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BFH-Urteil vom 29.3.1983 (VIII R 97/82) BStBl. 1983 II S. 601

Erhält ein Abgeordneter zur Abgeltung des durch sein Mandat veranlaßten Aufwandes (pauschale) Aufwandsentschädigungen, so ist gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG der Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen.

EStG § 22 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 18.5.1983 (I R 263/82) BStBl. 1983 II S. 602

Wird darüber gestritten, in welcher Höhe Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10 v. H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen.

FGO § 155; ZPO § 3; KStG 1977 § 47 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.3.1983 (II R 213/81) BStBl. 1983 II S. 604

Die materiell vorläufige Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG setzte nicht zwingend voraus, daß der Veräußerer bereits Wohnungseigentum gebildet oder die erforderlichen Erklärungen zur Bildung von Wohnungseigentum abgegeben hatte. Es reichte gegebenenfalls aus, daß die Erwerber, die Wohnungseigentümer werden wollten, lediglich Miteigentum kauften und sich jeweils einzelne abgeschlossene Wohnungen aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zur alleinigen Zuständigkeit zugewiesen haben. Für die materiell endgültige Steuervergünstigung ist allerdings Voraussetzung, daß der jeweilige Miterwerber Wohnungseigentum an der ihm zugewiesenen Wohnung erhält und nach diesem Zeitpunkt die besonderen Nutzungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG erfüllt.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 13.4.1983 (II R 53/81) BStBl. 1983 II S. 606

1. Verkauft ein Bauträger ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen Bauvorhabens, so ist Gegenstand der als sachlich einheitliches Vertragswerk zu bewertenden Verträge das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor der Fertigstellung des Bauwerkes übereignet wird.

2. Dem Erwerber steht in diesem Fall keine Grunderwerbsteuerfreiheit wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung des Bauvorhabens zu.

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1); GrESWG NW 1958 § 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 6/82) BStBl. 1983 II S. 609

1. Verkauft ein Bauträger ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus (oder ein Grundstück mit einem bis zum Baubeginn vorbereiteten Bauvorhaben) und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen (oder vorbereiteten) Bauvorhabens, so ist Gegenstand der als sachlich einheitliches Vertragswerk zu bewertenden Verträge das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor der Fertigstellung des Bauwerkes übereignet wird.

2. Dem Erwerber steht in diesem Fall keine Grunderwerbsteuerfreiheit wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung des Bauvorhabens (oder eines unbebauten Grundstücks zur Durchführung des Bauvorhabens) zu.

3. Stellt das FA den Erwerbsvorgang nach Übersendung des Kaufvertrages, der einen Hinweis auf einen gesondert abgeschlossenen Werkvertrag enthält, und nach einer Erklärung des Erwerbers, daß er beabsichtige, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten oder ein begonnenes Bauvorhaben fertigzustellen, durch schriftlichen Bescheid von der Grunderwerbsteuer frei, so ist das FA gleichwohl berechtigt, die Grunderwerbsteuer nachzuerheben, wenn sich später nach Vorlage des Werkvertrages und der Würdigung beider Verträge ergibt, daß die Bebauung nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zuzurechnen ist.

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1); GrESWG NW 1958 § 1 Nrn. 1, 4, § 3 Abs. 1, 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.3.1983 (V R 8/81) BStBl. 1983 II S. 612

Der dem Unternehmer aus § 15 UStG erwachsende Vorsteuerabzugsanspruch geht in die Steuerberechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG ein und ist deshalb kein eigenständig abtretbarer Anspruch.

UStG 1967 §§ 15, 16, 18; RAO § 159; AO 1977 § 46.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 80/80) BStBl. 1983 II S. 617

Die Buchführungspflicht ist gemäß § 141 Abs. 3 AO 1977 a. F. nicht auf den Pächter eines Betriebes übergegangen.

AO 1977 § 141.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 26.4.1983 (VIII R 38/82) BStBl. 1983 II S. 618

Soll die sachliche Unrichtigkeit formell ordnungsmäßig aufgezeichneter Betriebseinnahmen durch eine Nachkalkulation nachgewiesen werden, muß bei geringfügiger Abweichung der Nachkalkulation vom Buchführungsergebnis in Erwägung gezogen werden, daß die Abweichung auf Schätzungsunschärfen beruhen kann. Liegt die Abweichung im Unschärfebereich, findet keine Schätzung statt.

