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BFH-Urteil vom 14.12.1989 (V R 125/84) BStBl. 1990 II S. 401

Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit i. S. von § 4 Nr. 8 UStG 1973 ist gegeben, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, daß ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder daß sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgemäß auszuführen.

UStG 1973 § 4 Nr. 8.

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BFH-Urteil vom 11.1.1990 (V R 189/84) BStBl. 1990 II S. 405

1. § 23 Abs. 2 UStG 1980 wendet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. Die Vorschrift legt für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen kein im Einzelfall zu beachtendes Tatbestandsmerkmal des Inhalts fest, daß keine wesentliche Abweichung von dem Betrag eintreten dürfe, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.

2. § 23 UStG 1980 i.V. m. §§ 69 f. UStDV 1980 ergeben nicht, daß die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen nicht auf Grund von solchen Umsätzen berechnet werden dürften, die Teil einer Geschäftsveräußerung im ganzen sind.

UStG 1980 § 23; UStDV 1980 § 69.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 17.8.1989 (IX R 76/88) BStBl. 1990 II S. 411

1. Nach § 180 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. vor Inkrafttreten des StBereinG 1986 (AO 1977 a.F.) konnten gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bauherren- und Erwerbergemeinschaften, die Eigentumswohnungen errichteten, durchgeführt werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 27. April 1982 VIII R 131/80, BFHE 136, 42, BStBl II 1982, 636).

2. Die für die Bauherren- oder Erwerbergemeinschaft handelnden Personen waren unter den Voraussetzungen des § 58 EStDV i.V.m. § 34 Abs. 3 AO 1977 zur Abgabe von Feststellungserklärungen erst nach Aufforderung durch das FA verpflichtet.

3. Der Beginn der Feststellungsfrist konnte deshalb nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 nur dann hinausgeschoben werden, wenn das FA den Erklärungspflichtigen rechtzeitig zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hatte.

4. Die in Art. 97 § 1 Abs. 2 Satz 1 EGAO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 angeordnete Anwendung der Neuregelung auf anhängige Verfahren führt nicht zu einer Durchbrechung der Verjährung.

5. Fehlt in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 i.d.F. des StBereinG 1986 (vorher Abs. 4), so ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben. Aus dem Hinweis muß sich ergeben, daß der Feststellungsbescheid erst nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist.

AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 180 Abs. 2, § 181 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2; EGAO 1977 Art. 97 § 1 Abs. 2 Satz 1; EStG § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.11.1989 (VI R 124/88) BStBl. 1990 II S. 414

Der unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) ist unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann, weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO 1977) ergangen ist.

AO 1977 § 164 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 2; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1988, 60)

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BFH-Urteil vom 30.1.1990 (VII R 97/89) BStBl. 1990 II S. 416

Ein Fernsehgerät ist grundsätzlich nicht pfändbar. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner zusätzlich noch über ein Rundfunkgerät verfügt.

AO 1977 § 295; ZPO §§ 811 Nr. 1, 811a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 29.9.1989 (III R 129/86) BStBl. 1990 II S. 418

1. Die Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abziehbar (ständige Rechtsprechung). Sie verlieren ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige während des Heimaufenthalts erkrankt.

2. Werden mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen im Krankheitsfall abgegolten, so sind auch die anteiligen Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

EStG § 33, § 33b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 3.10.1989 (VIII R 142/84) BStBl. 1990 II S. 420

Wird ein Unternehmen für Möbel-, Güternah- und -ferntransporte veräußert, nachdem die Fernverkehrsgenehmigungen bereits vorher auf den Erwerber übergegangen sind, so umfaßt bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beider Vorgänge die Betriebsveräußerung auch die wirtschaftliche Übertragung der Fernverkehrsgenehmigungen.

EStG § 16 Abs. 1 und 3; GüKG § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.1.1990 (VI R 29/86) BStBl. 1990 II S. 423

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wonach neben den in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, gilt nicht für den Bereich der Werbungskosten (Änderung der Rechtsprechung).

EStG 1980 § 4 Abs. 5 Nr. 7, § 9 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1990 (I R 152-153/85) BStBl. 1990 II S. 426

Das Bilanzierungswahlrecht gemäß § 6b Abs. 3 EStG kann nur durch Ausweis der Rücklage in der Bilanz ausgeübt werden.

