| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Urteil vom 27.4.1993 (VIII R 27/92) BStBl. 1994 II S. 3

Die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide wird hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt. Die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z. B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann noch danach wirksam erfolgen.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, 10, § 181 Abs. 1, 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 12.5.1993 (XI R 66/92) BStBl. 1994 II S. 5

§ 182 Abs. 3 AO 1977 ist auf Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 nicht anwendbar.

AO 1977 § 182 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1992, 309)

*****

BFH-Urteil vom 7.7.1993 (II R 69/90) BStBl. 1994 II S. 6

Allein die Lage eines (Wohn-)Grundstücks in einem Tieffluggebiet reicht nicht aus, um von einer ungewöhnlich starken Lärmbeeinträchtigung i. S. des § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG ausgehen zu können. Vielmehr müssen besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren hinzutreten, die das betroffene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den im einschlägigen Mietspiegel erfaßten Grundstücken und von der Gesamtheit der im Tieffluggebiet gelegenen Bewertungsobjekte unterscheiden.

BewG 1965 § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

*****

BFH-Urteil vom 18.8.1993 (II R 102/90) BStBl. 1994 II S. 9

Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren kommt ein besonderer Abschlag (vgl. Abschnitt 78 Abs. 2 VStR 1983) bei einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, nicht in Betracht.

BewG 1965 §§ 9, 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 1.12.1992 (IX R 189/85) BStBl. 1994 II S. 11

1. AfaA eines Mietwohnhauses sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens aber im Veranlagungszeitraum der Entdeckung des Schadens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. AfaA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines durch Brand zerstörten Gebäudes dürfen im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts nicht im Hinblick auf eine für einen späteren Veranlagungszeitraum zu erwartende Versicherungsentschädigung versagt werden, um die AfaA mit der Entschädigung im Veranlagungszeitraum des späteren Zuflusses zu verrechnen.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nrn. 2 und 7, § 21 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 1.12.1992 (IX R 333/87) BStBl. 1994 II S. 12

1. AfaA eines Mietwohnhauses sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens aber im Veranlagungszeitraum der Entdeckung des Schadens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Es besteht kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis der Versicherer den Schaden ersetzt hat, um sodann die AfaA und die Entschädigung miteinander zu verrechnen.

3. Abbruch- und Aufräumungskosten für das bis zum Schadenseintritt vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzte Gebäude sind ebenso wie die AfaA als Werbungskosten abziehbar.

4. Eine Entschädigung des Versicherers gehört nur insoweit zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, als sie Werbungskosten - wie z. B. AfaA und Abbruchkosten - ersetzen soll. Sie mindert auch nicht die (Wieder-)Herstellungskosten.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nrn. 2 und 7, § 21 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 255 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1987, 397)

*****

BFH-Urteil vom 14.7.1993 (X R 74-75/90) BStBl. 1994 II S. 15

Ein dem Steuerpflichtigen geschenktes Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen, wenn der Schenker das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft, hergestellt oder entnommen hat.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 14.7.1993 (X R 54/91) BStBl. 1994 II S. 19

Erwirbt jemand Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs und sagt er aus diesem Anlaß dem Übergeber Versorgungsleistungen zu, sind die Aufwendungen hierfür bei verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG in der Regel nicht als dauernde Last abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992 X R 100/91, BFHE 168, 243, BStBl II 1992, 803).

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nrn. 1 und 2, § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 33 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1991, 666)

*****

BFH-Urteil vom 25.8.1993 (XI R 6/93) BStBl. 1994 II S. 23

Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die personelle Verflechtung zwischen dieser und dem Besitzunternehmen, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven (Anschluß an BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363). Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, daß das bisherige Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung sein unbewegliches Betriebsvermögen an den Erwerber verpachtet und sein bewegliches Betriebsvermögen unter Vereinbarung einer Rückkaufsoption veräußert.

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 22.9.1993 (X R 60/91) BStBl. 1994 II S. 26

Bei der besonderen Veranlagung nach § 26 c EStG steht dem Steuerpflichtigen keine Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Ehefrau zu.