AO 1977 § 158, § 162 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 255/82) BStBl. 1983 II S. 621

1. Zur Begründung einer Prüfungsanordnung aus § 193 Abs. 1 AO 1977.

2. Ein Begründungsmangel kann auch dadurch geheilt werden, daß der Betriebsprüfer dem Steuerpflichtigen die Gründe für die Anordnung der Prüfung mitteilt; es ist unschädlich, daß die Begründung nicht in die später ergangene Beschwerdeentscheidung aufgenommen worden ist.

AO 1977 § 121 Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 193 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 1.6.1983 (III B 40/82) BStBl. 1983 II S. 622

Der Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

AO 1977 § 164; FGO § 69.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 22.4.1983 (VI R 141/79) BStBl. 1983 II S. 623

Unter der Geltung des § 149 AO 1977 a. F. gab es keine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch die Finanzbehörden (Anschluß an BFH-Urteile vom 16. Juli 1981 V R 156/78, BFHE 133, 352, BStBl II 1981, 720, und vom 20. Oktober 1981 VII R 13/80, BFHE 135, 141, BStBl II 1982, 371).

GG Art. 80; AO 1977 a.F. § 149; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1c; EStDV § 56 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.4.1983 (VI R 27/80) BStBl. 1983 II S. 623

Der der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegende, für eine Tätigkeit in Berlin (West) bezogene Arbeitslohn eines Beamten des Europäischen Patentamtes scheidet als Bemessungsgrundlage für die Zulagen nach § 28 BerlinFG aus.

BerlinFG § 28 Abs. 2 letzter Satz; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1; EStG § 32b.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.6.1983 (I R 67/83) BStBl. 1983 II S. 625

Muß sich der im Inland wohnende Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG zum Zwecke der Warenmusterung, des Wareneinkaufs und dergleichen an einzelnen Tagen des Jahres in Italien aufhalten, ist der von ihm bezogene Arbeitslohn von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen, soweit er zeitanteilig auf die Tätigkeit in Italien entfällt.

DBA-Italien Art. 7 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.12.1982 (VIII R 153/81) BStBl. 1983 II S. 627

1. Bewohnt jemand, der sein Einfamilienhaus unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs veräußert hat, dieses Einfamilienhaus aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs selbst, ist ihm der Nutzungswert der Wohnung gem. § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zuzurechnen.

2. Der Nutzungswert ist nach § 21a EStG zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn dem Vorbehaltsnießbraucher das Einfamilienhaus im Einheitswertbescheid nicht zugerechnet worden ist.

EStG §§ 21, 21a; BewG §§ 19, 75.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.3.1983 (VI R 65/80) BStBl. 1983 II S. 629

Ein lediger Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung, der nach einer beruflich veranlaßten Versetzung seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort beibehält, kann Aufwendungen für die Unterkunft am neuen Beschäftigungsort auch nicht für eine Übergangszeit als Werbungskosten absetzen, wenn er wegen fehlender Umzugsbereitschaft von vornherein auf die Suche nach einer angemessenen Wohnung verzichtet. Ob etwas anderes für die ersten zwei Wochen der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort gilt (Absch. 27 Abs. 5 Nr. 1 LStR 1978), bleibt dahingestellt.

EStG 1977 § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 43/80) BStBl. 1983 II S. 631

Die schenkweise Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten ist nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert.

EStG § 4 Abs. 1; StAnpG § 11.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.6.1983 (IV R 77/80) BStBl. 1983 II S. 633

Die Gewährung des Freibetrages für Gewinne aus der Veräußerung von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden nach § 14 a Abs. 4 EStG i. d. F. des EStG 1971 hing nicht davon ab, ob die mit dem Veräußerungserlös getilgten Schulden des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schon eine gewisse Zeit bestanden oder in einem Zusammenhang mit der Veräußerung standen.

EStG 1971 § 14a Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.6.1983 (IV R 206/80) BStBl. 1983 II S. 636

Erwerben Landwirtseheleute im Rahmen eines Siedlungsverfahrens vom Staat einen landwirtschaftlichen Hof je zur Hälfte als Miteigentümer zu Bruchteilen und betreiben sie die zum Hof gehörende Landwirtschaft in der Weise, daß der Ehemann den Betrieb führt und die Ehefrau im Betrieb mitarbeitet, so begründen sie steuerlich eine Mitunternehmerschaft, ohne daß es darauf ankäme, aus welchen Gründen sie den Hof gemeinsam als Miteigentümer erworben haben.

