| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 10.4.1987 (VI R 94/86) BStBl. 1987 II S. 500

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, so berechnen sich die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden anteiligen Werbungskosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche der Wohnung einschließlich der des Arbeitszimmers (Ergänzende Klarstellung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 17.2.1987 (IX R 172/84) BStBl. 1987 II S. 501

Solange das FG über das Gesuch, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, nicht entschieden hat, darf es bei der Urteilsfindung das Gutachten des Sachverständigen nicht verwerten.

FGO § 82; ZPO § 406.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Beschluß vom 30.4.1987 (V B 86/86) BStBl. 1987 II S. 502

Der BFH ist als Beschwerdegericht verpflichtet zu prüfen, ob Tatsachen, die der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines in zulässiger Form geltend gemachten Verfahrensmangels dienen sollen, vorgelegen haben. Er ist berechtigt, die ermittelten Tatsachen frei zu würdigen.

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 113, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 121, § 132.

***

BFH-Urteil vom 17.2.1987 (VII R 45/83) BStBl. 1987 II S. 504

Kein Verwaltungsakt ist die Ausstellung eines Ersatzbelegs über zu entrichtende oder entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die "Ungültigerklärung" eines solchen Ersatzbelegs durch das HZA mit dem Hinweis, Einfuhrumsatzsteuer sei nicht entrichtet worden.

FGO § 40 Abs. 1; AO 1977 § 118; UStG 1973 § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4; 1. UStDV § 10.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 20.3.1987 (III R 16/82) BStBl. 1987 II S. 506

1. Bescheinigt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhabens mit der Einschränkung, daß nur die ab einem bestimmten Zeitpunkt angefallenen Investitionskosten als begünstigt anzuerkennen sind, so sind die Finanzverwaltungsbehörden an diesen Zusatz nicht gebunden.

2. Erstreckt sich die Errichtung einer Betriebsstätte über die Jahre von 1971 bis 1975, so ist bezüglich der Verbleibregelung das (günstigere) InvZulG 1969 nur anwendbar, wenn der Investitionsort bereits vor dem 19. Februar 1973 zum Fördergebiet gehörte.

InvZulG 1975 §§ 1, 2, 8 Abs. 2.

***

BFH-Beschluß vom 24.3.1987 (I B 117/86) BStBl. 1987 II S. 508

Auch bei nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen, die vom Empfänger bereits versteuert sind, ist das der tariflichen Körperschaftsteuer unterliegende Einkommen der Kapitalgesellschaft unter Einbeziehung des verdeckt ausgeschütteten Gewinns zu ermitteln und die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

KStG 1977/1984 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27; EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 10.2.1987 (VII R 152/84) BStBl. 1987 II S. 510

1. § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 enthält eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens der unter diese Regelung fallenden Anhänger. Diese Befreiung ist antragsgebunden und setzt ferner die Zuteilung eines besonderen Kennzeichens voraus.

2. § 2 Abs. 5 Satz 2, 1. Alternative KraftStG 1979 läßt die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung eines Anhängers nicht deshalb entfallen, weil der Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 hätte behandelt werden können.

KraftStG 1979 § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 5 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 15.1.1987 (V R 3/77) BStBl. 1987 II S. 512

1. Das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1967.

2. Der Erwerb eines Einzelunternehmens zu dem Zweck, es unmittelbar in eine Personengesellschaft einzubringen, begründet keine unternehmerische Betätigung.

UStG 1967 §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 4, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

***

BFH-Urteil vom 29.1.1987 (V R 53/76) BStBl. 1987 II S. 516

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum UStG 1951 (vgl. Urteil vom 4. Februar 1971 V R 41/69, BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) auch für das UStG 1967 fest, daß bei jedem einzelnen Spiel mittels eines Geldspielautomaten ein steuerbarer Umsatz bewirkt wird und daß jedes in den Automaten eingeworfene Geldstück Entgelt für die Überlassung des Automaten zum Spielen durch den Automatenaufsteller darstellt.

2. Die Vervielfachung des Kasseninhalts zu Schätzungszwecken mit dem Multiplikator 1,5 (vgl. BMF-Erlaß vom 28. Februar 1968 IV A 2 - S 7200 - 51/68, UStKart § 10 S 7200 Karte 2) ist nicht überhöht.

