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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 130/84) BStBl. 1989 II S. 101

1. Eine liechtensteinische Anstalt ist eine sonstige juristische Person des privaten Rechts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1968.

2. Wird an einen inländischen Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG ein Haftungsbescheid gerichtet, durch den er als Haftender für "Einkommensteuerschulden gemäß § 50a Abs. 4 Buchst. b EStG" einer liechtensteinischen Anstalt in Anspruch genommen wird, so ist der Haftungsbescheid rechtswidrig, weil die liechtensteinische Anstalt keine Einkommensteuer, sondern allenfalls Körperschaftsteuer schuldet.

3. Zur Behandlung von "Lizenzzahlungen" als Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 4 Buchst. b EStG.

AO 1977 § 129; KStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 6 und 9, § 50a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.9.1988 (VI R 157/85) BStBl. 1989 II S. 103

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der ab 1978 geltenden Fassung kann eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung durch bloßen Zeitablauf ihre berufliche Veranlassung nicht verlieren.

2. Eine bereits früher begründete doppelte Haushaltsführung ist ab dem Veranlagungszeitraum 1978 nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 in der ab 1978 geltenden Fassung, § 12 Abs. 1, § 52 Abs. 11a (EStG 1979).

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 24.8.1988 (I B 108/86) BStBl. 1989 II S. 104

1. Eine auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage von der Revision zu erwarten ist (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1984 II B 9/84, BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721).

2. Dies gilt entsprechend für eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde.

3. Keine Klärung der in der Nichtzulassungsbeschwerde angeschnittenen Rechtsfrage kann zu erwarten sein, wenn der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen muß.

FGO 115 Abs. 2 Nr. 1

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 12.10.1988 (I R 212/84) BStBl. 1989 II S. 106

Erklärt ein Kläger einen Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt, so bemißt sich der Streitwert für die Zeit ab Abgabe der Erledigungserklärung nur noch nach dem sog. Kosteninteresse des Klägers.

FGO § 115 Abs. 1; GKG § 13 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 28.10.1988 (III B 184/86) BStBl. 1989 II S. 107

1. Wird bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 FGO während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne daß eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1970 II B 19/67, BFHE 99, 114, BStBl II 1970, 551; vom 21. August 1974 I B 27/74, BFHE 113, 345, BStBl II 1975, 38).

2. Erklären die Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erheben sie nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, als das FA nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.

FGO § 46 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 9.11.1988 (II R 20/86) BStBl. 1989 II S. 109

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß eine auf dem Kopfbogen der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft geschriebene, in der Wir-Form gehaltene und durch den Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft unterschriebene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auch dann unzulässig ist, wenn der Geschäftsführer Steuerberater ist und dies bei Unterzeichnung der Beschwerde kenntlich macht.

Hilft das FG der Beschwerde gleichwohl ab, so ist der BFH hieran nicht gebunden.

FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 130 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 12.10.1988 (I R 210/84) BStBl. 1989 II S. 110

Eine Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann nicht auf die Rechtsbehauptung gestützt werden, die Kostenentscheidung des FG sei nicht begründet worden.

FGO § 116 Nr. 5, § 145 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 182/84) BStBl. 1989 II S. 111

Die Pensionsreitpferdehaltung rechnet auch dann zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt werden.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV 1969 § 1 Abs. 1 (EStG 1984 § 15 Abs. 2); EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4.

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BFH-Urteil vom 23.9.1988 (III R 67/85) BStBl. 1989 II S. 113

Auch ein auf nur lose verlegten Kanthölzern aufgestellter Container kann bewertungsrechtlich ein Gebäude sein. Voraussetzung ist jedoch, daß er seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BStBl II 1988, 847).

BerlinFG § 19 Abs. 1 Satz 3; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.11.1988 (I R 180/85) BStBl. 1989 II S. 116

Stundungszinsen, die eine Kapitalgesellschaft wegen Stundung einer Körperschaftsteuerschuld entrichten muß, führen zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

KStG 1977 § 8 Abs. 1, § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 1 Abs. 3, § 234, § 239 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 8.11.1988 (VII R 78/85) BStBl. 1989 II S. 118

1. Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung als Vortat einer Steuerhehlerei.

