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BFH-Urteil vom 18.12.1991 (X R 38/90) BStBl. 1992 II S. 504

1. Im Rahmen des § 177 AO 1977 sind Rechtsfehler auch dann zu berichtigen, wenn sie wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zu einer Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids nach den §§ 172 ff. AO 1977 führen könnten.

2. Eine Berichtigung nach § 177 AO 1977 kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein.

AO §§ 144 ff.; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2; EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 127.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 31.10.1989 (IX R 216/84) BStBl. 1992 II S. 506

Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern unentgeltlich den Nießbrauch an einem bebauten Grundstück und erlangen diese dadurch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, so ist das ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers begründete Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlich unwirksam und einkommensteuerrechtlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn das zuständige Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Pflegers für nicht notwendig gehalten hat.

EStG § 21 Abs. 1; AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 107, 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1985, 124)

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BFH-Urteil vom 24.7.1990 (VIII R 194/84) BStBl. 1992 II S. 508

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006) ist insoweit mit dem GG vereinbar, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallenden Teil einer Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt (BVerfG-Beschluß vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6 und 7/87, BStBl II 1990, 483).

Der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallende Teil einer nach § 38 Abs. 4 GWB festgesetzten Geldbuße kann auch dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn bei der Bemessung der Geldbuße unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die auf den abgeschöpften Mehrerlös entfallende Einkommen- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurde.

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8.

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BFH-Urteil vom 13.12.1990 (IV R 107/89) BStBl. 1992 II S. 510

Mitunternehmeranteile, die vom Erblasser gesondert auf die Miterben übergegangen sind, können in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden. Ausgleichszahlungen an die weichenden Miterben führen auch in diesem Fall zu Anschaffungskosten.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 51/84) BStBl. 1992 II S. 512

1. Zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen der Vererbung von Anteilen an einer Personenhandelsgesellschaft und von Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörten.

2. Die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens vom Hauptgesellschafter auf den atypischen stillen Unterbeteiligten führt regelmäßig zur vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven.

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 58/90) BStBl. 1992 II S. 517

Eine Veräußerung von Gebäuden i. S. des § 6 b Abs. 1 EStG ist auch dann anzunehmen, wenn der Berechtigte einem Dritten entgeltlich das Recht zu deren Abbruch einräumt.

EStG § 6 b.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.11.1991 (I R 129/90) BStBl. 1992 II S. 519

Rückstellungen eines Herstellers wegen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber seinen Vertragshändlern sind hinsichtlich des verwendeten Ersatzteilmaterials unter Zugrundelegung der Händler-Nettopreise zu bilden, wenn die vereinbarte Gewährleistungsverpflichtung nicht durch Naturalersatz, sondern durch Erteilung einer Gutschrift für das verwendete Ersatzteil zu erfüllen ist.

KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (IV R 58/91) BStBl. 1992 II S. 521

Das Wahlrecht, einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, kann einer Erbengemeinschaft auch dann zustehen, wenn der Miterbe, der den ererbten Hof lt. testamentarischer Anordnung ohne besonderes Entgelt bewirtschaften darf, das lebende und tote Inventar veräußert, die Hofgebäude weiter selbst nutzt und die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach und nach an verschiedene Pächter mit unterschiedlicher Pachtdauer verpachtet.

EStG § 14, § 16.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.12.1991 (IV R 58/88) BStBl. 1992 II S. 524

Aufwendungen eines Rechtsanwalts, die ihm aus Anlaß eines für Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeiter gegebenen Empfangs zu einem herausgehobenen Geburtstag entstehen, sind keine Betriebsausgaben, sondern durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung bedingt.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 23.1.1992 (IV R 88/90) BStBl. 1992 II S. 525

Wird im Vertrag über den Verkauf einer freiberuflichen Praxis vereinbart, daß der Erwerber die Praxis "mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 02" übernehmen soll, und findet auch die Übergabe vereinbarungsgemäß zu Beginn des Jahres 02 statt, so entsteht der Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht bereits im Jahre 01.

EStG § 18 Abs. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.1992 (XI R 6/87) BStBl. 1992 II S. 526

Im Falle der vorweggenommenen Erbfolge stellt die zugesagte Versorgungsrente auch dann kein Entgelt dar, wenn sie nicht aus den Erträgen des übertragenen Vermögens geleistet werden kann. Es ist in der Regel auch nicht zu prüfen, ob der Vermögensübergeber auf die Versorgungsleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.2.1992 (IV R 85/90) BStBl. 1992 II S. 528

Aufwendungen für einen beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus sind mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnteil keine Betriebsausgaben (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 22.1.1992 (I R 43/91) BStBl. 1992 II S. 529

1. Die Erhöhung der Zahl der Güterfernverkehrsgenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr durch die VO Nr. 1841/88 macht die in der Bundesrepublik für den Binnenverkehr erteilten Güterfernverkehrsgenehmigungen nicht zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern.

