| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 29.11.1995 (II B 103/95) BStBl. 1996 II S. 102

1. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 i. d. F. des StÄndG 1992 enthält für die Zuwendungen an den dort genannten Empfängerkreis jedenfalls für die Fälle eine abschließende Regelung, in denen sich der vom Erblasser bestimmte Zweck mit dem von der bedachten Einrichtung verfolgten Zweck deckt. Insoweit ist § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 durch § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 eingeschränkt worden.

2. Die vom BMF nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 zu treffende Feststellung darüber, ob der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt, bindet zwar das FA im Besteuerungsverfahren, nicht aber das FG. Dieses kann im Rahmen der Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid überprüfen, ob die Gegenseitigkeit durch den ausländischen Staat gewährt ist.

3. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG 1974 ist nicht von einer förmlichen Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik und dem ausländischen Staat abhängig; maßgebend ist lediglich die Gesetzeslage in dem ausländischen Staat.

ErbStG 1974 i. d. F. des StÄndG 1992 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c, Nr. 17.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 28.11.1995 (VII R 63/95) BStBl. 1996 II S. 105

Der nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung kann nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden; es reicht nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax übermittelt.

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 23.2.1995 (VII R 83/94) BStBl. 1996 II S. 107

Allein die Bestellung einer Steuerbevollmächtigten zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin einer Steuerberatungsgesellschaft neben einem Steuerberater als Geschäftsführer rechtfertigt nicht den Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft.

GmbHG § 35 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2; StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 1, 2, 4, § 50a, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1

Vorinstanz: FG München (EFG 1994, 589)

*****

BFH-Urteil vom 7.9.1995 (V R 25/94) BStBl. 1996 II S. 109

Die Nachhaltigkeit des An- und Verkaufs mehrerer neuer Kfz kann nicht allein unter Berufung darauf verneint werden, es habe sich um "private Gefälligkeiten" gehandelt.

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 5.10.1995 (V R 113/92) BStBl. 1996 II S. 111

1. Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen (ausdrücklicher oder schlüssiger Art) mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158).

2. Zum Vorsteuerabzug berechtigt gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1980 nur eine Rechnung, in der der Empfänger der abgerechneten Leistung angegeben ist. Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.

UStG 1980 § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 8.11.1995 (XI R 63/94) BStBl. 1996 II S. 114

1. Bringen Gesellschafter im Wege der Sachgründung Wirtschaftsgüter, die bisher Einzelunternehmen gedient haben, in eine Personengesellschaft ein, so kann es sich um eine steuerbare Leistung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen handeln.

2. Mit dem Grund und Boden verbundene Rebanlagen können selbständiger Gegenstand einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG 1980 sein.

3. Die stehende Ernte kann auch dann Gegenstand einer Lieferung sein, wenn im Zeitpunkt der Einbringung für diese ein (ertragsteuerrechtlicher) Buchwert nicht vorhanden war.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 12, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 6; BGB § 94 Abs. 1 Satz 2, § 733 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 11.10.1995 (II R 52/92) BStBl. 1996 II S. 118

Bei Anwendung der vermögensteuerrechtlichen Vergünstigungsvorschrift des § 115 BewG für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 115 Abs. 4 BewG Schuldzinsen als Kosten zu berücksichtigen.

BewG § 115.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 30.8.1995 (I R 77/94) BStBl. 1996 II S. 122

1. Sind Steuerinländer über eine Personengesellschaft unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sind die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft hinzuzurechnen, wenn diese die Beteiligung unmittelbar hält; es besteht nur ein Hinzurechnungsbetrag.

2. Unter "fast ausschließlich" i. S. des § 8 Abs. 2 AStG ist eine nur relative Bagatellgrenze von 90 v. H. der Bruttoerträge zu verstehen. Die Regelung in Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4 KStR hat im Gesetz keine Grundlage.