EStG §§ 13, 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.6.1983 (IV R 221/80) BStBl. 1983 II S. 638

Hat der Steuerpflichtige seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung an seine Eltern verpachtet und baut er auf einem Betriebsgrundstück für sich ein Einfamilienhaus, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das Haus notwendiges Privatvermögen darstellt und zu einer Privatentnahme des Grundstücks führt (Anschluß an BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 100/79, BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).

EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.6.1983 (IV R 113/81) BStBl. 1983 II S. 640

Ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung entsteht nicht bereits mit Abschluß des entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.

EStG § 17.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 10.6.1983 (VI R 15/80) BStBl. 1983 II S. 642

Bestellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Erbbaurecht zu einem unangemessen niedrigen Erbbauzins, so sind die Vorteile, die sich aus dem unentgeltlichen Teil der Erbbaurechtsbestellung für den Arbeitnehmer ergeben, diesem im Jahr der Bestellung des Erbbaurechts zugeflossen.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.6.1983 (VI R 176/80) BStBl. 1983 II S. 642

Ist die Zuwendung eines geldwerten Vorteils anzunehmen, weil ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut - wenn auch nicht bewußt und gewollt - unter dem Verkehrswert überläßt, so kann dieser Vorteil eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG sein, wenn sich dies aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt.

EStG 1971 § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 22.6.1983 (I B 24/83) BStBl. 1983 II S. 644

Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ist auch dann statthaft, wenn wegen des niedrigen Streitwerts der Hauptsache zwar nicht unmittelbar Streitwertrevision beim BFH eingelegt werden kann, die Hauptsache aber dadurch an den BFH gelangen kann, daß die Revision zugelassen wird oder der Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts eine zulassungsfreie Revision einlegen kann.

FGO § 115 Abs. 2, §§ 116, 142; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 27.6.1983 (II S 2/83) BStBl. 1983 II S. 644

Wird zugleich mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch eine postulationsfähige Person Revision fristgerecht eingelegt und begründet, so ist der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht hinderlich, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Revisionsfrist nachgereicht wird (Anschluß an Beschluß vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580; Einschränkung des Beschlusses vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737).

FGO § 142 i.V.m. ZPO § 117 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 27.7.1983 (II B 68/82) BStBl. 1983 II S. 644

Der in § 81 ZPO gesetzlich umschriebene Umfang der Prozeßvollmacht kann auf die Vertretung vor dem FG beschränkt werden.

FGO § 62 Abs. 1 und 3, § 115 Abs. 3, § 155; ZPO § 81, § 83 Abs. 2, § 574; VGFG-EntlG Art. 3 § 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.7.1983 (II R 21/83) BStBl. 1983 II S. 645

Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehemann ist nicht befugt, einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid anzufechten, der gegen seine, einer steuerberechtigten Kirche angehörende Ehefrau ergangen ist, selbst wenn er bürgerlich-rechtlich verpflichtet sein sollte, ihr die Mittel zur Erfüllung der Kirchensteuerschuld zur Verfügung zu stellen.

GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 140; FGO § 33, § 40 Abs. 2; AO 1977 § 16, § 118; BGB § 1360a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 3.12.1982 (III R 132/81) BStBl. 1983 II S. 647

Die Frage, ob sog. problemorientierte Standardprogramme materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sind, beurteilt sich in erster Linie nach den zwischen dem Ersteller und dem Anwender der Programme getroffenen Vereinbarungen (Fortentwicklung zum BFH-Urteil vom 5. Oktober 1979 III R 40/76, BFHE 129, 110, BStBl II 1980, 17).

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 12.7.1983 (VII R 31/82) BStBl. 1983 II S. 653

Das Leistungsgebot in einem Steuerbescheid, mit dem der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger für Steuerschulden des Erblassers in Anspruch genommen wird, ist keine geeignete Rechtsgrundlage dafür, nach Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß (hier durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses) unter Berufung auf § 1978 BGB (Haftung der Erben für bisherige Verwaltung) in das Eigenvermögen des Erben zu vollstrecken.