EStG § 34 f Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Beschluß vom 14.4.1993 (I R 29/92) BStBl. 1994 II S. 27

Es wird die Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 EG-Vertrag i. d. F. vom 7. Februar 1992 (BGBl II 1992, 1251) über folgende Rechtsfragen eingeholt:

1. Ist Art. 48 EG-Vertrag geeignet, das Recht der Bundesrepublik einzuschränken, eine Einkommensteuer von dem Bürger eines anderen EG-Mitgliedstaates zu erheben?

Bejahendenfalls:

2. Gestattet Art. 48 EG-Vertrag der Bundesrepublik, gegenüber einer natürlichen Person belgischer Staatsangehörigkeit, die ihren alleinigen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat, dort ihre berufliche Qualifikation und ihre Berufserfahrung erwarb, eine höhere Einkommensteuer als gegenüber einer im übrigen vergleichbaren Person festzusetzen, die in der Bundesrepublik ansässig ist, wenn erstere eine nichtselbständige Arbeit in der Bundesrepublik aufnimmt, ohne ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik zu verlegen?

3. Gilt etwas anderes dann, wenn die unter 2. genannte Person belgischer Staatsangehörigkeit ihr Einkommen fast ausschließlich (d. h. zu mehr als 90 v. H.) aus der Bundesrepublik erzielt und dasselbe nach dem DBA-Belgien auch nur in der Bundesrepublik steuerpflichtig ist?

4. Verstößt es gegen Art. 48 EG-Vertrag, wenn die Bundesrepublik natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik, die im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, sowohl vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließt als ihnen auch die Möglichkeit verweigert, zur Einkommensteuer unter Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt zu werden?

EG-Vertrag Art. 48; EStG 1987 §§ 49 ff.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 30.7.1993 (III R 16/92) BStBl. 1994 II S. 31

Muß der Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung seine Berufstätigkeit - z. B. infolge vorzeitigen Ortswechsels - aufgeben (oder verliert er eine andere alleinige Unterhaltsquelle), so ist der andere Partner sittlich verpflichtet, eine dadurch eintretende Unterhaltsbedürftigkeit zu beseitigen.

EStG § 33 Abs. 2, § 33 a Abs. 1 und Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 13.8.1993 (VI R 51/92) BStBl. 1994 II S. 33

1. Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU e. V. sind bei einem Geschäftsführer einer GmbH nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Wirtschaftsrat der CDU e. V. als Berufsverband jedenfalls auch die spezifischen beruflichen Interessen der leitenden Angestellten einschließlich der Geschäftsführer und Vorstände vertritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht nur nach der Satzung des Wirtschaftsrats der CDU e. V., sondern auch nach der tatsächlichen Verbandstätigkeit zu beurteilen.

2. Werden Verbandsmittel tatsächlich in erheblichem Maß für allgemein-politische Zwecke, insbesondere zur Unterstützung politischer Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, verwendet, so handelt es sich nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Berufsverband.

EStG § 4 Abs. 4 und Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3, Abs. 5, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 449)

*****

BFH-Urteil vom 28.9.1993 (II R 39/92) BStBl. 1994 II S. 36

Der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung fällt grundsätzlich in den Nachlaß des verunglückten Insassen und unterliegt daher grundsätzlich der Erbschaftsteuer (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16. Januar 1963 II 21/61 U, BFHE 76, 509, BStBl III 1963, 187).

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1 und 2.

*****

BFH-Beschluß vom 23.6.1993 (X B 134/91) BStBl. 1994 II S. 38

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 FGO folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Darf die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch aufgehoben werden, soweit sie zu einer - vorläufigen - Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbeträge führt?

FGO § 69 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Sätze 1 und 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 151)

*****

BFH-Urteil vom 9.6.1993 (I R 8/92) BStBl. 1994 II S. 44

1. Langfristige Wartegeld- und Förderzinsverbindlichkeiten sind Dauerschulden, wenn der Gewerbetreibende die Wartegelder und/oder Förderzinsen für die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an einem zu seinem Anlagevermögen gehörenden Abbaurecht (Mineralgewinnungsrecht) zahlt.

2. Das wirtschaftliche Eigentum am Abbaurecht ist nicht identisch mit dem wirtschaftlichen Eigentum am Mineralvorkommen oder geförderten Mineral. Die Wartegelder und Förderzinsen sind keine Anschaffungskosten der geförderten Mineralien (Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1972 I R 194/70, BFHE 108, 120, BStBl II 1973, 264, und I R 73/71, BFHE 108, 125, BStBl II 1973, 266).