AStG §§ 7, 8 Abs. 2; KStG 1977 § 26 Abs. 2 bis 5; KStR Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 955)

*****

BFH-Urteil vom 18.5.1995 (IV R 127/92) BStBl. 1996 II S. 126

Ein Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Betrieb einer Rechtsanwaltssozietät dient und zum Gesamthandsvermögen einer aus mehreren Sozien und ihren Ehefrauen bestehenden vermögensverwaltenden GbR gehört, ist in vollem Umfang Betriebsgrundstück i. S. des § 99 BewG.

BewG §§ 26, 95, 96, 99.

*****

BFH-Urteil vom 25.7.1995 (IX R 61/93) BStBl. 1996 II S. 128

1. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch "Freistellungserklärungen" verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).

2. Eine Haftung für Schulden "in Zusammenhang mit dem Betrieb" liegt auch dann vor, wenn die Gesellschafter Bürgschafts- und (interne) Freistellungserklärungen im Hinblick auf solche Verbindlichkeiten abgeben, die eine GmbH als Treuhänderin und nicht die Gesellschaft selbst eingegangen ist, sofern sich die Gesellschaft der GmbH zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks bedient und diese insoweit auf Rechnung der Gesellschaft tätig wird.

EStG §§ 15 a Abs. 5 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 19.9.1995 (IX R 37/93) BStBl. 1996 II S. 131

1. Ob Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude, das in Teileigentumsanteile nach dem WEG aufgeteilt ist, sofort abziehbare Werbungskosten oder Herstellungskosten sind, ist grundsätzlich für die jeweiligen Teileigentumsanteile gesondert zu entscheiden.

2. Diese Prüfung ist zunächst bezogen auf das gesamte Gebäude durchzuführen, soweit Aufwendungen auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallen; die danach ermittelten Werbungskosten oder Herstellungskosten sind sodann grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen den einzelnen Teileigentumsanteilen zuzuordnen. Soweit Aufwendungen auf die im Sondereigentum stehenden Räume entfallen, ist die Prüfung jeweils für das einzelne Sondereigentum vorzunehmen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1; WEG § 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 8.11.1995 (XI R 14/95) BStBl. 1996 II S. 133

Die Voraussetzungen, nach denen Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden, beziehen sich nur auf die Verträge, die die Eheleute nach außen hin wie Fremde abgeschlossen und zum Gegenstand ihrer Rechtsbeziehungen gemacht haben. Im Rahmen einer verdeckten Mitunternehmerschaft haben diese Voraussetzungen keine Bedeutung.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 19.12.1995 (IX R 5/95) BStBl. 1996 II S. 134

Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, die die bisherige Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die neue Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird, weil sich diese nicht wesentlich von der bisherigen Erschließung unterscheidet. Hierbei ist unbeachtlich, ob die bisherige Straße von der Gemeinde lediglich als Provisorium betrachtet und der Grundstückseigentümer zu deren Herstellungskosten herangezogen worden war.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; HGB § 255.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 22.9.1995 (VI R 52/95) BStBl. 1996 II S. 136

Pensionskasse i. S. des § 40 b Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch eine nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes sein (Bestätigung des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 10. April 1980 IV B 6 - S 2373 - 13/80, BStBl I 1980, 230).

EStG § 4 c, § 40 b; BetrAVG § 1 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 23.8.1995 (II R 88/92) BStBl. 1996 II S. 137

Zahlungen des Vorerben zur Ablösung des Nacherbenrechts sind nicht als Nachlaßverbindlichkeiten bei dem Erwerb des Vorerben von Todes wegen abzugsfähig.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1; BGB § 1922 Abs. 1, §§ 1967, 2032 Abs. 2, §§ 2042, 2100.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1993, 44)

*****

BFH-Urteil vom 30.8.1995 (I R 162/94) BStBl. 1996 II S. 139

Verkündet ein FG ein erstes Endurteil nach mündlicher Verhandlung und sieht es sich später nicht in der Lage, das Urteil binnen fünf Monaten mit Entscheidungsgründen zu versehen, so darf es nicht erneut mündliche Verhandlung anberaumen und ein zweites Endurteil erlassen. Der entsprechende Fehler ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, den der BFH von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

FGO §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 118, 119 Nr. 6.