2. Hat der Haftungsschuldner Mineralöl, für das die Mineralölsteuer durch Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei verkürzt worden ist, einem steuerbegünstigten Zweck (z.B. dem Verheizen) zugeführt, so entspricht es zweckgerechtem Ermessen, diesen Umstand bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch der Höhe nach zu berücksichtigen.

AO 1977 §§ 71, 191, 374; FGO § 102.

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BFH-Urteil vom 5.8.1988 (X R 55/81) BStBl. 1989 II S. 120

Der Unternehmer kann den Nachweis darüber, daß ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

UStG 1973 § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1982, 49)

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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (X R 6/82) BStBl. 1989 II S. 122

Eine Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt ist, regelmäßig nicht Unternehmer (Bestätigung zum BFH-Urteil vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557).

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 und 2; 2. EG-Richtlinie (Umsatzsteuer) Art. 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Anhang A 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1982, 437)

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BFH-Urteil vom 26.10.1988 (I R 189/84) BStBl. 1989 II S. 130

Erklärt das FA einen Steuerbescheid hinsichtlich eines Teils der Bemessungsgrundlage für vorläufig i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, so ist der Umfang der Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung ggf. durch Auslegung zu ermitteln.

AO 1977 § 165; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.8.1988 (IX R 219/84) BStBl. 1989 II S. 131

Unterläßt es der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung rechtsirrig, vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen, so liegt allein in diesem Rechtsirrtum regelmäßig kein grobes Verschulden, das die Änderung des dementsprechend ergangenen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ausschließt.

AO 1977 § 150 Abs. 2 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (I R 113/84) BStBl. 1989 II S. 134

Im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für eine KG wird bindend festgestellt, ob eine als Kommanditistin beteiligte gemeinnützige Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

AO 1977 §§ 14, 182 Abs. 1; EStG 1971, 1974, 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1985 § 15 Abs. 3 i.d.F. des StBereinG 1986; KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 6; VStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 12.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1985, 83)

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BFH-Urteil vom 9.11.1988 (II R 61/87) BStBl. 1989 II S. 135

1. "Mitbenutzung" eines Grundstücks i.S. des § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG kann nur vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht den Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken erreicht bzw. übersteigt. Überwiegt die Nutzung zu öffentlichen oder gewerblichen Zwecken, greift die Fiktion des § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG nicht ein.

2. Ein im Wohnbereich belegenes (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer eines zu freiberuflichen Zwecken mitbenutzten Einfamilienhauses stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist.

BewG § 75 Abs. 1, 2, 4 und 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 10.8.1988 (IX R 220/84) BStBl. 1989 II S. 137

1. Wird unter nahen Angehörigen zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein Darlehen gewährt, so können für dessen steuerrechtliche Anerkennung neben schriftlich niedergelegten Vereinbarungen auch - z.B. hinsichtlich der Laufzeit - mündlich getroffene Abreden bedeutsam sein.

2. Zur erforderlichen tatsächlichen Durchführung eines von einem Kind seinen Eltern gewährten Darlehens gehört es, daß die vereinbarten Zinsen tatsächlich an das Kind geleistet und anschließend weder für den Unterhalt des Kindes noch für die eigene Lebenshaltung verwendet werden.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 12 Nrn. 1 und 2; AO 1977 § 41, § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (I R 49/84) BStBl. 1989 II S. 140

1. Die in der inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte) einer ausländischen Bank erzielten gewerblichen Einkünfte sind nach § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Dabei sind alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, die mit der inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte) in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehen.

2. Für den Betriebsausgabenabzug bei der Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte ist es unerheblich, ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland anfallen, ob sie von dem Stammhaus oder von der Betriebsstätte getragen und wo sie verbucht werden. Ggf. ist das buchmäßige Ergebnis der Betriebsstätte um die vom Stammhaus getragenen und/oder dort verbuchten Aufwendungen zu korrigieren.