AO § 217; BGB § 762; GG Art. 20 Abs. 3; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 26.2.1987 (V R 1/79) BStBl. 1987 II S. 521

1. Die materiell-rechtlich abschließende Entscheidung über den Vorsteuerabzug kann nur aufgrund der erstmaligen tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung (§ 15 Abs. 2 UStG) und nicht aufgrund der beabsichtigten Verwendung getroffen werden.

2. Verfahrensrechtlich kann die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum, in den die Vorsteuerbeträge fallen (§ 16 Abs. 2 UStG), nach § 164 Abs. 1, § 165 Abs. 1 AO 1977 schon vor der erstmaligen Verwendung der bezogenen Leistung vorgenommen werden. Sie kann nach §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO 1977 geändert werden, wenn der Vorsteuerabzug nach der erstmaligen Verwendung ausgeschlossen ist. Eine vorbehaltlose und endgültige Steuerfestsetzung kann unter diesen Voraussetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 geändert werden.

3. Zur Unangemessenheit der Zwischenvermietung nur einer Wohnung.

UStG 1967 § 15 Abs. 1, Abs. 2; AO 1977 §§ 42, 175 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

***

BFH-Urteil vom 13.3.1987 (V R 33/79) BStBl. 1987 II S. 524

1. Zur Bestimmung des Leistenden, wenn in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte Testamentsvollstreckungen ausführen.

2. Die "eigentliche" Testamentsvollstreckertätigkeit ist keine berufstypische freiberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Sie unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967/1973.

UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 9.4.1987 (V R 23/80) BStBl. 1987 II S. 527

Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA nach § 15a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG 1973, der durch die Verwertung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter ausgelöst wird, zählt zu den Massekosten i. S. des § 58 Nr. 2 KO. Er ist als Masseanspruch vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen (§ 57 KO) und durch einen an den Konkursverwalter zu richtenden Steuerbescheid geltend zu machen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).

UStG 1973 § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 4; KO § 3 Abs. 1, §§ 6, 57, 58 Nr. 2, § 117 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1980, 151)

***

BFH-Urteil vom 7.5.1987 (IV R 125/86) BStBl. 1987 II S. 530

Es verstößt nicht gegen das GG, daß die Vorschrift des § 34 Abs. 4 EStG außer Kraft gesetzt worden ist.

EStG 1980 § 34 Abs. 4; SubvAbG Art. 10 Nr. 3b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Urteil vom 2.4.1987 (VII R 148/83) BStBl. 1987 II S. 536

Die Aufrechnungserklärung des FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt. Hat das FA unzulässigerweise die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt erlassen, so ist dieser auf Anfechtung hin aufzuheben. Die Frage der Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Aufrechnungserklärung als solche wird hierdurch nicht berührt.

AO 1977 §§ 118, 226; BGB §§ 387, 388, 389.

Vorinstanz: FG München (EFG 1984, 103)

***

BFH-Urteil vom 9.4.1987 (IV R 192/85) BStBl. 1987 II S. 540

1. Der gegen gemäß § 26b EStG zusammenveranlagte Ehegatten gerichtete und äußerlich mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Bescheid über die Festsetzung von Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ist i. S. des § 119 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich hinreichend bestimmt.

2. Die Bekanntgabe eines Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten in der Ausfertigung eines zusammengefaßten Bescheides war gemäß § 155 Abs. 3 AO 1977 a. F. wirksam, wenn der Einkommensteuerbescheid selbst in dieser Weise wirksam bekanntgemacht werden konnte.

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 152.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 30.4.1987 (IV R 42/85) BStBl. 1987 II S. 543

Zur Anwendung der Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 AO 1977 bei der Festsetzung von Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung.

AO 1977 § 152; FGO § 102.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 10.2.1987 (VII R 77/84) BStBl. 1987 II S. 545

1. Erteilt das FA den Gewerbebehörden im Rahmen eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens Auskunft über die Höhe der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden, so kann dieser im Wege der Feststellungsklage vor dem FG geltend machen, die Mitteilung verstoße gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses.

2. Eine Befugnis des FA zur Erteilung von Auskünften im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 1, wohl aber aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977.

