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  BFH-Urteil vom 25.2.1997 (VII R 15/96) BStBl. 1998 II S. 2

Der Begriff "Steuer" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erfaßt nicht Geldbeträge, die in einem Haftungsbescheid gegen den Haftungsschuldner festgesetzt sind. Demgemäß entstehen bei Nichtentrichtung des Haftungsbetrags bei Fälligkeit keine Säumniszuschläge.

AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 462)

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BFH-Urteil vom 16.7.1997 (XI R 32/96) BStBl. 1998 II S. 7

Das Finanzamt ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

AO 1977 § 227, § 240.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (I R 13/97) BStBl. 1998 II S. 9

1. Motorsport (hier: Automobilsport) ist Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO 1977. Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit des Motorsports entscheidende Kriterium ist die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung. Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 setzt keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Gemeinnützigkeit der Förderung des Sports setzt nicht voraus, daß die geförderte Sportart weder unfallträchtig noch umweltbelastend ist.

3. Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, Zielkonflikte innerhalb des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO 1977 durch Einschränkungen der begünstigten Zwecke oder durch Regelungen im Polizei-, Umwelt- und Ordnungsrecht zu lösen. Dies gilt auch für etwaige Zielkonflikte zwischen dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO 1977 und Art. 20 a GG.

GG Art. 20a; AO 1977 § 52; KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 514)

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BFH-Urteil vom 5.6.1997 (III R 19/96) BStBl. 1998 II S. 12

1. Die Gewährung eines Pauschbetrages für Kinderbetreuungskosten setzt nicht die Prüfung voraus, daß dem Steuerpflichtigen nach den Umständen notwendige und angemessene Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes entstehen konnten.

2. Der (dann hälftige) Pauschbetrag ist einem Alleinstehenden, der mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt, auch dann zu gewähren, wenn dieser an der Betreuung des Kindes nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist.

EStG § 33c Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 140)

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BFH-Urteil vom 23.7.1997 (X R 106/94) BStBl. 1998 II S. 15

1. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die von ihm angeschaffte oder hergestellte Wohnung später tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

2. Hatte der Steuerpflichtige vor Bezugsfertigkeit der Wohnung die Eigennutzungsabsicht aufgegeben und sich statt dessen zu deren Vermietung entschlossen, kann er von dem Zeitpunkt an, zu dem sich die Vermietungsabsicht anhand objektiver Umstände feststellen läßt, vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Vor einer solchen Absichtsänderung entstandene Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 10e Abs. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.8.1997 (X R 127/94) BStBl. 1998 II S. 17

Die Begünstigung der Anschaffungskosten (zur Hälfte) für den zur Wohnung i. S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Boden erstreckt sich nicht auf ein an das Wohngrundstück angrenzendes, nachträglich hinzuerworbenes Wiesengrundstück, das der Eigentümer als Garten nutzt, wenn es als selbständiges, verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück mit 784 qm der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht (vgl. auch das zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

EStG § 10e Abs. 1 und 3; BewG §§ 33 ff., § 40 Abs. 3 Satz 2, § 68.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1994, 701)

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (X R 105/94) BStBl. 1998 II S. 18

Kosten für Heizöl, das nach dem Bezug der Wohnung verbraucht wird, sowie im voraus bezahlte Müllabfuhrgebühren sind nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: FG München (EFG 1994, 966)

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BFH-Urteil vom 14.10.1997 (III R 102/96) BStBl. 1998 II S. 20

Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Steuerpflichtigen, welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben.

EStG § 33b Abs. 6.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 1226)

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BFH-Urteil vom 13.8.1997 (I R 65/95) BStBl. 1998 II S. 21

1. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige können nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes (EStG 1994) nur auf Antrag veranlagt werden. Dieser Antrag kann im Revisionsverfahren nicht mehr gestellt werden. Entsprechendes gilt für § 1 Abs. 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 (EStG 1996).

2. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer können - unabhängig von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 a EStG 1994 - unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 rückwirkend veranlagt werden.

3. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG setzt bei Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse nicht voraus, daß ein Dienstverhältnis zum Kassenträger besteht (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 209/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).

