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BFH-Urteil vom 23.9.1993 (V R 87/89) BStBl. 1994 II S. 200

Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons (einer Hauptstelle) unterlag im Jahre 1986 nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 3 Nr. 1; 6. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 6 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Beschluß vom 3.11.1993 (II B 129/92) BStBl. 1994 II S. 201

Ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltene Pferde, die einen gemeinen Wert von 600.000 DM und mehr haben, sind jedenfalls nach den Verhältnissen der Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1987 und 1988 Luxusgegenstände i. S. von § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG.

BewG § 9 Abs. 1 und 2, § 110 Abs. 1 Nr. 11, § 111 Nr. 10.

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BFH-Urteil vom 9.2.1993 (VII R 12/92) BStBl. 1994 II S. 207

Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Ansprüche auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer und Vermögensteuer gehören zur Konkursmasse, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung auf Steuer-(voraus-)zahlungen zurückzuführen ist, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geleistet hat.

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 226; KraftStG 1979 §§ 6, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 3; VStG §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 1, 22 Abs. 2, Abs. 3; KO §§ 1, 53, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.10.1993 (I R 25/92) BStBl. 1994 II S. 210

1. Eine mathematisch-statistische Auswertung der anläßlich eines Besteuerungsverfahrens erhobenen personenbezogenen Daten zu steuerlichen Zwecken bedarf keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

2. Statistische Vergleichswerte sind keine personenbezogenen Daten im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 25.11.1993 (V R 64/89) BStBl. 1994 II S. 212

Für ein (reines) Belegkrankenhaus, in dem die ärztlichen Leistungen ausschließlich von einem Belegarzt mit Liquidationsberechtigung erbracht und berechnet werden, kommt Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i. V. m. § 67 Abs. 2 AO 1977 nur in Betracht, wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, deren ärztliche Behandlung der Belegarzt über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnet.

UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. b; AO 1977 § 67; KHG § 2 Nr. 1; BPflV 1973 § 2 Nr. 5, §§ 3, 6, 16 Abs. 1; BPflV 1985 § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.12.1993 (II R 118/89) BStBl. 1994 II S. 216

1. Hinterzogene Betriebssteuern können bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an Stichtagen vor der Aufdeckung der Steuerverkürzung grundsätzlich (mangels wirtschaftlicher Belastung) nicht als Betriebsschulden abgezogen werden (Anschluß an BFH-Urteile in BFHE 105, 405, BStBl II 1972, 524, und BFHE 117, 263, BStBl II 1976, 87).

2. Steuerhinterziehungen durch einen von mehreren Gesellschaftern einer OHG zugunsten der Gesellschaft sind nach dem in § 31 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken der Personengesellschaft (Gesamthand) zuzurechnen.

BewG 1965 § 105 Abs. 1; BGB § 31.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.11.1993 (I R 53/91) BStBl. 1994 II S. 218

Der Verleiher von Arbeitnehmern, die an Bord von Seeschiffen eingesetzt werden, ist nicht Unternehmen i. S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern.

DBA-Zypern Art. 15 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.12.1993 (II R 66/89) BStBl. 1994 II S. 220

Der deutsche Vermögensteueranspruch gegen einen vom persönlichen Geltungsbereich des DBA-Italien 1925 erfaßten und in Italien ansässigen Steuerpflichtigen ist hinsichtlich des Rechts auf Erbbauzins aufgrund Bestellung von Erbbaurechten an ihm gehörenden inländischen Grundstücken nach dem DBA ausgeschlossen.

DBA-Italien 1925 Art. 1, 2, 11 und 12; BewG § 92 Abs. 5; ErbbauVO § 9.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.11.1992 (VIII R 40/89) BStBl. 1994 II S. 222

Erwirbt ein Anteilseigner, nachdem der Umfang seiner Beteiligung auf 25 v. H. gesunken ist, bei einer Kapitalerhöhung weitere Geschäftsanteile hinzu, ohne daß sich der v. H.-Satz seiner Beteiligung ändert, dann ist auch der auf diese Anteile entfallende Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG zu erfassen.

EStG § 17.

Vorinstanz: FG München (EFG 1989, 345)

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BFH-Urteil vom 18.2.1993 (IV R 40/92) BStBl. 1994 II S. 224

1. Beim entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft kommt die Aktivierung der Aufwendungen des Erwerbers in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz nur in Betracht, soweit mit den Aufwendungen (ideelle) Anteile an Vermögensgegenständen erworben werden.

2. Beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer noch im Aufbau befindlichen Personengesellschaft, die ihren Betrieb noch nicht eröffnet hat, kann kein Anteil an einem Geschäfts- oder Firmenwert erworben werden.

3. Erstattet der Erwerber dem Veräußerer des Mitunternehmeranteils die anteilig vom Veräußerer getragenen Finanzierungskosten, die auf den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern entfallen, so liegen insoweit Anschaffungskosten des Erwerbers vor, die in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, § 7; HGB n. F. §§ 238 ff., § 255 Abs. 1, §§ 264 ff.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.4.1993 (IV R 66/92) BStBl. 1994 II S. 227

1. Steht einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Abfindungsanspruch zu und vollzieht sich das Ausscheiden durch seinen Tod, so ist der durch diesen Vorgang entstehende Veräußerungsgewinn noch dem Erblasser zuzurechnen.

2. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG können die Erben eines Gesellschafters in einem solchen Fall nicht in Anspruch nehmen.

EStG §§ 18 Abs. 3, 35.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 13.7.1993 (VIII R 41/92) BStBl. 1994 II S. 228

Zum Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für einen landgerichtlichen Zwischenvergleich, in dem der unter den Prozeßparteien strittige, beim Amtsgericht hinterlegte Geldbetrag zur Erzielung höherer Einkünfte aus Kapitalvermögen vorläufig mit der Maßgabe verteilt wurde, daß eine sich durch das spätere Urteil ergebende Überzahlung zu verzinsen sei.

EStG 1984 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 21.7.1993 (IX R 9/89) BStBl. 1994 II S. 231

Das Entgelt aus dem Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Auslegung der Bestimmungen des Kaufvertrages ergibt und/oder aus außerhalb des Vertrages liegenden Umständen zu ersehen ist, daß die Parteien keine dauerhafte Eigentumsübertragung, sondern eine zeitlich begrenzte Überlassung zur Substanzausbeute anstreben.

EStG § 21.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 26.8.1993 (IV R 127/91) BStBl. 1994 II S. 232

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zwölf Monate nicht übersteigt (kurzlebige Wirtschaftsgüter), sind auch dann in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen, wenn sie in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden und ihre Nutzungsdauer über den Bilanzstichtag hinausreicht. Bei Bildung eines Festwerts hat dies zur Folge, daß solche Wirtschaftsgüter nicht als Zugänge zu berücksichtigen sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 4 (Abs. 6), § 6, § 7 Abs. 1; HGB a. F. § 40 Abs. 4 Nr. 2; HGB n. F. § 240 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 27.8.1993 (VI R 7/92) BStBl. 1994 II S. 235

Die unfallbedingte Wertminderung eines Kraftfahrzeugs führt, soweit sie aufgrund einer Reparatur wieder behoben worden ist, nicht zu abziehbaren Werbungskosten. Insoweit sind lediglich die tatsächlichen Reparaturkosten berücksichtigungsfähig.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.9.1993 (III R 15/93) BStBl. 1994 II S. 236

Unterhaltsleistungen entstehen einem in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn dem hilfsbedürftigen Partner die Sozialhilfe im Hinblick auf das Zusammenleben gemäß § 122 Satz 1 BSHG verweigert wird.

EStG 1987 § 33 a Abs. 1, § 33 Abs. 2; BSHG § 122 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 5.11.1993 (VI R 24/93) BStBl. 1994 II S. 238

1. Eine emeritierte Professorin bezieht nicht Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für eine gegenwärtige Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG. Sie kann Aufwendungen für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit nicht als Werbungskosten bei diesen Einkünften geltend machen.

2. Soweit einer emeritierten Professorin Aufwendungen dadurch entstehen, daß sie auf Ersuchen der Hochschule dort eine Lehrtätigkeit ausübt, kann die Versagung des Werbungskostenabzugs und die Erhebung der entsprechend höheren Steuer insoweit als unbillig i. S. des § 163 Abs. 1 AO 1977 erscheinen, als die Höhe der Aufwendungen nicht in einem evidenten Mißverhältnis zu dem Umfang der Lehrtätigkeit steht.

EStG § 19 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 163 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1993, 373)

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BFH-Urteil vom 12.11.1993 (III R 11/93) BStBl. 1994 II S. 240

Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnliche Belastung (Anschluß an das Urteil des IX. Senats vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282).

