 vorgesehenen Rechtsfolge Gebrauch machen.

6. § 160 AO 1977 kommt bei sog. durchlaufenden Posten nicht zur Anwendung.

AO 1977 §§ 159, 160; FGO § 96 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.12.1996 (IX R 30/94) BStBl. 1997 II S. 406

Ein Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft erzielt dann keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er nicht nach außen als Vermieter in Erscheinung tritt und der Hauptbeteiligte ihn nur auf schuldrechtlicher Grundlage am Einnahmeüberschuß und am Auseinandersetzungsguthaben beteiligt sowie ihm nur in bestimmten Gesellschaftsangelegenheiten Mitwirkungsrechte einräumt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

EStG § 21; FGO § 48 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.2.1997 (IX R 63/95) BStBl. 1997 II S. 409

§ 100 Abs. 3 FGO i. d. F. des FGOÄndG vom 21. Dezember 1992 ist im zweiten Rechtsgang nicht anwendbar.

FGO i.d.F. des FGOÄndG vom 21. Dezember 1993 § 100 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1995, 37)

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BFH-Beschluß vom 26.3.1997 (II B 2/97) BStBl. 1997 II S. 411

Bei der finanzgerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten handelt es sich um eine prozeßleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

FGO § 80 Abs. 1, § 128 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.1.1997 (II R 97/94) BStBl. 1997 II S. 411

1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 bzw. 7 GrEStG 1983 ist erfüllt, wenn der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen (unmittelbar) eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Dies gilt auch für sog. "Oder"-Angebote.

2. Handelt der nach außen Benennungsberechtigte im Innenverhältnis als Treuhänder für einen Dritten, der weder Veräußerer noch präsumtiver Erwerber des Grundstücks ist, so ist es zur Tatbestandserfüllung ausreichend, wenn einer von beiden einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt.

3. Hat der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben, so indiziert dies grundsätzlich ein Handeln in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen. Diese Indizwirkung entfällt nur dann, wenn der Benennungsberechtigte - bzw. der hinter ihm stehende Treugeber - ausschließlich im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des präsumtiven Erwerbers tätig geworden ist. Für das Vorliegen dieses Sachverhalts trägt der Benennungsberechtigte ggf. die Feststellungslast.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.12.1996 (VI R 18/96) BStBl. 1997 II S. 413

Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug im Beitrittsgebiet im zweiten Halbjahr 1990 in Übereinstimmung mit den für die Zeit ab 1. Juli 1990 ergangenen Arbeitshinweisen des Ministeriums der Finanzen der DDR durch, ist seine Haftungsinanspruchnahme ungeachtet dessen ermessenswidrig, daß die Arbeitshinweise erst im BStBl I vom 19. Oktober 1990 veröffentlicht worden sind.

EStG § 42d; AStVO DDR § 20 Abs. 4.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1996, 441)

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BVerfG-Beschluß vom 29.11.1996 (2 BvR 1157/93) BStBl. 1997 II S. 415

Werden Einwendungen des Haftungsschuldners gegen eine Gewerbesteuerschuld auf Grundlage der gegenläufigen Rechtsprechung von Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ergebnis vor Gericht nicht zur Kenntnis genommen, ist er dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Leitsatz (vom BMF gebildet)

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BFH-Urteil vom 26.11.1996 (IX R 77/95) BStBl. 1997 II S. 422

Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der zuständige Beamte lediglich hätte kennen können oder kennen müssen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.10.1996 (VIII R 88/94) BStBl. 1997 II S. 424

Ebenso wie die Veräußerung oder Teilveräußerung einer Kapitalforderung führt auch deren Einziehung (Erfüllung) oder Teileinziehung (teilweise Tilgung) zum gänzlichen oder teilweisen Wegfall der "Einkunftsquelle". Dies hat zur Folge, daß die im Zusammenhang mit einem Refinanzierungskredit fortan entstehenden Schuldzinsen grundsätzlich in Höhe des Bruchteils keine Werbungskosten bei der nämlichen Kapitalanlage mehr darstellen, der dem Verhältnis (Quotienten) zwischen Tilgungsbetrag und vorheriger Höhe der Kapitalforderung entspricht. Tilgungsleistungen auf eine teils aus eigenen Mitteln und teils mit Fremdmitteln finanzierte - einheitliche - Kapitalforderung des Steuerpflichtigen verändern nicht die ursprüngliche Eigenkapital- und Fremdkapitalquote; sie können nicht als zunächst (vorrangig) auf den Eigenkapitalanteil erbracht gelten (siehe auch FG Bremen in EFG 1994, 964).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 362 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1995, 213)