*****

BFH-Beschluß vom 29.11.1995 (X B 56/95) BStBl. 1996 II S. 140

Die Frage, ob daran festgehalten werden kann, daß ein bestimmender Schriftsatz, der mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszeichen) unterschrieben ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügt, hat grundsätzliche Bedeutung.

FGO § 64, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 28.11.1995 (IX R 16/93) BStBl. 1996 II S. 142

Einem Urteil kann so lange keine Bindungswirkung (§ 155 FGO i. V. m. § 318 ZPO) zukommen, als die Urteilsformel nicht schriftlich niedergelegt und von den beteiligten Richtern unterschrieben worden ist.

FGO §§ 103, 104, 155; ZPO § 318.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

*****

BFH-Urteil vom 1.12.1995 (VI R 59/95) BStBl. 1996 II S. 144

Jahresendprämien, die im Beitrittsgebiet im zweiten Halbjahr 1990 ausgezahlt wurden und für die bis zum 30. Juni 1990 keine Mittel einem Prämienfonds zugeführt worden waren, waren nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 AStVO steuerbefreit (Bestätigung der BMF-Schreiben vom 25. Januar 1991 IV B 6 - S 2342 - 5/91, DStR 1991, 246, und vom 12. November 1991 IV B 6 - S 2342 - 65/91, DStR 1991, 1628).

AStVO § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5, § 20 Abs. 5.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1995, 806)

*****

BFH-Urteil vom 6.9.1995 (XI R 37/95) BStBl. 1996 II S. 148

Eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO 1977 ist nicht auf den Fall der irrtümlichen Doppelberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts beschränkt.

AO 1977 § 174 Abs. 2.

*****

BFH-Urteil vom 19.10.1995 (V R 60/92) BStBl. 1996 II S. 149

1. Umsätze, die - nach Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung - in einer Umsatzsteuererklärung angegeben werden, sind regelmäßig nur insoweit nachträglich bekanntgewordene Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977, als sie die vom Finanzamt im Schätzungsbescheid bereits erfaßten Umsätze übersteigen.

2. Die in der Umsatzsteuererklärung erklärten, im Schätzungsbescheid nicht erfaßten Vorsteuerbeträge stehen mit den nachträglich bekanntgewordenen Umsätzen grundsätzlich nur insoweit im Zusammenhang i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977, als sie zur Ausführung dieser Umsätze verwendet wurden. Die Vorsteuerbeträge können im Schätzungswege im Verhältnis der geschätzten zu den erklärten Umsätzen aufgeteilt werden.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 und 2; UStG 1973/1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 27.6.1995 (IX R 48/93) BStBl. 1996 II S. 151

1. Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 EStG kann auch eine vor dem 1. Januar 1987 angeschaffte Wohnung sein.

2. Vier Jahre nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung aufgewendete Zinsen für ein Darlehen, das zum Kauf dieser Wohnung aufgenommen worden war, hängen noch unmittelbar mit der Anschaffung i. S. des § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG zusammen.

EStG § 10 e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1993, 439)

*****

BFH-Urteil vom 25.7.1995 (VIII R 38/93) BStBl. 1996 II S. 153

In der Steuerbilanz einer Familienpersonengesellschaft kann keine Rückstellung wegen einer Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten gebildet werden, wenn nach dem Arbeitsvertrag außer der Pension kein Arbeitslohn zu zahlen ist.

EStG §§ 6a, 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

*****

BFH-Urteil vom 26.7.1995 (X R 113/93) BStBl. 1996 II S. 157

1. Einkünfte eines Altenteilsberechtigten aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) liegen nur insoweit vor, als der Verpflichtete materiell-rechtlich berechtigt ist, diese Leistungen als Sonderausgaben abzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836).

2. Kann der Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die in der Überlassung der Wohnung bestehende Versorgungsleistung lediglich mit dem der Wohnfläche entsprechenden Anteil des pauschalierten Nutzungswertes der Wohnung (§ 13 a Abs. 7 EStG) abziehen, ist diese Leistung auch beim Berechtigten nur in gleicher Höhe, also nicht mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts (§ 8 Abs. 2 EStG) steuerbar.

EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 13a Abs. 7, § 22 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 12.9.1995 (IX R 54/93) BStBl. 1996 II S. 158

Zur Frage, ob die Übertragung des Eigentums an einer von zwei Eigentumswohnungen auf einen nahen Angehörigen verbunden mit gleichzeitiger wechselseitiger Vermietung dieser Wohnungen einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.

AO 1977 § 42; EStG § 21.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 25.10.1995 (II R 67/93) BStBl. 1996 II S. 160

Die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 22.11.1995 (II R 26/92) BStBl. 1996 II S. 162

1. Werden durch einen Vertrag mehrere Grundstücke sowie nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende Gegenstände erworben, so verstößt es - wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Grunderwerbsteuer dafür in nur einem Bescheid in einem Betrag festgesetzt wird.

2. Ist der Erwerber eines Grundstücks eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, so wird diese Verpflichtung mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung. Mit Eintritt der Bedingung entsteht insoweit eine neue Grunderwerbsteuer. Diese ist durch einen zusätzlichen (selbständigen) Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen.

GrEStG (BY) § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 (= GrEStG 1983 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2); EGAO 1977 Art. 97 § 4 Nr. 1 (= GrEStG 1983 § 14 Nr. 1); AO 1977 § 38, § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 6.10.1995 (III R 101/93) BStBl. 1996 II S. 166

Maschinengebundene Werkzeuge sind in aller Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Trotz fehlender selbständiger Nutzbarkeit bilden sie dann auch keine (zulagen-)rechtliche Einheit mit den Maschinen, an denen sie verwendet werden; d. h. sie sind auch zulagenbegünstigt, wenn ihr Anschaffungswert unter (derzeit) 800 DM liegt.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG

*****

BFH-Urteil vom 28.11.1995 (VII R 106/94) BStBl. 1996 II S. 168

Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben wird, im Ausland hinter anderen als den in § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 (1994) bezeichneten Kraftfahrzeugen verwendet (mitgeführt), so liegt darin keine zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtende Verwendung.

KraftStG 1979 (1994) § 10 Abs. 4, 1 und 2, § 7 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 15.12.1995 (VI R 50/95) BStBl. 1996 II S. 169

Die Entschädigung, die der Arbeitgeber für den Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena gezahlt hat, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

EStG § 3 Nr. 3, § 19 Abs. 1; LStDV 1989 § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1995, 876)

*****

BFH-Urteil vom 28.11.1995 (VII R 5/94) BStBl. 1996 II S. 171

Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen in §§ 4 a, 4 b DVLStHV beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 31 StBerG) und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

StBerG §§ 23, 26 Abs. 2, 30, 31; DVLStHV §§ 4 a, 4 b; GG Art. 80 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern (EFG 1994, 367)

*****

BFH-Urteil vom 8.11.1995 (V R 8/94) BStBl. 1996 II S. 176

Eine GmbH war als Liquidator einer GmbH & Co. KG, deren Geschäfte sie als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter geführt hatte, unternehmerisch tätig, wenn sie die Liquidatorentätigkeit gegen Zahlung eines (Sonder-)Entgelts ausübte.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1992, 633)

*****

BFH-Urteil vom 13.12.1995 (X R 261/93) BStBl. 1996 II S. 180

Verluste, die aus einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen (hier: Regelung der PKW-Nutzung unter Ehegatten) stammen, sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die zugrundeliegende Leistungsbeziehung dem sog. Fremdvergleich standhält. Bei dieser Prüfung sind mehrere inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Verträge nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

AO 1977 § 38; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 3.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 31.1.1996 (II R 6/93) BStBl. 1996 II S. 181

Eine außergesellschaftsrechtliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der KG, z. B. aufgrund einer (selbstschuldnerischen) Bürgschaft oder einer Schuldmitübernahme, rechtfertigt es nicht, dem betreffenden Kommanditisten einen Anteil am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens der KG zuzurechnen.

