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BFH-Urteil vom 5.3.1980 (II R 148/76) BStBl. 1980 II S. 402

1. Das FG kann seine Entscheidung nur dann darauf abstellen, daß ein Beteiligter der ihm obliegenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) nicht genügt habe, wenn es sich auf Grund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse keine Überzeugung über den Geschehensablauf bilden kann.

2. Das FG genügt dem Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht, wenn es nicht die Gründe darstellt, die für seine Überzeugung über die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage leitend gewesen sind. Das gilt zumindest dann, wenn der Zeuge als naher Angehöriger und Zweitschuldner möglicherweise befangen sein konnte.

3. Spricht der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, so obliegt dem Steuerpflichtigen, der sich auf das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses beruft, insoweit die objektive Beweislast.

FGO § 96 Abs. 1; ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 27.2.1980 (II R 48/77) BStBl. 1980 II S. 404

Die Steuerbefreiung nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 KVStG 1972 setzt bei Aufstockung des Kommanditkapitals einer als Kapitalgesellschaft geltenden KG (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972) voraus, daß in der letzten, der Erhöhung der Kommanditeinlage vorausgehenden Jahresbilanz der Gesellschaft offen eine gesamthänderisch gebundene Rücklage ausgewiesen ist.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2.

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BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 28/77) BStBl. 1980 II S. 405

1. Ist der Wert von Kommanditanteilen für Gesellschaftsteuerzwecke zu schätzen, so dürfen Verwaltung und Gerichte jedenfalls in den Fällen, in denen günstige Ertragsaussichten bestehen, von dem sog. Stuttgarter Verfahren ausgehen, weil dieses Verfahren nach seiner Ausgestaltung regelmäßig zu Schätzwerten führt, die hinter den Werten zurückbleiben, die sich bei Anwendung anderer Unternehmensbewertungsmethoden ergeben.

2. Bei der Bewertung der Anteile an einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebsgesellschaft dürfen die Ertragsaussichten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch ein Abschlag wegen der fehlenden eigenen Betriebsgrundlagen kommt nicht in Betracht.

KVStG 1959 § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 Buchst. c; BewG 1965 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 9.

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BFH-Beschluß vom 16.4.1980 (VII B 49/79) BStBl. 1980 II S. 408

Der VII. Senat des BFH hält an der im Beschluß vom 5. November 1976 VII B 35/76 (BFHE 120, 455, BStBl II 1977, 183) vertretenen Auffassung fest, daß für eine vom FA beantragte richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch den Vollziehungsbeamten das FG zuständig ist.

GG Art. 13 Abs. 2; AO 1977 § 287.

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BFH-Urteil vom 15.2.1980 (III R 105/78) BStBl. 1980 II S. 409

Ob eine Sprinkleranlage zum Gebäude gehört oder Betriebsvorrichtung ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

BerlinFG § 19; BewG 1965 § 68 Abs. 2 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 45/78) BStBl. 1980 II S. 411

1. Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4b InvZulG 1975 ist der an die Baugenehmigungsbehörde gerichtete Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben (Bauantrag).

2. Eine Bauvoranfrage ist kein Antrag auf Baugenehmigung.

3. Der Abbruch eines Gebäudes allein stellt grundsätzlich noch nicht den Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4b InvZulG 1975 dar.

InvZulG 1975 § 4b.

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BFH-Urteil vom 7.3.1980 (III R 92/78) BStBl. 1980 II S. 412

Für ein Fernsehgerät, das ein Fernsehautor und Regisseur außerhalb seiner Wohnung in beruflich genutzten Räumen aufgestellt hat und das er nur in unwesentlichem Umfang privat nutzt, ist Investitionszulage zu gewähren.

BerlinFG § 19; EStG § 4 Abs. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 20.2.1980 (II R 90/77) BStBl. 1980 II S. 414

1. Sind mehrere Vermögensanfälle gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen, so ist für die Entscheidung der Frage, ob die Hälfte oder ein Viertel der jeweils auf den Mehrfacherwerb entfallenden Steuer gemäß § 21 ErbStG 1959 unerhoben bleibt, jeweils der Zeitpunkt des einzelnen Vermögensanfalles maßgebend.

