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BFH-Urteil vom 26.10.1994 (II R 30/91) BStBl. 1995 II S. 400

1. Der Kapitalwert der Versorgungszusage zugunsten der Witwe eines verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft als Schuld abgezogen werden, wenn die Versorgungszusage betrieblich veranlaßt ist (Einschränkung vom BFH-Urteil in BFHE 143, 97, BStBl II 1985, 239).

2. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens im Grundsatz genauso zu bestimmen wie bei den Ertragsteuern. Ausgehend von den allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Veranlassung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Pensionszusage zugunsten der Witwe eine Betriebsschuld der Personengesellschaft oder eine Privatschuld der Gesellschafter darstellt.

3. Der der Betriebsschuld bei der Personengesellschaft korrespondierende kapitalisierte Pensionsanspruch der Gesellschafter-Witwe kann nicht als deren Sonderbetriebsvermögen in den Einheitswert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft einbezogen werden.

BewG 1965 § 97 Abs. 1 Nr. 5, §§ 103 Abs. 1, 104.

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BFH-Urteil vom 27.10.1994 (I R 107/93) BStBl. 1995 II S. 403

1. § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR gilt auch für Kapitalgesellschaften.

2. Die Eröffnung einer Betriebsstätte ist grundsätzlich keine Neueröffnung eines Betriebes i. S. des § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR.

3. Betrieb i. S. des § 9 Abs. 1 DB-StÄndG DDR kann aber ein Teilbetrieb sein.

DB-StÄndG DDR § 9 Abs. 1; KöStG DDR § 2 Nr. 1; EStG DDR § 49 Nr. 2; EinigVtr Art. 3, 8, Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14.

Vorinstanz: FG Leipzig

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BFH-Urteil vom 8.2.1995 (I R 42/94) BStBl. 1995 II S. 405

1. Das Besteuerungsrecht für die Heuer eines Seemannes steht gemäß Art. 12 Abs. 3 DBA-Sowjetunion (=Art. 15 Abs. 3 OECD-MustAbk 1977) dem Staat zu, in dem das Frachtunternehmen i. S. des Art. 6 DBA-Sowjetunion (=Art. 8 OECD-MustAbk 1977) seine tatsächliche Geschäftsleitung hat.

2. Wird ein Seeschiff verchartert, so können sowohl der Charterer als auch der Vercharterer Frachtleistungen erbringen. In diesem Fall hat das Besteuerungsrecht für die Heuer der Staat, auf dessen Gebiet sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Beförderungsunternehmens befindet, dessen Gewinn durch die Zahlung der Heuer geschmälert wird.

DBA-Sowjetunion Art. 19 Abs. 1a, 12 Abs. 3, 6, 3 Abs. 1b.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 14.9.1994 (I R 12/94) BStBl. 1995 II S. 407

1. Steuerrechtlich sind die durch Anwachsungen eintretenden Vermögensmehrungen wie eine Anteilsübertragung zu behandeln.

2. § 18 Abs. 3 EStG findet auch Anwendung, wenn ein Freiberufler einen "Teil" seines Mitunternehmeranteils an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft veräußert.

3. In den unter Nr. 2 genannten Fällen ist die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit keine Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 3 EStG.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 9.12.1994 (III R 16/89) BStBl. 1995 II S. 408

1. Die Übertragung des Pauschbetrages für ein körperbehindertes Kind nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG setzt voraus, daß das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. Eine Berücksichtigung der betreffenden Aufwendungen (für das im Ausland lebende Kind) nach § 33 EStG ist nur möglich, wenn die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Fehlt es an diesem Nachweis oder der Glaubhaftmachung, kommt ein Abzug auch nur in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG nicht in Betracht.

EStG §§ 1 Abs. 1, 33, 33b Abs. 3 und Abs. 5, 50 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R 106/92) BStBl. 1995 II S. 410

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121).

BGB § 843 Abs. 1 und 2; EStG §§ 2 Abs. 1, 22 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 17.1.1995 (IX R 37/91) BStBl. 1995 II S. 410

Der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist mit Zugang beim FA wirksam und von diesem Zeitpunkt an unwiderruflich.

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21; BGB § 130.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.2.1995 (I R 72/94) BStBl. 1995 II S. 412

Bei der Bewertung von Urlaubsrückstellungen sind Ausgleichsansprüche gegen Urlaubskassen zu berücksichtigen.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 246 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH- Urteil vom 14.2.1995 (IX R 66/94) BStBl. 1995 II S. 412

Wesentliche Erweiterungen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nicht in die fortgeführte Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG einzubeziehen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 5. August 1992 X R 8/91, BFHE 169, 82, BStBl II 1993, 30, und X R 23/92, BFH/NV 1993, 22).