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BFH-Urteil vom 12.12.1996 (IV R 78/95) BStBl. 1997 II S. 427

Zur Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs bei der Direktvermarktung von selbst hergestellten Schinken und Wurstwaren.

EStG § 13 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (III R 207/94) BStBl. 1997 II S. 430

Tritt ein Kind des Steuerpflichtigen nach Beendigung seiner Schulausbildung den Wehrdienst an und setzt es seine Berufsausbildung nach Beendigung des Wehrdienstes nicht unmittelbar, sondern erst einige Zeit danach fort, so ist in der Regel auch für eine zwischen Wehrdienst und weitere Berufsausbildung tretende kurze Übergangszeit ein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.

EStG § 33a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.2.1997 (I R 36/96) BStBl. 1997 II S. 432

Bezieht ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger von einem inländischen Arbeitgeber Lohn für eine Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines unter philippinischer Flagge fahrenden Seeschiffs, so ist der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig.

EStG § 1 Abs. 1; DBA-Philippinen Art. 24 Abs. 1a; Art. 15 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.8.1996 (I R 186/94) BStBl. 1997 II S. 434

1. Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die hiernach erforderliche Mindestbeteiligungsquote an der Enkelgesellschaft von einem Viertel (seit 1984: einem Zehntel) nur durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft an der betreffenden Gesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG) und einer mittelbaren Beteiligung an dieser Gesellschaft über eine zwischengeschaltete Tochtergesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG) erreicht wird. Die Mindestbeteiligung muß allein über die Tochtergesellschaft bestehen.

2. Die Tochtergesellschaft muß ununterbrochen seit Beginn des Erhebungszeitraums an der Enkelgesellschaft beteiligt sein. Auf weitere zeitliche Beteiligungsvoraussetzungen kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die (zwölfmonatige) Mindestbeteiligungsdauer gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KStG 1977. Diese Regelungen sind gemäß § 9 Nr. 7 Satz 3 GewStG nur entsprechend anzuwenden und deshalb einschränkend zu verstehen.

GewStG § 9 Nr. 7; KStG 1977 § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 448)

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BFH-Urteil vom 29.1.1997 (XI R 23/96) BStBl. 1997 II S. 437

Die für die Annahme der Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist aufgrund tatsächlicher Machtstellung gegeben, wenn der Alleininhaber des Besitzunternehmens, der alleiniger Geschäftsführer der Betriebs-GmbH ist, in der Lage ist, seinen Geschäftsanteil von 49 % jederzeit auf bis zu 98 % zu erhöhen.

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 709)

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BFH-Urteil vom 24.1.1996 (I R 41/95) BStBl. 1997 II S. 440

Die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung,

- wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt oder

- wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als 12 Jahre angehörte.

(Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419)

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.12.1996 (XI R 25/94) BStBl. 1997 II S. 441

Organschaft setzt die Eingliederung einer Organgesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen als Organträger voraus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden.

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1994, 1020)

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BFH-Beschluß vom 2.4.1997 (V B 26/96) BStBl. 1997 II S. 443

In der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Abrechnungsurkunde muß die Person des Leistungsempfängers bezeichnet sein. Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Ob eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Leistungsempfänger in einer Rechnung nur durch Angabe des Zusatzes "GbR" eindeutig bezeichnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

UStG 1980 § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.3.1997 (I R 7/96) BStBl. 1997 II S. 446

1. Es ist sachlich nicht unbillig, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht.

2. Es ist Sinn und Zweck des § 233a AO 1977, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und den Zinsnachteil des Steuergläubigers auszugleichen, ohne daß es auf eine konkrete Berechnung der tatsächlich eingetretenen Zinsvor- und -nachteile ankommt.