2. Die Erteilung von sog. Kabotage-Genehmigungen aufgrund der VO Nr. 4059/89 vermag eine Teilwertabschreibung auf vorhandene Güterfernverkehrsgenehmigungen für den Binnenverkehr zum 31. Dezember 1988 noch nicht zu rechtfertigen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 7.2.1992 (VI R 93/90) BStBl. 1992 II S. 531

Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind in der Regel als Werbungskosten bei den aus dem Ausbildungsdienstverhältnis erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1991, 116)

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (I R 127/90) BStBl. 1992 II S. 532

1. Unter dem Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1984 kann nur entweder das Einkommen i. S. des § 8 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 4 EStG) oder das zu versteuernde Einkommen i. S. des § 23 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 5 EStG) verstanden werden.

2. Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital zu passivieren. Sie sind geeignet, eine Zinsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter entstehen zu lassen, die ebenfalls in der Handelsbilanz zu Lasten des Gewinns zu passivieren ist.

3. Für den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen und der dadurch ausgelösten Zinsverbindlichkeit in der Steuerbilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz.

4. Eine steuerliche Gleichbehandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mit Eigenkapital kann derzeit nicht erreicht werden, auch nicht mit Hilfe des § 42 AO 1977. Soweit das BMF-Schreiben vom 16. März 1987 IV B 7 - S 2742 - 3/87 (BStBl I 1987, 373) von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, fehlt ihm die Rechtsgrundlage.

KStG 1984 § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 47 Abs. 2 Satz 1, §§ 50 bis 52; EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c, § 50 Abs. 5 Satz 2; AO 1977 § 42; GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1991, 147)

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BFH-Urteil vom 16.1.1992 (V R 1/91) BStBl. 1992 II S. 541

Erwirbt oder errichtet die Ehefrau eines Zahnarztes eine Praxis und vermietet sie diese an den Zahnarzt, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 14, § 15 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 11.3.1992 (II R 157/87) BStBl. 1992 II S. 543

Ergibt sich für einen Kommanditisten, der seine vertraglich vereinbarte Einlage geleistet hat, bei voller Erfassung des Substanzwerts und des auf ihn entfallenden Anteils am Geschäftswert ein negatives "Kapitalkonto", so kann ihm ein Anteil an dem für das Betriebsvermögen der KG festgestellten negativen Einheitswert auch dann nicht zugerechnet werden, wenn der Komplementär keine Einlage geleistet hat und nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis (wertmäßig) am Vermögen sowie an den stillen Reserven der KG nicht beteiligt ist (Anschluß an BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

BewG § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 22.1.1992 (I R 49/91) BStBl. 1992 II S. 546

1. Österreichische Studenten sind mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Bundesrepublik nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich i. V. m. Nr. 25 des Schlußprotokolls von der Lohnsteuer befreit, wenn sie bei dem inländischen Arbeitgeber nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres beschäftigt sind, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.

2. Die Notwendigkeit der praktischen Ausbildung ergibt sich aus der Studien- und/oder Prüfungsordnung des jeweils belegten Studienganges.

DBA-Österreich 1954 Art. 9 Abs. 1, Nr. 25 des Schlußprotokolls.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1991, 592)

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BFH-Urteil vom 8.10.1991 (IX R 46/89) BStBl. 1992 II S. 547

Bei unentgeltlichem Erwerb eines Einfamilienhauses kann der Rechtsnachfolger zwar die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie seinem Rechtsvorgänger wegen Objektbeschränkung nicht zustanden (Urteil vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69). Er kann aber nicht die erhöhten Absetzungen nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EStG nachholen.

EStG § 7 b Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.12.1991 (I R 38/91) BStBl. 1992 II S. 548

Wird ein Steuerpflichtiger, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, von seinem Dienst als Lehrer unter Fortfall seiner Bezüge beurlaubt und schließt er mit dem Träger einer deutschen Auslandsschule einen privatrechtlichen Dienstvertrag ab, so ist er nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.

EStG § 1 Abs. 2 und 3, § 26, § 26 b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.1.1992 (IX R 33/89) BStBl. 1992 II S. 549

Vermieten Eheleute die Einliegerwohnung im eigenen Zweifamilienhaus zur Betreuung ihres Kleinkindes an die Eltern der Ehefrau, die am selben Ort weiterhin über eine größere Wohnung verfügen, so kann es sich bei der Vermietung um einen Gestaltungsmißbrauch i. S. von § 42 AO 1977 handeln.

