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BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 79/06) BStBl. 2010 II S. 404

IT-Projektleiter als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG München vom 18. Oktober 2006 9 K 763/03 (EFG 2007, 421)

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BFH-Urteil vom 12.11.2009 (VI R 1/09) BStBl. 2010 II S. 406

Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007, ist er - soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen.

2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort.

EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2008 6 K 1801/08

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BFH-Urteil vom 4.3.2009 (I R 1/08) BStBl. 2010 II S. 407

1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.

2. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.

KStG § 14, § 16; AktG § 304; AO § 174 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 21. September 2007 9 K 4007/06 K (EFG 2008, 324)

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BFH-Urteil vom 18.11.2009 (X R 34/07) BStBl. 2010 II S. 414

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags

1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigende Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

EStG 2005 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. August 2007 15 K 30254/06

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BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 87/07) BStBl. 2010 II S. 429

Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids

Ein Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 1. Januar eines früheren Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, ist aus Empfängersicht dahin auszulegen, dass nur für dieses Jahr eine Verwaltungsentscheidung getroffen werden soll, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids.

AO § 119 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; EStG § 70 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 6. September 2007 14 K 2130/06 Kg

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (IV R 7/07) BStBl. 2010 II S. 431

Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

1. Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.

2. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

EStG § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 10. November 2005 3 K 293/01 (EFG 2006, 730)

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BFH-Urteil vom 15.1.2009 (V R 9/06) BStBl. 2010 II S. 433

1. Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist.

2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1, § 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 9 und 26.

Vorinstanz: FG Münster vom 2. Juni 2004 5 K 841/02 U (EFG 2006, 1548)

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BFH-Urteil vom 10.12.2009 (XI R 62/06) BStBl. 2010 II S. 436

Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.

UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3a Abs. 3 und Abs. 4, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2006 6 K 2991/03 (EFG 2006, 1709)

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EuGH-Urteil vom 27.1.2009 (C-318/07) BStBl. 2010 II S. 440

1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

2. Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

EG Art. 56, Art. 58 Abs. 1 Buchst. A, Art. 5 Satz 3; Richtlinie 799/77/EWG: EStG 2002 § 10b Abs. 1; EStDV 2000 § 49: KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2 Nr. 2; AO § 52.

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 9. Juli 2007 XI R 56/05

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BFH-Urteil vom 24.6.2009 (VIII R 80/06) BStBl. 2010 II S. 452

1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.

2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.

4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu führen und wenn er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen.

5. Führt der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO "für die Besteuerung von Bedeutung", wenn sie der Besteuerung nicht zugrunde zu legen sind.

AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7; UStG § 22.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. November 2006 2 K 198/05

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BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 78/05) BStBl. 2010 II S. 455

Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung

1. Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.

2. Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.

3. Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.

AO §§ 85, 88 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 104 Abs. 1, 125 Abs. 2 Nr. 2, 200 Abs. 1, 328, 332 Abs. 2 Satz 2, 393 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 25. Juli 2003 11 K 3622/02 (EFG 2005, 1402)

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BFH-Urteil vom 6.10.2009 (IX R 14/08) BStBl. 2010 II S. 460

Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

1. Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern - als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird.

2. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar.

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 8. Februar 2008 11 K 500/05 E (EFG 2008, 947)

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BFH-Urteil vom 20.1.2010 (II R 54/07) BStBl. 2010 II S. 463

Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer einheitlichen Zuwendung durch das FA wirksam

Ist das FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2; ErbStG i.d.F. des StÄndG 1992 bzw. des StMBG § 12 Abs. 1a Satz 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3, § 54 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 20. September 2007 IV 277/2004 (EFG 2008, 395)

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BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 63/06) BStBl. 2010 II S. 466

EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 5. Mai 2004 8 K 3508/02 G (EFG 2006, 1917)

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BFH-Urteil vom 22.9.2009 (VIII R 31/07) BStBl. 2010 II S. 467

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2007 6 K 1791/05 (EFG 2007, 1884)

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BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 22/07) BStBl. 2010 II S. 469

Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen

Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen.

EStG § 20; HGB § 255.

Vorinstanz: FG Köln vom 25. April 2007 10 K 3240/06 (EFG 2007, 1148)

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BFH-Urteil vom 25.11.2009 (I R 72/08) BStBl. 2010 II S. 471

Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

1. Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann gemäß § 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält.

2. Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, so führt dies zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven.

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1, 2 und 4; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Juli 2008 11 K 239/06 (EFG 2009, 802)

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BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 67/07) BStBl. 2010 II S. 476

Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags des nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG selbst antragsberechtigten Kindes

Auch wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen.

EStG § 67 Satz 2 Alternative 2, § 74 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 9. Juli 2007 3 K 30/07 (EFG 2008, 64)

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BFH-Urteil vom 27.1.2010 (I R 35/09) BStBl. 2010 II S. 478

Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).

2. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (ebenfalls Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).

3. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung vornehmen muss.

EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a Buchst. e.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Januar 2009 13 K 4781/04 (EFG 2009, 1199)

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BFH-Urteil vom 19.11.2003 (I R 77/01) BStBl. 2010 II S. 482

1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002, 486).

2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).

EStG 1990 § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3; KStG 1991 § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 254, § 266 Abs. 3, § 279 Abs. 1, § 279 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 280 Abs. 2, § 255 Abs. 1, § 255 Abs. 2, § 240 Abs. 2, § 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2001 4 K 2460/99 (EFG 2001, 1488)

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BFH-Urteil vom 1.10.2009 (VI R 41/07) BStBl. 2010 II S. 487

Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete.

2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).

EStG § 40 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 28. Juni 2007 VI 105/2006 (EFG 2007, 1687)

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BFH-Urteil vom 9.12.2009 (II R 37/08) BStBl. 2010 II S. 489

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3

Vorinstanz: FG München vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05 (EFG 2008, 1905)

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BFH-Beschluss vom 24.2.2010 (II R 31/08) BStBl. 2010 II S. 491

Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 15. Mai 2008 9 K 257/06 (EFG 2008, 1906)

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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (I R 56/08) BStBl. 2010 II S. 492

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht.

GewStG 2002 § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1; AO § 12 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. März 2008 8 K 2117/07 (EFG 2008, 1472)

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BFH-Urteil vom 23.9.2009 (II R 20/08) BStBl. 2010 II S. 495

Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 4 K 2637/04 (EFG 2008, 1653)

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BFH-Urteil vom 28.10.2009 (II R 18/08) BStBl. 2010 II S. 497

Kaufvertragliche Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden "Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle"

Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 1a Satz 2, § 135a Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 15. Oktober 2007 7 K 56/03 (EFG 2008, 1814)

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BFH-Urteil vom 18.11.2009 (II R 11/08) BStBl. 2010 II S. 498

Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich eintretenden Umständen abhängigen Rücktrittsrechts

1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.

2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.

3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte "Fristverlängerung" die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2; BGB § 242, § 313 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 19. November 2007 8 K 2562/05 GrE (EFG 2008, 877)

 

 

 

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