3. Bei der Zuordnung von Aufwendungen im Rahmen einer Betriebsstättengewinnermittlung ist zu berücksichtigen, daß die Betriebsstätte stets nur unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens ist.

4. Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten einer Hauptniederlassung sind anteilig der Betriebsstätte zuzurechnen, wenn und soweit die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung der Hauptniederlassung an die Betriebsstätte ausgelöst sind oder wenn und soweit die den Aufwendungen zugrunde liegende Leistung im Gesamtunternehmensinteresse liegt und damit auch der inländischen Betriebsstätte zugute kommt.

5. Zu den Mitwirkungspflichten eines beschränkt Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des inländischen Betriebsstättengewinns.

AO 1977 § 90 Abs. 2; EStG 1979 § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 Satz 1; KWG § 53 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1984, 367)

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BFH-Urteil vom 26.8.1988 (VI R 92/85) BStBl. 1989 II S. 144

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich nur bei Fahrten zwischen seiner eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an Urteil des Senats vom 25. März 1988 VI R 207/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988, 706).

EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1984, 609)

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BFH-Beschluß vom 24.11.1988 (VIII B 90/87) BStBl. 1989 II S. 145

In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine atypische stille Gesellschaft betrifft, ist § 48 Abs. 1 FGO in dem Sinne entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Klagebefugnis der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO die des Inhabers des Handelsgeschäfts tritt (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 2.12.1988 (X R 92/88) BStBl. 1989 II S. 147

Die Einlegung der Revision beim BFH ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren. Das gleiche gilt für die im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung nachzuholende Einlegung der Revision.

FGO §§ 56 Abs. 2 Satz 3, 120 Abs. 1

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1987, 515)

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BFH-Urteil vom 11.10.1988 (VII K 5/88) BStBl. 1989 II S. 149

Beruht eine verbindliche Zolltarifauskunft auf unrichtigen Angaben des Antragstellers und wird sie deshalb aufgehoben, so darf dies nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geschehen. Mit der Aufhebung einer solchen Auskunft entfällt deren Bindungswirkung vielmehr nur für die Zukunft.

FGO § 102; AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1; ZG § 23 Abs. 2; AZO § 31.

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BFH-Urteil vom 14.9.1988 (II R 76/86) BStBl. 1989 II S. 150

1. Das Tatsachengericht darf Hilfstatsachen ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, daß die behaupteten Hilfstatsachen den Schluß auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulassen.

2. Der Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebotes kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, daß aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags die Wiederversteigerung durchgeführt wird, weil der Ersteher seine Verpflichtung zur Berichtigung des Bargebotes nicht erfüllt hat.

FGO §§ 81, 96 Abs. 1 Satz 1; GrEStG 1983 § 16 Abs. 2 Nr. 3 = GrEStG 1940 § 17 Abs. 2 Nr. 3; ZVG §§ 49, 118.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 12.10.1988 (X R 5/86) BStBl. 1989 II S. 152

1. Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung ist nur gegeben, wenn der gesellschaftsrechtlich Beteiligte nach den Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen ist, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, daß er keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten kann.

2. Die faktische Beherrschung eines Nichtgesellschafters verdrängt die gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Daher können der faktisch Herrschende und der gesellschaftsrechtlich Beteiligte keine Personengruppe i. S. des BFH-Urteils vom 23. November 1972 IV R 63/71 (BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247) bilden.

3. Eine sachliche Verflechtung ist im Falle einer echten Betriebsaufspaltung auch dann gegeben, wenn verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmers stehen.