EStG 1975 § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6b Abs. 1, 3 und 4 Nrn. 1 und 5, § 6c Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 1.2.1990 (IV R 8/89) BStBl. 1990 II S. 428

Überträgt ein Landwirt seinen Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn, behält aber 18 v.H. der landwirtschaftlichen Fläche zurück und überführt sie ins Privatvermögen, so liegt keine Betriebsübertragung im ganzen, sondern eine Betriebsaufgabe vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltene Fläche gegenüber der übertragenen der Bonität nach annähernd gleichwertig ist.

EStDV § 7; EStG §§ 14, 16 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 7.2.1990 (X R 14/86) BStBl. 1990 II S. 429

Wird das Gehalt eines Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein gemeinsames Konto der Eheleute (sog. Oder-Konto) überwiesen, so ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht durchgeführt. (BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160). Dies gilt unabhängig davon, weshalb es ursprünglich zu dieser Art der Überweisung gekommen ist und warum diese später beibehalten wurde.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 29.8.1989 (IX R 176/84) BStBl. 1990 II S. 430

1. Die Aufwendungen für eine fest an der Außenmauer eines Wohngebäudes angebrachte Markise gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Sie sind nachträgliche Herstellungskosten, wenn eine Markise erst nach Fertigstellung des Gebäudes angebracht wird.

2. Die unselbständige Anschlußrevision kann fristwahrend auch beim FG eingelegt werden.

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 4 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 556.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.12.1989 (IV R 86/88) BStBl. 1990 II S. 433

Nach § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG ist auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes begünstigt.

EStG § 34c Abs. 4; GewStG 1974 § 11 Abs. 4 Satz 1; GewStG 1978 § 11 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.12.1989 (II R 103/86) BStBl. 1990 II S. 434

Hat sich der Erblasser zur Bestellung von Erbbaurechten gegen Zahlung von Erbbauzinsen verpflichtet und waren im Zeitpunkt seines Todes die Erbbaurechte noch nicht entstanden und auch die Voraussetzungen für den Beginn der Zahlung von Erbbauzinsen noch nicht erfüllt, so sind die aus diesen Verträgen herrührenden Ansprüche und Verpflichtungen als gleichwertig bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen. Die Ansprüche auf die Erbbauzinsen sind auch keine aufschiebend bedingten, befristeten oder betagten Ansprüche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative) ErbStG 1974.

Änderung der Rechtsprechung zur Behandlung der Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen (vgl. BFHE 141, 553, BStBl II 1984, 771).

ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative); BewG § 12.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.12.1989 (IV R 117/88) BStBl. 1990 II S. 436

1. Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Beteiligung an einen Mitgesellschafter, kann der auf den Veräußerer entfallene Anteil am Gewerbeverlust der Gesellschaft später nicht von einem positiven Gewerbeertrag der Gesellschaft abgesetzt werden.

2. Errechnet sich für eine Personengesellschaft ein positiver Gewerbeertrag, kann sich für einzelne Gesellschafter kein Anteil an einem Gewerbeverlust ergeben, auch wenn sie nach der Gewinnfeststellung Verluste aus ihrer Beteiligung haben.

GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG 1986.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 70)

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (II R 115/86) BStBl. 1990 II S. 440

1. Ist mit Wissen und Willen des verkaufsbereiten Grundstückseigentümers dem potentiellen Erwerber der Abschluß eines Kaufvertrages mit ihm versperrt, sofern der Erwerber nicht einen Dritten mit seiner Vertretung beim Kaufvertragsabschluß beauftragt (und bevollmächtigt), so ist grunderwerbsteuerrechtlich die Veranlassung zum Abschluß von Verträgen mit diesem Dritten oder weiteren von diesem eingeschalteten Vertragspartnern dem Veräußerer zuzurechnen.

2. Die dem Erwerber auferlegte Leistungspflicht aus Verträgen mit Dritten, die auf eine Leistung bezogen ist, die notwendigerweise nur dem Veräußerer gegenüber erbracht werden kann, ist Bestandteil der Gegenleistung. Die Leistungspflicht aus anderen mit Dritten abgeschlossenen Verträgen ist dem Grunde nach ebenfalls Gegenleistung; bei Ausgewogenheit der gegenseitigen Pflichten ist der Wert aber mit Null anzusetzen.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 361.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 20.12.1989 (II R 8/87) BStBl. 1990 II S. 443

1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern.