EStG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 2.3.1995 (IV R 62/93) BStBl. 1995 II S. 413

Zahlungen zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen sind steuerlich auch dann nicht absetzbar, wenn sie vereinbarungsgemäß aus laufenden Betriebseinnahmen erfolgen.

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 2303.

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BFH-Beschluß vom 10.2.1995 (III B 73/94) BStBl. 1995 II S. 415

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betreffend die Höhe des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind im Jahre 1986 entfällt nicht dadurch, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid während des Klageverfahrens von sich aus für vorläufig erklärt (Festhalten an den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

2. Derartige Klageverfahren sind allerdings entsprechend § 74 FGO auszusetzen, bis das BVerfG über den Vorlagebeschluß des BFH vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) - Az. des BVerfG 2 BvL 42/93 - entschieden hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Vorlagebeschluß unmittelbar nur den Veranlagungszeitraum 1987 betrifft.

EStG i. d. F. des StSenkG 1986/1988 § 32 Abs. 6; FGO § 68, § 74, § 128 Abs. 2 Halbsatz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 8.3.1995 (X B 243, 244/94) BStBl. 1995 II S. 417

Tatsachen zur Beschwer i. S. des § 79b Abs. 1 FGO sind erst dann "angegeben", wenn bis zum Ablauf der wirksam gesetzten Frist sachverhaltsmäßig abgegrenzte Streitkomplexe ("bestimmte Vorgänge") erläutert werden. Genügt der Kläger dem nicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

FGO § 79b.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 1.3.1995 (IV B 43/94) BStBl. 1995 II S. 418

Die Frage, ob eine durch einen Kassenarzt betriebene "Dialysestation", die ihre Hämodialysen kassenrechtlich als ambulante fachärztliche Leistungen abrechnet, als "Krankenhaus" i. S. des § 3 Nr. 20 GewStG anzusehen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist aufgrund der Erwägungen des BFH-Urteils vom 2. März 1989 IV R 83/86 (BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506) zu verneinen.

GewStG § 3 Nr. 20; AO 1977 § 67; KHG § 2 Abs. 1; BPflV § 1.

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BFH-Urteil vom 27.10.1994 (I R 34/94) BStBl. 1995 II S. 419

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind im Jahr 1990 nach § 3 der 1. DV-ReprivG (GBl DDR 1990, 144) auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn die Kapitalgesellschaft durch Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks entstanden ist (§ 18 ReprivG, GBl DDR 1990, 141) und an ihr nicht nur Altgenossen beteiligt sind (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. Juli 1994 I R 142/93, BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133).

ReprivG DDR § 18; 1. DV-ReprivG DDR § 3.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 21.12.1994 (I R 98/93) BStBl. 1995 II S. 419

Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 7.3.1995 (VII R 4/94) BStBl. 1995 II S. 421

Zur Rücknahme der prüfungsfreien (vorläufigen) Bestellung als Steuerberater durch den Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrsteuern im Ministerium der Finanzen der DDR nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG, wenn der Bewerber keine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens in den in § 15 Abs. 2 der Steuerberatungsordnung genannten Berufen in der DDR ausgeübt hat.

StBerG § 40a, § 46 Abs. 1 Satz 2; StBerO § 14, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2; Einigungsvertrag Art. 19, 41 Abs. 3; VwVfG § 48.

Vorinstanz: FG Leipzig

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BFH-Urteil vom 1.12.1994 (V R 126/92) BStBl. 1995 II S. 426

Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung eines Grundstücksumsatzes verzichten, indem er ihn als steuerpflichtig behandelt. Dies geschieht regelmäßig dadurch, daß er die Lieferung des Grundstücks dem Leistungsempfänger unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt oder in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt. Es reicht nicht aus, daß er in einem Rechtsstreit, der lediglich den Vorsteuerabzug früherer Jahre betrifft, "hilfsweise" auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes verzichtet.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.1.1995 (V R 9/93) BStBl. 1995 II S. 427

1. Eine steuerfreie Vermittlung von Krediten i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 führt nur aus, wer gegenüber den künftigen Vertragsparteien des Kreditvertrages als selbständiger Vermittler auftritt.