AO 1977 § 227, § 233a.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 19.3.1997 (I R 69/96) BStBl. 1997 II S. 447

1. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i. S. des § 8 AO 1977 haben. Diese können im In- und/oder Ausland gelegen sein.

2. Ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebensowenig ist es erforderlich, daß der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält.

3. Ein FG kann seine Beurteilung, daß objektiv erkennbare Umstände für die Beibehaltung der Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens sprechen, auf die Wohnungsausstattung und die tatsächliche Nutzung der Wohnung stützen.

4. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i. S. des § 8 AO 1977, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält.

AO 1977 § 8; EStG § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 182/94) BStBl. 1997 II S. 449

1. Ist eine allgemein- oder berufsbildende Einrichtung als Ersatzschule anerkannt, so ist der Träger der Einrichtung insoweit auch dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn er daneben noch einen anderen Gewerbebetrieb hat.

2. Das FA darf einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581; insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 10. März 1993 I R 93/92, BFHE 175, 481, BStBl II 1995, 165, BFH/NV 1993, 706).

3. "Aufgrund der Außenprüfung" ergangen i. S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 ist auch ein Steuerbescheid, der einen aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid ändert.

AO 1977 § 171 Abs. 3 und 4; GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1995, 298, 335)

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BFH-Urteil vom 9.4.1997 (II R 95/94) BStBl. 1997 II S. 452

1. Die Frage, ob eine mit dem Grund und Boden verbundene Sache als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen i. S. des § 68 BewG gehört, ist ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden (§ 95 BGB). Diese Entscheidung erfolgt für Gebäude und für (unmittelbar einem Grundstück eingefügte) Außenanlagen nach denselben Grundsätzen.

2. Fallen rechtliches Eigentum am Grundstück und wirtschaftliches Eigentum am Gebäude nicht auseinander, so ist § 94 Abs. 1 Satz 2 BewG auf Außenanlagen, die sich auf dem Grundstück befinden, nicht anwendbar.

BewG § 68, § 94 Abs. 1 Satz 2; BGB § 95.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.10.1996 (VIII R 68/94) BStBl. 1997 II S. 454

Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697). Dieser Abzug setzt nicht zwingend voraus, daß der Darlehensgläubiger der Änderung des Darlehenszwecks zustimmt; denn die Zustimmung des Darlehensgläubigers stellt lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die "Umwidmung" des Darlehens dar (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697), dessen Vorliegen entbehrlich ist, wenn der Nachweis der Verwendung des "Surrogats" für Zwecke der Einkunftserzielung anhand anderer (Hilfs-)Tatsachen eindeutig geführt werden kann.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.1997 (IV R 45/96) BStBl. 1997 II S. 458

Werden Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder übernommen, so sind die von den Kindern erbrachten Leistungen jedenfalls dann als dauernde Last abzugsfähig, wenn zuvor die Eltern aufgrund einer Vermögensübertragung durch die Großeltern zu diesen Leistungen verpflichtet waren.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1996, 1025)

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BFH-Urteil vom 6.3.1997 (XI R 2/96) BStBl. 1997 II S. 460

1. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft führt regelmäßig zur Beendigung der personellen Verflechtung mit dem Besitzunternehmen und damit einer bestehenden Betriebsaufspaltung.

2. Dieser Vorgang ist - wenn nicht das laufende Konkursverfahren mit anschließender Fortsetzung der Betriebsgesellschaft aufgehoben oder eingestellt wird - in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 3; BerlinFG § 14.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.1.1997 (IV R 84/95) BStBl. 1997 II S. 462

Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet, wenn mit dem Klageantrag die Herabsetzung der Einkünfte auf einen bestimmten, genau bezeichneten Betrag geltend gemacht wird.

FGO § 65, § 79b.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 388)

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BFH-Urteil vom 22.1.1997 (I R 101/95) BStBl. 1997 II S. 464

1. Geht das FG in den Urteilsgründen von einem vom Kläger gestellten Antrag auf Beweiserhebung aus und lehnt es diesen Antrag ab, so bedarf es zwecks Begründung eines Verfahrensfehlers nicht der Darlegung des Klägers in der Revisionsbegründung, daß ein entsprechender Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal gestellt wurde.