2. Schließt jemand zunächst Verträge über die Errichtung eines Fertighauses und des dazu notwendigen Kellers ab, erwirbt er dann erst das von vornherein zur Bebauung vorgesehene Grundstück von einem Veräußerer, der auch am Abschluß der vorangegangenen Verträge zumindest als Vermittler beteiligt war, und ist er deswegen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufs in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand (vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 und II R 143/87, BFHE 158, 483, 477, BStBl II 1990, 181, 183).

3. Wird bei einer derartigen Fallgestaltung das Grundstück von zwei beim Erwerb in bewußtem und gewollten Zusammenwirken handelnden Erwerbern als Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen erworben, so ist für beide Erwerber Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück auch dann, wenn aus den zuvor abgeschlossenen Verträgen über die Errichtung des Gebäudes nur einer von ihnen berechtigt und verpflichtet ist. Im Ergebnis entsteht für beide Erwerber die Grunderwerbsteuer in derselben Höhe.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 88/87) BStBl. 1990 II S. 446

Werden nach Gründung einer GbR, in die die Gesellschafter Miteigentumsanteile an einem Grundstück (jeweils verbunden mit Sondereigentumseinheiten) einbringen, "Gesellschaftsanteile" veräußert, ohne daß ein Gesellschafterwechsel stattfindet und ohne daß die veräußerten "Gesellschaftsanteile" untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück verknüpft sind, so liegt in dieser Gestaltung kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO 1977.

AO 1977 § 42; GrEStG 1940/1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 97/85) BStBl. 1990 II S. 448

Ist eine GmbH gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft einer AG, so ist für die Beantwortung der Frage, ob die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre, nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse allein der GmbH, sondern auf die des Organkreises abzustellen, und zwar auch dann, wenn zwischen Organgesellschaft und Organträger ein Ergebnisabführungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist.

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1; GrStG 1973 § 2, § 13 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BewG § 95 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 14.12.1989 (III R 183/85) BStBl. 1990 II S. 450

Zum Begriff der Modernisierungsmaßnahmen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die in einem Betrieb des Hotel- oder Gaststättengewerbes überwiegend der Beherbergung dienen.

BerlinFG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes vom 20. April 1979 (BGBl I, 477) § 14 Abs. 4, § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 30.11.1989 (I R 79-80/86) BStBl. 1990 II S. 452

1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG 1977).

2. Die Tätigkeit eines Wasserbeschaffungsverbandes dient auch dann der "Wasserversorgung", wenn er zwar nur Rechtsbeziehungen zu seinen Mitgliedsgemeinden unterhält, jedoch das von ihm beschaffte Wasser durch ein eigenes und von ihm unterhaltenes Rohrleitungsnetz bis zu den Endverbrauchern leitet.

KStG 1968/1977 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 1977 § 4 Abs. 5 Satz 1; KStDV 1968 § 1 Abs. 2, § 2, § 4 Satz 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 99/87) BStBl. 1990 II S. 454

Ist im Arbeitsvertrag einer Kapitalgesellschaft mit ihrem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Auszahlung des Gehalts erst vorgesehen, "sobald die Firma dazu in der Lage ist", so spricht das für einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten (verdeckte Gewinnausschüttung) "Gehaltsaufwand".

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.11.1989 (VIII R 83/86) BStBl. 1990 II S. 458

1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheids zumindest dann, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid nicht endgültig ergangen ist.

2. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 steht der Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 Abs. 3 AO 1977 nicht entgegen.

AO 1977 §§ 173 Abs. 2, 174 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1986, 534)

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BFH-Urteil vom 14.2.1990 (II R 29/87) BStBl. 1990 II S. 459

Bei der Prüfung, ob eine ggf. zurückzuzahlende Zuwendung aus öffentlichen Mitteln den Ansatz einer Betriebsschuld rechtfertigt, ist vorab danach zu unterscheiden, ob die Rückzahlung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsbescheides durchgesetzt werden wird oder ob bereits mit Auszahlung der Zuwendung ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch nach Art einer Darlehensschuld entstanden ist.

