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  BFH-Urteil vom 1.12.1982 (I R 43/79) BStBl. 1985 II S. 2

Die Prüfung, ob eine ausländische Basisgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann nicht mit der Begründung unterbleiben, die Gestaltung sei jedenfalls mißbräuchlich, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht zu einer höheren Steuerbelastung führt, als dies bei Annahme eines Gestaltungsmißbrauchs der Fall wäre.

StAnpG § 15 Abs. 1 (§ 10 AO 1977), § 6 (§ 42 AO 1977).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.7.1984 (IV R 13/84) BStBl. 1985 II S. 3

Setzt ein nachträglich ergangener Gewinnfeststellungsbescheid den Gewinn in derselben Höhe fest, die im vorausgegangenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde, kann gegenüber dem Einkommensteuerbescheid nicht mehr geltend gemacht werden, das FA habe den Gewinn in unzulässiger Weise ermittelt; den Gewinn betreffende Einwendungen können nur gegenüber dem Feststellungsbescheid erhoben werden.

AO 1977 § 155 Abs. 2, § 182 Abs. 1, § 351 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.6.1984 (I R 22/80) BStBl. 1985 II S. 5

Eine Klage, die sich gegen den Widerruf eines Erlasses nach § 50 Abs. 6 EStG 1975 wendet, kann nicht als gegen die Steueranmeldung gemäß § 73 e EStDV gerichtet angesehen werden. Die Frage, ob der Steuerschuldner diese Steueranmeldung anfechten kann, war nicht zu entscheiden.

EStG 1975 §§ 50 Abs. 6, 50a Abs. 5; EStDV § 73e.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 19.7.1984 (IV R 207/83) BStBl. 1985 II S. 6

Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf die Darlehensforderung gegenüber einer anderen Personenhandelsgesellschaft keine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn das Darlehen im Hinblick auf die Beteiligung eines Gesellschafters an der anderen Personenhandelsgesellschaft gewährt worden ist. Die Vermögenseinbuße kann nur in der Gewinnfeststellung der anderen Personenhandelsgesellschaft geltend gemacht werden.

EStG 1975 § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 27.7.1984 (VI R 124/80) BStBl. 1985 II S. 8

1. Bei der Zuordnung eines Kindes geschiedener Eltern nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Tag der Ummeldung und nicht der Tag des Umzuges maßgebend.

2. Der Tag der Ummeldung eines Elternteils ist auch entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine gemeinsame Wohnung der Eltern i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorgelegen hat.

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 11.10.1984 (VI R 48/81) BStBl. 1985 II S. 10

Verläßt ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrtroute, um sein Fahrzeug zu betanken, und erleidet er auf der Umwegfahrt einen Unfall, so können die dadurch entstehenden Aufwendungen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sein.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Beschluß vom 18.9.1984 (VII R 50-51/82) BStBl. 1985 II S. 12

1. Zur Zulässigkeit der Konkurrentenklage im Steuerrecht.

2. Die Klage eines Groß- und Einzelhandelsunternehmens gegen die Zollverwaltung wegen der Abfertigungspraxis bei sog. Butterfahrten ist unzulässig.

FGO § 40 Abs. 2; Einreise-Freimengen-Verordnung; VO (EWG) Nr. 1544/69.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.6.1984 (I R 204/81) BStBl. 1985 II S. 15

Ein beratender Architekt ist auch dann gewerblich tätig, wenn er an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen nur mittelbar beteiligt ist.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 21.9.1984 (III R 109/78) BStBl. 1985 II S. 17

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein in Bau befindliches Gebäude und stellt er dieses in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen des Veräußerers vor dem 1. Juli 1977 fertig, dann hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG 1975 für die von ihm aufgewendeten Herstellungskosten, wenn der Rechtsvorgänger mit den Bauarbeiten bereits vor dem 1. Dezember 1974 begonnen hatte.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (I R 99/80) BStBl. 1985 II S. 18

Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muß sich zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 13.9.1984 (V B 53/83) BStBl. 1985 II S. 20

Der Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG 1967 kann nicht entgegengehalten werden, gemäß den Grundsätzen über die Verteilung der Abrechnungsbefugnis (Abrechnungslast) sei das vorliegende Abrechnungspapier (mit dem unberechtigten Steuerausweis) als Gutschrift und nicht als Rechnung einzustufen.

UStG 1967 § 14 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 13.9.1984 (V B 10/84) BStBl. 1985 II S. 21

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrundeliegt, berechtigt und verpflichtet ist.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerfG-Beschluß vom 4.10.1984 (1 BvR 789/79) BStBl. 1985 II S. 22

1. § 33a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I. S. 1253) und vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig soweit im Jahre 1971 der Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen durch den Höchstbetrag von 1.200 DM beschränkt war.

2. ...

3. ...

