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BFH-Urteil vom 12.1.1990 (VI R 137/86) BStBl. 1990 II S. 602

Zur Wirksamkeit der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheids nach § 3 VwZG, wenn im Kopf der PZU zu 1.1 als Geschäftsnummer die Steuernummer und unter "1.2 Ggf. weitere Kennz." noch "Einkommensteuerbescheid 1983" angegeben ist, der vorgedruckte Text über die Beurkundung des Zustellungsvorgangs aber auf die weitere Kennzeichnung zu 1.2 nicht Bezug nimmt.

VwZG § 3; AO 1977 § 122 Abs. 5; ZPO § 195 Abs. 2, § 444; FGO § 155.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 97/87) BStBl. 1990 II S. 606

Für die Bestimmung der Buchführungsgrenze in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 n.F. ist der Wirtschaftswert nur der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen maßgebend. Die Einzelertragswerte der im Einheitswert erfaßten Nebenbetriebe sind nicht anzusetzen.

AO 1977 § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; BewG § 46.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.3.1990 (VI R 87/89) BStBl. 1990 II S. 608

1. Hat das FA einen Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich erlassen, so beginnt die Festsetzungsfrist für die Änderung dieses Bescheides durch einen gegen den Arbeitnehmer gerichteten Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gemäß § 170 Abs. 3 AO 1977 nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt wurde.

2. Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (Anschluß an das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86, BFHE 159, 296).

AO 1977 § 170 Abs. 3, § 171 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 16.3.1990 (VI R 90/86) BStBl. 1990 II S. 610

Ob sich die Änderung einer Steuerfestsetzung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt bzw. ob die Änderung zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, ist im Fall einer nachträglich behaupteten Nettolohnvereinbarung unter Berücksichtigung der anzurechnenden Abzugssteuern zu beurteilen.

AO 1977 §§ 172 Abs. 1 Nr. 2a, 173 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1986, 432)

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (X R 104/88) BStBl. 1990 II S. 612

1. Eine zusammengefaßte, an Ehegatten gerichtete Prüfungsanordnung, in der die Adressaten mit dem gemeinsamen Nachnamen, aber nur mit einem Vornamen bezeichnet sind, genügt dem Bestimmtheitserfordernis.

2. In solchen Fällen kann zur wirksamen Bekanntgabe die Übermittlung nur einer Ausfertigung der Prüfungsanordnung genügen.

AO § 146a Abs. 3; AO 1977 §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2, 193 ff.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 43/86) BStBl. 1990 II S. 615

1. Die (verdeckte) Einlage von GmbH-Anteilen des Privatvermögens in das Vermögen einer schweizerischen Aktiengesellschaft führt nicht zu einer Realisierung von Verlusten gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 AStG.

2. Die (verdeckte) Einlage von einbringungsgeborenen GmbH-Anteilen i.S. des § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 in das Vermögen einer schweizerischen Aktiengesellschaft führt dagegen zu einer Realisierung von Verlusten gemäß § 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UmwStG 1977 i.V.m. Abs. 1 und § 16 EStG.

AStG § 6 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 16, § 17, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 272)

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BFH-Urteil vom 14.11.1989 (VIII R 36/88) BStBl. 1990 II S. 618

Die Korrekturvorschrift des § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 ist auf den in § 10d Satz 4 EStG 1979 geregelten Verlustvortrag entsprechend anwendbar. Danach kann ein bereits gewährter Verlustabzug im Vortragsjahr wegen eines Rechtsfehlers berichtigt werden.

EStG 1979 § 10d.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1988, 415)

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BFH-Urteil vom 14.11.1989 (VIII R 209/85) BStBl. 1990 II S. 620

§ 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 ist neben den abgabenrechtlichen Vorschriften eine eigenständige Korrekturvorschrift. Nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 kann ein bereits gewährter Verlustabzug im Rücktragsjahr wegen eines Rechtsfehlers berichtigt werden.

EStG 1979 § 10d.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 13/89) BStBl. 1990 II S. 621

Zuschüsse zur Altersversorgung, die ein selbständiger Journalist vom Autorenversorgungswerk der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT für Jahre erhält, in denen er in der DDR selbständig tätig war, gehören zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Sie sind weder nach § 3 Nr. 57 oder 63 EStG steuerfrei, noch können sie nach § 34 Abs. 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt werden.