2. Schaltet ein Kreditvermittler zur Erledigung seiner Vermittlungsaufträge einen Dritten ein, der lediglich im Namen des Kreditvermittlers auftritt, sind die Leistungen des Dritten dem Kreditvermittler als steuerfreie Kreditvermittlungsleistungen zuzurechnen. Die Leistungen des Dritten an den Kreditvermittler sind steuerpflichtige sonstige Leistungen.

UStG 1980 § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 8 Buchst. a, § 4 Nr. 11; HGB § 84 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.3.1995 (XI R 46/93) BStBl. 1995 II S. 429

Der Verkauf von Getränken an die Besucher eines sog. Verzehrkinos ist keine unselbständige Nebenleistung zur Filmvorführung.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.3.1995 (II R 10/93) BStBl. 1995 II S. 432

1. Das Niedersächsische Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (NSpielbG 1973), einschließlich seiner abgabenrechtlichen Regelungen, ist kein revisibles Recht, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.

2. Der BFH hat jedoch zu überprüfen, ob das FG das irrevisible Landesrecht zutreffend unter übergeordnetes Bundesrecht - z. B. unter den Begriff der Steuer i. S. des § 3 Abs. 1 AO 1977 - subsumiert hat bzw. ob das Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht übereinstimmt.

3. Die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 sind Steuern.

4. Auf die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 ist die AO 1977 anwendbar. Für ihre Verwaltung sind die FÄ sachlich zuständig.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 1; AO 1977 § 3 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2; NSpielbG 1973; NSpielbG 1989; Spielbankenverordnung 1938.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.3.1995 (II R 58/93) BStBl. 1995 II S. 438

1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (NSpielbG 1973) ist eine Steuer i. S. von § 3 Abs. 1 AO 1977.

2. Auf die Troncabgabe ist die AO 1977 anwendbar. Die Finanzämter sind für ihre Verwaltung sachlich zuständig.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 Nr. 6; BVerfGG § 31 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 1; AO 1977 § 3 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2; NSpielbG 1973; NSpielbG 1989; Spielbankenverordnung 1938.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.1.1995 (V R 139-142/92) BStBl. 1995 II S. 446

1. Die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze der Jugendherbergen sind nicht gemäß § 4 Nr. 24 UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuer auf diese Umsätze kann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 i. V. m. § 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 a. F. zu ermäßigen sein.

2. Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe i. S. des § 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 a. F. zu beurteilen, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 65 AO 1977 ankommt.

3. Die Beherbergung alleinreisender Erwachsener kann ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsgemäßen Leistungen an Jugendliche und Familien abgrenzen läßt. Fehlt die Abgrenzbarkeit, verlieren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht dadurch, daß sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang alleinreisende Erwachsene (zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste) beherbergen. Die Grenze, bis zu der solche Beherbergungen unschädlich sind, ist mit 10 v. H. zu veranschlagen.

UStG 1980 § 4 Nr. 24, § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO 1977 §§ 65, 68 Nr. 1 Buchst. b (in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.2.1991 (IV R 35/89) BStBl. 1995 II S. 449

Zur steuerlichen Anerkennung typischer stiller Unterbeteiligungen naher Angehöriger am Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft.

EStG §§ 4, 5, 12.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.11.1994 (IV R 15/93) BStBl. 1995 II S. 452

Gewähren bei einer Betriebsaufspaltung die Gesellschafter der Betriebs-GmbH bei deren Gründung ein Darlehen, dessen Laufzeit an die Dauer ihrer Beteiligung an der GmbH gebunden ist, so gehört dieses Darlehen zu ihrem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft.

EStG § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.11.1994 (IV R 76/93) BStBl. 1995 II S. 455

Die Vergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO findet keine Anwendung auf Einkünfte aus der Neuentwicklung von Pflanzensorten, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.

ErfVO §§ 1 Abs. 2, 3 Nr. 1, 4 Abs. 3; PatG § 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 13.12.1994 (VIII R 34/93) BStBl. 1995 II S. 457

Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens sind in der Regel auch dann keine Werbungskosten, wenn disziplinarrechtliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung die Entfernung aus dem Dienst war.

EStG §§ 9, Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 24.1.1995 (IX R 70/93) BStBl. 1995 II S. 460

Wird im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell ein Rückkaufangebot oder eine Verkaufsgarantie abgegeben, muß das FA im Zweifel darlegen und beweisen, daß der Anleger das Angebot bzw. die Garantie bei Abschluß der Verträge gekannt hat (Anschluß an die Entscheidungen vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116; IX B 97/93, BFHE 175, 541, und IX B 142/93, BFHE 175, 421).

