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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (I R 15/09) BStBl. 2010 II S. 602

Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992

1. Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt - Nichtrückkehrtage - (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. September 1994, BStBl I 1994, 683 Tz. 13).

2. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen (Abweichung vom BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14).

3. Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtätigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

4. Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.

5. Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997, BStBl I 1997, 723 Tz. 11). Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200).

DBA-Schweiz 1992 Art. 15a, Art. 26 Abs. 3; DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 Abs. 1; WÜRV Art. 31 Abs. 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31. Juli 2008 3 K 99/07 (EFG 2009, 1727)

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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (IX R 57/08) BStBl. 2010 II S. 607

Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.

EStG § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. Oktober 2008 1 K 190/06 (EFG 2009, 642)

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BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 40/07) BStBl. 2010 II S. 609

Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des Unternehmers?

1. Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend sind.

2. Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH verpachtet, so kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbständig übertragen werden können.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Mai 2006 12 K 135/02

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BFH-Urteil vom 12.1.2010 (VIII R 34/07) BStBl. 2010 II S. 612

GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten - Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit - Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt .

EStG § 18 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2006 7 K 3623/04 E (EFG 2008, 602)

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BFH-Urteil vom 27.1.2010 (I R 103/08) BStBl. 2010 II S. 614

Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine Rückstellungen zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008 9 K 1660/05 K (EFG 2008, 1942)

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BFH-Urteil vom 4.2.2010 (X R 10/08) BStBl. 2010 II S. 617

Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 17. Januar 2008 10 K 103/07 (EFG 2008, 622)

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BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 61/08) BStBl. 2010 II S. 621

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

1. Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

2. Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).

3. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur Anwendung.

4. Im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gemäß § 33 EStG zusätzlich abziehen.

EStG § 33, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b; BGB § 1601, § 1602.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2008 1 K 50225/04 (EFG 2008, 1710)

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BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 25/08) BStBl. 2010 II S. 622

Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 22. Mai 2008 1 K 50202/03 (EFG 2008, 1726)

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BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) BStBl. 2010 II S. 627

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben - Nichtanwendungserlass - vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331)

EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. November 2009 12 K 961/06 F

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BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 65/08) BStBl. 2010 II S. 628

Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

1. Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen).

2. Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i.S. des § 33a EStG nicht verbindlich.

3. Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich einer anderen Tatsache.

EStG § 33a; AO § 173; BauGB § 196.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Dezember 2006 I 315/2004

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BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 17/07) BStBl. 2010 II S. 631

Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG

1. Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet worden ist, muss mangels rechtlicher oder faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers (hier: Kommanditisten) betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen werden, wenn das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) deshalb noch nicht abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) noch ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB (a.F./n.F.) benötigte Beträge einfordert.

2. Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe des Betriebs durch die KG

AO §§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2007 4 K 2345/02 (EFG 2007, 1018)

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BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 2/08) BStBl. 2010 II S. 639

Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.

EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 7 K 1743/07 H(L) (EFG 2008, 545)

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BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 23/09) BStBl. 2010 II S. 641

Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.

2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.

3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BewG § 12; ErbStG § 10 Abs. 5; EStG § 35 a.F., § 35b.

Vorinstanz: FG München vom 18. Februar 2009 4 K 1131/07 (EFG 2009, 946)

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BFH-Urteil vom 21.10.2009 (I R 29/09) BStBl. 2010 II S. 644

Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides.

GewStG 1999 § 35b; KStG 1999 § 8b Abs. 7.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 24. Februar 2009 6 K 176/07 (EFG 2009, 1131)

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BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 57/06) BStBl. 2010 II S. 646

Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft beim Gewerbeertrag

1. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.

2. Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.

GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 25. August 2006 5 K 9/06 (EFG 2007, 279)

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BFH-Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 30/06) BStBl. 2010 II S. 647

Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen

1. Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a, § 41 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)

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BFH-Urteil vom 24.2.2010 (II R 44/09) BStBl. 2010 II S. 649

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t

1. Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben.