2. Der insgesamt auf die Mehrfacherwerbe entfallende Steuerbetrag ist für die Bestimmung der Teilbeträge, von denen jeweils die Hälfte bzw. ein Viertel unerhoben bleibt, nach dem Verhältnis der unterschiedlich begünstigten Mehrfacherwerbe (vor Abzug des Freibetrages) aufzuteilen.

ErbStG 1959 §§ 13, 21.

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BFH-Urteil vom 28.2.1980 (V R 118/76) BStBl. 1980 II S. 415

1. Der Ausfuhrnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1967 kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises gemäß Nr. 4 der Vorschrift noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid geführt werden.

2. Beansprucht der Unternehmer für eine Ausfuhrlieferung Steuerbefreiung, ohne im Besitz der Nachweisunterlagen zu sein, muß er das gegenüber dem Finanzamt offenlegen.

3. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1967 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend und zeitgerecht zu erstellen.

UStG 1967 § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4; 2. UStDV § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1.

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BFH-Beschluß vom 28.2.1980 (IV R 154/78) BStBl. 1980 II S. 417

Geht der Rechtsstreit ausschließlich um die Frage, ob einem Steuerbescheid ein Nachprüfungsvorbehalt i. S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 hinzugefügt werden darf, so ist der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel unter Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM anzusetzen.

FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 6.3.1980 (IV R 160/77) BStBl. 1980 II S. 418

Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht, wenn sie es ablehnen, die ersatzweise Anschaffung eines Kraftfahrzeugs durch Sonderabschreibungen zu begünstigen.

ZRFG § 3.

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BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 32/79) BStBl. 1980 II S. 423

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 zur Buchführung verpflichtet, wenn es für den einzelnen Betrieb 100.000 DM übersteigt, gehört bei einem Land- und Forstwirt, der neben eigenen Grundstücken auch Pachtgrundstücke bewirtschaftet oder einen ganzen Betrieb gepachtet hat, nur das eigene land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das ihm nach dem Bewertungsgesetz zuzurechnen ist, nicht das von ihm bewirtschaftete Vermögen des Verpächters

AO 1977 § 141 Abs. 1; BewG 1965/1974 §§ 2 Abs. 2, 33 f., 95 f.

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BFH-Beschluß vom 6.12.1979 (IV B 32/79) BStBl. 1980 II S. 427

1. Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO 1977, durch die das FA den Land- und Forstwirt (oder den Gewerbetreibenden) auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Vollziehung gemäß § 69 FGO ausgesetzt werden kann.

2. War die Vollziehung ausgesetzt, so sind die Gewinne des Land- und Forstwirts im Falle seines Unterliegens im Hauptsachestreit rückwirkend ab dem für den Beginn der Buchführungspflicht mitgeteilten Zeitpunkt durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, und zwar - soweit tatsächlich keine Bücher geführt wurden - aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO 1977).

FGO § 69; AO 1977 §§ 118, 141 Abs. 2, 162 Abs. 2.

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BFH-Beschluß vom 31.3.1980 (V B 3/80) BStBl. 1980 II S. 429

Tritt ein Westberliner Unternehmer, der einen in Berlin (West) hergestellten Gegenstand an einen westdeutschen Unternehmer veräußert hat, in der nachfolgenden Lieferkette erneut als Käufer und Veräußerer dieses Gegenstandes auf und ist der Gegenstand bis zum Zeitpunkt dieser letzten Veräußerung noch nicht aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich des Berlinförderungsgesetzes verbracht worden, steht dem (ersten) westdeutschen Abnehmer ein Kürzungsanspruch nach § 2 BerlinFG nicht zu (Anschluß an Urteil vom 31. März 1977 V R 99/72, BFHE 123, 84, BStBl II 1977, 810).

BerlinFG 1970 §§ 1, 2; UStG 1967 § 3 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 14.11.1979 (I R 123/76) BStBl. 1980 II S. 432

Verpachten der zum Nießbrauch an einem Unternehmen Berechtigte und der Eigentümer das Unternehmen gemeinschaftlich an einen Dritten und vereinbaren sie, die Erträge aus der Verpachtung zu teilen, so können die Pachterträge gemeinschaftliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein. Das gilt auch dann, wenn der Teilverzicht auf die Ausübung des Nießbrauchs (zugunsten des Eigentümers) erst Jahre nach der schuldrechtlichen Vereinbarung dinglich wirksam wird.