EStG §§ 2, 9, 21.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.2.1995 (IX R 95/93) BStBl. 1995 II S. 462

Zahlt der Erwerber einer Immobilie ein Entgelt dafür, daß sich der Verkäufer verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums, in dem planmäßig nur ein Werbungskostenüberschuß erzielt wird, auf Verlangen des Erwerbers den Verkauf der Immobilie zu einem Betrag zu vermitteln, der dem vom Erwerber aufgewandten Kaufpreis entspricht, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Erwerber im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht entschlossen ist, die Immobilie langfristig zur Erzielung von Einkünften zu nutzen.

EStG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1, 21; FGO §§ 76, 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 6.3.1995 (VI R 81/94) BStBl. 1995 II S. 463

Über den Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG ist durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 zu entscheiden.

DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1; EStG § 58 Abs. 3; AO 1977 § 218 Abs. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG

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BFH-Urteil vom 14.12.1994 (X R 128/92) BStBl. 1995 II S. 465

Scheidet ein Kommanditist aus der KG aus und bleibt sein bisheriges Gesellschafterdarlehen bestehen, so ist, wenn diese Forderung später wertlos wird, sein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit gemindert (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112).

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 34; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.1.1995 (IV R 23/93) BStBl. 1995 II S. 467

Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von dem Betrag auszugehen, der sich nach Abzug des festgestellten Anteils an einem Veräußerungsgewinn von dem festgestellten Anteil am laufenden Verlust ergibt.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a, § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.3.1995 (VI R 63/94) BStBl. 1995 II S. 471

Zahlt ein Musiktheater an seine angestellten Orchestermusiker Vergütungen für die Übertragung von Leistungsschutzrechten betreffend Fernsehausstrahlungen, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wenn die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind.

EStG § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1; UrhG §§ 73ff.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 26.1.1995 (IV R 54/93) BStBl. 1995 II S. 473

Zu den Anforderungen an die Rüge des Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung, wenn geltend gemacht wird, das FG habe einen fehlerhaften Bilanzansatz berichtigen müssen.

FGO §§ 76, 96 Abs. 1, 120 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.1.1995 (I R 89/94) BStBl. 1995 II S. 475

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Deutschlands bei einem Zuzug im Jahre 1982 aus der Schweiz beurteilt sich nach dem Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft - KMG - (Abl. EKD 1976, 389).

2. Nach § 1 Abs. 1 KMG wird die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche vor allem durch die Taufe als ev. Christ und durch den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gliedkirche begründet.

3. Die Erklärung nach § 9 Abs. 3 KMG ist als eine solche über die Bekenntniszugehörigkeit zu verstehen. Sie setzt nicht den Willen des Erklärenden zum Erwerb der Mitgliedschaft voraus.

KiStG NW § 3 Abs. 1; KMG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 7.12.1994 (I R 7/94) BStBl. 1995 II S. 477

1. Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG 1990 erstreckt sich auch auf Hinterziehungszinsen.

2. § 10 Nr. 2 KStG 1990 findet auf den Veranlagungszeitraum 1986 rückwirkende Anwendung.

3. Die in §§ 10 Nr. 2 und 54 Abs. 5 KStG 1990 getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

KStG 1990 § 10 Nr. 2, § 54 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 a; AO 1977 § 235.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.4.1995 (I R 138/93) BStBl. 1995 II S. 478

Die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Alter von 64 Jahren erstmals erteilte Pensionszusage ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, wenn der Geschäftsführer noch rüstig ist und eine aktive Arbeitszeit vertraglich bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres vorgesehen ist.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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EuGH-Urteil vom 15.12.1993 (C-63/92) BStBl. 1995 II S. 480

1. Der Fall, daß ein Mieter, der auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, das Grundstück an die Person zurückgibt, von der er seine Rechte ableitet, fällt unter den Begriff der "Vermietung von Grundstücken", der in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes verwendet wird.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie 77/388, wonach die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen können, ermächtigt diese nicht, die Abfindung zu besteuern, die eine der Vertragsparteien der anderen wegen des vertraglichen Verzichts auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlt hat, wenn die in Erfüllung des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen von der Mehrwertsteuer befreit waren.