EStG § 33; BGB §§ 1934 d, 1934 e.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1993, 311)

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BFH-Urteil vom 26.11.1993 (VI R 3/92) BStBl. 1994 II S. 242

Gewährt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht nur unwesentlich beteiligt ist, einen verlorenen Zuschuß, ist regelmäßig davon auszugehen, daß diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände können Werbungskosten bei den Einkünften des Gesellschafter-Geschäftsführers aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen sein.

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1992, 256)

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BFH-Urteil vom 13.7.1993 (VIII R 85/91) BStBl. 1994 II S. 243

1. Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 d EStG für Wirtschaftsgüter, die "im Betrieb des Steuerpflichtigen" dem Umweltschutz dienen, ist rückgängig zu machen (§ 7 d Abs. 6 EStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO 1977), wenn nicht mindestens fünf Jahre die Voraussetzungen des § 7 d Abs. 2 EStG erfüllt werden. Sind die betroffenen Wirtschaftsgüter mehreren Beteiligten zuzurechnen, stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 a Abs. 7 Satz 1 EStG nur den Beteiligten zu, die während des gesamten Vergünstigungszeitraums beteiligt sind. Das gilt auch für einen an einer KG atypisch still Beteiligten, der vorzeitig - vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums - gegen eine Abfindung als Mitunternehmer ausscheidet.

2. Zum Wahlrecht für die in der KG verbliebenen Gesellschafter, aufgrund der an den atypisch Stillen geleisteten Abfindung gemäß § 7 d Abs. 1 Satz 3 EStG nachträgliche Anschaffungskosten für die dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsgüter geltend zu machen.

EStG 1981 §§ 7 a Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1, 7 d Abs. 1, 2 und 6, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 §§ 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 181 Abs. 1 Satz 1; FGO §§ 118 Abs. 2, 123 Satz 1; HGB a. F. § 335 (§ 230 n. F.).

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BFH-Urteil vom 27.5.1993 (VI R 19/92) BStBl. 1994 II S. 246

1. Gegenwärtiger Zufluß von Arbeitslohn liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber für die Altersversorgung des Arbeitnehmers Beiträge an eine Versorgungseinrichtung leistet, die dem Arbeitnehmer Rechtsansprüche auf Versorgung gewährt.

2. Hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung, begründen die Beitragsleistungen des Arbeitgebers keinen Lohnzufluß, selbst wenn die Beteiligten die Versorgungszusage auf die von der Versorgungseinrichtung tatsächlich zu erbringenden Leistungen beschränkt und die Beitragszahlungen in der Vergangenheit als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt haben (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 91/84, BFH/NV 1988, 564).

3. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 LStDV 1978 beinhaltet keine zutreffende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auch dann als Arbeitslohn betrachtet werden, wenn auf die Leistungen aus der Zukunftssicherung kein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Versorgungseinrichtung besteht.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; LStDV 1978 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 6.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.11.1993 (VI R 67/91) BStBl. 1994 II S. 248

Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, können ausnahmsweise dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Lehrgang nicht im Ausland durchgeführt wird und wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (Ergänzung des BFH-Urteils vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.9.1993 (IV R 14/91) BStBl. 1994 II S. 250

1. Sind bei einem vor dem 1. Januar 1993 ergangenen Zwischenurteil die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Urteils nach § 99 Abs. 2 FGO i. d. F. des FGO-ÄndG vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) erfüllt, braucht das Urteil auch dann nicht durch den BFH aufgehoben zu werden, wenn es nach dem bei seinem Ergehen geltenden Verfahrensrecht rechtswidrig war.

2. Ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten vermietet, der es an die Gesellschaft untervermietet, gehört auch dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, wenn er das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben und an den Dritten vermietet hat, in dem er noch nicht Gesellschafter war. Das Grundstück wird dann in dem Zeitpunkt Sonderbetriebsvermögen, in dem der Vermieter in die Gesellschaft eintritt.

FGO §§ 90 a, 99; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 248)

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BFH-Urteil vom 6.10.1993 (I R 28/93) BStBl. 1994 II S. 253

1. Nach innerkirchlichem Recht bestimmt sich, wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist. Der BFH ist als Revisionsinstanz grundsätzlich an die Feststellungen des FG zum Inhalt innerkirchlichen Rechts gebunden.