4. Entsprechendes gilt für Art. 18 Abs. 1 DBA-Spanien.

5. Erhält ein Auslandslehrer steuerfreie Auslandsbezüge, so sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspricht (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).

EStG § 3 Nr. 64, § 3c, § 9; EStG 1994 § 50 Abs. 4, 5; EStG 1996 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1, § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2, § 52 Abs. 2, 31; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 50d Abs. 4; DBA-Spanien Art. 18 Abs. 1; OECD-MustAbk Art. 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.4.1997 (X R 6/95) BStBl. 1998 II S. 25

"Gewinne aus Anteilen" i. S. des § 9 Nr. 2 a GewStG sind sowohl die während der Liquidation der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne als auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluß der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt.

GewStG § 7, § 9 Nr. 2a; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1995, 450)

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BFH-Urteil vom 29.10.1997 (II R 36/95) BStBl. 1998 II S. 27

Durch Umlegung nach dem Baugesetzbuch eintretende Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken sind grundsätzlich als Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn und damit als der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 unterliegend anzusehen. Ein der Steuer unterliegender Erwerbsvorgang liegt jedoch dann nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich ist.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 12.11.1996 (III R 17/96) BStBl. 1998 II S. 29

Die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a, 1. Alternative InvZulG 1993 ist jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen bereits im Investitionsjahr beantragt, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wurde.

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG Thüringen

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BFH-Urteil vom 16.7.1997 (III R 266/94) BStBl. 1998 II S. 31

Ein Antrag auf Investitionszulage für im Kalenderjahr 1990 getätigte Investitionen kann wirksam nur auf dem nach der InvZulVO vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt werden; wird er (wie hier) auf dem Vordruck für den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 gestellt, ist er unwirksam.

InvZulVO § 6 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.7.1997 (I R 7/97) BStBl. 1998 II S. 33

1. Ein Ergebnisabführungsvertrag i. S. von § 17 KStG muß, um steuerrechtlich anerkannt werden zu können, zivilrechtlich wirksam sein. Dafür bedarf es nach dem Beschluß des BGH vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88 (BGHZ 105, 324, DB 1988, 2623) der notariell beurkundeten Zustimmung der Gesellschafterversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister.

2. Dies gilt grundsätzlich auch für sog. Altverträge, die vor dem BGH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 geschlossen worden sind. Der Umstand, daß die Vertragsparteien den Vertrag als wirksam behandelt und durchgeführt haben, ändert daran nichts. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist insoweit ebensowenig anwendbar wie die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze über die "fehlerhafte Gesellschaft".

3. Wird das Fehlen der vorgenannten Wirksamkeitsvoraussetzungen von der Finanzverwaltung für eine Übergangszeit aus Gründen sachlicher Billigkeit nicht beanstandet, so findet diese Übergangsregelung keine Anwendung, wenn sich einer der an der fehlgeschlagenen Organschaft Beteiligten (hier die Organgesellschaft) auf die Unwirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages beruft. Dabei bleibt es auch, wenn der andere Beteiligte, dem die Übergangsregelung günstig ist (hier der Organträger), an dieser festhalten will.

KStG 1984, 1991 § 17 Abs. 1; AO 1977 § 41 Abs. 1, § 163; AktG § 293 Abs. 2; GmbHG § 53, § 54.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 631)

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BFH-Beschluß vom 28.10.1997 (VII R 4-7/97) BStBl. 1998 II S. 35

Fahrzeuge zur Reinigung der unter Straßen befindlichen Straßenentwässerungseinrichtungen dienen der "Reinigung von Straßen". Das Halten von Fahrzeugen, die äußerlich erkennbar hierzu bestimmt sind, ist bei ausschließlicher Verwendung zu diesem Zweck weiterhin kraftfahrzeugsteuerfrei.

KraftStG 1994 § 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 307)

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BFH-Urteil vom 13.11.1997 (V R 140/93) BStBl. 1998 II S. 36

Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 liegt auch dann vor, wenn in einem Folgejahr die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze im Erstjahr als unzutreffend erkannt worden ist, die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres jedoch unabänderbar ist. Es können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren.

