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BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 79/06) BStBl.
2010 II S. 404
IT-Projektleiter als freier Beruf
Ein
Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und
Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von
IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.
Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2006
9 K 763/03 (EFG 2007, 421)
BFH-Urteil vom 12.11.2009 (VI R 1/09) BStBl. 2010
II S. 406
Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist
1.
Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag
auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach
dem 28. Dezember 2007, ist er - soweit Verjährungsfristen nicht
entgegenstehen - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F.
vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen.
2.
Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.
EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 § 46
Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom
11. Dezember 2008 6 K 1801/08
BFH-Urteil vom 4.3.2009 (I R 1/08) BStBl. 2010 II
S. 407
1.
Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an
einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der
körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages
entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich
in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des
Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.
2.
Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des
Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten
Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die
Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden,
wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv
rechtswidrig war.
KStG § 14, § 16; AktG § 304; AO § 174
Abs. 4.
Vorinstanz: FG Münster vom 21. September
2007 9 K 4007/06 K (EFG 2008, 324)
BFH-Urteil vom 18.11.2009 (X R 34/07)
BStBl.
2010 II S. 414
Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes
geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als
Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses
vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).
Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu
berücksichtigende Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
EStG 2005 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a,
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. August 2007 15 K 30254/06
BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 87/07) BStBl.
2010 II S. 429
Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids
Ein
Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 1. Januar
eines früheren Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird,
weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, ist aus Empfängersicht dahin
auszulegen, dass nur für dieses Jahr eine Verwaltungsentscheidung getroffen
werden soll, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe
des Aufhebungsbescheids.
AO § 119
Abs. 1; BGB §§ 133, 157; EStG § 70 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. September 2007 14 K 2130/06 Kg
BFH-Urteil vom 16.12.2009 (IV R 7/07) BStBl. 2010
II S. 431
Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher
Nutzflächen
1. Mit
der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird
der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.
2. Das
zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt,
soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
überführt wird.
EStG § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7
Abs. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 10. November
2005 3 K 293/01 (EFG 2006, 730)
BFH-Urteil vom 15.1.2009 (V R 9/06) BStBl. 2010
II S. 433
1. Bei
der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur
Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a
Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist.
2. Die
Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es
sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern
handelt.
UStG 1993
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1, § 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2
Nr. 1, Art. 9 und 26.
Vorinstanz: FG Münster vom 2. Juni 2004 5 K 841/02 U (EFG 2006, 1548)
BFH-Urteil vom 10.12.2009 (XI R 62/06) BStBl.
2010 II S. 436
Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG
1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
Eine
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren
nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt,
bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann
als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für
ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.
UStG 1999
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 3a Abs. 3 und Abs. 4, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 9 Abs. 2
Buchst. e.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2006 6 K 2991/03 (EFG 2006,
1709)
EuGH-Urteil vom 27.1.2009 (C-318/07) BStBl. 2010
II S. 440
1. Macht
ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit
von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden
auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien
Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs handelt.
2.
Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei
Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im
Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne
jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine
Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach
dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen
Vergünstigung erfüllt.
EG Art.
56, Art. 58 Abs. 1 Buchst. A, Art. 5 Satz 3; Richtlinie 799/77/EWG: EStG
2002 § 10b Abs. 1; EStDV 2000 § 49: KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2
Nr. 2; AO § 52.
Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 9. Juli 2007 XI R 56/05
BFH-Urteil vom 24.6.2009 (VIII R 80/06) BStBl.
2010 II S. 452
1.
Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf
Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren
hat.
2.
Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147
Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn
den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
3.
Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO ist
grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen
Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle Unterlagen, die zum
Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich
vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können.
§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.
4.
Das Recht, nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung
und der Aufbewahrung zu wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige
entschieden hat, Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in
elektronischer Form zu führen und wenn er die notwendigen Unterlagen
ebenfalls in beiden Formen aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die
Pflicht zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen
und Unterlagen.
5.
Führt der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht
verpflichtet ist, so sind die Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6
AO "für die Besteuerung von Bedeutung", wenn sie der Besteuerung nicht
zugrunde zu legen sind.
AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1,
Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3
Satz 5, Abs. 7; UStG § 22.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. November 2006
2 K 198/05
BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 78/05) BStBl.
2010 II S. 455
Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater)
im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung
1.
Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen
auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten
bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen
rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.
2.
Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn
es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer
Art nach nicht erwartet werden kann.
3.
Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim
Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst
stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage
der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter
Form verlangen.
AO §§ 85, 88 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 104
Abs. 1, 125 Abs. 2 Nr. 2, 200 Abs. 1, 328, 332 Abs. 2 Satz 2, 393 Abs. 1
Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 25. Juli 2003
11 K 3622/02 (EFG 2005, 1402)
BFH-Urteil vom 6.10.2009 (IX R 14/08) BStBl. 2010
II S. 460
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer
Quotentreuhand
1.
Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht
entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern
- als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen
Geschäftsanteils vereinbart wird.
2.
Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand
dar.
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; AO § 39
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 159
Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 8. Februar 2008
11 K 500/05 E (EFG 2008, 947)
BFH-Urteil vom 20.1.2010 (II R 54/07) BStBl. 2010
II S. 463
Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme
einer einheitlichen Zuwendung durch das FA wirksam
Ist
das FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige
Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche
Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1
Satz 2; ErbStG i.d.F. des StÄndG 1992 bzw. des StMBG § 12 Abs. 1a Satz 1;
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3, § 54 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 20. September
2007 IV 277/2004 (EFG 2008, 395)
BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 63/06) BStBl.