AO 1977 § 42; EStG 1983 §§ 21 Abs. 2, 21 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1989, 354)

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BFH-Urteil vom 22.1.1992 (I R 55/90) BStBl. 1992 II S. 550

Im Falle beschränkter Steuerpflicht nichtabzugsfähige Sonderausgaben sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie von dem beschränkt steuerpflichtigen Erben eines unbeschränkt Steuerpflichtigen geleistet werden und Zeiträume betreffen, in denen der Erblasser noch lebte.

EStG § 50 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.1.1992 (X R 35/89) BStBl. 1992 II S. 552

Hat der Altenteilsverpflichtete den Altenteiler zu pflegen, und kommt er dieser Verpflichtung nach, indem er eine Pflegekraft anstellt und entlohnt, hat der Altenteiler insoweit Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG), die im Regelfall in Höhe des Lohnaufwandes anzusetzen sind.

EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.1.1992 (IV R 95/90) BStBl. 1992 II S. 553

1. Die Abgabe eines Verkaufsangebots gegen zinslose Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises mit entsprechender dinglicher Sicherung des Käufers und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübergang kann zu einer so starken Bindung führen, daß eine Veräußerung i. S. von § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG anzunehmen ist.

2. Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien Entnahme von Gebäuden nach § 14 a Abs. 2 EStG nicht vor, so entfällt damit nicht die Steuervergünstigung der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 14 a Abs. 1 und 3 EStG.

EStG § 14 a Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 27.2.1992 (IV R 71/90) BStBl. 1992 II S. 554

Die Sonderabschreibung nach § 76 EStDV kann auch für Anlagegüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils im Ausland gewährt werden.

EStG 1981 § 51 Abs. 1 Nr. 2 k; EStDV § 76.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.2.1992 (VI R 26/90) BStBl. 1992 II S. 556

Bei vorhandener Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I sind Aufwendungen für ein Hochschulstudium in den bisherigen Unterrichtsfächern zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe II als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten. (Änderung der Rechtsprechung; Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439.)

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.2.1992 (IV R 8/91) BStBl. 1992 II S. 558

Macht der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für sein Einfamilienhaus geltend, so kann er daneben keine Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG für den Gebäudeteil beanspruchen, der beruflichen Zwecken (Arztpraxis) dient.

EStG 1986 § 7 a Abs. 5, § 7 b; ZRFG § 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 31.1.1992 (VIII B 33/90) BStBl. 1992 II S. 559

In dem gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren ist eine Personenhandelsgesellschaft auch dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann.

FGO §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (I R 67/91) BStBl. 1992 II S. 561

Eine an das FG adressierte Klageschrift ist beim FA "angebracht" i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn sie zusammen mit anderen Schriftstücken in einem an das FA adressierten Sammelumschlag in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen wird.

FGO § 47 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 4.3.1992 (II B 201/91) BStBl. 1992 II S. 562

Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung oder im Erörterungstermin vor dem FG Beweisanträge gestellt zu haben, die aber im Protokoll keinen Niederschlag gefunden haben, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ist die Protokollierung des Beweisantrages unterblieben oder das Begehren, den Beweisantrag in das Protokoll aufzunehmen, abgelehnt und der diesbezügliche Beschluß nicht in das Protokoll aufgenommen worden, ist weiter erforderlich, vorzutragen, daß von der Möglichkeit, die Berichtigung des Terminprotokolls nach § 94 FGO i. V. m. § 164 ZPO zu beantragen, Gebrauch gemacht wurde.

FGO § 94, § 96, § 115 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 160 Abs. 4, § 164.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Beschluß vom 12.11.1991 (VIII R 4/88) BStBl. 1992 II S. 563

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2, 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann bei einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10 a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 über die Fälle des § 2 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes hinaus beim Wechsel oder Ausscheiden von Gesellschaftern wegen Fehlens der sog. Unternehmeridentität eingeschränkt werden?

GewStG §§ 10 a, 2 Abs. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1987, 132)

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BFH-Urteil vom 27.11.1991 (II R 100/87) BStBl. 1992 II S. 563

Wird das Grundstück (Gebäude) eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG begünstigten Rechtsträgers auch zu nichtsteuerbegünstigten Zwecken benutzt, ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 8 Abs. 2 GrStG nur zu gewähren, wenn die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke überwiegt; dabei scheiden Zeiten der Nichtnutzung (des Leerstehens) des Grundstücks (Gebäudes) für den zeitanteiligen Maßstab aus.

Handelt es sich um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nichtbegünstigten Zwecken benutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen.

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 21.2.1992 (VI R 141/88) BStBl. 1992 II S. 565

1. Das Betriebsstätten-FA ist zur Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer jedenfalls dann örtlich nicht mehr zuständig, wenn die Nachforderung die Änderung eines zuvor ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheides nötig macht.