3. Die Offenbarungsbefugnis wegen zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977) beschränkt sich auf die Mitteilung der Rückstände derjenigen Steuern, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

AO 1977 § 30; GewO § 35; FGO § 41.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 1.4.1987 (II R 186/80) BStBl. 1987 II S. 550

Zur Frage, wann die Beteiligung einer ausländischen Körperschaft an einer inländischen Körperschaft als Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Körperschaft zuzurechnen ist.

BewG § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

***

BFH-Urteil vom 18.3.1987 (II R 222/84) BStBl. 1987 II S. 551

Ein vollautomatisches Hochregallager ist kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung.

BewG § 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1985, 104)

***

BFH-Urteil vom 11.12.1986 (IV R 222/84) BStBl. 1987 II S. 553

1. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1986 ist auch auf eine sog. Schein-KG anzuwenden.

2. Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erhöhen den Gewinn des Gesellschafters auch dann, wenn sie in der Gesellschaftsbilanz zu aktivieren sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763).

3. Wird eine vereinbarte Geldleistung von vornherein auf geraume Zeit gestundet, sind in der Schuldsumme in der Regel Zinsen enthalten. Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung kommt deswegen nicht in Betracht.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 5.2.1987 (IV R 198/84) BStBl. 1987 II S. 557

1. Zur Ernsthaftigkeit und betrieblichen Veranlassung der einem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährten Direktversicherung.

2. Eine dem Arbeitnehmer-Ehegatten zusätzlich gewährte Direktversicherung ist nicht schon deswegen betrieblich veranlaßt, weil sein Barlohn bisher zu gering war.

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, § 6a.

Vorinstanz: FG Köln

***

BFH-Urteil vom 17.3.1987 (VIII R 293/82) BStBl. 1987 II S. 558

Wird bei der Gründung einer KG vereinbart, daß für die ersten beiden Geschäftsjahre die Gewinn- und Verlustverteilung in der Weise erfolgen soll, daß sämtliche in diesen beiden Geschäftsjahren eintretenden Kommanditisten gleichzustellen sind, und erhalten demzufolge die erst im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten einen höheren Anteil am Verlust der KG, als die bereits im ersten Geschäftsjahr beigetretenen, so ist dies steuerlich anzuerkennen, wenn eine solche Gewinn- und Verlustverteilungsabrede betrieblich veranlaßt ist und der nach dem Beitritt eines jeden Kommanditisten im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um die diesen Kommanditisten zugerechneten Verlustanteile abzudecken.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1982, 620)

***

BFH-Urteil vom 26.3.1987 (IV R 20/84) BStBl. 1987 II S. 561

1. Eine nach der HöfeO erfolgte Hoferbfolge begründet bezüglich des Hofes weder eine Erbengemeinschaft noch eine Mitunternehmerschaft zwischen dem Hoferben und den übrigen (weichenden) Miterben.

2. Auch wenn die Abfindungszahlungen an die weichenden Miterben durch deren Beteiligung am Erlös aus der Veräußerung von Hofgrundstücken erbracht werden, mindern sie nicht den dem Hoferben allein zuzurechnenden Veräußerungsgewinn (Anschluß an das BFH-Urteil vom 20. Januar 1966 IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312).

HöfeO §§ 4, 12 bis 14; EStG 1975 §§ 13, 14a Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 26.3.1987 (IV R 65/85) BStBl. 1987 II S. 564

Einkünfte einer KG aus der Tätigkeit als Korrespondentreederin im Sinne des § 492 HGB sind auch dann keine Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn und soweit an der KG (mittelbar) Personen beteiligt sind, die auch Mitreeder der Partenreedereien sind, für die die KG, ohne selbst Mitreederin zu sein, als Korrespondentreederin tätig ist.

EStG 1975 bis 1977 §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 34c Abs. 4.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 7.4.1987 (IX R 133-135/84) BStBl. 1987 II S. 565

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebautes Grundstück in der Absicht der späteren Eigennutzung, so ist ihm bei Leerstehen der Wohnung nach dem Auszug der Mieter ein Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2, § 21 a EStG 1975 erst ab dem Beginn der Eigennutzung der Wohnung zuzurechnen. Eine Eigennutzung der Wohnung setzt voraus, daß das Haus bewohnbar, nämlich im wesentlichen bezugsfertig und wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, so daß ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Es genügt dann, daß das Haus zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. August 1972 VIII R 82/71, BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883).

