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BFH-Urteil vom 12.6.1986 (VII R 103/83) BStBl. 1986 II S. 702

Eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage ist nur begründet, wenn der Erstattungsanspruch durch einen Bescheid i. S. des § 218 Abs. 1 AO 1977 festgesetzt worden ist. Auch ein Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO 1977) kann Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein.

AO 1977 §§ 37, 218 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 18.6.1986 (II R 38/84) BStBl. 1986 II S. 704

1. Leistet das FA ohne rechtlichen Grund an einen am Steuerschuldverhältnis unbeteiligten Dritten, entsteht durch die fehlgeleitete Zahlung ein ausschließlich auf Beseitigung der unrechtmäßigen Zahlung gerichtetes Steuerschuldverhältnis und mit dem Zugang der fehlgeleiteten Zahlung ein Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977.

2. Ist die Erbschaftsteuer aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlaß bezahlt worden, sind bei Überzahlung der Erbschaftsteuer zwar die Erben Inhaber des Erstattungsanspruchs. Verfügungsberechtigt und daher empfangszuständig ist jedoch der Testamentsvollstrecker. Eine auf Anweisung des Testamentsvollstreckers erfolgte Zahlung an einen Dritten führt daher zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs.

AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 3; ErbStG 1974 § 32 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 7.5.1986 (VI R 172/82) BStBl. 1986 II S. 707

Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Muß ein Steuerbescheid auch dann wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel gleichwohl nicht anders entschieden hätte?

2. Trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran, daß Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, erst nachträglich bekanntwerden, wenn er die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel bewußt nicht vorgebracht hat, weil sie nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich waren?

3. Sofern die Frage zu 2. grundsätzlich zu verneinen sein sollte: Gilt etwas anderes, wenn nach dem nachträglich bekanntgewordenen Sachverhalt im Steuererklärungsvordruck ausdrücklich gefragt worden ist?

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 13.3.1986 (IV R 1/84) BStBl. 1986 II S. 711

Einkommensteuerrechtlich sind die in ein Umlegungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) eingebrachten und die daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücke grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Demgemäß tritt keine Gewinnrealisierung ein; die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke setzt sich an den erlangten Grundstücken unverändert fort.

EStG §§ 4, 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.3.1986 (VIII R 316/84) BStBl. 1986 II S. 713

1. Schenkt der Gesellschafter einer Personengesellschaft (Ehemann) ein zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück einem anderen Gesellschafter (Sohn) unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte, werden jedoch die Erträge und Aufwendungen des Grundstücks allein dem Ehemann zugerechnet, so ist der Nießbrauch steuerrechtlich nur gegenüber dem Ehemann anzuerkennen.

2. Überläßt der Ehemann aufgrund seines Nießbrauchs das Grundstück weiterhin der Personengesellschaft zur Nutzung, gehört das Nießbrauchsrecht zu seinem Sonderbetriebsvermögen.

3. Der Sohn kann das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen ausweisen.

4. Die unentgeltliche Grundstücksübertragung vom Sonderbetriebsvermögen des Ehemannes in das Sonderbetriebsvermögen des Sohnes ist zum Buchwert möglich.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 428, 1030.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 15.5.1986 (III R 190/82) BStBl. 1986 II S. 714

Überträgt eine Mutter ein Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs bürgerlich-rechtlich wirksam auf ihren Sohn und überläßt sie ihm anschließend das Grundstück zur Nutzung in seinem Gewerbebetrieb, so sind die vom Sohn aufgebrachten Gegenleistungen keine Betriebsausgaben, wenn sie zum Zwecke der Versorgung der Mutter vereinbart worden sind (ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327). Der Versorgungscharakter der Leistungen ist anzunehmen, wenn ihre Höhe nach dem Willen der Beteiligten nicht nach dem Nutzungswert des Grundstücks bemessen worden ist.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 12.6.1986 (VII B 112/85) BStBl. 1986 II S. 717

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides über Eingangsabgaben, die bei der Abfertigung festgesetzt worden sind, ist mangels berechtigten Interesses an vorläufigem Rechtsschutz in der Regel nicht geboten (Bestätigung der Rechtsprechung).