UStG 1980 § 15a Abs. 1, 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 12.6.1997 (I R 70/96) BStBl. 1998 II S. 38

1. Die Entscheidung über die Festsetzung von Stundungszinsen und die Entscheidung über den Verzicht auf die Zinsen aus Gründen sachlicher Billigkeit stehen selbständig nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Für die Aussetzung des Billigkeitsverfahrens gemäß § 74 FGO fehlt es deshalb an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

2. Der auf den Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn von der Festsetzung von Zinsen bereits aus Sachgründen abzusehen ist.

3. Bei einer Stundung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 1977 sind in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1977 keine Zinsen zu erheben.

UmwStG 1977 § 20 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3, § 21 Abs. 2 Satz 4, UmwStG 1995 § 20 Abs. 6; EWGV Art. 52; AO 1977 § 163, § 227, § 234, § 363 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 1, § 74, § 96 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1996, 966)

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BFH-Urteil vom 24.6.1997 (VIII R 9/96) BStBl. 1998 II S. 51

Ist sowohl streitig, ob der Höhe nach Betriebsausgaben vorliegen, als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht, so ist zunächst die Höhe der Betriebsausgaben zu ermitteln oder ggf. zu schätzen (§ 162 AO 1977). Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger gemäß § 160 AO 1977 dem Abzug der nachgewiesenen oder geschätzten Ausgaben entgegensteht. Die bei der Anwendung des § 160 AO 1977 zu treffenden Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen.

AO 1977 § 158, § 160, § 162; FGO § 96 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 318)

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BFH-Urteil vom 7.11.1997 (VI R 45/97) BStBl. 1998 II S. 54

Dem Erfordernis der in einem Steuergesetz angeordneten Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht genügt, wenn ein Bevollmächtigter mit dem Namen des Antragstellers oder Steuerpflichtigen ohne jeden Zusatz oder sonstigen Hinweis auf eine Bevollmächtigung unterschreibt.

EStG 1990 § 42 Abs. 2; EStG 1991 § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, § 25 Abs. 3 Satz 4; AO 1977 § 150 Abs. 3, § 110, § 80.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 1193)

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BFH-Beschluß vom 10.12.1997 (II B 12/97) BStBl. 1998 II S. 56

Die Frage, ob für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 ff. gemäß § 136 Nr. 3 a BewG die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs, soweit hierfür im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, auch dann nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erfaßt werden, wenn sich ein negativer Wert ergäbe, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut ungeachtet dessen gilt, ob eine (fiktive) Einheitswertermittlung zu einem positiven oder negativen Wert führen würde; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit zu verneinen.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 118 Abs. 2, § 136 Nr. 3a; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.8.1997 (I R 127/95) BStBl. 1998 II S. 58

Bei Gewinnen oder Einkünften i. S. von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada handelt es sich immer nur um solche im Sinne der einzelnen Einkunftsarten gemäß Art. 6 bis 21 DBA-Kanada. Werden die Gewinne oder Einkünfte im Rahmen einer dieser Einkunftsarten in Kanada der Besteuerung unterworfen, stammen sie deshalb aus kanadischen Quellen gemäß Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada. In welchem Umfang sie von der kanadischen Besteuerung erfaßt werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der kanadischen Steuerveranlagung zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, ist für die Freistellung der Einkünfte und Gewinne von der inländischen Besteuerung unbeachtlich.

DBA-Kanada Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3.

Vorinstanz: FG München (EFG 1996, 244)

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BFH-Beschluß vom 20.6.1997 (VI R 74/91) BStBl. 1998 II S. 59

Die Vorlage an das BVerfG zu der Frage, ob § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. durch Art. 1 Nr. 12 StRG 1990 mit Art. 3 GG vereinbar ist (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1993 VI R 74/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551), wird zurückgezogen.

GG Art. 3; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Außenstelle Stuttgart (EFG 1991, 687)

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BFH-Urteil vom 19.11.1997 (X R 78/94) BStBl. 1998 II S. 59

1. Bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen ist unter "betriebsgewöhnlicher" Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG der Zeitraum der Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung zu verstehen.