2. Zeuge ist jede natürliche Person, die nicht selbst Beteiligter des Verfahrens oder gesetzlicher Vertreter eines am Verfahren Beteiligten ist und die Beweis durch Aussage über Tatsachen oder tatsächliches Vorbringen erbringen soll.

3. Ergeht gegenüber dem Gemeinschuldner eine Einspruchsentscheidung und erhebt dieser Klage, obwohl nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, jedoch vor Klageerhebung, das Konkursverfahren eröffnet wurde, kann der Konkursverwalter die Klageerhebung durch den Gemeinschuldner genehmigen und im Wege der subjektiven Klageänderung in den Rechtsstreit eintreten.

4. Nach dem Eintritt des Konkursverwalters in den Rechtsstreit ist der Gemeinschuldner kein Beteiligter mehr; er kann als Zeuge vernommen werden.

FGO § 57, § 67 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 2 und § 126 Abs. 4; KO § 6 Abs. 1, § 144 Abs. 2, § 146 Abs. 3 und 5, § 164 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 30.12.1996 (I B 61/96) BStBl. 1997 II S. 466

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 7 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 59 f. EWGV vereinbar sind.

FGO § 69 Abs. 3; GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3; EWGV Art. 59ff.; DBA-Irland Art. XX Buchst. c.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 19.3.1997 (I R 63/96) BStBl. 1997 II S. 468

Schüttet eine im Beitrittsgebiet ansässige Kapitalgesellschaft Gewinn für 1991 aus und verwendet sie hierfür einen Gewinnvortrag aus 1990, so ist, auch soweit Gewinn aus 1990 ausgeschüttet wird, § 5 Abs. 2 StÄndG DDR nicht anzuwenden.

KStG § 54a; StÄndG DDR § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1996, 1008)

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BFH-Urteil vom 5.3.1997 (II R 28/95) BStBl. 1997 II S. 469

Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Es sprengt nicht den Rahmen einer örtlichen Aufwandsteuer und ist keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

GG Art. 3 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2a; HZwStG § 1, § 2 Abs. 1, 3 und 4.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1995, 774)

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BFH-Urteil vom 3.12.1996 (I R 67/95) BStBl. 1997 II S. 474

1. Ein Sportverein verstößt nicht gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, soweit er in Erfüllung eines Anspruchs nachgewiesenen, angemessenen Aufwand eines Mitglieds für den Verein ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied unmittelbar vor der Erfüllung des Anspruchs eine Durchlaufspende in derselben Höhe geleistet hat.

2. Die Gemeinnützigkeit ist nicht wegen bloßer Bedenken hinsichtlich des Spendenabzugs zu versagen.

AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 63; KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 10b; EStDV § 48.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 29.4.1997 (VII R 91/96) BStBl. 1997 II S. 476

1. Zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG (1986).

2. Im Rahmen einer Klage auf Leistung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen können bei stattgebender Erledigung des Verfahrens Prozeßzinsen mangels eines Verzinsungstatbestandes nicht beansprucht werden.

MOG (1986) § 14 Abs. 2; AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 238; FGO § 100 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 28)

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BFH-Urteil vom 4.2.1997 (VII R 50/96) BStBl. 1997 II S. 479

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegensteht. Auch ein Abrechnungsbescheid, mit dem das Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit einer Steuerforderung festgestellt wird, ist nicht mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam, wenn das FA die Gegenforderung nicht bezeichnet hat.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1; BGB §§ 387, 388, 389, 396 Abs. 1, 406.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 904)

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BFH-Urteil vom 14.1.1997 (VII R 47/96) BStBl. 1997 II S. 481

1. Die Beurteilung, ob "künstliche Gelenke" oder Teile davon i. S. der entsprechenden Codenummern des DGebrZT vorliegen, richtet sich allein nach (einfuhr-)umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten.

2. Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen sind einfuhrumsatzsteuerermäßigte künstliche Gelenke, keine nicht begünstigten Teile.