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BVerwG-Urteil vom 7.9.1984 (8 C 30.82) BStBl. 1985 II S. 25

Ein in der Zwangsversteigerung erworbenes Grundstück haftet nicht dinglich für einen vor dem Zuschlag entstandenen Anspruch der Gemeinde auf höhere Grundsteuer, den die Gemeinde zum Versteigerungstermin nicht angemeldet hat und möglicherweise auch nicht anmelden konnte, weil das Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt den höheren Grundsteuermeßbetrag noch nicht festgesetzt hatte.

GrStG § 12; ZVG § 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 56, § 91 Abs. 1.

Vorinstanzen: VG Trier vom 29. Juli 1980 - 2 K 129/79 - OVG Koblenz vom 8. Dezember 1981 - 6 A 279/80 -

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BFH-Urteil vom 31.7.1984 (VII R 151/83) BStBl. 1985 II S. 31

Durch Duldungsbescheid kann als Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG auch Wertersatz gefordert werden.

AO 1977 § 191 Abs. 1; AnfG § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (III R 10/81) BStBl. 1985 II S. 32

Auch beim Erstellen eines EDV-Programms können "mechanische" Fehler auftreten, die eine Berichtigung gemäß § 129 AO 1977 rechtfertigen.

AO 1977 § 129.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.7.1984 (IX R 3/79) BStBl. 1985 II S. 33

Gewähren sich Bauherren - teilweise unter Einschaltung ihrer Ehegatten - reihum zu denselben Bedingungen gleich hohe Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG, so liegt darin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, der zur Versagung der Tarifvergünstigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG führt.

BerlinFG § 17 Abs. 2; StAnpG § 6; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 10.8.1984 (III R 41/75) BStBl. 1985 II S. 36

1. Läßt sich die für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche übliche Miete für eigengenutzten Wohnraum nicht unmittelbar aus tatsächlich gezahlten Mieten für Vergleichsobjekte ableiten, so ist sie in erster Linie anhand von Mietspiegeln zu ermitteln. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Spiegelmieten für einzelne Grundstücksarten wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart aus den Spiegelmieten für Wohnraum gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung in Gebäuden anderer Grundstücksarten oder aus entsprechenden Mieten von in derselben Region gelegenen Grundstücken gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung abgeleitet worden sind.

2. Wird in Anwendung dieses Grundsatzes die übliche Miete für Einfamilienhäuser z. B. aus der Spiegelmiete für Mietwohngrundstücke abgeleitet, so ist auf die Spiegelmiete für Mietwohngrundstücke generell ein Zuschlag zu machen, der den Vorteil des Wohnens im eigenen Haus, insbesondere das Vorhandensein der üblichen Nebenräume eines Einfamilienhauses, die Nutzung des Gartens usw. angemessen abgilt.

3. Soweit eine Ableitung der üblichen Miete durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vermietete Vergleichsobjekte oder aus Spiegelmieten nicht möglich ist, kann eine Ermittlung der üblichen Miete durch Einzelgutachten in Betracht kommen.

4. Stehen andere geeignete Schätzungsgrundlagen nicht zur Verfügung, ist es zulässig, als übliche Miete die Kostenmiete anzusetzen, wenn das Mietpreisrecht oder die örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarkts am Hauptfeststellungszeitpunkt einer Vermietung zur Kostenmiete nicht entgegenstehen.

5. Die Lärmbelästigung durch eine in der Nähe eines Einfamilienhauses gelegene Autobushaltestelle und durch das Läuten der Glocken einer in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Kirche bildet keine ungewöhnliche Beeinträchtigung i. S. von § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die eine Ermäßigung des Grundstückswerts rechtfertigen könnte. Ob eine Ermäßigung wegen eines dinglichen Überwegrechts zum Zuge kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

BewG 1965 § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.8.1984 (III R 33/81) BStBl. 1985 II S. 40

Der vom Mieter in fremdem Grundstück mit der Modernisierung einer Schaufensteranlage getragene Aufwand als immaterielles Wirtschaftsgut bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.

BewG 1965 §§ 95 Abs. 1, 10.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (III R 58/83) BStBl. 1985 II S. 42

Übersendet das FA dem Steuerpflichtigen einen Computerausdruck, der die äußere Form und den Inhalt eines Einheitswertbescheids aufweist, dann liegt lediglich ein Scheinverwaltungsakt vor, wenn der Ausdruck ausschließlich für innerdienstliche Zwecke gefertigt worden war.

AO 1977 §§ 118, 129.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 20.3.1984 (IX R 8/80) BStBl. 1985 II S. 43

Aufwendungen für die Beerdigung eines Altenteilsberechtigten sind beim Altenteilsverpflichteten auch bei Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung in einem Altenteilsvertrag keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971.