2. Für die Schätzung der Nutzungsdauer ist regelmäßig von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Eine hiervon abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos wird. Ist ein Wirtschaftsgut im Betrieb zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar, lassen sich aber durch Veräußerung erhebliche Erlöse erzielen, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Daher können zur gewerblichen Vermietung bestimmte Kfz, die regelmäßig nach zwei- bis dreijähriger Nutzung zu einem die Hälfte der Anschaffungskosten übersteigenden Preis veräußert werden, nicht in drei Jahren abgeschrieben werden.

EStG § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 63)

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BFH-Urteil vom 19.9.1997 (VI R 32/97) BStBl. 1998 II S. 62

Eine Gewerkschaft ist eine Einrichtung, die ein "Geschäftsjubiläum" i. S. von § 3 Abs. 2 LStDV 1990 begehen kann. Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer aus Anlaß ihres Jubiläums können deshalb steuerfrei sein (Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 20. September 1977 VI R 124/75, BFHE 123, 460, BStBl II 1978, 60).

EStG § 3 Nr. 52; LStDV 1990 § 3 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 861)

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BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 10/92) BStBl. 1998 II S. 63

1. Wird ein Steuerpflichtiger rechtswidrig nicht oder zu niedrig besteuert, werden dadurch in der Regel nur Rechte der Steuergläubiger verletzt, die von den Behörden der Finanzverwaltung im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen sind. Eine Verletzung der Rechte eines an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten kommt nur in Betracht, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens erlassen wurde, sondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient - sog. "drittschützende" Norm -.

2. §§ 51 bis 63 AO 1977 sind keine drittschützende Normen.

3. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i. V. m. §§ 64 bis 68 AO 1977 sind drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann - wenn er wettbewerbsrelevant ist - zu einer Verletzung von Rechten der Wettbewerber führen. Inhaltlich besteht das Recht des Wettbewerbers in einem Anspruch gegenüber der für die Besteuerung der Körperschaft zuständigen Finanzbehörde, die Körperschaft hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu besteuern, falls der Betrieb nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs gemäß §§ 65 bis 68 AO 1977 erfüllt und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil des Wettbewerbers auswirkt.

4. Das Steuergeheimnis schließt es nicht aus, Rechte Dritter aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG oder § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i. V. m. §§ 64 bis 68 AO 1977 herzuleiten.

5. Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 VStG jeweils i. V. m. §§ 64 bis 68 AO 1977 gestützten Klage eines Dritten ist, daß der Kläger substantiiert geltend macht, die rechtswidrige Nichtbesteuerung oder zu geringe Besteuerung des mit ihm in Wettbewerb stehenden Steuerpflichtigen beeinträchtige das Recht des Klägers auf Teilnahme an einem steuerrechtlich nicht zu seinem Nachteil verfälschten Wettbewerb.

FGO § 40 Abs. 2; AO 1977 §§ 30, 51 bis 68; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2: GewStG § 3 Nr. 6 Satz 2; VStG § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 8.10.1997 (XI R 25/97) BStBl. 1998 II S. 69

1. § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO gilt für betagte Forderungen entsprechend.

2. Ein Vorsteuerrückzahlungsanspruch entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 V R 42/74, BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755).

GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1; InsO § 41.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 711)

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BFH-Urteil vom 25.9.1996 (III R 112/95) BStBl. 1998 II S. 70

Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1991 angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem es betriebsbereit ist. Stehen am Stichtag nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, die im allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können (hier: Erteilung des amtlichen Kennzeichens bei einem LKW), ist die Betriebsbereitschaft zu bejahen, sofern von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Beschäftigungsimpulse für den Betrieb des Investors ausgehen können.

InvZulG 1991 § 3 Satz 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1996, 112)

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BFH-Urteil vom 19.6.1997 (III R 111/95) BStBl. 1998 II S. 72

1. Die fristgerechte Anschaffung eines Wirtschaftsguts i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1991 setzt dessen Übergabe an den Investor oder einen seiner Betriebsangehörigen und außerdem die Betriebsbereitschaft voraus. Die Übergabe kann nicht durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i. S. von § 868 BGB ersetzt werden (Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. Dezember 1990 III R 171/86, BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 377).