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BFH-Urteil vom 13.10.1994 (IV R 100/93) BStBl. 1995 II S. 484

1. Für die Bekanntgabe eines zusammengefaßten Bescheids an Ehegatten reicht es aus, daß eine Ausfertigung an sie unter ihrer gemeinsamen Anschrift adressiert und von der Post in das Postfach eines Ehegatten eingelegt wird.

2. Haben sich Ehegatten gegenseitig zum Empfang eines zusammengefaßten Steuerbescheids bevollmächtigt, ist auch die Bekanntgabe eines zusammengefaßten Bescheids über Hinterziehungs- zinsen an einen Ehegatten mit Wirkung für den anderen Ehegatten zulässig, weil sich die Bevollmächtigung auf den Zinsbescheid erstreckt.

AO 1977 § 122 Abs. 2, § 155 Abs. 4 und 5, § 239 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.11.1994 (XI R 19/94) BStBl. 1995 II S. 487

Rückständige Säumniszuschläge sind auch dann nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO 1977 aufzuteilen, wenn die ihnen zugrundeliegende Steuer nicht mehr rückständig ist.

AO 1977 § 270 Abs. 1, § 273, § 276 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 12.1.1995 (IV R 83/92) BStBl. 1995 II S. 488

Einer Anpassung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids bedarf es nicht, wenn der ihm zugrundeliegende gesonderte Gewinnfeststellungsbescheid zwar ersatzlos aufgehoben wird, sich die Besteuerungsgrundlagen aber auch aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben und aufrechterhalten werden sollen.

AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 180; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.3.1995 (I R 56/93) BStBl. 1995 II S. 490

1. Der Ausdruck "Steuernachforderung" bezieht sich auf eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können.

2. Rechnet ein Steuerpflichtiger mit einer fälligen Steuererstattungsforderung gegenüber einer Steuerzahlungsschuld vor Festsetzung der ihr zugrundeliegenden Steuerschuld rechtswirksam auf, so entsteht keine Steuernachforderung mit der Folge, daß für eine Festsetzung von Zinsen die Grundlage fehlt.

AO 1977 § 233a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 4.4.1995 (VII R 82/94) BStBl. 1995 II S. 492

Zur Anrechnung von Zahlungen, die nach Einleitung der Vollstreckung von einem bzw. beiden Gesamtschuldnern (Ehegatten) auf die Einkommensteuerschuld geleistet worden sind, auf die sich nach Aufteilung der Gesamtschuld ergebenden Steuerbeträge.

AO 1977 § 268, § 276 Abs. 6, § 37 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 5.4.1995 (I B 126/94) BStBl. 1995 II S. 496

Der Prüfungszeitraum einer Außenprüfung darf zur Überprüfung vortragsfähiger Verluste auch dann auf die Verlustentstehungsjahre ausgedehnt werden, wenn der aus diesen Zeiträumen verbleibende Verlustabzug gemäß § 10 d Abs. 3 EStG festgestellt worden ist.

AO 1977 § 193; BpO(St) § 4 Abs. 3 Satz 2; EStG § 10d Abs. 3.

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BFH-Beschluß vom 17.5.1995 (I B 118/94) BStBl. 1995 II S. 497

1. Ist dem BMF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG stellt nicht darauf ab, ob das BMF sich die bereits vorhandene Information in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise beschaffen könnte, wenn es sie noch nicht hätte.

3. Die Spontanauskunft erfaßt auch Zufallserkenntnisse und Zufallsfunde, die innerhalb eines Steuerstrafverfahrens gewonnen werden und die in keinem Besteuerungsverfahren nach den Vorschriften der AO 1977 hätten mitgeteilt werden müssen.

4. Die Finanzgerichte sind nicht befugt, in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG zu prüfen, ob die eine Steuerfahndungsprüfung einleitende Durchsuchungsanordnung eines Amtsgerichtes nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.

EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 30; BGB § 1004 analog.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 14.9.1994 (I R 153/93) BStBl. 1995 II S. 499

1. Für die Darlegung einer Rechtsverletzung durch einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, daß der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1984 von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.

2. Die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 ist nicht abschließend. Als Förderung der Allgemeinheit darf jedoch nur die Förderung solcher Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports anerkannt werden, die hinsichtlich der ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigenden Merkmale mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, daß die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 genannten ähnlich ist.

3. Die Förderung des Modellbaues und des Modellsports ist in gleicher Weise und mindestens in gleichem Umfang wie die Förderung des Modellflugs geeignet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet zu fördern.

FGO § 40 Abs. 2; KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 52; GG Art. 3 Abs. 1.

 

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