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 19.11.1985 (VIII R 310/83) BStBl. 1986 II S. 719

Leitsatz (vom BMF gebildet):

Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Totto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 12.6.1986 (V R 75/78) BStBl. 1986 II S. 721

1. Umsatzsteuer ist nicht i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 gesondert in Rechnung gestellt, wenn in der Urkunde nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581).

2. Der Mangel der fehlenden Rechnung kann nicht durch Schätzung behoben werden.

UStG 1967/1973 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 217; AO 1977 § 162.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.6.1986 (V R 93/77) BStBl. 1986 II S. 723

1. Erstattungen nach § 3 UnBefG vom 27. August 1967 (BGBl I 1965, 978) an die Verkehrsunternehmen für die durch die unentgeltliche Beförderung entstandenen Fahrgeldausfälle sind Entgelte für die Leistungen der Unternehmen gegenüber den begünstigten Personen.

2. Diese Erstattungen sind keine Zuschüsse aus öffentlichen Kassen i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UStG 1967.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.9.1985 (IX R 8/81) BStBl. 1986 II S. 726

Eine Spende nach § 10b Abs. 1 EStG fließt einem Empfänger i. S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrage des Empfängers für dessen satzungsmäßigen Zweck Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Abweichung von BFH-Urteil vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297)

EStG 1978 § 10b Abs. 1; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731

Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen.

VwVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 250 Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 28.5.1986 (I R 265/83) BStBl. 1986 II S. 732

Kann die Herkunft eines bestimmten Vermögens (Sparguthaben) eines Steuerpflichtigen nicht aufgeklärt werden, so ist, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsmäßig ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufgeklärtheit des Sachverhaltes zu tragen hat. Dem Steuerpflichtigen kann das Vermögen in der Regel nur dann als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden, wenn mit einer dem Einzelfall angepaßten Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuß aufgedeckt wird.

AO 1977 § 90, § 93, § 158, § 162 Abs. 2 Satz 2, § 200; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VII R 178/83) BStBl. 1986 II S. 735

Bei einem Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts entstand die Steuer mit dem Inkrafttreten des § 42 AO 1977, wenn die mißbräuchliche Gestaltung bereits vor diesem Zeitpunkt bestand (Kraftfahrzeugsteuer für das Halten vor dem 1. Januar 1977 zugelassener "Berlin-Anhänger" - Anschluß an BFH-Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

AO 1977 § 42; StAnpG § 6 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 16.4.1986 (I R 32/84) BStBl. 1986 II S. 736

1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann auch hilfsweise gestellt werden (entgegen BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 78/73, BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42).

2. Die Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen gemäß § 17 Abs. 1 AStG kann auch zur Bestimmung und zur Überprüfung einer behaupteten Niedrigbesteuerung i. S. des § 8 Abs. 3 AStG angebracht sein.

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AStG § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 37/83) BStBl. 1986 II S. 739

1. Aus einer Quelle innerhalb der Vereinigten Staaten stammt auch der Arbeitslohn, den ein im übrigen im Inland tätiger Arbeitnehmer während einer Geschäftsreise in den Vereinigten Staaten erzielt.

2. Der Geschäftsführer einer inländischen GmbH übt seine Tätigkeit im Ausland aus, wenn er sich auf einer Geschäftsreise in den Vereinigten Staaten befindet (Ergänzung zum Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1/71, BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68).

3. Zur Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer.

DBA-USA 1966 Art. II Abs. 2 Satz 2, Art. VI Abs. 1, Art. VII Abs. 1, Art. X Abs. 2 Buchst. a, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa und Nr. 2; EStG 1975 § 34c Abs. 1; EStDV 1975 § 68b Nr. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH vom 26.6.1986 (IV R 151/84) BStBl. 1986 II S. 741

Die Frage, ob der Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Neueröffnung seines Pachtbetriebs den Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 13a Satz 1 EStG. Es bedarf daher in derartigen Fällen nicht der nach § 13a Satz 1 EStG erforderlichen Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Satz 1 EStG. Die Befugnis und Verpflichtung zur Beibehaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen geht nicht vom Verpächter auf den Pächter über.

EStG n.F. § 13a Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VIII R 134/83) BStBl. 1986 II S. 744

Der beschränkte Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte greift auch dann ein, wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet.

EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.7.1986 (III R 178/80) BStBl. 1986 II S. 745

1. Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 EStG.

