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  BFH-Urteil vom 20.9.1990 (V R 85/85) BStBl. 1991 II S. 2

Die Entscheidung des FA in einem Umsatzsteueränderungsbescheid, daß "der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert erhalten" bleibe, erfolgt durch Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid braucht der Steuerpflichtige nicht erneut Beschwerde einzulegen, wenn er gegen die vorangegangene Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte, die noch nicht beschieden worden war.

AO 1977 § 152 Abs. 1 und 2, § 365 Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 16.10.1990 (VII R 118/89) BStBl II 1991 S. 3

Steuererstattungen und Steuervergütungen dürfen nur dann auf ein Konto des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen (Gläubigers) überwiesen werden, wenn der Berater eindeutig zum Empfang der Erstattungs-/Vergütungsbeträge ermächtigt worden ist.

AO 1977 § 80 Abs. 1; BGB §§ 133, 157,185.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 22.8.1990 (III R 119/89) BStBl. 1991 II S. 6

Eine "Beschäftigung in Berlin (West)" i.S. der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 23 Nr. 4 a Sätze 1 und 2 BerlinFG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West) erbringt und wenn er außerdem mittels dieser Beschäftigung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden ist. Eine Einbindung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen beruflichen Mittelpunkt in Berlin (West) hat; ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt sich anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

BerlinFG §§ 23 Nr. 4a Sätze 1 und 2, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 220)

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BFH-Urteil vom 13.10.1989 (VI R 79/86) BStBl. 1991 II S. 8

1. § 3b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung setzt nicht voraus, daß der steuerfreie Zuschlag ausdrücklich betragsmäßig festgelegt ist. Vielmehr genügt es, daß im Tarifvertrag ausreichend bestimmte Angaben enthalten sind, aus denen der Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung).

2. Ein tarifvertraglicher Mischzuschlag, der sowohl Nachtarbeit als auch Mehrarbeit abgelten soll, kann im Verhältnis der in demselben Tarifvertrag für reine Nachtarbeit und reine Mehrarbeit vereinbarten Zuschlagsätze aufzuteilen sein.

EStG 1979 § 3b Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 59/89) BStBl. 1991 II S. 11

Ein Landwirt, der seine Milchviehhaltung aufgibt und nur noch Rindermast und Schafhaltung betreibt, kann eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStG wegen Betriebsumstellung auch dann bilden, wenn mit der Aufgabe der Milchviehhaltung eine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs einhergeht, und die Rücklage auf die Anschaffungskosten eines für die gleichzeitig intensivierte gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen angeschafften Wirtschaftsgutes übertragen wird.

EStG § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

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BFH-Urteil vom 12.7.1990 (IV R 137-138/89) BStBl. 1991 II S. 13

Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Beschaffung von Zahngold bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt. Dies setzt jedoch voraus, daß der Goldvorrat während einer übersehbaren Zeit verbraucht werden kann und später auch tatsächlich verbraucht wird.

EStG § 4 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 67/86) BStBl. 1991 II S. 14

Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Mietwohngrundstück veräußert und der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern festverzinslich angelegt, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sein, sofern das überlassene Kapital im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber dem neuen Zweck dienen soll.

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BFH-Urteil vom 8.8.1990 (X R 167/87) BStBl. 1991 II S. 16

Wird der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen, ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis auch dann nicht wie unter Fremden durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat und das private Konto ausschließlich der Ansammlung von Beträgen zur Tilgung gemeinsamer Darlehensschulden der Ehegatten dient.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 609)

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BFH-Urteil vom 20.9.1990 (IV R 17/89) BStBl. 1991 II S. 18

Treten Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft an nahe Angehörige ab und kommt es in Zusammenhang damit zu inhaltlichen Änderungen der Darlehensbedingungen, so sind die Darlehenszinsen Betriebsausgaben, wenn die (geänderte) Darlehensvereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

EStG § 4 Abs. 4, § 12.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1989, 221)

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BFH-Urteil vom 23.8.1990 (IV R 61/89) BStBl. 1991 II S. 20

Entwirft ein Industrie-Designer Gebrauchsgegenstände, so können zur Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei um eine künstlerische Tätigkeit handelt, neben den zeichnerischen Entwürfen auch die danach gefertigten Produkte herangezogen werden.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 116/88) BStBl. 1991 II S. 22

Trägt ein Steuerpflichtiger in seinen Gewerbesteuererklärungen den nach § 10a GewStG zu kürzenden Verlust früherer Jahre nicht ein und berücksichtigt deshalb das FA die Verluste nicht, so sind die Gewerbesteuermeßbescheide nicht "offenbar unrichtig" i.S. des § 129 AO 1977.