EStG 1983 § 18 Abs. 1, § 3 Nrn. 57 und 63, § 34 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 15.3.1990 (IV R 30/88) BStBl. 1990 II S. 623

Erweitert der angehende Hoferbe als Pächter ein zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Verpächters (Vaters) gehörendes Wohngebäude, so kann er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7b Abs. 2 EStG für die von ihm aufgewandten Herstellungskosten von Ausbauten und Erweiterungen die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen.

EStG § 7b Abs. 2, § 13a; EStDV § 52; BGB § 951.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 25.4.1990 (X R 38/86) BStBl. 1990 II S. 625

Der X. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Sind Altenteilsleistungen beim Verpflichteten als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar?

2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist:

Sind bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach - z.B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung" - getroffen haben?

EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nrn. 1 und 2, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst a; BGB §§ 759 bis 761; ZPO § 323; EGBGB Art. 96; AGBGB SH §§ 1 bis 12.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 80/88) BStBl. 1990 II S. 636

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen wurde, auch wenn im übrigen der Arbeitnehmer-Ehegatte den Arbeitslohn unmittelbar von einem betrieblichen Konto abgehoben hat.

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 22.3.1990 (IV R 23/88) BStBl. 1990 II S. 637

Werden von einer Erbengemeinschaft sechs Eigentumswohnungen alsbald nach ihrer Errichtung veräußert, liegt eine gewerbliche Tätigkeit auch vor, wenn der Veräußerungserlös der Finanzierung je einer Eigentumswohnung eines jeden Miterben in demselben Objekt dient.

EStG § 15; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 24.1.1990 (I R 157/85, I R 145/86) BStBl. 1990 II S. 639

1. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige sind auch dann mit dem Nennbetrag zu bilanzieren, wenn ihnen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehensnehmer gegenüberstehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. November 1988 I R 114/84, BFHE 155, 337).

2. Eine Teilwertabschreibung auf Kreditforderungen eines Kreditinstituts ist nicht gerechtfertigt, wenn zuvor der marktübliche Zins für Ausleihungen seit der Darlehensgewährung über den vereinbarten Zins gestiegen ist, die Spanne zwischen dem Zins für die Refinanzierungsmittel und dem vereinbarten Zins jedoch unverändert bleibt.

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; KStG § 6; HGB §§ 252 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 2 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1986, 113)

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BFH-Urteil vom 22.3.1990 (IV R 145/88) BStBl. 1990 II S. 643

Ein Klavierstimmer übt auch dann keine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er ausschließlich Instrumente stimmt, die von namhaften Pianisten bei Konzerten und Tonaufnahmen verwendet werden.

EStG 1979 § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1990 (I R 157/86) BStBl. 1990 II S. 645

1. Eine zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter mündlich abgeschlossene Vereinbarung kann trotz vereinbarter Schriftform zivilrechtlich wirksam sein, wenn davon auszugehen ist, daß die Vertragsparteien die Bindung an die Schriftformklausel aufheben wollten.

2. Eine zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter mündlich abgeschlossene Vereinbarung ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, daß die Leistung der Gesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde.

3. Eine mündlich abgeschlossene Vereinbarung über monatlich wiederkehrende Leistungen kann auf Grund ihrer tatsächlichen Durchführung als klar angesehen werden.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2; BGB § 125 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 137/86) BStBl. 1990 II S. 647

Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Abweichung vom BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 75/82, BFHE 143, 351, BStBl II 1985, 435).

KStG 1968 § 6 Abs. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 89)

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 83/87) BStBl. 1990 II S. 649

Für Zwecke des summarischen Aussetzungsverfahrens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung, die in einer zinslosen Darlehensgewährung besteht, nach den Habenzinsen für Drei-Monats-Festgelder des Zeitraums ermittelt wird, für den das Darlehen zinslos gewährt wird.

AO 1977 § 361 Abs. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (I R 79/87) BStBl. 1990 II S. 651

1. Fällt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die bei der Kapitalgesellschaft im Jahre 1982 abfließt, mit einer sog. offenen Ausschüttung zusammen, die im Jahre 1983 abfließt, jedoch die Verteilung des Gewinns 1981 zum Inhalt hat, so sind beide Ausschüttungen, falls der Antrag nach § 54 Abs. 7 KStG 1984 gestellt wurde, mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31. Dezember 1982 zu verrechnen.