BewG §§ 103, 109.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 7.11.1989 (IX R 190/85) BStBl. 1990 II S. 460

Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 7, § 7; HGB § 255 Abs. 3 Satz 2; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 14.11.1989 (IX R 110/85) BStBl. 1990 II S. 462

Der Vorbehaltsnießbraucher an einem Mietwohngrundstück, das er seinem Kind geschenkt hat, kann von ihm aufgewandte größere Reparaturkosten als Erhaltungsaufwand abziehen, wenn er solche Aufwendungen in der Nießbrauchsvereinbarung übernommen hat oder hierzu kraft Gesetzes verpflichtet ist. Für den Inhalt des Nießbrauchs können auch mündliche Abreden bedeutsam sein (Anschluß an Senatsurteil vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137).

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 bis 2, 12 Nr. 2, 21 Abs. 1; EStDV § 82b; BGB §§ 95 Abs. 1 Satz 2, 1041, 1043, 1049 i.V.m. 677 ff.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.1.1990 (IX R 8/85) BStBl. 1990 II S. 464

Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks ein zu dessen Bebauung vom Verkäufer aufgenommenes Darlehen vorzeitig abgelöst, um das Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, so ist die für die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Darlehensgläubiger zu leistende Entschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1985, 289)

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BFH-Urteil vom 23.1.1990 (IX R 17/85) BStBl. 1990 II S. 465

Verpflichtet sich der Verkäufer im Kaufvertrag über sein Mietwohngrundstück, an dem Gebäude zuvor festgestellte Schäden auf seine Kosten zu beseitigen, bilden die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.1.1990 (II R 122/86) BStBl. 1990 II S. 467

Die Benennung einer Person als Rechtsberechtigte im Zuge der Zurückweisung eines Rechtserwerbs nach § 333 BGB schließt die Auslegung nicht aus, daß dadurch nicht eine eigene Verfügung über das erworbene Recht getroffen wird.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1, § 333, § 1945, § 1947, § 1953; VVG § 166, § 168.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 456)

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 98-99/86) BStBl. 1990 II S. 468

1. Die Körperschaftsteuersubjektfähigkeit einer GmbH ist stets ab deren zivilrechtlich wirksamer Gründung anzuerkennen. Sie wirkt solange fort, als die GmbH zivilrechtlich besteht.

2. Einer GmbH sind steuerrechtlich die Einkünfte zuzurechnen, die sie erzielt. Sie erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die sie auslösende Tätigkeit im Namen und für Rechnung der GmbH ausgeübt wird.

KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2; EStG 1984 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.1.1990 (I R 33/86) BStBl. 1990 II S. 470

1. Der Freibetrag gemäß § 24 Satz 1 KStG 1977 steht den in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogenen Körperschaften nicht zu (§ 24 Satz 3 Nr. 1 KStG 1977).

2. Eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft kann den Freibetrag gemäß § 24 Satz 1 KStG 1977 auch dann nicht beanspruchen, wenn sie satzungsmäßig keine Ausschüttungen tätigen darf und ihre Gesellschafter ebenfalls gemeinnützige Körperschaften sind.

KStG 1977 §§ 24, 41, 43, 51; EStG §§ 3c, 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 2.2.1990 (VI R 15/86) BStBl. 1990 II S. 472

1. Überläßt ein Generalvertreter für Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers seinen Verkäufern fabrikneue PKW dieses Herstellers mit einem Rabatt von 14 v.H. auf den Listenpreis, so kann darin auch dann ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegen, wenn der Hersteller die Fahrzeuge zuvor dem Generalvertreter verbilligt geliefert hat, weil er Wert darauf legt, daß die Verkäufer PKW seines Fabrikats als Geschäftswagen benutzen.

2. Zum Begriff der aufgezwungenen Bereicherung bzw. des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers.

EStG § 19 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 179)

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BFH-Urteil vom 13.12.1989 (I R 118/87) BStBl. 1990 II S. 474

1. Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist "Übernehmerin" i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977) die übernehmende Personengesellschaft.

2. Veräußert ein Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nach der Umwandlung seinen Mitunternehmeranteil, so liegt darin auch dann keine Veräußerung des "übergegangenen Betriebs" i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977), wenn er die Personengesellschaft beherrschte.

3. Es bleibt offen, ob eine Betriebsveräußerung durch die Übernehmerin i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977) anzunehmen ist, wenn sämtliche Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile veräußern.