AO 1977 §§ 45, 191, 254, 322; BGB §§ 1922, 1975, 1978, 1994, 2005, 2006; KO § 166 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 30.3.1983 (I R 228/78) BStBl. 1983 II S. 654

1. Das Verlangen des FG, den Zahlungsempfänger zu benennen, ist rechtmäßig, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Empfänger nicht steuerpflichtig ist oder die Zahlungen ordnungsgemäß versteuert hat.

2. Hat sich der Empfänger lediglich dem Steuerpflichtigen gegenüber bereit erklärt, dessen Mehrsteuern zu zahlen, so sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen.

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; AO 1977 § 160.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 12.7.1983 (VII B 19/83) BStBl. 1983 II S. 655

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Geschäftsführer einer notleidenden GmbH auch dann für die Lohnsteuer haftet, wenn er für die Lohnzahlung nur Bankmittel zur Verfügung hat und verwendet, die die Bank der GmbH mit der ausdrücklichen Bestimmung zur Verfügung gestellt hat, daß sie nur für Nettolohnzahlungen verwendet werden dürfen.

AO 1977 §§ 34, 69; FGO § 69 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.5.1983 (III R 112-113/79) BStBl. 1983 II S. 657

Rückstellungen wegen Rekultivierungskosten für sog. Altabgrabungen aufgrund des zum 1. Januar 1973 in Kraft getretenen AbgrG vom 21. November 1972 (GV NW 1972, 372) dürfen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1973 nicht berücksichtigt werden, wenn der Bewertung gemäß § 106 Abs. 2 BewG die Verhältnisse vom vorausgegangenen Abschlußstichtag zugrunde zu legen sind.

BewG §§ 22 Abs. 4, 103 und 106 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 15.6.1983 (III R 184/81) BStBl. 1983 II S. 658

Eine Unterhaltungslast für unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz darf bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur dann als Schuld berücksichtigt werden, wenn für den Grundstückseigentümer eine rechtlich verbindliche Verpflichtung besteht, den Grundbesitz in seinem Zustand zu erhalten. Die Unterhaltungslast muß nach den tatsächlichen Verhältnissen eine ernstliche wirtschaftliche Belastung bedeuten. Eine bloße Traditionspflicht kann den Abzug einer Schuld ebensowenig begründen wie eine Rechtspflicht, die nicht zur Erhaltung von Baudenkmälern, sondern nur zum Schutz vor Veränderungen an diesen besteht.

BewG § 118 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.12.1982 (VIII R 166/80) BStBl. 1983 II S. 660

Eine Wohnung i. S. der §§ 21 Abs. 2 und 21 a Abs. 1 EStG ist ein Raum oder eine Zusammenfassung von Räumen, in denen die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist; dazu gehört eine Küche oder Kochgelegenheit.

EStG §§ 21 Abs. 2, 21a Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.3.1983 (IV R 240/80) BStBl. 1983 II S. 663

Der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer OHG und dem Ehegatten eines Gesellschafters steht nicht entgegen, daß der Arbeitslohn auf ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute überwiesen wird, über das jeder der Ehegatten ohne Mitwirkung des anderen verfügen kann (sog. Oder-Konto).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.3.1983 (I R 209/81) BStBl. 1983 II S. 664

1. Die betriebliche Veranlassung einer zugunsten des mitarbeitenden Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherung kann auch dann zu bejahen sein, wenn innerhalb einer größeren Zahl von Arbeitnehmern nur für eine Spitzengruppe eine betriebliche Altersversorgung besteht und der Ehegatte entsprechend seiner Funktion im Betrieb versorgungsmäßig zur Spitzengruppe rechnet (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).

2. Ist die Lebensversicherung (1.) mit einer Einmalprämie abgeschlossen, so ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Versorgungsregelung der Höhe nach von dem Teil der Einmalprämie auszugehen, der bei einer - ggf. zu schätzenden - Verteilung auf die gesamte beitragspflichtige Zeit auf das einzelne Jahr entfällt.