GewStG 1968 § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; BewG 1965 § 100 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1992, 408)

*****

BFH-Urteil vom 28.7.1993 (I R 35/92, I R 36/92) BStBl. 1994 II S. 46

1. Grundbesitz einer GmbH dient i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG 1984 dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters auch dann, wenn er zwar von Dritten genutzt wird, dies aber für den Gewerbebetrieb des Gesellschafters von Nutzen ist.

2. Wohnungen, die die GmbH an Arbeitnehmer ihres Gesellschafters vermietet, sind für dessen Gewerbebetrieb von Nutzen, wenn sie dem Betrieb die Gewinnung neuer Arbeitskräfte erleichtern oder die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb verstärken.

GewStG 1984 § 9 Nr. 1 Satz 5; BGB § 565 c.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 550)

*****

BFH-Beschluß vom 2.9.1993 (II B 71/93) BStBl. 1994 II S. 48

Verpflichtet sich der Erwerber eines sich im Zustand der Bebauung befindlichen Grundstücks gegenüber dem Grundstücksverkäufer, an dessen Stelle in einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens einzutreten, kann daraus nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluß gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Beschluß vom 10.8.1993 (VII B 68/93) BStBl. 1994 II S. 50

Erhebt der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen, so ist auf seinen Antrag die Verhandlung gemäß § 74 FGO auszusetzen zur Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Überdenken der Prüfungsentscheidung unter Beteiligung der ursprünglichen Prüfer).

FGO § 74; StBerG § 164 a Abs. 1; AO 1977 § 349 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1993, 256)

*****

BFH-Urteil vom 24.6.1993 (V R 69/92) BStBl. 1994 II S. 52

Die Gestattung, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen gegen ein Eintrittsgeld und ein nach Art und Anzahl der abgegebenen Schüsse bemessenes Entgelt zu nutzen, ist nicht als Grundstücksvermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei.

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a.

*****

BFH-Urteil vom 26.8.1993 (V R 20/91) BStBl. 1994 II S. 54

Zur Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers.

UStG 1980 § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1991, 353)

*****

BFH-Urteil vom 9.9.1993 (V R 88/88) BStBl. 1994 II S. 56

Vereinbart eine BGB-Gesellschaft mit einem Gesellschafter, daß seine Kosten für den beruflich genutzten PKW von der Gesellschaft erstattet werden, ist diese Vereinbarung lediglich als Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Gesellschafters gemäß §§ 713, 670 BGB, nicht jedoch als Grundlage für die Ausführung entgeltlicher (Vermietungs-)Leistungen des Gesellschafters zu beurteilen.

UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1988, 656)

*****

BFH-Urteil vom 9.9.1993 (V R 24/89) BStBl. 1994 II S. 57

Veräußert ein als gemeinnützig anerkannter Verein neben der Ausführung anderer steuerpflichtiger und steuerfreier Umsätze mehrmals ihm von Todes wegen (zugunsten der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke) zugewendete Gegenstände, so fallen diese Veräußerungen jedenfalls dann in den Rahmen seines Unternehmens (und nicht in die nichtunternehmerische Sphäre), wenn sie für sich allein gesehen nachhaltig sind.

UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 23; UStG 1980 § 4 Nr. 28 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München

*****

BVerfG-Beschluß vom 8.6.1993 (1 BvL 20/85) BStBl. 1994 II S. 59

§ 3 b Abs. 2 Nr. 4 EStG war insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 vom Hundert des Grundlohns begrenzte.

Erster Senat

*****

BFH-Urteil vom 27.5.1993 (IV R 65/91) BStBl. 1994 II S. 76

Hat das FA unter Zubilligung von § 6 c EStG auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns verzichtet, erweist sich dies aber als rechtsirrig und verzichtet das FA deswegen in den Folgebescheiden auf Gewinnerhöhungen aus der Auflösung der Rücklage oder verringerten Absetzungen, kann der ursprüngliche Steuerbescheid nach § 174 Abs. 3 AO 1977 geändert werden.

AO 1977 § 174 Abs. 3; EStG §§ 6b, 6c.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 14.7.1993 (X R 34/90) BStBl. 1994 II S. 77

1. Die Kompensationsregelung des § 177 AO 1977 enthält in Abs. 1 und Abs. 2 zwei selbständige Tatbestände. Liegen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch diejenigen des Abs. 2 vor, sind die oberen und die unteren Grenzen der Fehlerberichtigung unabhängig voneinander zu ermitteln.

2. Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 erfaßt auch die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt, der in einem Steuerbescheid (Folgebescheid) zu regeln ist, zunächst in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) berücksichtigt war und durch dessen Aufhebung oder Änderung aus der bis dahin bestehenden Bindungswirkung entlassen wird.

AO 1977 § 157, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 177, § 182, § 351 Abs. 1; EGAO 1977 Art. 97 §§ 9 und 10.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 342)

*****

BFH-Urteil vom 8.9.1993 (I R 30/93) BStBl. 1994 II S. 81

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO 1977 grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Veranlagungsbeamte die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert.

AO 1977 § 233 a; BGB § 242.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 21.9.1993 (VII R 119/91) BStBl. 1994 II S. 83

Das FA ist befugt, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für eine Sequestertätigkeit ergibt.

AO 1977 § 226; KO §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 55 Nr. 1, 58 Nr. 2; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsiches FG (EFG 1992, 698)

*****

BFH-Urteil vom 13.10.1993 (X R 49/92) BStBl. 1994 II S. 86

Über die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Anschaffung und Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer "Immobilien-KG" zu einem Gewinn i. S. des § 23 EStG geführt haben, ist nicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu entscheiden.

AO 1977 §§ 179 ff.; EStG § 23.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 3.11.1993 (II R 96/91) BStBl. 1994 II S. 88

1. Den Ausgangspunkt für die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personen(handels-)gesellschaft bilden die handelsrechtlichen Kapitalanteile der Gesellschafter (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

2. Werden auf dem zweiten - variablen - Kapitalkonto ("Kapitalkonto II", "Darlehenskonto") des Personen(handels-)gesellschafters auch dessen Verlustanteile verbucht, so handelt es sich in aller Regel um ein "echtes" Kapitalkonto im handelsrechtlichen Sinne und nicht um ein Kreditoren- bzw. Debitorenkonto.

ErbStG 1974 § 12 Abs. 5; BewG 1965 § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 120, § 167.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 14.7.1993 (I R 71/92) BStBl. 1994 II S. 91

1. Verpachtet ein im Inland ansässiger Gesellschafter einer "aktiv" tätigen schweizerischen Personengesellschaft ein ihm gehöriges in der Schweiz belegenes Grundstück an diese Personengesellschaft, so sind die aus der Verpachtung fließenden Einkünfte von der deutschen Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück einer schweizerischen Betriebsstätte der Personengesellschaft dient (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz).

2. Die Einkünfte sind auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn der inländische Verpächter nur zu einem Bruchteil an der Personengesellschaft beteiligt ist.

3. Die Steuerbefreiung gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung des Grundstücks (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a letzter Halbsatz DBA-Schweiz).

DBA-Schweiz Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 7, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AO 1977 § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5; FGO § 74.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 21.5.1993 (VIII R 1/91) BStBl. 1994 II S. 93

1. Bei einem festverzinslichen Schuldscheindarlehen fließt das Damnum dem Darlehensgläubiger in der Regel mit der Hingabe des gekürzten Darlehensbetrags zu (Anschluß an die ständige Rechtsprechung zum Damnum seit dem BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1965 GrS 2/64 S, BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144).

2. Wird das Schuldscheindarlehen vom Gläubiger zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Preis an einen Dritten abgetreten, hat dieser das Damnum bei der Darlehenstilgung weder in voller Höhe noch zeitanteilig zu versteuern (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252).

EStG §§ 11, 20.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1991, 478)

*****

BFH-Urteil vom 26.5.1993 (X R 108/91) BStBl. 1994 II S. 96

1. Eine sonstige Leistung setzt keinen gegenseitigen Vertrag voraus. Es kann genügen, daß diese Leistung als Gesellschafterbeitrag erbracht und erfolgsabhängig entgolten wird.

2. Gibt der Gesellschafter einer als Innengesellschaft vereinbarten Gelegenheitsgesellschaft ein bindendes Kaufangebot ab, das durch die Beteiligung am Gewinn aus einem bestimmten An- und Verkaufsgeschäft entgolten werden soll, so kann diese Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein.

EStG § 22 Nr. 3; AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

 

   :