2010 II S. 466
EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf
Ein
Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und
Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen
ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und
Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 5. Mai 2004
8 K 3508/02 G (EFG 2006, 1917)
BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 31/07) BStBl.
2010 II S. 467
Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs
Ein
als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik
kann einen freien Beruf ausüben.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom
21. August 2007 6 K 1791/05 (EFG 2007, 1884)
BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 22/07) BStBl.
2010 II S. 469
Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den
Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen
Zahlt
ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf
dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen
mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den
Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen.
EStG § 20; HGB § 255.
Vorinstanz: FG Köln vom 25. April 2007
10 K 3240/06 (EFG 2007, 1148)
BFH-Urteil vom 25.11.2009 (I R 72/08) BStBl. 2010
II S. 471
Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine
Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen
Schwester-Personengesellschaften
1.
Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH
beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine
wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der
Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen
durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen
Mitunternehmeranteil auch dann gemäß § 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine
andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH
zurückbehält.
2.
Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer
gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer
beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, so führt
dies zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven.
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1, 2 und 4; EStG 1997
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
10. Juli 2008 11 K 239/06 (EFG 2009, 802)
BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 67/07) BStBl.
2010 II S. 476
Keine
erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund
eines Kindergeldantrags des nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG selbst
antragsberechtigten Kindes
Auch
wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das
Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld
keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend
gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.
EStG § 67 Satz 2 Alternative 2, § 74 Abs. 1.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
9. Juli 2007 3 K 30/07 (EFG 2008, 64)
BFH-Urteil vom 27.1.2010 (I R 35/09) BStBl. 2010
II S. 478
Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen
1.
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar
keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit
einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate
rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009
I R 4/08, BFHE 226, 347).
2.
Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit"
i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
(ebenfalls Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08,
BFHE 226, 347).
3.
Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a
Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie
aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate
Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des
Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im
gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit
ggf. eine Schätzung vornehmen muss.
EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchst. e.
Vorinstanz: FG Köln vom 15. Januar 2009 13 K
4781/04 (EFG 2009, 1199)
BFH-Urteil vom 19.11.2003
(I R 77/01) BStBl. 2010 II S. 482
1. Hat die zuständige Behörde von einer
Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und
Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der
Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner
Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen
(Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV
2002, 486).
2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte
Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer
bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist
allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern
(BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
EStG 1990 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1
Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3; KStG 1991 § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, §
253 Abs. 1 Satz 2, § 254, § 266 Abs. 3, § 279 Abs. 1, § 279 Abs. 2, § 280
Abs. 1, § 280 Abs. 2, § 255 Abs. 1, § 255 Abs. 2, § 240 Abs. 2, § 240 Abs.
1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2001 4 K 2460/99 (EFG 2001,
1488)
BFH-Urteil vom 1.10.2009 (VI R 41/07) BStBl. 2010
II S. 487
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
1.
Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der
arbeitsrechtlich geschuldete.
2.
Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2
Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige
Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).
EStG § 40 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 28. Juni 2007 VI
105/2006 (EFG 2007, 1687)
BFH-Urteil vom 9.12.2009 (II R 37/08) BStBl. 2010
II S. 489
Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als
Nachlassverbindlichkeiten
Die
Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen
für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch
Sachverständige.
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Vorinstanz: FG München vom 17. Oktober 2007
4 K 811/05 (EFG 2008, 1905)
BFH-Beschluss vom 24.2.2010 (II R 31/08) BStBl.
2010 II S. 491
Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe
der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls
pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 15. Mai
2008 9 K 257/06 (EFG 2008, 1906)
BFH-Urteil vom 16.12.2009 (I R 56/08) BStBl. 2010
II S. 492
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens
Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte
eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen
Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine
Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine
Kommunikationsleitungen besteht.
GewStG 2002 § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33
Abs. 1 Satz 1; AO § 12 Satz 1.
Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. März 2008
8 K 2117/07 (EFG 2008, 1472)
BFH-Urteil vom 23.9.2009 (II R 20/08) BStBl. 2010
II S. 495
Im
Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und
Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen
Gegenleistung
Kauft
ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte
Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte
Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört
auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil
des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 6. März
2008 4 K 2637/04 (EFG 2008, 1653)
BFH-Urteil vom 28.10.2009 (II R 18/08) BStBl.
2010 II S. 497
Kaufvertragliche Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden
"Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle"
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die
vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff
erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a
Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung
der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung
sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die
Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9
Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB
§ 9 Abs. 1a Satz 2, § 135a Abs. 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
15. Oktober 2007 7 K 56/03 (EFG 2008, 1814)
BFH-Urteil vom 18.11.2009 (II R 11/08)
BStBl. 2010 II S. 498
Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von
nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen
Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart,
unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung
des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht
der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es
trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter
Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung
bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen
Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte
"Fristverlängerung" die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm
kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung
dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG erfolgt.
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
BGB § 242, § 313 Abs. 2.
Vorinstanz: FG Münster vom
19. November 2007 8 K 2562/05 GrE (EFG 2008, 877)
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