3. Ist die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten der Höhe nach teilweise unangemessen, so sind die diesem Teil entsprechenden Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.4.1983 (I R 63/79) BStBl. 1983 II S. 667

Ein entgeltlich erworbener Geschäftswert kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung des Geschäftswerts zeigt, daß dessen Rentabilität nachhaltig gesunken ist.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 131/79) BStBl. 1983 II S. 668

Eine Personengesellschaft, die u. a. Handel mit Jagdwaffen und Jagdmunition betreibt, kann die Kosten einer von ihr zur Erprobung der Waffen und Munition gepachteten Jagd nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Jagd auch zwei Gesellschaftern zur Durchführung privater Jagdveranstaltungen dient. Dies gilt auch, wenn die beiden Gesellschafter mit weniger als 50 v. H. am Gesellschaftskapital beteiligt sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 15 (Abs. 1) Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 19.5.1983 (IV R 205/79) BStBl. 1983 II S. 670

Zur Bildung einer Rückstellung für Rekultivierungsaufwendungen nach dem Abgrabungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1972.

EStG § 5; AktG § 152 Abs. 7; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 15.6.1983 (I R 76/82) BStBl. 1983 II S. 672

1. Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch das FA setzt einen umfassend und einwandfrei ermittelten Sachverhalt voraus.

2. Das Einvernehmen des FA zur Umstellung des Wirtschaftsjahres kann auch dann zu versagen sein, wenn durch die Umstellung u.a. die Möglichkeit eines Verlustrücktrages eröffnet wird.

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 160/80) BStBl. 1983 II S. 674

Die Steuerschuldermäßigung für Darlehen gemäß § 16 BerlinFG entfällt, wenn ein Ehegatte das Darlehen unmittelbar dem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten gewährt.

BerlinFG § 16; EStG § 26b.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 145/81) BStBl. 1983 II S. 676

Eine Sauna gehört nicht zu den in der Anlage 7 zu § 82 a Abs. 1 EStDV genannten begünstigten Anlagen und Einrichtungen.

EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV § 82a Abs. 1 Anlage 7.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.8.1983 (IV R 6/80) BStBl. 1983 II S. 677

Ein selbständig tätiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt eine dem Ingenieurberuf ähnliche freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er sog. "Systemanalysen" erarbeitet, aus denen sich ergibt, ob gewisse betriebliche Prozesse mit Hilfe von EDV-Anlagen vollziehbar sind.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 8.7.1983 (VI R 156/79) BStBl. 1983 II S. 679

Wird ein in Ausbildung befindlicher Beamter entsprechend seinem Ausbildungsplan nur für einen Monat an eine auswärtige Dienststelle abgeordnet und kehrt er anschließend an die ausbildende Dienststelle zurück, so bleibt diese während der Dauer der Abordnung seine regelmäßige Arbeitsstätte.

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Zwischenurteil vom 15.6.1983 (II R 30/81) BStBl. 1983 II S. 680

1. Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nur dann angenommen werden, wenn in der Erklärung des Beteiligten der klare, eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, er wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil zufriedengeben und es nicht anfechten. Offen bleibt, ob der Verzicht auf die Revision auch gegenüber dem Prozeßgegner wirksam erklärt werden kann.

2. Die Beschwer des FA entfällt nicht dadurch, daß nach Zustellung des angefochtenen Urteils und vor Einlegung der Revision ein Ereignis eintritt, das nach der vom Beklagten bestrittenen Auffassung des Klägers die Hauptsache erledigt hat. Offen bleibt, was gilt, wenn über den Eintritt der Erledigung kein Streit besteht.

FGO § 155 i.V.m. ZPO §§ 514, 566.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Beschluß vom 20.7.1983 (II R 211/81) BStBl. 1983 II S. 681

Ist ungeklärt, weswegen ein fristwahrender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen ist, müssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage dafür bieten, daß nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.

FGO § 56 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 44/81) BStBl. 1983 II S. 683

Überträgt der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundstückseigentümer zurück oder wird das Erbbaurecht deshalb aufgehoben, weil der Erbbauberechtigte eine Bebauungspflicht, die er im Erbbaurechtsbestellungsvertrag übernommen hat oder die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, so kann ein Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vorliegen (Einschränkung des Beschlusses vom 26. Februar 1975 II B 44/74, BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418).