KN Unterpos. 9021 1100 und 3090; DGebrZT Codenrn. 9021 1100 0001 und 0009; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 26 Abs. 2, Anl. Nr. 52 Buchst. a; UStG 1980 Anl. Nr. 46 Buchst. a; UStDV 1980 § 27; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 22)

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BFH-Urteil vom 1.8.1996 (VIII R 71/94) BStBl. 1997 II S. 483

1. Der Senat führt seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von im ersten Halbjahr 1990 vorgenommenen Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks als Einkünfte aus Kapitalvermögen fort (BFH-Urteil vom 26. September 1995 VIII R 70/94, BFHE 180, 21, BStBl II 1996, 464).

2. Die Ausschüttungen sind durch das Mitgliedschaftsverhältnis bedingt und stellen deshalb Beteiligungserträge dar. Entsprechend diesem bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang der Nebeneinkünfte mit der Haupttätigkeit sind die Ausschüttungen nach dem Steuergrundtarif A und nicht nach der besonderen Steuersatztabelle C in der Anlage 4 zu § 12 Abs. 1 StÄndG DDR zu versteuern.

EinigVtR Art. 8; EStG DDR § 20 Abs. 1 Nr. 1; PGH-StG 1962 §§ 6, 8, 9, 10 Abs. 3, 15, 17 Abs. 3 und 4; PGH-UmwO 1990 §§ 5 Abs. 1 bis 4, 10 Abs. 1 und 2; StÄndG DDR §§ 8 Satz 2, 12 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.10.1996 (III R 209/94) BStBl. 1997 II S. 491

1. Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien von den Aufwendungen unterscheiden lassen, durch die der Steuerpflichtige seinen Wohnbedürfnissen Rechnung trägt, und wenn ausgeschlossen ist, daß die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können; wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt.

2. Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades etc.) führen daher grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.10.1996 (IX R 81-82/94) BStBl. 1997 II S. 496

Die Rechtsgrundsätze zur Ermittlung des Umfangs der Selbstnutzung bei teils selbstgenutzten, teils vermieteten Ferienwohnungen, die als Einfamilienhaus bewertet sind, gelten auch, wenn sich die Ferienwohnung in einem Gebäude befindet, das nicht als Einfamilienhaus bewertet ist. Der Nutzungswert einer solchen eigengenutzten Ferienwohnung ist für den Zeitraum der Selbstnutzung (einschließlich der Leerstandszeiten) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG durch Überschußrechnung zu ermitteln.

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.1997 (IV R 36/95) BStBl. 1997 II S. 498

Die tarifbegünstigte Veräußerung eines Praxisanteils i. S. der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG setzt die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich des Patienten-/Mandantenstammes voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Hierzu ist bei Veräußerung des gesamten Anteils an einer Praxis - im Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils - erforderlich, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit eingestellt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94, BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407).

EStG § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.2.1997 (VIII R 33/95) BStBl. 1997 II S. 499

1. Die Besteuerung und Erhebung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 verstößt nicht gegen das GG.

2. § 30a AO 1977 ist verfassungskonform einschränkend in der Weise auszulegen, daß er der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Erhebung der Steuer auf Zinseinkünfte nicht entgegensteht. Die Regelungen des § 30a Abs. 1, 2, 4 und 5 AO 1977 haben lediglich rechtsbestätigenden Charakter. § 30a Abs. 3 AO 1977 hindert nicht die Fertigung und Auswertung von Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung bei Kreditinstituten, wenn hierfür ein "hinreichend begründeter Anlaß" besteht.

3. Aufgrund des ihm zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte der Gesetzgeber des "Zinsabschlaggesetzes" vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853, BStBl I 1992, 682) jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen, daß die von ihm getroffenen "Nachbesserungsmaßnahmen" zur Beseitigung des vom BVerfG (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) für frühere Veranlagungszeiträume beanstandeten Steuererhebungsdefizits geeignet und ausreichend erscheinen würden.

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 30a, § 93 Abs. 1, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1; EStG 1993 § 20 Abs. 1 Nr. 7.

 

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