GewStG § 10a; AO 1977 § 129.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 423/83) BStBl. 1991 II S. 23

Wird die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens mit Hilfe eines Kredits finanziert und ist der Kredit aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen (objektgebundener Kredit), so ist der Kredit selbst dann nicht als Dauerschuld im Sinne der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen, wenn sich die Veräußerung des Wirtschaftsguts infolge konjunktureller Umstände verzögert und das Wirtschaftsgut zwischenzeitlich vermietet wird.

GewStG §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.9.1990 (X R 20/89) BStBl. 1991 II S. 25

Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens, das im Wege der Realteilung aus dem Gewerbebetrieb einer OHG hervorgegangen ist, kann gemäß § 10a GewStG um Verluste der Gesellschaft allenfalls dann (teilweise) gekürzt werden, wenn das Einzelunternehmen im Rahmen der OHG als Teilbetrieb geführt wurde und es auf Grund der Buchführung ohne weiteres möglich ist, diesem Teilbetrieb einen bestimmten Verlust(anteil) sachlich zuzuordnen.

GewStG § 10a.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 51/89) BStBl. 1991 II S. 27

Technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel eines Steuerpflichtigen (hier: Bifokalbrille) sind notwendiges Privatvermögen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 62/88) BStBl. 1991 II S. 28

1. Aufwendungen für die Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern sind steuerlich nur abziehbar, wenn der amtliche Vordruck gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG vor Ablauf des Geschäftsjahrs ausgefüllt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655).

2. Werden nach dem Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers die üblicherweise entstehenden Kosten der Trauerfeier von der GmbH übernommen, so handelt es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn an der Trauerfeier u.a. Angestellte und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teilnehmen.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2; KStG 1977 §8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH vom 24.8.1990 (VI R 29/87) BStBl. 1991 II S. 30

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine land- und forstwirtschaftliche Aushilfskraft von Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis tritt.

EStG § 40 a Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 50/88) BStBl. 1991 II S. 32

Kann der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich nur über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks frei verfügen, so ist der Wille der Parteien des Schenkungsvertrages, daß nicht der Verkaufserlös, sondern das Grundstück geschenkt sein soll, für die Erhebung der Schenkungsteuer unerheblich.

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 23 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 23.8.1990 (V B 22/89) BStBl. 1991 II S. 33

Der sog. Zwischenmieter von mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen führt an den Wohnungseigentümer eine steuerpflichtige Geschäftsbesorgung aus.

UStG 1973 § 3 Abs. 8; UStG 1980 § 3 Abs. 9.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 20.9.1990 (V R 92/85) BStBl. 1991 II S. 35

Errichtet ein Vermieter im Zuge einer Baumaßnahme neben den seinem Vermietungsunternehmen dienenden Räumen auch für einen anderen Bauinteressenten Räume als Bauträger gegen Entgelt, gehört die (einmalige) Bauträgerleistung ebenfalls zum Rahmen seines Unternehmens.

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BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 69/89) BStBl. 1991 II S. 38

1. Der Gläubigerbegriff i.S. des § 44c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dient dazu, den Schuldner der Kapitalertragsteuer zu umschreiben. Er ist in einem steuerrechtlichen und nicht in einem zivilrechtlichen Sinne zu verstehen.

2. Bestellt ein typisch stiller Gesellschafter unentgeltlich einen Nießbrauch an seiner typischen stillen Beteiligung, so sind die Einnahmen aus der Beteiligung an dem Handelsgewerbe (§§ 230 ff. HGB n.F.) einkommensteuerrechtlich weiterhin dem stillen Gesellschafter zuzurechnen; dieser "erzielt" die Einkünfte aus der stillen Beteiligung (§ 2 Abs. 1 EStG).