2. Die Berücksichtigung von Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung kommt mangels Zwangsläufigkeit nicht in Betracht, wenn die Schuldaufnahme nicht durch Aufwendungen veranlaßt ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

3. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen in aller Regel nicht zwangsläufig; dies gilt unabhängig davon, ob die Prozeßkosten dem Steuerpflichtigen in der Parteistellung als Kläger oder als Beklagter entstehen.

EStG 1974 § 33.

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BFH-Urteil vom 29.7.1986 (IX R 206/84) BStBl. 1986 II S. 747

Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG. Sie sind nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar.

BewG § 111 Nr. 2; EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3, § 22 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 6.5.1986 (IX B 121/84) BStBl. 1986 II S. 749

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 37 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 EStG auch für den Veranlagungszeitraum 1984 gilt.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für den Teil des Werbungskostenüberschusses gilt, der bei einem zum Teil vermieteten, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfällt.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2, § 37 Abs. 3; FGO § 69.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 134/85) BStBl. 1986 II S. 752

Wendet sich der Steuerpflichtige in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung aus der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen, so kann eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch dadurch eintreten, daß für den betreffenden Veranlagungszeitraum ein Steuerbescheid ergeht, in dem die Einkommensteuer entsprechend dem Begehren des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen niedriger festgesetzt wird.

FGO § 135 Abs. 1, §§ 137, 138.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 28.5.1986 (I R 75/83) BStBl. 1986 II S. 753

Die Fristsetzung nach Art. 3 § 3 Abs. 1 VGFG-EntlG dient nur der Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung, nicht jedoch als Druckmittel für die alsbaldige Bezeichnung des Streitgegenstands bzw. für die Vorlage einer Klagebegründung. Eine Ausschlußfrist darf deshalb erst gesetzt werden, wenn die Klage wirksam erhoben und die Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ausreichend bezeichnet ist.

VGFG-EntlG Art. 3 § 3 Abs. 1 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.3.1986 (I R 310/82) BStBl. 1986 II S. 755

1. Eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung i. S. des § 2 Nrn. 2 bis 4 KVStG 1959 bzw. i. S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 KVStG 1972 setzt deren Eignung voraus, der Kapitalgesellschaft Kapital zuzuführen und damit den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Von einer entsprechenden Kapitalzufuhr kann nur gesprochen werden, wenn entweder ein Vermögensgegenstand als solcher auf die Kapitalgesellschaft übertragen oder wenn ihr an demselben ein geldwertes Nutzungsrecht eingeräumt wird.

2. Wird die Beteiligung an einer inländischen Tochtergesellschaft dem Betriebsvermögen der inländischen Niederlassung einer ausländischen Muttergesellschaft zugeführt, so ist die Zuführung i. S. des § 2 Nr. 6 KVStG 1959 bzw. i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG 1972 nur dann gesellschaftsteuerpflichtig, wenn die Niederlassung die Beteiligung entweder zur freien Verfügung oder aber zur Erzielung von Einkünften durch Nutzung erhält.

KVStG 1959 § 2 Nrn. 2-4 u. 6; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nrn. 2-4 u. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.3.1986 (I R 311/82) BStBl. 1986 II S. 757

Bei der Verschmelzung zweier ausländischer Kapitalgesellschaften, von denen die eine eine inländische Niederlassung hält, die nach der Verschmelzung beibehalten wird, fehlt es an einer Kapitalzuführung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG 1972.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nrn. 1-4 u. 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.3.1986 (I R 389/83) BStBl. 1986 II S. 758

1. § 8 Satz 2 KVStG 1972 ist zur Durchführung der Richtlinie 69/335/EWG ergangen.

2. Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG haben auch dann keinen Nennwert i. S. des § 8 Satz 2 KVStG 1972, wenn im Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafter sog. feste Kapitalkonten vereinbart sind, nach denen sich die Ausübung des Stimmrechts und die Gewinn- und Verlustverteilung richten.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 u. 2, § 8 Sätze 1 u. 2; HGB §§ 161 ff.; BGB § 719.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 28.5.1986 (I R 102/83) BStBl. 1986 II S. 762

Die Steuerermäßigung nach § 14 3. VermBG ist im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals als Minderung der Tarifbelastung i. S. des § 27 Abs. 1 KStG 1977 zu behandeln.