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 1.8.1984 (I R 88/80) BStBl. 1985 II S. 44

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt - unter anderem - voraus, daß das Be- oder Entstehen der Verbindlichkeit und die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind; das ist der Fall, wenn auf der Grundlage am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei der Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.

EStG 1965/1967 § 5 Satz 1; AktG § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.8.1984 (IV R 151/81) BStBl. 1985 II S. 47

Die Voraussetzungen des nach § 7a Abs. 9 EStG 1975 zu führenden Verzeichnisses sind auch dann erfüllt, wenn es erst im Zeitpunkt der Geltendmachung der erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen erstellt wird.

EStG 1975 § 7a Abs. 9.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.9.1984 (IV R 101/82) BStBl. 1985 II S. 49

Sog. Ergänzungsbeiträge, die Eigentümer von bereits an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken für den Bau einer neuen biologischen Kläranlage aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde entrichten müssen, sind nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 4.10.1984 (IV R 131/82) BStBl. 1985 II S. 51

Die Bezüge eines nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz sind in der Regel den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen.

EStG 1977 § 34 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 23.10.1984 (IX R 45/81) BStBl. 1985 II S. 53

Wird während des Umbaus eines Einfamilienhauses dieses vom Eigentümer, wenn auch nur behelfsmäßig, zu Wohnzwecken weiter genutzt, so ist der Nutzungswert ohne Einschränkung nach § 21 a EStG zu ermitteln.

EStG 1977 § 21 Abs. 2, § 21a.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 18.9.1984 (VIII R 119/81) BStBl. 1985 II S. 55

Entsteht durch den Erwerb weiterer GmbH-Anteile eine wesentliche Beteiligung, so kann diese nicht dadurch beseitigt werden, daß die erworbenen Anteile rückwirkend verschenkt werden.

AO 1977 § 38; EStG § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.10.1984 (VI R 199/80) BStBl. 1985 II S. 57

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

EStG § 3b, GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG §§ 8 und 11.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 28.9.1984 (VI R 175/82) BStBl. 1985 II S. 58

Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft den gleichgebliebenen Sachverhalt nunmehr rechtlich anders würdigt und aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG überschritten sind?

EStG 1977 §§ 42, 42b, 46.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 28.9.1984 (VI R 6/83) BStBl. 1985 II S. 59

Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen?

EStG 1975 §§ 42, 42b, 46.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 31.10.1984 (II R 200/81) BStBl. 1985 II S. 59

Der Erwerb eines Vermächtnisses durch Erbvertrag zwischen Ehegatten ist auch dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn mit dem Vermächtnis die Scheidungsbereitschaft des bedachten Ehegatten abgegolten werden soll und die Ehe dann geschieden wird.

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.10.1984 (IV R 16/82) BStBl. 1985 II S. 60

Ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe, der Liquidator einer KG ist, kann im Steuerprozeß der KG als ihr Prozeßvertreter auftreten. Da er von Gesetzes wegen vertretungsbefugt ist, kann ihm die Vorlegung einer Prozeßvollmacht der KG nicht aufgegeben werden.

FGO § 62; VGFG-EntlG Art. 3 § 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.8.1984 (I R 102/81) BStBl. 1985 II S. 61

1. Erzielt ein Wasserversorgungsverband einen Gewinn i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nur in der Absicht, in der Vergangenheit eingetretene Vermögensverluste auszugleichen, so handelt er ohne Gewinnabsicht (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).

2. Entsprechendes gilt, wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muß.

3. Geht dagegen die Absicht des Wasserversorgungsverbandes dahin, Gewinne über den Betrag hinaus zu erzielen, der zum Ausgleich von Verlusten erforderlich ist, so ist eine Gewinnabsicht ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Entschlußfassung anzunehmen, selbst wenn zunächst noch Verluste anfallen oder erzielte Gewinne dem Ausgleich von Verlusten dienen.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 19.10.1984 (III R 95/81) BStBl. 1985 II S. 63

Stellt der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG, so ist dieser Antrag unzulässig, wenn das FA zuvor bereits durch bestandskräftigen Bescheid für andere Investitionen desselben Wirtschaftsjahres eine Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG gewährt hatte.

InvZulG 1975 §§ 4b, 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.6.1984 (I R 79/80) BStBl. 1985 II S. 64

Durch die Umwandlung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter (hier ebenfalls eine GmbH) nach dem UmwG 1969 (verschmelzende Umwandlung) ging die Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Gesellschaft unter. Die Beteiligung war gewinnmindernd auszubuchen. Die in der Beteiligung ruhenden stillen Reserven konnten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht durch eine Zurechnung außerhalb der Bilanz der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Die gegenteilige Auffassung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen im Schreiben vom 2. Juni 1972 F/IV B 5 - S 1978 - 20/72 (BStBl I 1972, 409) hatte keine Rechtsgrundlage.