2. Führt die Verrechnung sowohl zu einer Körperschaftsteuer-Minderung als auch zu einer Körperschaftsteuer-Erhöhung, so sind beide Beträge anteilig entsprechend dem Verhältnis der Ausschüttungen zueinander auf die Veranlagungszeiträume 1981 und 1982 aufzuteilen.

KStG 1977 § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BVerfG-Beschluß vom 29.5.1990 (1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86) BStBl. 1990 II S. 653

1. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

2. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108).

Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare Entlastung eintritt.

2. a) § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war in der Zeit bis 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, weil das gekürzte Kindergeld zusammen mit dem Kinderfreibetrag der durch den Unterhalt von Kindern bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung trägt.

3. Der in § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß eines Verlustausgleichs bei der Berechnung des für die Kindergeldbemessung maßgeblichen Einkommens ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

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BVerfG-Beschluß vom 12.6.1990 (1 BvL 72/86) BStBl. 1990 II S. 664

§ 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

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BFH-Urteil vom 6.2.1990 (VII R 97/88) BStBl. 1990 II S. 671

Zahlt das FA irrtümlich einen Steuererstattungsbetrag an den Abtretungsempfänger aus, weil es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs zur Einziehung übersehen hat, so kann es den Erstattungsbetrag vom Abtretungsempfänger zurückverlangen.

AO 1977 § 37 Abs. 2; ZPO § 829.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 34/89) BStBl. 1990 II S. 673

1. Ist bei einem beantragten Billigkeitserlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen die Überschuldung zu prüfen, kann nicht auf das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung von bereits in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücken abgestellt werden; vielmehr ist vom Verkehrswert der Grundstücke auszugehen, der nach § 74a Abs. 5 ZVG zu ermitteln ist.

2. Ist der Steuerschuldner in der Lage, die Liquiditätsunterdeckung über einen gewissen Zeitraum durch laufende Aufnahme von Bankkrediten zu finanzieren, mit denen er seine betrieblichen und privaten Aufwendungen und Schulden bezahlt, ist noch ein Zustand gegeben, seitens des FA auf die Tilgung auch der Steuerschulden durch Erhebung von Säumniszuschlägen hinzuwirken.

AO 1977 §§ 227, 240.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 31.10.1989 (VIII R 374/83) BStBl. 1990 II S. 677

Aktien im Privatvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die mit der AG in Geschäftsbeziehungen steht, dienen nicht der Begründung oder Stärkung der Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter die AG zwar beherrschen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der AG aber von geringer Bedeutung für die Personengesellschaft sind und die AG neben dem Vertrieb der Erzeugnisse der Personengesellschaft in erheblichem Umfang anderweitig geschäftlich tätig ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 II R 242/83, BFHE 157, 443, BStBl II 1989, 824).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

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BFH-Urteil vom 19.1.1990 (VI R 42/86) BStBl. 1990 II S. 679

Der Vorsteher eines Verbandes, der die Bewohner der Mitgliedsgemeinden mit Wasser versorgt, leistet keine öffentliche Dienste i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG; die von ihm bezogene Aufwandsentschädigung ist daher auch nicht teilweise steuerfrei.

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1986, 333)

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BFH-Urteil vom 24.1.1990 (I R 17/89) BStBl. 1990 II S. 681

1. Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, daß diese Methode in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird.

2. Wurde in der Handelsbilanz von der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen ausgegangen, kann die degressive AfA-Methode gemäß § 7 Abs. 2 EStG nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die Handelsbilanz geändert wird.

3. Eine Änderung der Handelsbilanz ist auch dann erforderlich, wenn bei der degressiven AfA-Methode ein AfA-Satz gewählt wird, der im Jahre der Investition den bisherigen der Besteuerung zugrunde gelegten AfA-Betrag ergäbe.

4. Entscheidend für die Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz ist nicht in erster Linie die betragsmäßige Übereinstimmung der AfA-Beträge, sondern die Methode der Absetzung.

5. Eine Änderung der Methode der Absetzung setzt voraus, daß auch in den Handelsbilanzen der Wirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr nachfolgen, in dem die Investition getätigt wurde, Folgerungen aus dem Übergang zur degressiven AfA gezogen werden.

EStG § 7 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.2.1990 (VI R 22/86) BStBl. 1990 II S. 684

AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers und für Arbeitsmittel auch dann abgesetzt werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen zuvor privat genutzt wurden. Die AfA ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. Februar 1989 IX R 109/84 (BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) zu berechnen.

