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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (X R 197/87) BStBl. 1991 II S. 300

1. Das Entgelt, das bei einem Wertpapieroptionsgeschäft der Optionsgeber (der Stillhalter in Wertpapieren oder in Geld) erhält (die Optionsprämie), kann zu Einkünften aus Leistungen i. S. der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG führen (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. November 1984 I R 290/81, BFHE 143, 38, BStBl II 1985, 264).

2. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß zivilrechtlich dem Anspruch auf die Optionsprämie der Einwand der fehlenden Termingeschäftsfähigkeit (§ 53 BörsG a. F.) oder der Differenzeinwand (§ 764 BGB) entgegenstehen kann.

3. Übt der Berechtigte einer Kaufoption dieses Recht aus und muß der Stillhalter in Aktien die Wertpapiere zu dem unter dem Tageskurs liegenden Basispreis liefern, so ist die Differenz zwischen Tageskurs und Basiswert nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen abziehbar. Entsprechendes gilt für Vermögensverluste des Stillhalters in Geld.

4. Bei einer Optionskombination in der Form des "Spread" sind gezahlte Optionsprämien nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus der Stillhalterleistung nach § 22 Nr. 3 EStG.

5. Eine (stillschweigende) "tatsächliche Verständigung" über schwierig zu ermittelnde Besteuerungsgrundlagen ist nicht allein darin zu sehen, daß der Steuerpflichtige die Berechnung des FA von Einkünften bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht beanstandet (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354).

EStG § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 4 Satz 3,§ 9 Abs. 1 Satz 1; BGB § 764; BörsG a.F. § 53.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 508)

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BFH-Urteil vom 14.12.1990 (III R 92/88) BStBl. 1991 II S. 305

1. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Ausbildung und berufliche Fortbildung seiner Kinder macht, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

2. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen, die für die Fortbildung von im Betrieb mitarbeitenden Kindern gemacht werden (hier: Kosten des Besuchs einer Meisterfachschule), so können sie als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die hierzu getroffenen Vereinbarungen klar und eindeutig sind und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, insbesondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalten.

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 5.12.1990 (I R 5/88) BStBl. 1991 II S. 308

Einem (gemeinnützigen) Verein entstehen keine als Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzugsfähigen Aufwendungen, wenn Vereinsmitglieder auf die ihnen gegen den Verein zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Aushilfslöhnen im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der vorgesehenen Lohnzahlung bedingungslos verzichten.

KStG 1981 § 8 Abs. 1; EStG 1983 § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1; AO 1977 §§ 14, 41 Abs. 2; BGB §§ 133, 157, 397.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluß vom 18.1.1991 (VI B 140/89) BStBl. 1991 II S. 309

Wird auf den Einspruch des Arbeitgebers ein gegen ihn ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid aufgehoben, so kann der dort berücksichtigte Arbeitslohn nunmehr bei der Veranlagung des Arbeitnehmers erfaßt werden.

EStG § 40 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 23.1.1991 (II B 46/90) BStBl. 1991 II S. 310

Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, daß die Grundsätze der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall - auch wenn dieser auf einem Erbvertrag beruht - nicht anwendbar sind.

ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11, 12 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1, § 1922 Abs. 1, § 2278.

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BFH-Urteil vom 30.11.1990 (III R 89/88) BStBl. 1991 II S. 312

Die Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 steht dem Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs für im Begünstigungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 1982) errichtete Gebäude nicht zu, wenn die Bauerlaubnis noch vom Verpächter im Jahre 1980 erwirkt worden war.

InvZulG 1982 § 4b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (I R 111/88) BStBl. 1991 II S. 313

1. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist auf Gewinnanteile aus typischen Unterbeteiligungen entsprechend anzuwenden.

2. Der Gewinnanteil aus einer typischen Unterbeteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer.

3. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Gewinnanteils aus einer typischen Unterbeteiligung bestimmt sich für Zwecke der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 3 Satz 1 i.V. m. Abs. 2 EStG.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 44, § 44a, § 44c, § 45a Abs. 2; HGB n.F. § 230.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 31.7.1990 (I R 171/87) BStBl. 1991 II S. 315

1. Ob und inwieweit die von einer Trägerkörperschaft einem Betrieb gewerblicher Art berechneten Konzessionsabgaben verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. März 1941 - KAE - (Deutscher Reichsanzeiger 1941, Nr. 57, 120, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 zur Änderung der KAE vom 7. März 1975, Bundesanzeiger - BAnz - Nr. 49 zu entscheiden).