KStG 1968 §§ 6, 15; EStG §§ 5, 6; AktG 1937 § 238; AktG 1965 § 344; UmwG 1969 §§ 15, 24, 3 ff.; UmwStG 1969 §§ 1 bis 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 17.10.1984 (I R 22/79) BStBl. 1985 II S. 69

Leistungen einer AG an den Aktionär unter Verstoß gegen das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr sind steuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen. Besteht in solchen Fällen keine Vergleichsmöglichkeit mit den Geschäften Dritter, kann nicht auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abgestellt werden.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.10.1984 (II R 194/82) BStBl. 1985 II S. 73

Werden festverzinsliche Wertpapiere schenkungsweise übertragen, so sind neben den Wertpapieren mit dem niedrigsten Kurswert auch die bis zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Schenker angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsen (sog. Stückzinsen) mit dem Nennwert als schenkungsteuerbarer Erwerb anzusetzen.

ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1; BewG 1965 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1; BGB § 101 Nr. 2, § 271, § 608, § 1922 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.10.1984 (I R 167/81) BStBl. 1985 II S. 74

Wird im Wege der Zustellung nach § 3 VwZG in einem verschlossenen Briefumschlag eine Einspruchsentscheidung nebst zugehöriger Steuerabrechnung versandt, liegt keine Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts vor. Die Zustellung ist wirksam, wenn auf dem Briefumschlag als Geschäftsnummer die Steuernummer des Empfängers mit dem Zusatz RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle) angegeben ist.

VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 24.10.1984 (II R 55/80) BStBl. 1985 II S. 85

Der II. Senat legt dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Sind Verwaltungsakte, die das FA im Jahre 1974 (Kraftfahrzeugsteuerbescheide) und im Jahre 1977 (Einspruchsentscheidungen) an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, rechtswirksam, wenn sie in den Machtbereich der KG gelangt, von deren gesetzlichem Vertreter zur Kenntnis genommen und als für die KG bestimmt behandelt worden sind?

AO a.F. § 91 Abs. 1; AO 1977 § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 24.7.1984 (VIII R 65/84) BStBl. 1985 II S. 85

Der Prokurist einer Personengesellschaft, an der der Vater und die Ehefrau des Prokuristen als Gesellschafter beteiligt sind, ist auch dann kein Mitunternehmer dieser Personengesellschaft, wenn er neben seiner Prokuristentätigkeit ein Einzelunternehmen betreibt, zwischen diesem und der Personengesellschaft eine gegenseitige Abhängigkeit besteht, der Prokurist als Einzelunternehmer verpflichtet ist, die Personengesellschaft zu beraten, das Einzelunternehmen auf den Betrieb der Personengesellschaft zugeschnitten und auf die Mitbenutzung von Betriebsmitteln der Personengesellschaft angewiesen ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (VI R 127/80) BStBl. 1985 II S. 87

Aufwendungen für das Studium der Zahnmedizin an einer Universität sind für einen zu diesem Zweck beurlaubten Sanitätsoffiziers-Anwärter, der ein steuerpflichtiges Ausbildungsgeld erhält, Werbungskosten im Rahmen des fortbestehenden Dienstverhältnisses zur Bundeswehr (Änderung der Rechtsprechung).

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (VI R 144/83) BStBl. 1985 II S. 89

Aufwendungen eines Soldaten auf Zeit wegen Teilnahme an Lehrgängen der Bundeswehrfachschule, zu der er abkommandiert ist, um die mittlere Reife zu erlangen, sind Werbungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Änderung der Rechtsprechung).

EStG 1977 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 11.10.1984 (VI R 69/83) BStBl. 1985 II S. 91

In Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. befindet sich nicht, wer - wenn auch unter Umständen zur Vorbereitung auf ein weiteres Berufsziel - einen Beruf ausübt, der von vielen Steuerpflichtigen u unter denselben Bedingungen als Dauerberuf ausgeübt wird.

EStG 1975 ff. § 32 Abs. 6 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.9.1984 (VIII R 324/82) BStBl. 1985 II S. 92

Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die als "Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter" nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 KStG 1968 von der Körperschaftsteuer befreit ist, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ziele der Vereinigung geeignet sind, den Betrieb des Beitragszahlenden zu erhalten und zu fördern.

EStG § 4 Abs. 4; KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.9.1984 (VI R 44/83) BStBl. 1985 II S. 94

Aufwendungen für ein "berufsintegrierendes" Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines "Diplom-Betriebswirts (FH)" zu erwerben, sind Berufsausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 3.10.1984 (II R 109/82) BStBl. 1985 II S. 97

Zur Erlangung der Verwertungsbefugnis bei Einräumung des befristeten Rechts, den Grundstückskäufer zu benennen.

GrEStG Bayern § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

 

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