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BFH-Urteil vom 11.11.2009 (I R 15/09) BStBl. 2010
II S. 602
Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a
DBA-Schweiz 1992
1.
Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992
zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den
Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen
Wohnsitz zurückkehrt - Nichtrückkehrtage - (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 19. September 1994, BStBl I 1994, 683 Tz. 13).
2.
Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen
(Abweichung vom BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14).
3.
Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtätigen Dienstreise in
Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als
Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der
Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag
an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
4.
Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständigen
Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu
Nichtrückkehrtagen.
5.
Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder
Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen
Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an
diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich
noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten
übernimmt (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997, BStBl I 1997, 723
Tz. 11). Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit
zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise
freiwillig am Wochenende arbeiten (Bestätigung des Senatsurteils vom
26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200).
DBA-Schweiz 1992 Art. 15a, Art. 26 Abs. 3;
DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4; GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 80 Abs. 1;
WÜRV Art. 31 Abs. 3 Buchst. a.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, vom 31. Juli 2008 3 K 99/07 (EFG 2009, 1727)
BFH-Urteil vom 11.11.2009 (IX R 57/08) BStBl.
2010 II S. 607
Zur
erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt
steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner
hieraus gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare
Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren.
EStG § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 3
Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. Oktober 2008
1 K 190/06 (EFG 2009, 642)
BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 40/07) BStBl.
2010 II S. 609
Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares
immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des
Unternehmers?
1.
Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit
diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers
beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung
von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt
auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer
nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die
Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend
sind.
2.
Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom
Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH
verpachtet, so kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim
Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein
oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die
selbständig übertragen werden können.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
10. Mai 2006 12 K 135/02
BFH-Urteil vom 12.1.2010 (VIII R 34/07) BStBl.
2010 II S. 612
GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -
Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit - Zugehörigkeit von
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen
Die
GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als
notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden,
weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der
GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der
Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser
Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der
GmbH nahe liegt, dass es dem Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung
eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die
Kapitalanlage ankommt .
EStG § 18 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Juni 2006
7 K 3623/04 E (EFG 2008, 602)
BFH-Urteil vom 27.1.2010 (I R 103/08) BStBl. 2010
II S. 614
Keine
Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL)
Für
die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in
den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine
Rückstellungen zu bilden.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1
Satz 1.
Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008
9 K 1660/05 K (EFG 2008, 1942)
BFH-Urteil vom 4.2.2010 (X R 10/08) BStBl. 2010
II S. 617
Kein
Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten
1.
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung
mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.
2.
Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet,
den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung
des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das
subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein
Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts
verfassungsrechtlich nicht geboten.
EStG
a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
17. Januar 2008 10 K 103/07 (EFG 2008, 622)
BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 61/08) BStBl. 2010
II S. 621
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit
des Einsatzes eigenen Vermögens
1.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene
Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das
volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des
Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch
nimmt.
2.
Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner
Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht
selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen
bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV
2009, 728).
3.
Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur
Anwendung.
4. Im
Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann der Steuerpflichtige
Aufwendungen für sein behindertes Kind gemäß § 33 EStG zusätzlich abziehen.
EStG § 33, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b; BGB §
1601, § 1602.
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 22.
Mai 2008 1 K 50225/04 (EFG 2008, 1710)
BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 25/08) BStBl. 2010
II S. 622
Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen
GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich
Im
Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung
einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht
funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene
Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt.
EStG § 15 Abs. 2.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
22. Mai 2008 1 K 50202/03 (EFG 2008, 1726)
BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (IX B 227/09) BStBl.
2010 II S. 627
Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust
Es
ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17
Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt
abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung
vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben - Nichtanwendungserlass
- vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331)
EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Satz 1,
§ 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. November
2009 12 K 961/06 F
BFH-Urteil vom 11.2.2010 (VI R 65/08) BStBl. 2010
II S. 628
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
1.
Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind
Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven
Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln
ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen).
2.
Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des
Verkehrswertes von Grundvermögen i.S. des § 33a EStG nicht verbindlich.
3.
Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht
allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich
einer anderen Tatsache.
EStG § 33a; AO § 173; BauGB § 196.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Dezember 2006
I 315/2004
BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 17/07) BStBl. 2010
II S. 631
Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren
eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des
Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG
1.
Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren
(Insolvenzverfahren) eröffnet worden ist, muss mangels rechtlicher oder
faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers (hier:
Kommanditisten) betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen
werden, wenn das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) deshalb noch nicht
abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) noch
ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung
nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB (a.F./n.F.) benötigte Beträge
einfordert.