2. Auch wenn die Wohnung z. B. wegen Instandsetzungsarbeiten leer steht und daher noch kein Rohmietwert anzusetzen ist, sind Werbungskosten abziehbar, falls eine Absicht zur Eigennutzung gegeben ist (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung zu § 2 EinfHausV, insbesondere das Urteil vom 26. August 1975 VIII R 120/72, BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9).

EStG 1975 und 1977 § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 21a.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 7.4.1987 (IX R 140/84) BStBl. 1987 II S. 567

1. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung kann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auch beim FG gestellt werden (Anschluß u. a. an BFH-Beschluß vom 17. März 1967 VI R 317/66, BFHE 88, 160, BStBl III 1967, 342).

2. Wird ein Einfamilienhaus bereits vor dessen völliger Bezugsfertigkeit vom Eigentümer zu Wohnzwecken genutzt, so ist ein Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2, § 21 a EStG 1975 ab dem Beginn der Selbstnutzung anzusetzen, es sei denn, der Bezug wäre damals unzumutbar gewesen.

3. Beim Beginn der Selbstnutzung des Einfamilienhauses im Laufe des Kalenderjahres ist der Pauschalierung des Nutzungswerts der Einheitswert zugrunde zu legen, der zuerst für das Einfamilienhaus festgestellt wird, und zwar rückwirkend ab dem Beginn der Selbstnutzung. Die sodann geltende Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen (§ 21 a Abs. 3 EStG) erfaßt nicht Finanzierungskosten für einen Ausbau des Einfamilienhauses, auf dessen Bausubstanz sich der Einheitswertbescheid nicht erstreckt (Anschluß an BFH-Urteile vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106, und vom 21. Oktober 1986 IX R 55/82, BFHE 148, 267, BStBl II 1987, 210).

EStG 1974/1975 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 21a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 19.2.1987 (IV R 72/83) BStBl. 1987 II S. 570

1. Ausgleichszahlungen an einen Kommissionsagenten in entsprechender Anwendung des § 89b HGB gehören zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag, und zwar auch dann, wenn der Betrieb des Kommissionsagenten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nur in erheblich verringertem Umfang fortgeführt wird (Anschluß an das Urteil vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243).

2. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ausgleichsanspruch bilanziell zu erfassen ist.

EStG §§ 16, 34; GewStG § 2 Abs. 5; HGB §§ 84, 89b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

***

BFH-Beschluß vom 3.4.1987 (VI B 150/85) BStBl. 1987 II S. 573

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann schon vor Klageerhebung gestellt werden.

2. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist jedenfalls dann möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Klagefrist eingereicht worden ist, der Antragsteller durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist und die begehrte Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten erforderlich erscheint.

FGO § 142, § 56 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 8.4.1987 (X R 67/81) BStBl. 1987 II S. 575

Eine allein an das FG adressierte, an das FA gelangte Klage ist auch dann nicht bei dieser Behörde i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO angebracht, wenn das FA den (Fenster-)Umschlag, in dem sich die Klageschrift befindet, zwar mit einem Datumsstempel versieht, aber ungeöffnet an das FG weiterleitet.

FGO § 47 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Beschluß vom 15.4.1987 (IX B 99/85) BStBl. 1987 II S. 577

Unterläßt es ein Beteiligter, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, so verliert er sein Ablehnungsrecht auch für ein nachfolgendes Verfahren, wenn beide Verfahren tatsächlich und rechtlich zusammenhängen.

FGO § 51; ZPO § 43.

***

BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 26/85) BStBl. 1987 II S. 579

Im Falle der gewerbesteuerlichen Organschaft muß der negative Gewerbeertrag einer Organgesellschaft mit einem Rumpfwirtschaftsjahr vor Übernahme durch den Organträger auf einen (negativen) Jahresbetrag umgerechnet werden.

GewStG vor 1986 § 10 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1985, 189)

***

BFH-Urteil vom 7.5.1987 (V R 63/78) BStBl. 1987 II S. 581

Ein Arzt, der als Gutachter in seinen Abrechnungen anstelle des ihm nach § 8 Abs. 2 ZuSEntschG zustehenden Ausgleichsbetrags ausdrücklich Umsatzsteuer gesondert ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1967.