KStG 1977 §§ 27 ff., § 47; 3. VermBG § 14.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 22.4.1986 (VII R 167/83) BStBl. 1986 II S. 763

Wird ein Fahrzeug nacheinander durch verschiedene Personen widerrechtlich benutzt, so entsteht jeweils Kraftfahrzeugsteuer in der Person der weiteren Benutzer auch dann, wenn ihre Benutzungshandlungen in den Mindestzeitraum fallen, für den die Steuerpflicht des ersten Benutzers besteht.

KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6, § 7 Nr. 3, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 14.5.1986 (VII R 173/83) BStBl. 1986 II S. 765

1. Solange ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug - hier: gebietsfremder Anhänger hinter deutscher Zugmaschine - zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, kann es nicht im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne widerrechtlich (= ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung) benutzt werden.

2. Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr (1 Jahr) gilt - maßgeblich auch für die Kraftfahrzeugsteuer - auch für einen im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger -, für den nach seiner Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung). Nach Ablauf der Jahresfrist wird der Anhänger, sofern keine Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren erfolgt, ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt.

3. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979 gilt nicht für zum vorübergehenden Verkehr zugelassene gebietsfremde Fahrzeuge.

4. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach dem deutsch-niederländischen Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen gilt nur für das Halten niederländischer Fahrzeuge unter Einschluß der Kraftfahrzeuganhänger, nicht im Falle ihrer widerrechtlichen Benutzung.

KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 3 Nr. 1; VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b; 24. AusnVO zur StVZO § 1 Abs. 1; StVZO §§ 18, 19, 23 Abs. 1; deutsch-niederländisches KraftSt-Gegenseitigkeitsabkommen 1930.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 21.2.1986 (VI R 9/80) BStBl. 1986 II S. 768

Ein Organträger darf für Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft im Lohnsteuerhaftungsverfahren grundsätzlich auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er selbst diesen Arbeitnehmern Leistungen erbracht hat.

EStG 1975 §§ 38, 42d; LStDV § 1 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 4.7.1986 (VI R 227/83) BStBl. 1986 II S. 771

Wird einem Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlaßten Vortragsreise ins Ausland eine Geldbörse samt Inhalt gestohlen, so führt dieser Verlust nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, weil er nicht in ausreichend engem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 11.7.1986 (VI R 105/83) BStBl. 1986 II S. 775

Hebt das FA im Einspruchsverfahren einen angefochtenen Bescheid über Rückforderung von Arbeitnehmer-Sparzulagen wegen Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO 1977 auf und erklärt den Einspruch für erledigt, so ist es in der Regel nicht gehindert, diesen Rückforderungsanspruch durch Erlaß eines neuen Bescheids geltend zu machen, ohne daß die Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO 1977 erfüllt sein müssen.

AO 1977 § 125 Abs. 1, §§ 172 ff.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 22.7.1986 (VII R 10/82) BStBl. 1986 II S. 776

1. Einwendungen, die sich gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid richten, können nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden.

2. Auch ein auf null DM lautender Umsatzsteuerbescheid kann wegen des inneren Zusammenhangs mit einer einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht begründen.

AO 1977 §§ 37, 218 Abs. 2; UStG 1967 § 18 Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 18.3.1986 (II R 214/83) BStBl. 1986 II S. 778

Für den Fall, daß im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren betreffend einen Art- und Wertfortschreibungsbescheid ein notwendig Beteiligter hinzugezogen wurde und in der ihm zugestellten Einspruchsentscheidung der Inhalt des angefochtenen Bescheids wiederholt wird, schließt sich der II. Senat dem Urteil des IV. Senats vom 8. Juli 1982 IV R 20/78 (BFHE 136, 252, 257, BStBl II 1982, 700) an, daß der Feststellungsbescheid nicht mehr wegen fehlender Bekanntgabe an diesen Beteiligten aufzuheben ist.

AO 1977 § 122 Abs. 1, §§ 179, 180, 183 Abs. 1, § 360; FGO § 44 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 25.7.1986 (VI R 216/83) BStBl. 1986 II S. 779

Hebt das FA im Einspruchsverfahren ohne ersichtlichen Grund einen gegen den Arbeitgeber erlassenen Lohnsteuer-Haftungsbescheid mit dem Bemerken auf, die Aufhebung erfolge "ersatzlos", so kann der Arbeitgeber dies in dem Sinne verstehen, das FA werde gegen ihn keinen neuen Haftungsbescheid als "Ersatz" für den Ursprungsbescheid erlassen (Ergänzung zu dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775).