2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.

KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 1a, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12. Februar 2009 14 K 277/08

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BFH-Urteil vom 25.3.2009 (V R 9/08) BStBl. 2010 II S. 651

1. Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.

2. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.

UStG 1993 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. März 2006 16 K 584/03 (EFG 2008, 1502)

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BFH-Beschluss vom 10.12.2009 (V R 18/08) BStBl. 2010 II S. 654

Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

1. Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG:

Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis

- nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst, sondern

- nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG:

a) Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie steuerfrei?

b) Falls eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt:

Ist der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung oder als Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?

3. Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG:

Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten?

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 10 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 11 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Februar 2008 1 K 3682/05 U (EFG 2008, 887)

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BFH-Urteil vom 4.2.2010 (II R 25/08) BStBl. 2010 II S. 663

Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO.

AO § 227; ErbStG a.F. § 13a Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. Februar 2008 3 K 3877/07 Erb (EFG 2008, 1049)

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BFH-Urteil vom 23.4.2009 (IV R 9/06) BStBl. 2010 II S. 664

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden.

EStG § 6b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. Dezember 2005 16 K 20544/02 (EFG 2006, 722)

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BFH-Urteil vom 25.2.2010 (IV R 2/07) BStBl. 2010 II S. 670

AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.

2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob

a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,

b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und

c) die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.

EStG § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. Mai 2005 4 K 6414/02 (EFG 2007, 570)

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BFH-Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06) BStBl. 2010 II S. 672

Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96 (EFG 2001, 1186)

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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 66/04) BStBl. 2010 II S. 685

Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. September 2004 2 K 124/02 (EFG 2005, 352)

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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 5/07) BStBl. 2010 II S. 687

Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

1. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.

2. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind.

3. Im Fall der Abgrenzbarkeit sind die Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 28. Juni 2006 2 K 95/04 (EFG 2007, 754)

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 45/07) BStBl. 2010 II S. 689

Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei Landwirt mit Durchschnittssatz-Besteuerung gemäß § 24 UStG nicht um fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen

Die Entnahme eines Landwirts, der die private PKW-Nutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt und die Umsatzsteuer pauschaliert, ist nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1, 2 und 3, § 12 Nr. 3, § 13; FGO § 48 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 3 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Juli 2007 13 K 509/06 (EFG 2007, 1752)

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BFH-Beschluss vom 20.4.2010 (VI R 44/09) BStBl. 2010 II S. 691

Anforderungen an die Revisionsbegründung

In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in Widerspruch, nicht aus.

FGO § 126 Abs. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 9. Juli 2009 1 K 1312/04 (EFG 2010, 29)

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BFH-Urteil vom 3.2.2010 (I R 21/06) BStBl. 2010 II S. 692

Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht

1. Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr - als mittelbarer Sperrbetrag - an den Anteilen der GmbH II gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des StandOG) fort (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. November 2007I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008, 604). Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als auch ein etwaiger unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu berücksichtigen, der aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch eine weitere inländische Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft herrührte (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224, 32, BStBl II 2009, 831).

2. Dass danach eine Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist (§ 50c EStG 1990), verstößt im Grundsatz nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 17. September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", IStR 2009, 691).

EStG 1990 i.d.F. des StandOG § 50c Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7; KStG 1991 § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 51; UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4; GewStG 1991 § 6 Satz 1, § 7; HGB § 249, § 252, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1; EGV Art. 52 (= EG Art. 43 = AEUV Art. 49), Art. 73b (= EG Art. 56 = AEUV Art. 63).

Vorinstanz: FG München vom 10. Februar 2006 8 K 5285/02 (EFG 2006, 820)

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BFH-Urteil vom 3.12.2009 (VI R 4/08) BStBl. 2010 II S. 698

Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

1. Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.

2. Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.

3. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

EStG §§ 19, 11 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 11. Dezember 2007 11 K 549/08 (EFG 2008, 938)

 

 

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