2.
Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe
des Betriebs durch die KG
AO
§§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom
23. Februar 2007 4 K 2345/02 (EFG 2007, 1018)
BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 2/08) BStBl. 2010
II S. 639
Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn
Die
Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von
Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei
Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.
EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, 41a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 38 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Dezember
2007 7 K 1743/07 H(L) (EFG 2008, 545)
BFH-Urteil vom 17.2.2010 (II R 23/09) BStBl. 2010
II S. 641
Kein
Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des
Erben als Nachlassverbindlichkeit
1.
Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere,
sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen
Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der
Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2.
Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende
Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35
EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht
durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3.
Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf
gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BewG § 12;
ErbStG § 10 Abs. 5; EStG § 35 a.F., § 35b.
Vorinstanz: FG München vom 18. Februar 2009
4 K 1131/07 (EFG 2009, 946)
BFH-Urteil vom 21.10.2009 (I R 29/09) BStBl. 2010
II S. 644
Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
§ 35b
GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung
auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen
Gewerbesteuermessbescheides.
GewStG 1999 § 35b; KStG 1999 § 8b Abs. 7.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 24. Februar 2009
6 K 176/07 (EFG 2009, 1131)
BFH-Urteil vom 5.11.2009 (IV R 57/06)
BStBl. 2010 II S. 646
Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der
Organträgerin auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft beim
Gewerbeertrag
1. Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine
Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen
Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren
(neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch
erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.
2. Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets
zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag
der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt.
GewStG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2.
Vorinstanz: FG Hamburg vom
25. August 2006 5 K 9/06 (EFG 2007, 279)
BFH-Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 30/06) BStBl.
2010 II S. 647
Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen
1.
Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten
Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ein Rückgriff auf die
einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit
nicht in Betracht.
2.
Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen,
dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein
negativer Zwischengewinn vorhanden war.
KAGG a.F. § 1 Abs. 1, § 8, § 39 Abs. 1, 1a,
§ 41 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
und Satz 2.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 23. Mai
2006 1 K 420/02 (EFG 2006, 1248)
BFH-Urteil vom 24.2.2010 (II R 44/09) BStBl. 2010
II S. 649
Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von
Wohnmobilen über 2,8 t
1.
Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den
1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung
verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich
begünstigende Wirkung haben.
2.
Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t
konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als
LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand
dieser Rechtslage lag nicht vor.
KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 1a, § 8 Nr. 2,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a;
GG Art. 20 Abs. 3.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 12.
Februar 2009 14 K 277/08
BFH-Urteil vom 25.3.2009 (V R 9/08) BStBl. 2010
II S. 651
1.
Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines
Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die
Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.
2.
Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im
Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus
den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende
Verwendung (Verwendungsabsicht) an.
UStG 1993 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG
Art. 17.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
16. März 2006 16 K 584/03 (EFG 2008, 1502)
BFH-Beschluss vom 10.12.2009 (V R 18/08) BStBl.
2010 II S. 654
Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb
zahlungsgestörter Forderungen
1.
Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG:
Liegt
beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von
Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und
eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der
Kaufpreis
-
nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen
Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos
bemisst, sondern
-
nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und
dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden
Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt?
2.
Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d
Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG:
a)
Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb
zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der
Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder
Garantie steuerfrei?
b)
Falls eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt:
Ist
der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung oder als
Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?
3.
Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur
Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG:
Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den
Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten?
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8, § 10
Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 11 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Februar
2008 1 K 3682/05 U (EFG 2008, 887)
BFH-Urteil vom 4.2.2010 (II R 25/08) BStBl. 2010
II S. 663
Kein
Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des
begünstigt erworbenen Betriebsvermögens
Der
Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer
insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher
Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO.
AO §
227; ErbStG a.F. § 13a Abs. 5.
Vorinstanz: FG Münster vom 28. Februar 2008
3 K 3877/07 Erb (EFG 2008, 1049)
BFH-Urteil vom 23.4.2009 (IV R 9/06) BStBl. 2010
II S. 664
Die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren
Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage
kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung
erworbenes Grundstück übertragen werden.
EStG § 6b.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
8. Dezember 2005 16 K 20544/02 (EFG 2006, 722)
BFH-Urteil vom 25.2.2010 (IV R 2/07) BStBl. 2010
II S. 670
AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden
1.
Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden
Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch
"wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude
geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.
2.
Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein
materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob
a)
die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder
auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
b)
dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer
des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche
verzichtet, und
c)
die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine
unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für
die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.
EStG § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Köln vom 11. Mai 2005 4 K
6414/02 (EFG 2007, 570)
BFH-Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06)
BStBl. 2010 II S. 672
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich
(betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in
abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare
Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und
privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die
beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter
Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen
Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen
Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1
Satz 1, § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2.
Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni
2001 10 K 6288/96 (EFG 2001, 1186)
BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 66/04)
BStBl. 2010 II S. 685
Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste
Fortbildungsveranstaltung
Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit
bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der
Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest
teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in
nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten
zulässt (Änderung der Rechtsprechung).
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.
Vorinstanz: FG des Landes
Sachsen-Anhalt vom 1. September 2004 2 K 124/02 (EFG 2005, 352)
BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 5/07) BStBl. 2010
II S. 687
Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
1.
Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer
Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des
BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 die früher von ihm entwickelten
Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.
2.
Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die
Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind.
3. Im
Fall der Abgrenzbarkeit sind die Reisekosten in Werbungskosten und
Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Als sachgerechter
Aufteilungsmaßstab kommt vor allem das Verhältnis der beruflich und privat
veranlassten Zeitanteile in Betracht.
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
28. Juni 2006 2 K 95/04 (EFG 2007, 754)
BFH-Urteil vom 3.2.2010 (IV R 45/07) BStBl. 2010
II S. 689
Nach
der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei
Landwirt mit Durchschnittssatz-Besteuerung gemäß § 24 UStG nicht um fiktive
Umsatzsteuer zu erhöhen
Die
Entnahme eines Landwirts, der die private PKW-Nutzung nach der 1 %-Regelung
ermittelt und die Umsatzsteuer pauschaliert, ist nicht um eine fiktive
Umsatzsteuer zu erhöhen.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Sätze 1, 2 und 3, § 12 Nr. 3, § 13; FGO § 48 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1,
§ 3 Abs. 9a, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 3 und 4.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
10. Juli 2007 13 K 509/06 (EFG 2007, 1752)
BFH-Beschluss vom 20.4.2010 (VI R 44/09) BStBl.
2010 II S. 691
Anforderungen an die Revisionsbegründung
In
der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art
angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen
lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des
finanzgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er
diese für unrichtig hält. Hierzu reicht der bloße Hinweis, das angefochtene
Urteil stehe zu einer (genau bezeichneten) Entscheidung des BFH in
Widerspruch, nicht aus.
FGO § 126 Abs. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.
a.
Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 9. Juli
2009 1 K 1312/04 (EFG 2010, 29)
BFH-Urteil vom 3.2.2010 (I R 21/06) BStBl. 2010
II S. 692
Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen das
Gemeinschaftsrecht
1.
Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer
Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen
Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH
II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG
1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog.
Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich
vielmehr - als mittelbarer Sperrbetrag - an den Anteilen der GmbH II gemäß §
50c Abs. 7 EStG 1990 (i.d.F. des StandOG) fort (Bestätigung des
Senatsurteils vom 7. November 2007I R 41/05, BFHE 219, 549, BStBl II 2008,
604). Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II
in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des
Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der
mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als auch ein etwaiger
unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu berücksichtigen,
der aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch eine weitere inländische
Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft herrührte
(Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2008 I R 77/07, BFHE 224,
32, BStBl II 2009, 831).
2.
Dass danach eine Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei
der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist (§ 50c EStG 1990),
verstößt im Grundsatz nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen
ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts
des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis
zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines
Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer
der Anteile nicht einschließen (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 17.
September 2009 C-182/08 "Glaxo Wellcome", IStR 2009, 691).
EStG 1990 i.d.F. des StandOG § 50c Abs. 1,
Abs. 4, Abs. 7; KStG 1991 § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 51; UmwStG 1995 § 4
Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4; GewStG 1991 §
6 Satz 1, § 7; HGB § 249, § 252, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1; EGV Art.
52 (= EG Art. 43 = AEUV Art. 49), Art. 73b (= EG Art. 56 = AEUV Art. 63).
Vorinstanz: FG München vom 10. Februar 2006
8 K 5285/02 (EFG 2006, 820)
BFH-Urteil vom 3.12.2009 (VI R 4/08) BStBl. 2010
II S. 698
Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
1.
Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren
ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen
aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen
ist.
2.
Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt
bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.
3.
Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der
Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen
Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.
EStG §§ 19, 11 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, vom 11. Dezember 2007 11 K 549/08 (EFG 2008, 938)
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