BGB §§ 875, 1059 Satz 2; EStG § 15 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 17.1.1980 (IV R 156/77) BStBl. 1980 II S. 434

Es ist handelsrechtlich nicht geboten und einkommensteuerrechtlich nicht zulässig, gewinnmindernd einen Passivposten (Rückstellung, Rücklage) wegen mutmaßlicher Steigerung der Wiederbeschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens zu bilden.

EStG § 5.

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BFH-Urteil vom 26.2.1980 (VIII R 172/77) BStBl. 1980 II S. 436

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß die Anwendung des § 10d EStG bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG bei allen Betrieben voraussetzt.

EStG (bis 1974) § 10d.

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BFH-Urteil vom 13.3.1980 (IV R 59/76) BStBl. 1980 II S. 437

Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer aus Vater und Mutter bestehenden Familien-KG nach schenkweiser Übertragung des Kommanditanteils der Mutter auf die Kinder.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 22/77) BStBl. 1980 II S. 439

1. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anlaß erworben wurde und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.

2. Wird eine Genossenschaft in eine GmbH "umgewandelt" und erlangen die Genossen an Stelle ihrer Genossenschaftsanteile GmbH-Anteile, so liegt regelmäßig ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, durch das die stillen Reserven im Buchansatz der Genossenschaftsanteile realisiert werden.

EStG § 4 Abs. 1, § 5.

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BFH-Urteil vom 22.4.1980 (VIII R 149/75) BStBl. 1980 II S. 441

Zur Abgrenzung von sofort abziehbaren Werbungskosten, Herstellungskosten und Anschaffungskosten bei Bauherrengemeinschaften.

EStG §§ 7, 9.

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BFH-Urteil vom 22.1.1980 (VIII R 134/78) BStBl. 1980 II S. 447

1. Der Nutzungswert einer in Spanien belegenen eigengenutzten Eigentumswohnung unterliegt der inländischen Besteuerung.

2. Eine Eigennutzung der Eigentumswohnung ist auch dann gegeben, wenn sie im Jahr nur etwa zwei- bis dreimal für je zwei bis drei Wochen genutzt wird.

3. Der Nutzungswert einer in Spanien belegenen eigengenutzten Eigentumswohnung ist nach § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

4. Zur Frage der Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

DBA- Spanien Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b; EStG 1971 § 3 Nr. 41, § 21 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 30.1.1980 (I R 194/77) BStBl. 1980 II S. 449

1. Darlehenszinsen, die auf Vereinbarungen zwischen Vater und Kindern beruhen, sind bei den gewerblichen Einkünften des Vaters jedenfalls dann in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie zu einem erheblichen Teil mit Unterhaltszahlungen des Vaters verrechnet wurden.

2. Hat ein Rechtsbehelfsführer im Verfahren vor dem FG ausdrücklich erklärt, er wolle einen in der Einspruchsentscheidung des FA behandelten Punkt nicht mehr bestreiten, und trifft das FG daher insoweit keine tatsächlichen Feststellungen, so ist es als (unzulässiges) neues tatsächliches Vorbringen zu würdigen, wenn der Rechtsbehelfsführer diesen Punkt im Revisionsverfahren erneut aufgreift.

EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 53/77) BStBl. 1980 II S. 450

1. Der Revisionsführer ist durch das Urteil des FG nicht beschwert, wenn er den zu schätzenden Umfang von Betriebsausgaben in das Ermessen des Gerichts gestellt und auch keinen Schätzungsrahmen angegeben hat, von dem das FG ersichtlich abgewichen ist.

2. Ob der Steuerpflichtige eine seinem Arbeitnehmer-Ehegatten erteilte Pensionszusage dem Grunde nach auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt hätte, ist in erster Linie nach den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und seinem Verhalten gegenüber anderen Arbeitnehmern zu beurteilen. Hierfür ist auch der Inhalt der Vereinbarung heranzuziehen. Ein Vergleich mit Ruhegeldregelungen in anderen Betrieben kommt nur hilfsweise in Betracht.

FGO § 118; EStG § 6a, § 12 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 4.3.1980 (VIII R 48/76) BStBl. 1980 II S. 453

Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstückssondervermögen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch, soweit sie Ertragsausgleichszahlungen enthalten.