2. Eine an Abstammung, Bekenntnis und Wohnsitz anknüpfende Mitgliedschaftsregelung ist nicht verfassungswidrig.

KiStG NW §§ 3, 14, 15.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.11.1993 (VI R 45/93) BStBl. 1994 II S. 254

Führt ein Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. Die Einräumung der bloßen Gewinnchance führt noch nicht zu einem Zufluß von Arbeitslohn (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726; Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 19. Juli 1974 VI R 114/71, BFHE 114, 28, BStBl II 1975, 181).

EStG § 11 Abs. 1, § 19.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.11.1993 (VI R 21/92) BStBl. 1994 II S. 256

1. Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Schaden an solchen Gegenständen, die er mitgenommen hat, weil er sie auf der Dienstreise verwenden mußte, ist der dafür vom Arbeitgeber geleistete Ersatz dem Grunde nach dann als steuerbefreiter Reisekostenersatz zu beurteilen, wenn der Schaden sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung (z. B. Diebstahls-, Transport- oder Unfallschaden) erweist und nicht nur gelegentlich der Reise eingetreten ist.

2. Die Leistungen des Arbeitgebers sind bei einem Wertersatz nur in der Höhe gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, in der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes im Falle ihrer Verteilung auf die übliche Gesamtnutzungsdauer auf die Zeit nach dem Eintritt des Schadens entfallen würden (fiktiver Buchwert).

EStG § 3 Nrn. 16, 50, § 9, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1992, 263)

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BFH-Urteil vom 27.7.1993 (VII R 11/93) BStBl. 1994 II S. 259

1. Ein Umstand, der objektiv nicht geeignet ist, eine Verletzung der Chancengleichheit von Prüfungskandidaten zu bewirken, kann auch über die subjektive Fehlvorstellung eines Kandidaten, er werde gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt, nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel wegen psychischer Beeinträchtigung führen.

2. Zum Gebot der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen gegen den Prüfungsablauf wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind.

DVStB §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 4; StBerG § 164 a Abs. 1; AO 1977 § 349 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 27.7.1993 (VII R 21/93) BStBl. 1994 II S. 262

Eine Steuerberatungsgesellschaft mbH ist auch dann befugt, den Namen ihres Alleingesellschafters in die Firma aufzunehmen, wenn dieser nicht Steuerberater, aber Rechtsanwalt ist.

StBerG §§ 43 Abs. 4 Satz 2, 53, 57 Abs. 1, 72 Abs. 1; GmbHG § 4; HGB § 18 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 21.4.1993 (XI R 55/90) BStBl. 1994 II S. 266

Ein Grundstück dient nur dann Wohnzwecken i. S. des § 9 Abs. 2 UStG 1980, wenn die Überlassung des Wohnraumes auch beim Endnutzer nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei ist (Bestätigung von Abschn. 148 Abs. 6 Satz 1 UStR 1992). Daran kann es fehlen, wenn der Betreiber eines Altenpflegeheimes den Heiminsassen im Rahmen von Pflegeheimverträgen einzelne Räume bereitstellt. Ist dies der Fall, kann der Vermieter oder Verpächter des Altenpflegeheimes auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1980 verzichten (Abweichung von Abschn. 80 Abs. 2 UStR 1988/1992 und Abschn. 148 Abs. 5 und 6 UStR 1988; BMF-Schreiben vom 30. April 1984, BStBl I 1984, 324).

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (UR 1991, 44)

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BFH-Urteil vom 9.9.1993 (V R 42/91) BStBl. 1994 II S. 269

1. Bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit, die in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind, liegen Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG 1980 vor, die durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden.

2. Bezieht ein Unternehmer derartige Mietleistungen für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) als auch für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG 1980) auf die monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen.

3. Vermietet ein Bauunternehmer ein Haus an einen privaten Mieter unter dem Vorbehalt, zur Förderung eigener steuerpflichtiger Umsätze das Haus bei Bedarf zu Besichtigungszwecken (als sog. Musterhaus) zu nutzen, tritt neben die Verwendung zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze die Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger (Bau-)Umsätze (sog. gemischte Verwendung i. S. des § 15 Abs. 4 UStG 1980).

UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.9.1993 (V R 82/91) BStBl. 1994 II S. 271

Veräußert ein Unternehmer mit seinem Namen versehene Werbeartikel an seine selbständigen Handelsvertreter zu einem Entgelt weiter, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, sind die Werbeartikel nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird.

UStG 1980 a. F. § 15; 1. EG-Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.9.1993 (V R 132/89) BStBl. 1994 II S. 272

Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern werden am Unternehmersitz des Reiseveranstalters ausgeführt.

UStG 1980 § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 27.10.1993 (XI R 86/90) BStBl. 1994 II S. 274

Ein Karnevalsprinz, der aus Anlaß dieser Tätigkeit eine sog. Prinzenbroschüre herausgibt und in dieser gegen Entgelt Werbeanzeigen veröffentlicht, kann Unternehmer sein. Seinem Unternehmen können auch Lieferungen und Leistungen für seine Tätigkeit als Karnevalsprinz wirtschaftlich zuzuordnen sein.

Der tatsächliche Gesamtumsatz ist in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von vornherein auf einen Teil des Jahres begrenzt war.

UStG 1980 i. d. F. vor dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 1988 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 27.10.1993 (XI R 99/90) BStBl. 1994 II S. 277

1. Eine Rechnung kann auch durch Übergabe des Papiers an einen Dritten, der nicht Adressat ist, in den Verkehr gebracht werden.

2. § 14 Abs. 3 UStG 1980 ist ein abstrakter Gefährdungstatbestand, der nicht einschränkend ausgelegt werden kann.

UStG 1980 § 14 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 16.12.1993 (V R 103/88) BStBl. 1994 II S. 278

Beabsichtigt ein Unternehmer, eine neue, in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehende unternehmerische Betätigung aufzunehmen und bereitet er sie vor, ist diese Tätigkeit seiner unternehmerischen Sphäre erst dann zuzurechnen, wenn er im Rahmen des neuen Tätigkeitsfeldes nachhaltig Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt dies ebenfalls in bezug auf Vorbereitungshandlungen für einen neuen Betrieb gewerblicher Art.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.7.1993 (VIII R 50/92) BStBl. 1994 II S. 282

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann Mitunternehmer nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

2. Die Annahme einer - verdeckten - Mitunternehmerstellung setzt ein gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck einander gleichgeordneter Personen voraus. Mitunternehmerinitiative und -risiko dürfen nicht lediglich auf einzelne Schuldverhältnisse als gegenseitige Austauschverhältnisse zurückzuführen sein. Die Bündelung von Risiken aus derartigen Austauschverhältnissen unter Vereinbarung angemessener und leistungsbezogener Entgelte begründet noch kein gesellschaftsrechtliches Risiko.

AO 1977 § 360 Abs. 3; BGB §§ 705, 706; EStG §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO §§ 60 Abs. 3, 122 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.10.1993 (I R 97/92) BStBl. 1994 II S. 287

1. Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, 563).

2. Veräußerungskosten sind auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34, 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen, wenn sie bereits im Veranlagungszeitraum vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.

EStG §§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 2, 16 Abs. 2, 34.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 9.11.1993 (IX R 81/90) BStBl. 1994 II S. 289

Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.

EStG §§ 2, 9, 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.11.1993 (IX R 84/92) BStBl. 1994 II S. 292

Verpflichtet sich ein Erbbauberechtigter, das Erbbaurecht an einem - von ihm noch zu erschließenden - Grundstück gegen Zahlung eines festen Quadratmeterpreises zu übertragen, so stellen diese Aufwendungen des Erwerbers Anschaffungskosten des Erbbaurechts dar.

EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 3; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.11.1993 (III R 58/89) BStBl. 1994 II S. 293

Ein Bodenschatz, der sich bereits im Privatvermögen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat, kann nach der Eröffnung eines gewerblichen Abbaubetriebs in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die AfS bemessen sich nach dem Einlagewert als fiktiven Anschaffungskosten.

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6, § 7 Abs. 6.

Vorinstanz: FG München (EFG 1989, 447)

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BFH-Urteil vom 8.12.1993 (XI R 18/93) BStBl. 1994 II S. 296

Eine - wenn auch nur geringfügige - Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH kann zum notwendigen Betriebsvermögen des Malermeisters gehören.

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 16 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.12.1993 (IV R 14/92) BStBl. 1994 II S. 298

"Arbeitsverträge" über Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb (hier: Arztpraxis) sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; BGB § 1619.

 

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