BewG 1965 § 3, § 97 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 und 4.

*****

BFH-Urteil vom 17.5.1995 (X R 129/92) BStBl. 1996 II S. 183

Für eine vor dem 1. Januar 1987 angeschaffte, aber erst nach dem 31. Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung kann der Eigentümer die den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG entsprechenden Beträge nicht nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nicht vorlagen, weil die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem Drittel oder mehr gewerblichen oder beruflichen Zwecken diente.

EStG §§ 7 b, 52 Abs. 21; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1993, 436)

*****

BFH-Urteil vom 20.9.1995 (X R 94/92) BStBl. 1996 II S. 186

1. § 10 e EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund § 39 AO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen sind. Auch für die Inanspruchnahme des Vorkostenabzugs nach § 10 e Abs. 6 EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende die Herstellungskosten getragen hat.

2. Zinsen für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige zur Herstellung der fremden Wohnung aufgenommen hat, hängen nicht unmittelbar mit der späteren Anschaffung dieser Wohnung zusammen (§ 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG).

EStG § 10e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: FG Nürnberg

*****

BFH-Urteil vom 19.10.1995 (IV R 111/94) BStBl. 1996 II S. 188

Ein Steuerpflichtiger, der vor dem 22. Mai 1973 (Tag der Veröffentlichung der EStER 1972) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entgeltlich erworben und in unmittelbarem Anschluß daran verpachtet hat, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall, für den ein sog. Verpächterwahlrecht erst durch die EStER 1972 eingeführt wurde, kommt es nicht auf die Folgerungen an, die der BMF aus dem Urteil des Senats vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863) gezogen hat (BMF-Schreiben vom 23. November 1990, BStBl I 1990, 770).

EStG § 13, § 14, § 16, § 21.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 7.11.1995 (IX R 54/94) BStBl. 1996 II S. 190

Wird ein durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen, so sind die Beiträge für diese Zweiterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; HGB § 255.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1994, 873)

*****

BFH-Urteil vom 9.11.1995 (IV R 60/92) BStBl. 1996 II S. 192

Enthält ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus ein betriebliches Arbeitszimmer des Ehemannes und haben beide Eheleute das Bauvorhaben jeweils zur Hälfte finanziert, kann der Ehemann nur die Hälfte der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA in Anspruch nehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82). In der Übernahme der laufenden Grundstückskosten durch den Ehemann kann jedoch ein der Ehefrau gewährtes Nutzungsentgelt liegen.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 23.11.1995 (IV R 50/94) BStBl. 1996 II S. 193

Wird ein beiden Ehegatten gehörendes Bauwerk von einem Ehegatten betrieblich genutzt, kann dieser nur die ihm entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Es besteht keine Vermutung, daß er die gesamten Aufwendungen selbst getragen habe. Er kann die Aufwendungen seines Ehegatten auch nicht als "Drittaufwand" abziehen (Anschluß an Senatsurteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 150/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 23.11.1995 (IV R 75/94) BStBl. 1996 II S. 194

Werden ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Weise abgefunden, daß ihnen eine noch nicht realisierte Forderung aus einem Grundstücksverkauf (teilweise) abgetreten wird, so entspricht die steuerliche Behandlung dieses Vorgangs den für das Ausscheiden gegen eine Sachwertabfindung geltenden Grundsätzen.

EStG §§ 5 Abs. 1, 16, 34; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; BGB § 740.

*****

BFH-Urteil vom 19.12.1995 (III R 177/94) BStBl. 1996 II S. 197

Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der Strafverteidigung sind bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 19.12.1995 (IX R 48/92) BStBl. 1996 II S. 198

Aufwendungen, die durch die geplante Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks veranlaßt sind, sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das Grundstück tatsächlich nicht veräußert, sondern weiterhin vermietet wird.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 20.12.1995 (I R 118/94) BStBl. 1996 II S. 199

1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i. S. von § 44 a Abs. 5 EStG.

2. § 44 a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

EStG § 43 Abs. 1, § 44 a Abs. 5; KStG § 49 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

 

   :