GewStG § 2; EStG § 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.10.1988 (I R 228/84) BStBl. 1989 II S. 155

Verpachtet ein Steuerpflichtiger die wesentlichen Grundlagen seines Einzelunternehmens an eine GmbH, deren Anteile ausschließlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen gehalten werden, so rechtfertigt dies auch dann noch keine Annahme einer faktischen Betriebsaufspaltung, wenn der Steuerpflichtige als Geschäftsführer der GmbH angestellt wird und ihr aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung das Gepräge gibt.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (II R 244/85) BStBl. 1989 II S. 157

Erwirbt ein Entwicklungsträger (§ 55 StBauFG) als Treuhänder einer Gemeinde ein Grundstück, so erhält die Gemeinde als Treugeber gleichzeitig an dem Grundstück die Verwertungsmacht i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2; StBauFG § 55 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 15.11.1988 (II R 187/85) BStBl. 1989 II S. 158

Eine Eigentumswohnung wurde nur dann vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie "mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStEigWoG, wenn während dieses Zeitraums ein und dieselbe Person die Wohnung bewohnte; ein Zusammenrechnen der Nutzungszeiten verschiedener Personen war unzulässig.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG 1983 § 24 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 23.11.1988 (II R 199/84) BStBl. 1989 II S. 159

Die Grundsteuervergünstigung für eine steuerbegünstigte Wohnung erstreckt sich auch auf den auf demselben Grundstück errichteten befestigten Stellplatz.

II. WobauG § 92a Abs. 1; II. BVO § 42; BewG § 78 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein (EFG 1984, 409)

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BFH-Urteil vom 2.9.1988 (III R 38/84) BStBl. 1989 II S. 160

Datenträger, auf denen Adressen gespeichert sind und mit deren Hilfe Adreßbücher gedruckt werden, sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionszulage nicht gewährt wird.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 24.8.1988 (I R 220/84) BStBl. 1989 II S. 161

1. Eine Überschuldung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist nur dann gegeben, wenn die Schulden der Kapitalgesellschaft den Wert ihres Aktivvermögens übersteigen.

2. Die Beseitigung einer Überschuldung setzt stets die Zuführung neuen Aktivvermögens ohne Rückzahlungsverpflichtung voraus. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist dann kein Raum, wenn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang die Überschuldung weder beseitigt noch mindert.

3. Ein Verlust an dem festgesetzten Kapital i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen dem (Brutto-)Vermögen und den Schulden der Kapitalgesellschaft niedriger als das gezeichnete Kapital ist.

4. Ein Rechtsvorgang i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 dient nur dann der Deckung des Verlustes am gezeichneten Kapital i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972, wenn die Leistung des Gesellschafters geeignet ist, den Verlust auszugleichen. Daran fehlt es stets, wenn ein Gesellschafter mit seiner Leistung nur zusätzliche Gesellschaftsrechte erwirbt.

5. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 ist kein Raum, wenn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang in keinem Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung steht.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.11.1988 (V R 200/83) BStBl. 1989 II S. 163

Benutzt ein Einzelunternehmer einen dem unternehmerischen Bereich zugeordneten PKW zeitweilig privat, so liegt auch insoweit Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 vor, als die Privatfahrten über Wegstrecken außerhalb des Erhebungsgebietes führen.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 3a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 28.11.1988 (GrS 1/87) BStBl. 1989 II S. 164

Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten können als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sein.

EStG 1981 §§ 26, 26a, 26b, 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1 .

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BFH-Urteil vom 20.10.1988 (IV R 104/86) BStBl. 1989 II S. 180

1. Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, kann die Finanzbehörde eine erneute Prüfungsanordnung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers auch dann erlassen, wenn aufgrund der früheren Prüfungsanordnung bereits Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (Bestätigung des Urteils vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).

2. Die Durchführung einer Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen verstößt nicht gegen Art. 13 GG.

GG Art. 13 Abs. 3; AO 1977 § 193 Abs. 1, § 200.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 5)

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BFH-Urteil vom 23.11.1988 (II R 139/87) BStBl. 1989 II S. 182

Benützt jemand seine ihm gehörende Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen, so hat er dort seinen Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977.

AO 1977 § 8; StAnpG § 13; ErbStG 1974 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.11.1988 (II R 237/83) BStBl. 1989 II S. 183

1. Die Vermutung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, vermindert um die AfA, dem Teilwert entsprechen, gilt nur dann uneingeschränkt, wenn die AfA nach der linearen Methode vorgenommen wird.