3. Der stille Gesellschafter ist in diesem Fall Gläubiger der Kapitalerträge i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG.

EStG § 2 Abs. 1, § 20, § 44 Abs. 1, § 44c Abs. 1; HGB n.F. §§ 230 ff.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.10.1990 (III R 19/88) BStBl. 1991 II S. 45

Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt sind zulässig (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354). Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer solchen Vereinbarung ist u.a., daß auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist.

AO 1977 § 78 Nr. 3, § 85, § 162 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 274)

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BFH-Urteil vom 18.9.1990 (VII R 99/89) BStBl. 1991 II S. 47

Erzielt ein geschiedener Steuerpflichtiger nach Scheidung der Ehe einen nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlust und muß dieser Verlust im Wege des Verlustrücktrags in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, für den die früheren Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden sind, so steht ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch den Ehegatten nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer für Rechnung eines jeden von ihnen an das FA gezahlt worden war.

AO 1977 § 37 Abs. 2; EStG § 10d.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1990, 26)

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BFH-Urteil vom 14.11.1990 (II R 255/85) BStBl. 1991 II S. 49

1. Ein Erbschaftsteuerbescheid, mit dem lediglich Erbschaftsteuer aufgrund Vermächtnisanfalls und/oder aufgrund Erwerbs infolge Vertrags des Erblassers zugunsten des Erwerbers auf den Todesfall festgesetzt wird, kann dem Testamentsvollstrecker nicht mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekanntgegeben werden.

2. Der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirkt, kann durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt werden mit der Folge, daß der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der - wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist.

3. Die Anfechtung eines unwirksamen Bescheids führt nicht zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977.

ErbStG 1974 § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 122 Abs. 1, § 171 Abs. 3; FGO § 44.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (BB 1989, 764)

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BFH-Urteil vom 14.11.1990 (II R 58/86) BStBl. 1991 II S. 52

1. Ein Steuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer gegen einen Erben (Miterben) festgesetzt wird, wird mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker dem Erben gegenüber wirksam. Das gilt auch, wenn sich der Steueranspruch nicht nur auf die Erbschaft i.S. des bürgerlichen Rechts gründet.

2. Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker setzt auch die Rechtsbehelfsfrist für die Anfechtung durch den Erben in Lauf. Dem Erben ist bei verspäteter Unterrichtung innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei das Verhalten des Testamentsvollstreckers ihm nicht zuzurechnen ist.

AO 1977 §§ 110, 122 Abs. 1, 124, 155 Abs. 1, 355, 356; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1922, 2205 ff., 2215 ff.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.8.1990 (X R 5/88) BStBl. 1991 II S. 55

1. "Sonst gesetzlich zugelassen" i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 ist die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nur, soweit eine gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Durchbrechung der Bestandskraft klar erkennbar ist.

2. Die in § 36 Abs. 3 GewStG i.d.F. des StBereinG 1986 angeordnete rückwirkende Änderung des § 10a GewStG erstreckt sich nicht auf bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossene Fälle.

3. Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.

AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 10a, § 36 Abs. 3 i.d.F. des StBereinG 1986; EStG § 10d.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 146/87) BStBl. 1991 II S. 57

Der Umstand, daß für ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 261 qm zu einem im Hauptfeststellungszeitraum aber nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) liegenden Zeitpunkt (hier: 1. Januar 1980) möglicherweise eine für diesen zutreffende Schätzung einer durchschnittlichen Miete vorgenommen werden könnte, steht der Anwendung des Sachwertverfahrens mangels vergleichbarer vermieteter Objekte im Hauptfeststellungszeitpunkt nicht entgegen.

BewG § 76 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 27, 79 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.10.1990 (II R 171/87) BStBl. 1991 II S. 59

Ein auf dem Betriebsgelände befindlicher, mit einer als Parkplatz geeigneten Bodenbefestigung versehener Abstellplatz, auf dem PKW verladegerecht aufgestellt werden, ist auch dann keine Betriebsvorrichtung, wenn das Gelände rd. 30 Hektar groß ist.