EStG 1977 § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nrn. 6 und 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 87/89) BStBl. 1990 II S. 686

Auch wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.400 DM begrenzt (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).

EStG § 3 Nr. 26, § 3 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1989, 399)

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BFH-Urteil vom 25.1.1989 (I R 205/82) BStBl. 1990 II S. 687

1. Sog. Grenzgänger haben im Inland nicht schon deswegen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, weil sie sich während der Arbeitszeit im Inland aufhalten.

2. Lehnt das FA es ab, eine natürliche Person als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so kann in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht darüber entschieden werden, ob die Einkommensteuer gegenüber der natürlichen Person bei beschränkter Steuerpflicht nicht höher festgesetzt werden darf, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht festzusetzen wäre.

EStG 1975 § 1 Abs. 1 und 3; StAnpG § 13, § 14.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1982, 607)

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BFH-Urteil vom 15.3.1990 (IV R 90/88) BStBl. 1990 II S. 689

1. Wird in Anwendung der Richtlinienregelung in Abschn. 41d Abs. 3 EStR mangels gegenteiliger Erklärung des Steuerpflichtigen im zweiten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des begünstigten Veräußerungsgewinns ein Zuschlag nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfaßt, so kann der Steuerpflichtige gegen die Erfassung des Zuschlags im vierten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des Veräußerungsgewinns regelmäßig nicht einwenden, der Richtlinienregelung fehle eine gesetzliche Grundlage.

2. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG kann nicht bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern nur bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden.

3. Der nach § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassende Zuschlag kann nicht um Freibeträge nach § 13a Abs. 8 EStG gemindert werden, die in früheren Wirtschaftsjahren bei der möglichen, aber nicht beanspruchten Erfassung des Zuschlags in diesen Jahren hätten abgezogen werden können.

4. Das FA kann grundsätzlich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch nach Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerveranlagung noch gesondert und einheitlich feststellen.

EStG § 6c, § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 8; AO 1977 § 180.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 15.12.1989 (VI R 44/86) BStBl. 1990 II S. 692

1. Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten.

2. Werden zur Vorlage in der Meisterprüfung Aufwendungen zur Herstellung eines marktgängigen abnutzbaren Meisterstücks gemacht, so ist eine steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten als Werbungskosten nur hinsichtlich des Teiles möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung der Kosten (§ 7 Abs. 1 EStG) auf die Zeit der beruflichen und privaten Nutzung auf die berufliche Nutzung entfällt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7, § 7 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.2.1990 (IX R 334/87) BStBl. 1990 II S. 694

Ein während des Revisionsverfahrens ergangener Änderungsbescheid kann vom Kläger auch dann noch gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden, wenn der Kläger gegen den Änderungsbescheid zunächst Einspruch eingelegt und das FA bereits eine - noch nicht bestandskräftige - Einspruchsentscheidung erlassen hat.

FGO §§ 68, 74, 123.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Zwischenurteil vom 8.5.1990 (VII R 116-117/87) BStBl. 1990 II S. 695

Die Zurücknahme der Revision nach Ergehen eines Vorbescheids bedarf auch dann der Einwilligung des Revisionsbeklagten, wenn der Vorbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (Änderung der Rechtsprechung).

FGO § 125 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 156/86) BStBl. 1990 II S. 696

1. Ergeht ein Feststellungsbescheid gemäß § 18 AStG gegenüber mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten und legt nur einer von ihnen Einspruch ein, so sind die übrigen Beteiligten notwendig hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO 1977).

2. Erhebt ein Beteiligter eine zulässige und ein anderer Beteiligter eine unzulässige Klage, so ist der Beteiligte, der die unzulässige Klage erhoben hat, im Klageverfahren des Beteiligten, der die zulässige Klage erhoben hat, notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO).

3. Die Klage eines im Einspruchsverfahren Hinzuzuziehenden, der jedoch tatsächlich nicht hinzugezogen wurde, ist mangels Beschwer unzulässig.

AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3, § 183, § 360; FGO § 60 Abs. 3, § 110 Abs. 1, § 123 Satz 1; AStG § 18.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 92/86) BStBl. 1990 II S. 699

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft als Alleingesellschafterin umgewandelt, so ist der Übertragungsgewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven in einer Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesellschaft.

UmwStG 1977 §§ 3, 18 Abs. 1; GewStG § 7.

 

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