EStG 1980 § 41a, § 42d; AO 1977 § 130, § 155 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 11.6.1986 (II B 49/83) BStBl. 1986 II S. 782

Die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes widerspricht zwar dem Gleichheitssatz des GG, gleichwohl kann wegen der Wirkung einer Hauptfeststellung für die Besteuerung nicht aus diesem Grunde die Vollziehung eines Einheitswertbescheides für weiter zurückliegende Feststellungszeitpunkte ausgesetzt werden.

GG Art. 3 Abs. 1; BewG §§ 21, 27, 76, 85, 86, 93; BewÄndG 1965 Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1; BewÄndG 1971 Art. 1; ErbStRG Art. 2; VStRG 1974 Art. 2 Nr. 28.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.6.1986 (II R 213/83) BStBl. 1986 II S. 785

Finanzmittel, die einer inländischen Zweigniederlassung als Dotationskapital zugewiesen werden, für das auch keine Zinsen berechnet werden, sind regelmäßig dem Eigenkapital zuzurechnen.

BewG § 103 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 18.6.1986 (II R 222/83) BStBl. 1986 II S. 787

Ein sog. Baustellencontainer, der seiner baulichen Gestaltung nach zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen ist, ist bewertungsrechtlich kein Gebäude, weil ihm die dem Gebäudebegriff immanente Ortsfestigkeit (Beständigkeit) fehlt.

BewG 1965 §§ 68, 70 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 25.2.1986 (VIII R 134/80) BStBl. 1986 II S. 788

1. Für die sich aus § 14 VOB/B ergebende Abrechnungsverpflichtung ist eine Rückstellung zu bilden, soweit sich die Abrechnungsverpflichtung auf Bauleistungen bezieht, die am Bilanzstichtag bereits abgenommen (§ 641 BGB), aber noch nicht abgerechnet sind.

2. Die Rückstellung für Abrechnungsverpflichtung ist mit den Vollkosten (Einzelkosten und Gemeinkosten) zu bewerten.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; AktG 1965 § 152 Abs. 7 Satz 1 (nun HGB § 249 Abs. 1 Satz 1); VOB/B § 14.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 8.4.1986 (IX R 212/84) BStBl. 1986 II S. 790

1. Die in § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG vorgesehene zweijährige Ausschlußfrist für den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsgemäß.

2. Ein Grundlagenbescheid, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festgestellt werden, vermag den nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b und Satz 2 EStG notwendigen Antrag auf Veranlagung nicht zu ersetzen.

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 175 (Abs. 1) Nr. 1; EStG 1979 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 15.4.1986 (IX R 69/81) BStBl. 1986 II S. 792

Vereinbaren Eltern mit ihren Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinschaftlichen Verwaltung des - bisher den Eltern gehörenden und von diesen genutzten - Grundvermögens der Familie, so setzt die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die Gesellschafter voraus, daß sie in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht haben.

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, § 216 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1; BGB § 705.

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BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 199/84) BStBl. 1986 II S. 794

1. Die beim Erwerb eines Anteils an einer GmbH anfallenden Anschaffungskosten entfallen nicht zum Teil auf ein neben dem Anteil bestehendes Wirtschaftsgut "Gewinnbezugsrecht" (Abweichung von dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 1973 I R 67/72, BFHE 111, 72, BStBl II 1974, 234).

2. Zur Aktivierung von Gewinnansprüchen auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 3. November 1975 II ZR 67/73 (BGHZ 65, 230) beim Erwerb von Anteilen.

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 101.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 5.6.1986 (IV R 53/82) BStBl. 1986 II S. 798

1. Auch ein Gesellschaftsvertrag zwischen Angehörigen kann steuerlich nur Berücksichtigung finden, falls er dem unter Dritten Üblichen entspricht und auch wie unter Dritten vollzogen wird.

2. Dies gilt auch für eine Familien-GmbH & Co. KG, in der die GmbH durch ein Familienmitglied beherrscht wird.

3. In die Prüfung können auch die Bedingungen eines die Grundlage der Gesellschaft bildenden Pachtvertrags einbezogen werden, mit dem der familienzugehörige bisherige Alleininhaber sein Geschäft an die GmbH & Co. KG verpachtet hat.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

 

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