UmwStG 1969 § 24 Abs. 2, § 17; UmwStG 1977 § 25 Abs. 2, § 20; UmwG §§ 5, 20, 24 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 131/87) BStBl. 1990 II S. 477

Eine Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausfüllung eines Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob er die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht.

Weigert sich der Empfänger, den Tag der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes mitzuteilen, so ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte.

VwZG § 5 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BVerfG-Beschluß vom 29.11.1989 (1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87) BStBl. 1990 II S. 479

Die ersatzlose Streichung von § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BVerfG-Beschluß vom 23.1.1990 (1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87) BStBl. 1990 II S. 483

Soll bei einer Ordnungswidrigkeit der durch sie erlangte wirtschaftliche Vorteil mit der Geldbuße abgeschöpft werden, so verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, daß entweder die Geldbuße mit dem Abschöpfungsbetrag bei der Einkommensbesteuerung abgesetzt werden kann oder ihrer Bemessung nur der um die absehbare Einkommensteuer verminderte Betrag zugrunde gelegt wird.

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BFH-Urteil vom 21.2.1990 (II R 78/86) BStBl. 1990 II S. 490

"Kurs" i.S. des § 11 Abs. 1 BewG ist auch der im Kursblatt einer Börse angegebene Kurs mit dem Zusatz "G".

Dieser Kurs ist jedoch für die Bewertung nicht maßgebend, wenn er im geregelten Freiverkehr veröffentlicht wurde und erwiesen ist, daß ihm kein Kaufangebot innerhalb der Dreißig-Tage-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 2 BewG zugrunde liegt.

BewG § 11 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1986, 545)

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BFH-Urteil vom 14.3.1990 (II R 92/86) BStBl. 1990 II S. 491

Hat sich eine GmbH (Organgesellschaft) mit abweichendem Wirtschaftsjahr verpflichtet, ihre Gewinne an die Obergesellschaft abzuführen, so mindert die Gewinnabführungsverpflichtung für das laufende Wirtschaftsjahr den im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auf den 31. Dezember zu ermittelnden Vermögenswert nicht. Es gelten auch in diesem Falle die in BFHE 133, 297, BStBl II 1981, 557 entwickelten Regeln.

BewG 1965 § 11 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.3.1990 (II R 108/85) BStBl. 1990 II S. 493

1. Sind an einer GmbH neun Gesellschafter mit Geschäftsanteilen zwischen 10 und 12,5 v.H. beteiligt, so wird der gemeine Wert der Anteile für alle Gesellschafter nach den Anweisungen des Stuttgarter Verfahrens über die Regelbewertung (Abschn. 77 - 79 VStR) ermittelt.

2. Ein Abschlag wegen der zu einem Paketzuschlag führenden Gesichtspunkte kommt bei der Regelbewertung nicht in Betracht.

3. Anteile von Ehegatten können für die Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung auf die Geschäftsführung Einfluß gewährt, nicht aufgrund der Vermutung zusammengerechnet werden, daß Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen vertreten.

BewG § 11 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 1.2.1990 (IV R 39/89) BStBl. 1990 II S. 495

Der beim Wechsel von der Einnahme-Überschußrechnung zum Bestandsvergleich entstehende sog. Übergangsgewinn ist, wenn er nach Abschn. 19 Abs. 1 Satz 8 EStR auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt wurde, bei der Berechnung der betriebsbezogenen Gewinngrenze des § 34e EStG anteilig dem Gewinn der Verteilungsjahre und nicht ausschließlich (aber in voller Höhe) dem Übergangsjahr zuzurechnen.

EStG § 34e.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 2.2.1990 (III R 173/86) BStBl. 1990 II S. 497

1. Der gemeine Wert der im Rahmen einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) in das Privatvermögen überführten Grundstücke und Gebäude entspricht in der Regel dem Verkehrswert.

2. Der Verkehrswert kann auf der Grundlage der Verordnung über die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken in der Fassung vom 15. August 1972 (BGBl I, 1417) geschätzt werden. Welches Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren) hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der Wert von Geschäftsgrundstücken, die üblicherweise vermietet werden, ist im allgemeinen nach dem Ertragswertverfahren zu schätzen.

EStG § 16 Abs. 3; WertV vom 15. August 1972 (BGBl I, 1417).

 

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