GrEStG NS § 17 Abs. 2 (= § 16 Abs. 2 GrEStG 1983).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 188/81) BStBl. 1983 II S. 685

Erwirbt jemand eine Eigentumswohnung, zu deren Fertigstellung nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich sind, die er selbst vornehmen will, so ist die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG nicht ausgeschlossen.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.7.1983 (III R 161/81) BStBl. 1983 II S. 686

1. Die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile gilt nicht für sogenannte Außenanlagen wie Hofbefestigungen, Umzäunungen und Straßenzufahrten.

2. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung für das Gebäude gestellt wird, ist auch dann nicht als Beginn der Herstellung der sogenannten Außenanlagen anzusehen, wenn die Errichtung dieser Anlagen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes steht.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.7.1983 (III R 27/80) BStBl. 1983 II S. 689

Für die Errichtung eines ausschließlich eigengewerblich genutzten Gebäudeteils kann eine Investitionszulage auch dann gewährt werden, wenn das Gebäude im übrigen fremdgewerblich und zu fremden Wohnzwecken genutzt wird. Unerheblich ist dabei, welchen Anteil der eigengewerblich genutzte Gebäudeteil am Gesamtgebäude ausmacht, und daß er in der Bilanz nicht getrennt von den übrigen Gebäudeteilen ausgewiesen ist.

InvZulG 1975 § 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 152/80) BStBl. 1983 II S. 690

Ist Organträger eine OHG oder KG und sind ein oder mehrere Gesellschafter beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist die in diesem Falle nach § 7a Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 KStG a. F. (= § 14 Nr. 3 Satz 3 KStG 1977) erforderliche finanzielle Eingliederung "im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst" nur dann gegeben, wenn die Anteile an der Organgesellschaft zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) der OHG oder KG gehören oder zumindest wirtschaftliches Eigentum der OHG oder KG gegeben ist.

KStG a.F. § 7a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 28.7.1983 (V S 8/81) BStBl. 1983 II S. 694

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die aus der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer nach Konkurseröffnung resultierende Umsatzsteuer zu den Massekosten zu rechnen ist.

KO § 3, § 58 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 14.6.1983 (VII R 4/83) BStBl. 1983 II S. 695

§ 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG stellt eine einheitliche Ermessensvorschrift dar. Die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses muß das Für und Wider der Ermessenserwägungen erkennen lassen. Es genügt nicht, wenn erst das FG diese Erwägungen anstellt (Anschluß an BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

StBerG §§ 37 Abs. 3 Nr. 1, 38 Abs. 1 Nr. 4a, 57, 164a; AO 1977 § 121 Abs. 1; GG Art. 12; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 9.6.1983 (V R 71/81) BStBl. 1983 II S. 697

Zum "Abfallmaterial einschließlich Bearbeitungsabfälle" i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 15 BerlinFG gehören nicht Nebenprodukte. Für deren Anfall ist kennzeichnend, daß der Hersteller durch eine besondere Ausgestaltung des Produktionsprozesses sie neben dem Hauptprodukt als weitere Produkte mit eigener Marktgängigkeit erzeugt.

BerlinFG § 4 Abs. 1 Nr. 15.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 9.2.1983 (II R 10/79) BStBl. 1983 II S. 698

1. Ist die durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellende Sendung nicht mit der Zustellanschrift des Empfängers, sondern lediglich mit dessen Postfachangabe versehen, so ist die daraufhin in den Geschäftsräumen des Empfängers nach den Regeln des § 183 ZPO erfolgende Zustellung ordnungsgemäß.

2. Hat das FG über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist deshalb nicht entschieden, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam, so ist der BFH, wenn er anderer Auffassung ist, jedenfalls berechtigt, die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Wiedereinsetzungsfrist offensichtlich nicht versäumt worden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Aktenlage nicht ohne weiteres zu gewähren ist.

FGO § 56 Abs. 3; VwZG § 3; ZPO §§ 180, 183; PostO §§ 39, 53.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.7.1983 (I R 252/82) BStBl. 1983 II S. 699

1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen nur für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulassen, die vom Steuerpflichtigen zum ausschließlichen oder fast ausschließlichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben worden sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).

2. Hat das FA einem Steuerpflichtigen aufgrund dessen unrichtiger Angaben Sonderabschreibungen nach dem ZRFG bewilligt, die es bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts in diesem Umfang nicht gewährt hätte, kann es die Bewilligung der Sonderabschreibungen insoweit zurücknehmen.

ZRFG § 3; AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

 

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