EStG § 20 Abs. 1; KAGG §§ 21 Abs. 2, 45, 46, 47.

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BFH-Urteil vom 20.3.1980 (IV R 11/76) BStBl. 1980 II S. 455

1. Ein Schauspieler kann die Anwendung bestehender Pauschalierungsregelungen bezüglich seiner Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auch dann verlangen, wenn er zunächst den Abzug einzelner Aufwendungen begehrt hat, die insgesamt niedriger waren als die Summe der sich ergebenden Pauschalen.

2. Auch bei Steuerpflichtigen, die erst im Zeitpunkt der Eheschließung einen doppelten Haushalt einrichten, kann die Unterhaltung dieses doppelten Haushalts beruflich veranlaßt sein. Eine doppelte Haushaltsführung setzt regelmäßig eine gemeinsame Familienwohnung voraus (Anschluß an die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs).

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 21.2.1980 (V R 71-73/79) BStBl. 1980 II S. 457

1. Die Anordnung einer Ausschlußfrist für das Einreichen der Prozeßvollmacht (Art. 3 § 1 VGFG-EntlG), deren Dauer im Hinblick auf glaubwürdig geltend gemachte vorübergehende Hinderungsgründe für die Beibringung der Vollmacht zu kurz bemessen ist, verletzt den Anspruch des prozeßbeteiligten Vollmachtgebers auf rechtliches Gehör.

2. Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 1 VGFG-EntlG kann auf Antrag verlängert werden (§ 54 Abs. 2 FGO; § 224 Abs. 2 ZPO).

GG Art. 103 Abs. 1; VGFG-EntlG Art. 3 § 1; FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 12.2.1980 (VII R 80/79) BStBl. 1980 II S. 459

Der erkennende Senat hält an seiner im Urteil vom 28. November 1978 VII R 48/78 (BFHE 126, 375, BStBl II 1979, 185) vertretenen Auffassung fest, daß dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch § 22 Satz 3 DVStBerG in zulässiger Weise gestattet ist, das Prüfungsergebnis mündlich zu eröffnen, auch wenn der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, und daß dann die Erteilung einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich ist, um die Frist für die Anfechtung der Prüfungsentscheidung in Gang zu setzen.

FGO § 55 Abs. 1 Satz 1; StBerG a.F. § 118; StBerG n.F. § 158; DVStBerG § 22 Satz 3.

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BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 143/76) BStBl. 1980 II S. 463

1. Die Kürzung der zukünftigen Erträge im Rahmen der Bewertung von Kommanditanteilen in entsprechender Anwendung des Stuttgarter Verfahrens um 30 v. H. (vgl. Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1966) ist als Ausdruck vorsichtiger Bewertung auch von den Gerichten anzuerkennen.

2. Die zukünftigen Erträge sind jedoch nicht um die von den Gesellschaftern zu zahlende Einkommensteuer zu kürzen, auch nicht um die Einkommensteuer, die auf den rechnerischen Abzug von 30 v. H. anteilig entfällt. Etwas anderes kann im Einzelfall für die latente Einkommensteuerbelastung stiller Reserven gelten.

KVStG 1959 § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 Buchst. c; BewG 1965 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 9.

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BFH-Urteil vom 21.2.1980 (I R 95/76) BStBl. 1980 II S. 465

Mehrere Personengesellschaften können nicht zu einem einheitlichen gewerbesteuerrechtlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Unternehmenseinheit im Gewerbesteuerrecht nicht mehr fest.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 5.

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BFH-Urteil vom 12.3.1980 (I R 99/78) BStBl. 1980 II S. 470

Ein Grundbesitz verwaltendes Unternehmen kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen, wenn es außerdem - mit Gewinnerzielungsabsicht - Wohnhäuser in einem Umfang errichtet und veräußert, welcher nach den Verhältnissen in mehreren aufeinander folgenden Jahren dem eines nach seiner wirtschaftlichen und geschäftlichen Struktur eigenständigen Bauunternehmens entspricht.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 12.3.1980 (II R 52/77) BStBl. 1980 II S. 472

Wenn ein Bauträger ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Gebäude verkauft und sich zugleich dem Käufer gegenüber verpflichtet, das Bauvorhaben nach den vorhandenen Plänen fertigzustellen (Verkauf mit Fertigstellungsverpflichtung), erwirbt der Käufer das Grundstück nicht zur Fertigstellung des Bauwerks und gibt der Verkäufer seinen eigenen Bebauungszweck nicht auf.