UStG 1967 § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 1; ZuSEntschG § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

***

BFH-Urteil vom 7.5.1987 (V R 56/79) BStBl. 1987 II S. 582

Werden bei Getränkelieferungen für das Leergut an dessen Wiederbeschaffungskosten orientierte "Sicherheitsleistungen" in Rechnung gestellt, so liegt auch hinsichtlich des Leerguts eine entgeltliche Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 vor.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

***

BFH-Urteil vom 3.2.1987 (IX R 20/83) BStBl. 1987 II S. 585

Die Übertragung eines Bausparguthabens von einer Bausparkasse auf eine andere Bausparkasse ohne Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag ist eine wohnungsbauprämienschädliche Zurückzahlung von Bausparbeiträgen.

WoPG 1975/1977 § 2 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1; WoPDV § 1a; EStDV § 32.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1984, 152)

***

BFH-Urteil vom 31.3.1987 (VIII R 46/83) BStBl. 1987 II S. 588

Für die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ist es nicht erforderlich, daß die offenbare Unrichtigkeit aus dem Bescheid erkennbar ist.

AO 1977 § 129, § 124.

Vorinstanz: FG Bremen

***

BFH-Urteil vom 19.5.1987 (VIII R 39/83) BStBl. 1987 II S. 590

Wird bei zusammenveranlagten Ehegatten wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so schulden die Ehegatten den Verspätungszuschlag als Gesamtschuldner.

Ein solcher Verspätungszuschlag konnte auch schon vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 155 Abs. 3 AO 1977 durch Art. 1 Nr. 22 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 (BGBl I 1985, 2436) in einem zusammengefaßten Bescheid festgesetzt werden.

AO 1977 § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 152, § 155 Abs. 3; AO § 168; EStG § 26b, § 32a Abs. 5; EStDV 1975 § 57a; GG Art. 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1983, 156)

***

BFH-Urteil vom 13.5.1987 (II R 140/84) BStBl. 1987 II S. 592

Ein Schreiben des FA, daß die Frist für die steuerbegünstigte Verwendung des erworbenen Grundstückes erneut zu laufen begonnen habe, kann ein wirksamer Verwaltungsakt auch dann sein, wenn es vom Sachbearbeiter unter Überschreitung seiner Zeichnungsmacht unterschrieben worden ist.

AO 1977 §§ 118, 119 Abs. 3, 124 Abs. 1 Satz 2, 125 Abs. 1, 179 Abs. 1; GrESWG Niedersachsen § 5; GrEStBBauG Niedersachsen § 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

***

BFH-Urteil vom 29.4.1987 (II R 262/83) BStBl. 1987 II S. 594

Eine Errichtung in Bauabschnitten ist gegeben, wenn ein baurechtlich genehmigtes Gebäude, einschließlich des Innenausbaus, nicht in zusammenhängender Bauentwicklung im planmäßig vorgesehenen Umfang bezugsfertig erstellt wird und die Unterbrechung der Bautätigkeit nicht nur technisch bedingt ist oder nicht nur vorübergehend erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie die Bauplanung und die Baugenehmigung lauten, sondern darauf, wie die Planung in die Tat umgesetzt wird. Persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

BewG § 74 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

***

BFH-Urteil vom 20.3.1987 (III R 150/86) BStBl. 1987 II S. 596

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.

EStG § 33 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 78)

***

BFH-Urteil vom 26.3.1987 (IV R 61/85) BStBl. 1987 II S. 597

Wird als Gegenleistung für anwaltliche Beratungs- und Betreuungstätigkeit eine bis zum Tode des Rechtsanwalts und seiner Ehefrau zu zahlende Leibrente vereinbart, so gehören die Einnahmen aus dieser Rentenvereinbarung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

EStG §§ 2 Abs. 1, 18, 22 Nr. 1 Buchst. a, 24 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

***

BFH-Urteil vom 13.3.1987 (III R 206/82) BStBl. 1987 II S. 599

Die widerlegbare Vermutung, ein im Heimatstaat als Landwirt erwerbstätiger Angehöriger eines Gastarbeiters sei nicht unterhaltsbedürftig, greift nur in Fällen ein, in denen der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat üblichen Umfang und Rahmen betreibt. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Angehörige wegen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar nur noch in geringfügigem Umfang erwerbstätig ist.

EStG §§ 33 Abs. 2, 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

 

   :