2. Die Nachforderung erfordert in diesem Fall (Nr. 1) keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung.

3. Ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, der erkennbar einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ändert, ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn mit ihm ein Nachforderungs- und ein Rückforderungsbetrag unaufgegliedert angefordert werden.

AO 1977 § 19 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 127; EStG 1977 § 42 c Abs. 2, § 42 d Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.11.1991 (V R 95/86) BStBl. 1992 II S. 569

Die Vermietung einer Mehrzweckhalle durch eine Gemeinde gegen Entgelt erfolgt im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. Durch die unentgeltliche Überlassung der Halle zur Förderung von Vereinen verwirklicht die Gemeinde Eigenverbrauch. Überläßt sie die Halle zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern unentgeltlich, ist die Leistung nicht steuerbar. Dagegen erfolgt die Überlassung der Halle gegen Entgelt, wenn sie zur Erzielung einer für nachfolgende Zeiträume ausdrücklich vereinbarten Miete überlassen wird.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 15 Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1987, 45)

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BFH-Urteil vom 13.2.1992 (V R 140/90) BStBl. 1992 II S. 573

Eine Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyacht erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Wasserfahrzeug, das i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt ist. Die Vercharterung einer solchen Yacht ist nicht nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 steuerfrei.

UStG 1980 § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.2.1992 (V R 141/90) BStBl. 1992 II S. 576

Eine Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyacht erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Wasserfahrzeug, das i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt ist. Die Lieferung einer solchen Yacht ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 steuerfrei, wenn der Erwerber sie nicht selbst zu Sport- oder Freizeitzwecken verwendet, sondern (unternehmerisch) an Freizeitsegler verchartert.

UStG 1980 § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BVerwG-Urteil vom 15.2.1991 (BVerwG 8 C 3.89) BStBl. 1992 II S. 577

"Kosten" im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Grundsteuererlaß bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt) sind auch ("normale") Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, nicht dagegen einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen und auch weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen.

GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1.

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BVerwG-Urteil vom 3.5.1991 (BVerwG 8 C 13.89) BStBl. 1992 II S. 580

Die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrags (§ 33 Abs. 1 GrStG) können nur erfüllt sein, wenn der (geringe) Ertrag eines Grundstücks auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfaßten Regelfällen atypisch sind.

GG Art. 3 Abs. 1; GrStG § 33; VwGO § 86 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 18.12.1991 (XI R 42, 43/88) BStBl. 1992 II S. 585

1. Der Bekanntgabemangel eines Steuerbescheides wird durch die fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 147/87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942).

2. Erwirbt ein Kommanditist Darlehensforderungen i. S. des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG oder sonstige Forderungen eines Dritten gegen die KG und werden die geschuldeten Beträge der Gesellschaft weiterhin belassen, so bilden die Forderungen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter als Gegenleistung zur Erlangung der Darlehensforderungen eingegangen ist, gehören zum negativen Sonderbetriebsvermögen. Hieran ändert sich nichts, wenn die Forderungen zur Erhöhung der Kommanditbeteiligung verwendet werden.

AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1 Satz 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 6.3.1992 (III R 47/91) BStBl. 1992 II S. 588

Ist ein im Hinblick auf eine Besteuerungsgrundlage teilweise vorläufig ergangener Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden, so können spätere Änderungen nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nur aus Gründen erfolgen, die mit dieser Besteuerungsgrundlage zusammenhängen.

AO 1977 § 165 Abs. 1 und 2, § 351 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) BStBl. 1992 II S. 592

1. In Fällen, in denen das FG ein Klageverfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens gemäß § 74 FGO aussetzen müßte, hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Steuerbescheides hinsichtlich der vor dem BVerfG umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.

2. Ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) trotz betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Rechtsmittelantrags von einer Anfechtung des gesamten Einkommensteuerbescheides auszugehen, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang gehemmt.

AO 1977 §§ 165 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 348; FGO §§ 45, 67 Abs. 1, 74.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.12.1991 (I R 66/90) BStBl. 1992 II S. 595

Das FA ist berechtigt, Prüfungsanordnungen an nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimessen.

AO 1977 § 193, § 195, § 208 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1991, 8)

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BFH-Urteil vom 13.9.1990 (IV R 69/90) BStBl. 1992 II S. 598

1. Eine Entschädigung für Wirtschafterschwernisse ist bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13 a Abs. 8 EStG anzusetzen. Der Gewinnzuschlag ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

2. Die Bildung eines Schuldpostens für die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse nach dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zum Bestandsvergleich ist eine Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, über die durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

EStG § 4 Abs. 1 und 3; § 13 a Abs. 8 Nr. 3; AO 1977 § 163.

 

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