GrEStG Hessen § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 10 Unterabs. 3.

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BFH-Urteil vom 8.2.1980 (III R 100/78) BStBl. 1980 II S. 473

Bei Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Beginn der Bauarbeiten auch dann als Beginn der Herstellung, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. Juni 1975 gestellt worden ist.

InvZulG 1975 § 4b Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 8.2.1980 (III R 104/78) BStBl. 1980 II S. 474

Für Gebäude und Gebäudeteile, die entgegen den materiellen baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet worden sind, kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden.

InvZulG 1975 § 4b.

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BFH-Urteil vom 14.3.1980 (III R 78/78) BStBl. 1980 II S. 476

Für einen PKW (Mercedes-Benz Typ 280 S) kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden, wenn bis zum 30. Juni 1975 ein anderer PKW (Mercedes-Benz Typ 250) bestellt war.

InvZulG § 4b.

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BFH-Urteil vom 6.2.1980 (I R 50/76) BStBl. 1980 II S. 477

1. Die Beteiligung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dem Handelsgeschäft der Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter ist gesellschaftsrechtlich wirksam möglich und auch steuerrechtlich anzuerkennen.

2. Unangemessen hohe Gewinnanteile der stillen Gesellschafter können verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG sein.

3. Die Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter hängt - je nach den Verhältnissen des Einzelfalls - u.a. ab von den erbrachten Kapitalleistungen und deren Verzinsung, den eingegangenen Risiken, dem Arbeitseinsatz und den Ertragsaussichten des Unternehmens, sowie unter Umständen von der Dringlichkeit des Kapitalbedarfs und der wirtschaftlichen Bedeutung der Kapitalzuführung. Maßgebend sind die Wertverhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem der Maßstab der Gewinnverteilung von den Gesellschaftern vereinbart worden ist.

4. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften aufgestellt hat, können nicht angewendet werden auf die Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen einer GmbH und stillen Gesellschaftern, die zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sind.

KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2; HGB §§ 335 ff.; GmbHG § 13.

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BFH-Urteil vom 19.12.1979 (III R 65/77) BStBl. 1980 II S. 483

1. Ansprüche einer GmbH auf ausstehende Stammeinlagen gehören als Kapitalforderungen eigener Art auch dann zum steuerbaren Vermögen der Gesellschaft, wenn ein Einforderungsbeschluß noch nicht vorliegt.

2. Die Bewertung dieser Forderungen hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die ausstehenden Stammeinlagen eingefordert werden. Ist nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht ernstlich damit zu rechnen, daß die ausstehenden Stammeinlagen eingefordert werden, ist das ausstehende Stammkapital mit 0 DM zu bewerten.

3. Bei einer GmbH, die ausschließlich als Geschäftsführerin einer KG tätig ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der KG sind, kann nicht allein aufgrund von Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber der KG ernstlich mit der Einforderung der ausstehenden Stammeinlagen gerechnet werden.

BewG 1965 §§ 95, 97.

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BFH-Urteil vom 8.2.1980 (III R 91/78) BStBl. 1980 II S. 485

1. Auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Bewertung von Kapitalforderungen durch das Vermögensteuerreformgesetz 1974 ist der Anspruch einer GmbH auf noch nicht eingeforderte Stammeinlagen mit null DM zu bewerten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt nicht ernstlich mit der Einforderung der Stammeinlagen zu rechnen ist (Anschluß an das Urteil vom 19. Dezember 1979 III R 65/77, BStBl II 1980, 483).

2. Befindet sich eine GmbH in der Aufbauphase und betreibt sie selbst ein gewerbliches Unternehmen, so spricht eine Vermutung dafür, daß das satzungsgemäße Stammkapital für den Geschäftsbetrieb benötigt und deshalb auch eingefordert werden wird. Diese Vermutung (Anscheinsbeweis) kann die Gesellschaft durch die Darlegung entkräften, daß nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt keine Notwendigkeit und keine Absicht bestand, das ausstehende Stammkapital einzufordern.

BewG 1974 §§ 95, 97, 109 Abs. 4.