2. Stehen am Stichtag nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, die im allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können (hier: Erteilung des amtlichen Kennzeichens bei einem Lkw), ist die Betriebsbereitschaft gleichwohl zu bejahen, sofern von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Beschäftigungsimpulse für den Betrieb des Investors ausgehen können.

InvZulG 1991 § 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1996, 111)

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BFH-Urteil vom 30.7.1997 (I R 71/96) BStBl. 1998 II S. 75

1. Unter dem Verlust i. S. des § 33 Abs. 1 KStG ist ein negatives zu versteuerndes Einkommen zu verstehen.

2. § 33 Abs. 1 KStG läßt keine Aufteilung des negativen zu versteuernden Einkommens in positive ausländische Einkommensteile zu, die dem EK 01 zuzuordnen sind, und in (höhere) negative Einkommensteile, die dem EK 02 zuzuordnen sind. Es darf nur ein saldierter Einkommensbetrag in das vEK eingestellt werden.

3. Besteht der Gesamtbetrag der Einkünfte sowohl aus inländischen als auch aus ausländischen Einkünften, so ist ein vor- und rückzutragender Verlust in Ermangelung einer anderweitigen positiven Regelung anteilig mit den in- und ausländischen Einkünften zu verrechnen. Es sind die positiven ausländischen Einkünfte in einer Relation zu dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen. Der sich daraus ergebende Schlüssel ist auch der Verrechnung des Verlustabzuges zugrundezulegen.

KStG § 30 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, § 33.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 10.11.1997 (GrS 1/96) BStBl. 1998 II S. 83

§ 174 Abs. 4 AO 1977 erlaubt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern.

AO 1977 § 174 Abs. 4

Vorlagebeschluß vom 16. Februar 1996 I R 150/94 (BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417)

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BFH-Urteil vom 3.7.1997 (IV R 58/95) BStBl. 1998 II S. 86

Bei einem Schiffahrtsunternehmen kann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders befinden. Maßgeblich sind die vom FG festzustellenden tatsächlichen Umstände.

AO 1977 §§ 10, 12; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1995, 1034)

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BFH-Urteil vom 23.10.1996 (I R 55/95) BStBl. 1998 II S. 90

Die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden Beteiligungserträgen mit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung ist dann nicht mißbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977, wenn die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist.

AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 15.11.1995 (X R 102/95) BStBl. 1998 II S. 92

1. Baut der Eigentümer zwei abgeschlossene Wohnungen eines Mehrfamilienhauses unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz zu einer Wohnung um, steht ihm für die dadurch entstandenen Baukosten ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht zu.

2. Ein nach § 10e Abs. 2 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG begünstiger Ausbau durch Umbau von nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Räumen liegt nur vor, wenn die Räume objektiv nicht mehr bewohnbar sind, weil die notwendige Mindestausstattung fehlt.

EStG § 10e Abs. 1, 2; II. WoBauG § 17.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1995, 967)

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BFH-Urteil vom 11.9.1996 (X R 46/93) BStBl. 1998 II S. 94

Renoviert ein Steuerpflichtiger ein als Einfamilienhaus bewertetes Gebäude, das im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils Wohnräume einschließlich Küche und Bad enthält, und schließt die Räume im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß durch den Einbau von Türen zum Treppenhaus hin ab, wird keine neue Wohnung i. S. von § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG hergestellt.

EStG § 10e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 437)

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BFH-Urteil vom 27.11.1996 (X R 92/92) BStBl. 1998 II S. 97

1. Errichtet der Steuerpflichtige auf eigene Kosten auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers ein Haus für eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes zu, kann er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 AO 1977) zur Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt sein (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).

2. Dementsprechend ist wirtschaftliches Miteigentum am Wohnobjekt gegeben, wenn die Alleineigentümerin eines unbebauten Grundstücks dort mit ihrem späteren Ehemann nach Einräumung eines dauernden Mitnutzungsrechts ein Einfamilienhaus errichten läßt, dessen Herstellungskosten beide je zur Hälfte tragen.

AO 1977 § 39, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10e Abs. 1 und 7.

 

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