2. Zum Ansatz der in Abschn. 52 Abs. 3 VStR bezeichneten Restwerte.

BewG §§ 10, 98a, 109.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1984, 13)

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BFH-Beschluß vom 14.12.1988 (II B 37/88) BStBl. 1989 II S. 186

Zum Ansatz einer Betriebsschuld für Warenrückvergütung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Genossenschaft.

BewG 1965 § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 9.11.1988 (II R 233/81) BStBl. 1989 II S. 186

1. Für die Betriebsorganisation, zu der auch das Bodennutzungssystem und in diesem Rahmen das Kulturartenverhältnis gehört, sind beim Vergleich der Ertragsbedingungen die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend.

2. Ein Abschlag am Vergleichswert ist gemäß § 41 BewG nach der durch die Abweichung bedingten Minderung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.

BewG §§ 27, 38 Abs. 2 Nr. 2, 41.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.6.1988 (VIII R 387/83) BStBl. 1989 II S. 187

Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus seinem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen seines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt wird, so stellt dieser Vorgang keine Entnahme dar und kann deshalb nicht die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven auslösen.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1984, 130)

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BFH-Urteil vom 14.7.1988 (IV R 78/85) BStBl. 1989 II S. 189

1. Öffentliche Investitionszuschüsse führen grundsätzlich zu einer Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

2. Dies gilt auch für Fördermittel i. S. von § 10 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl I, 1009). In ihrer Gewährung liegt keine Gegenleistung für die Behandlung von Patienten zu Pflegesätzen, in denen Abschreibungen für die mit Förderungsmitteln erworbenen Anlagegüter nicht berücksichtigt werden.

EStG 1977 § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; HGB § 250 Abs. 2, § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.10.1988 (IX R 53/84) BStBl. 1989 II S. 192

1. Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1979 stellt eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, deren Abgabe der unterhaltsverpflichtete Ehegatte aufgrund eines entsprechenden Urteils nach § 894 ZPO erzwingen kann.

2. Die Zustimmung gilt grundsätzlich dann als abgegeben, wenn die Verurteilung zu ihrer Abgabe rechtskräftig geworden ist. Ist die Abgabe der Willenserklärung von einer von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden, so tritt die Wirkung ein, sobald diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt worden ist.

EStG 1979 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a; ZPO §§ 726, 730, 732, 768, 894.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.8.1988 (VI R 21/85) BStBl. 1989 II S. 193

Ergeht aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ein Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, so steht dies dem Erlaß eines weiteren Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids wegen eines anderen Sachverhalts des damaligen Prüfungszeitraums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der zweite Bescheid die pauschalierte Besteuerung von Arbeitslöhnen bisher nicht berücksichtigter Arbeitnehmer betrifft.

EStG 1977 § 40a; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 3 Satz 3, § 168, § 173 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 202 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.9.1988 (IV R 217/85) BStBl. 1989 II S. 196

1. Wartet der Erbe den Gewinnfeststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft betreffend das Todesjahr des Erblassers ab, ohne sich beim Testamentsvollstrecker über die Einkommens- und Vermögenssituation zu informieren, liegt nach dem Verstreichen der Fristen des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 110 Abs. 3 AO 1977 kein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigender Fall höherer Gewalt vor.

2. Ergeht nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG ein Gewinnfeststellungsbescheid, der bei rechtzeitigem Antrag eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EStG rechtfertigen würde, kann nicht unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 begehrt werden, den bestandskräftigen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ungeachtet des Fristablaufs durch Vornahme einer Einkommensteuerveranlagung zu ändern.

EStG 1977 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b und Satz 2; AO 1977 § 110, § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

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BFH-Urteil vom 10.11.1988 (IV R 63/86) BStBl. 1989 II S. 198

Einen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt auch ein Kfz-Sachverständiger aus, der zwar keine Ausbildung besitzt, die der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung entspricht, der aber durch seine praktische Tätigkeit als Gutachter vorwiegend auf dem Gebiete der Schadens- bzw. Unfallverursachung mathematisch-technische Kenntnisse nachweisen kann, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118).

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

 

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