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BFH-Beschluß vom 16.6.1980 (III B 41/79) BStBl. 1980 II S. 487

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Ermittlung des Einheitswertes eines Zweifamilienhauses im Ertragswertverfahren eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete zugrunde gelegt werden kann.

FGO § 69; BewG 1965 §§ 76, 79.

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BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VII R 29/77) BStBl. 1980 II S. 488

Eine allgemeine Gehaltsabtretung ist im Regelfall dahin auszulegen, daß sie auch die Vorausabtretung etwa zu erwartender Lohnsteuererstattungsansprüche gegen das Finanzamt umfaßt, unabhängig davon, ob das im Abtretungsvertrag ausdrücklich gesagt ist oder nicht.

BGB §§ 133, 157, 387.

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BFH-Urteil vom 2.5.1980 (III R 15/78) BStBl. 1980 II S. 490

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG als Grundvermögen bewertet werden kann.

2. Die Ausnahmevorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG greift nicht Platz, wenn zwischen der Hofstelle und der landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Entfernung von 190 m besteht und die dazwischen liegenden Flächen in fremdem Eigentum stehen. Es fehlt dann an dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.

BewG 1974 § 69 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 4.6.1980 (I R 26/79) BStBl. 1980 II S. 491

Für den Fall der Ermittlung des Gewerbekapitals einer GmbH beim Eintritt in die Steuerpflicht schließt sich der I. Senat des BFH der Auffassung des III. Senats in den Entscheidungen vom 19. Dezember 1979 III R 65/77 (BStBl II 1980, 483) und vom 8. Februar 1980 III R 91/78 (BStBl II 1980, 485) an, daß Ansprüche auf ausstehende Stammeinlagen dem Grunde nach anzusetzen sind, ihre Bewertung mit einem höheren Wert als null DM aber davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die ausstehenden Stammeinlagen am Feststellungsstichtag eingefordert werden.

GewStG 1974 § 12; GewStDV 1974 § 23.

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BFH-Urteil vom 31.1.1980 (IV R 126/76) BStBl. 1980 II S. 491

Betriebliche Leibrentenverpflichtungen sind mit dem Barwert zu passivieren. Ist die Leibrentenverpflichtung die Gegenleistung für einen bestimmten Geldbetrag, so entspricht der Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt ihrer Begründung grundsätzlich diesem Geldbetrag.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3.

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BFH-Urteil vom 12.2.1980 (VIII R 114/77) BStBl. 1980 II S. 494

1. Überträgt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf seine Gesellschaft eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG an einer anderen Kapitalgesellschaft gegen einen unangemessen niedrigen Kaufpreis und ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten, so erfüllt die Abtretung der Anteile an der anderen Kapitalgesellschaft an die aufnehmende Kapitalgesellschaft den Tatbestand der Veräußerung i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG nicht nur in Höhe des vereinbarten Kaufpreises, sondern auch in Höhe der verdeckten Einlage bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft.

2. Veräußerungspreis i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG für die wesentliche Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft ist in diesem Fall neben dem Barpreis auch die Wertsteigerung, welche die Beteiligung an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft durch Zuführung einer verdeckten Einlage erfährt. Anzusetzen ist dafür der Verkehrswert der verdeckt eingelegten Anteile.

3. Zu den Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der wesentlichen Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft gehört auch eine verdeckte Einlage des Gesellschafters bei dieser Gesellschaft durch Übernahme eines Bilanzverlustes.

4. Die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG ist nicht nach dem Zuflußprinzip, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen.

EStG § 17 Abs. 1 und 2.

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BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 14/77) BStBl. 1980 II S. 498

Die einzelnen Tankstellen eines Kraftstoff-Großhandelsunternehmens bilden nicht deshalb Teilbetriebe, weil sie von Pächtern bewirtschaftet werden.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 13.3.1980 (IV B 58/78) BStBl. 1980 II S. 499

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die von neu in eine KG eintretenden Gesellschaftern zu zahlenden Eintrittsgelder (Agio-Beträge) bei diesen Gesellschaftern nicht als Sonderbetriebsausgaben sofort abzugsfähig, sondern vielmehr in Sonderbilanzen der einzelnen Gesellschafter zu aktivieren sind.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Vermittlungsprovision, die eine KG an einen ihrer Gesellschafter für die Vermittlung neuer Kommanditisten zahlt, als Vergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

 

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