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BFH-Urteil vom 24.10.1990 (II R 9/88) BStBl. 1991 II S. 60

Ein Grundstück, dessen Gebäude infolge Entkernung keine der bestimmungsgemäßen Nutzung zuführbaren Wohnräume mehr enthält, ist auch dann als unbebautes Grundstück zu bewerten, wenn dieser im Feststellungszeitpunkt bestehende Zustand nur ein Zwischenstadium zur Wiederherstellung eines benutzbaren Gebäudes darstellt.

BewG § 22 Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1987, 541)

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BFH-Urteil vom 7.11.1990 (II R 186/87) BStBl. 1991 II S. 61

1. Eine Abbruchverpflichtung des Mieters i.S. des § 94 Abs. 3 Satz 2 BewG besteht auch dann, wenn der Vermieter nach dem Mietvertrag die betreffenden Gebäude übernehmen und damit deren Abbruch verhindern kann.

2. War die vereinbarte Mietzeit beendet und lief am Bewertungsstichtag der Mietvertrag schon seit etwa 25 Jahren entsprechend einer Vertragsklausel bei jährlicher Kündbarkeit "stillschweigend auf unbestimmte Zeit" weiter, so bestand am Bewertungsstichtag mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß die Abbruchverpflichtung nicht oder zumindest nicht innerhalb der üblichen Lebensdauer der errichteten Anlagen realisiert werden würde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 26. Februar 1986 II R 217/82, BFHE 146, 174, BStBl II 1986, 449).

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 11.7.1990 (III R 111/86) BStBl. 1991 II S. 62

Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können - gegebenenfalls neben den nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen - insoweit beim Unterhaltspflichtigen zu einer Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG führen, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen.

EStG 1981 §§ 33, 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 12.7.1990 (IV R 37/89) BStBl. 1991 II S. 64

1. Ein Kommanditist verwirklicht aus dem Fortfall eines negativen Kapitalkontos keinen Veräußerungsgewinn, wenn er mit der Inanspruchnahme aus einer für die KG eingegangenen Bürgschaft rechnen muß.

2. Während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses kann die drohende Inanspruchnahme nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

EStG § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2, § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1989, 345)

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 173/83) BStBl. 1991 II S. 66

1. Der An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere kann auch dann Gewerbebetrieb sein, wenn die Tätigkeit von vornherein auf die Dauer von nur fünf Wochen ausgelegt ist.

2. Besteht die von einem Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit aus einem sich wiederholenden Leistungsaustausch, so ist sie nachhaltig, wenn sie von dem Entschluß getragen wird, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen. Werden deshalb zehn Wertpapiergeschäfte von einer einheitlichen Wiederholungsabsicht getragen, so ist eine nachhaltige Tätigkeit zu bejahen.

3. Der Gewerbetreibende muß nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Es reicht aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen ist.

4. Werden festverzinsliche Wertpapiere nicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 EStG, sondern in der Absicht der baldigen Wiederveräußerung erworben, so ist der Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1; GewStDV § 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.8.1990 (X R 149/88) BStBl. 1991 II S. 70

Stellt ein Leasing-Nehmer einem Dritten einen geleasten Gegenstand unentgeltlich zur Verfügung, so kann darin eine Spende des Leasing-Gegenstands oder der Leasing-Raten liegen.

EStG § 10 b Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 10.8.1990 (III R 30/87) BStBl. 1991 II S. 73

Aufwendungen für die Zuwendung eines Farbfernsehgeräts an einen nahen, in der (früheren) DDR lebenden Angehörigen (Mutter), sind selbst dann keine typischen Unterhaltsaufwendungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Empfänger 87 Jahre alt und gehbehindert ist.

EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 10.8.1990 (III R 45/87) BStBl. 1991 II S. 74

Aufwendungen für die Zuwendung von Büchern an Angehörige in der (früheren) DDR können gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, soweit sie nachweislich aus Gründen der Ausbildung oder wegen eines konkreten beruflichen Bedürfnisses des Empfängers zwangsläufig erwachsen.

EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 21.8.1990 (VIII R 17/86) BStBl. 1991 II S. 76

Die Abstandszahlung, die ein Mietinteressent nach Abschluß eines Vormietvertrages für die Entlassung aus diesem Vertrag an den Eigentümer des zu vermietenden Objekts leistet, unterliegt als Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer.

EStG 1975 §§ 21, 24 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1986, 75)

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BFH-Urteil vom 22.8.1990 (III R 170/86) BStBl. 1991 II S. 78

Der sog. Besucher-/Kontaktfreibetrag war gemäß § 33a Abs. 1 a EStG 1981 auch dann ungekürzt in Höhe von 600 DM zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige seiner - ganzjährig bestehenden - Unterhaltsverpflichtung nur zeitweilig nachgekommen ist.

EStG 1981 § 33 a Abs. 1a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1984, 236)

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BFH-Urteil vom 13.9.1990 (IV R 101/89) BStBl. 1991 II S. 79

Verpachtet ein Landwirt seinen Hof an seinen Sohn, den künftigen Hoferben, überläßt ihm das Wohnhaus auf der Hofstelle und errichtet für sich auf betrieblichem Grund und Boden ein neues Wohnhaus in deren unmittelbarer Nähe, so gehört dieses Grundstück mit Wohngebäude regelmäßig weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen (Abgrenzung zum Senatsurteil in BFHE 135, 446, BStBl II 1982, 536).

EStG § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 20.9.1990 (IV R 300/84) BStBl. 1991 II S. 82

Aufwendungen des Ehemannes für den von der Ehefrau betrieblich genutzten Teil des gemeinsamen Gebäudes können von dieser nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Ehefrau kann hierfür auch kein Nutzungsrecht ansetzen und gewinnmindernd abschreiben.

EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; EStDV § 11d.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.9.1990 (I R 181/87) BStBl. 1991 II S. 84

1. Steuerfreie Einkünfte aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt sind in die Berechnung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen. Sie führen unter den weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Veranlagung.

2. Ehegatten sind auch dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zusammen zu veranlagen, wenn ein Ehepartner lediglich steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte (über 800 DM) bezieht, es sei denn, sie haben ausdrücklich getrennte Veranlagung gewählt.

EStG (vor dem WoBauFG 1989) § 32b, § 46 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 26, § 42a; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1988, 310)

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BFH-Urteil vom 28.9.1990(VI R 157/89) BStBl. 1991 II S. 86

Der Arbeitslohn eines im Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) eingesetzten Berufskraftfahrers ist gemäß § 3 Nr. 63 EStG 1987 steuerfrei, soweit er auf die Fahrtzeiten in der DDR entfällt.

EStG 1987 § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 4.10.1990 (X R 60/90) BStBl. 1991 II S. 89

Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Zusatzrente ist eine abgekürzte Leibrente.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Sätze 3 und 4; EStDV § 55 Abs. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1990, 530)

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BFH-Urteil vom 18.10.1990 (IV R 72/89) BStBl. 1991 II S. 92

Besteht der unmittelbare Anlaß einer Auslandsreise darin, für die Mitwirkung an einem Fremdsprachen-Schulbuch Material allgemeinbildenden Inhalts zu sammeln, so sind die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt waren.

EStG § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 13.11.1990 (VIII R 152/86) BStBl. 1991 II S. 94

Der Gewinn aus der Zulieferung und Inrechnungstellung von Material, das im Zuge einer Montage verwendet wurde, ist nicht Teil des Gewinns der Montage-Betriebstätte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Waren kann nur dann und insoweit Betriebstättengewinn sein, als der An- und Verkauf von der Betriebstätte abgewickelt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Material vom Stammhaus eingekauft und auch vom Stammhaus dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.

EStG § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 19.9.1990 (X R 44/89) BStBl. 1991 II S. 97

1. Anders als in § 12 AO 1977 ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unter Betriebsstätte die (von der Wohnung getrennte) Beschäftigungsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen sind nicht erforderlich.

2. Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt zwar auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebsstätten, nicht aber für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO 1977 § 12; FGO § 56.

 

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