2. Die Konzessionsabgaben bemessen sich nach bestimmten Prozentsätzen der Roheinnahmen.

3. Dabei wird ein höherer Prozentsatz zugrunde gelegt, soweit die Versorgungsleistungen zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

4. Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise sind die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 - EnwG - (RGBl I S. 1451, zuletzt geändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975, BGBl I, 685) öffentlich bekanntgegebenen Bedingungen und Tarifpreise.

5. Werden für ein Gasversorgungsunternehmen Kleinverbrauchstarife für Haushaltsbedarf und Gewerbe und Grundpreistarife für Haushaltsbedarf und Gewerbe bekannt gemacht, ist ein daneben bestehender Tarif kein allgemeiner Tarif. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Tarif auch mit Kunden abgerechnet wird, die keine Sonderabkommen abschlossen und dem Tarif ein standardisiertes Vertragsmuster zugrunde liegt.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; EnWG vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451, zuletzt geändert durch das Zuständugkeitslockerungsgesetz vom März 1975, BGBl I, 685) § 6 Abs. 1, § 7; KAE vom 4. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger 1941, Nr. 57, 120, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75 zur Änderung der KAE vom 7. März 1975, BAnz Nr. 49; BTO-Gas vom 10. Februar 1959 (BGBl I, 46) i.d.F. der Verordnung vom 26. Juni 1963 (BGBl I, 442) und vom 21. Juni 1979 (BGBl I, 676).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 24.8.1990 (VI R 70/85) BStBl. 1991 II S. 318

Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG (§ 40a Abs. 2 EStG 1990) setzt nicht eine laufende Beschäftigung voraus.

EStG § 40a Abs. 1; EStG 1990 § 40a Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.9.1990 (II R 150/88) BStBl. 1991 II S. 320

1. Eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn Schenker und Beschenkter in gehöriger Form über den Eigentumsübergang einig sind und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Es ist - was der BFH bisher offengelassen hat - nicht erforderlich, daß der Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat.

2. Der Annahme einer Grundstücksschenkung steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß der Beschenkte das Grundstück unmittelbar nach der Schenkung veräußert. War der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker rechtlich verpflichtet, das Grundstück an einen bestimmten Dritten zu veräußern oder konnte er sich der Veräußerung infolge einer tatsächlichen Zwangssituation nicht entziehen, so kann dies die Würdigung der Schenkungsabrede dahingehend rechtfertigen, daß nicht das Grundstück, sondern der durch den Verkauf erzielte Erlös geschenkt sein sollte.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1, § 525, § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 42 Satz 1; GBO §§ 17, 19.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1989, 26)

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BFH-Urteil vom 7.11.1990 (X R 143/88) BStBl. 1991 II S. 325

1. Die bei Erteilung unzutreffender Spendenbescheinigungen nur ausnahmsweise denkbare Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990) setzt in jedem Fall Arglosigkeit des Spenders bzw. des für ihn in die "Spendenabwicklung" eingeschalteten Dritten voraus.

2. Der Steuerpflichtige muß sich im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses das Verschulden eines zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeschalteten Erfüllungsgehilfen grundsätzlich zurechnen lassen.

AO a.F. § 144 Abs. 1 Satz 1, § 145 Abs. 2 Nr. 1, § 146a Abs. 3, § 166 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4; AO 1977 § 150 Abs. 2 und Abs. 4, § 152 Abs. 1 Satz 3, § 153; EStG § 10b; EStDV § 49; BGB § 278.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (X R 109/89) BStBl. 1991 II S. 327

1. Vergibt eine GbR ihrem Gesellschaftszweck entsprechend verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG, können die Besteuerungsgrundlagen, welche die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift begründen, einheitlich und gesondert festgestellt werden. Ein solches Feststellungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn zweifelhaft ist, ob der Gesellschaft die Steuerermäßigung zusteht.

2. Vergibt ein "Treuhänder" Berlin-Darlehen "für Rechnung" eines Dritten, so steht dem Dritten die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG jedenfalls dann nicht zu, wenn ihn die Wirkungen - Nutzen und insbesondere Risiken - der Darlehensgewährung wegen einer weitgehenden Beschränkung der eigenen Haftung im Treuhandvertrag wirtschaftlich nicht treffen.

3. Erhält der Gläubiger eines Darlehens i.S. des § 17 Abs. 2 BerlinFG seinerseits ein solches Darlehen, liegt eine den Gesetzeszweck verfehlende unangemessene rechtliche Gestaltung vor, wenn zwischen den Darlehensgeschäften ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang der Art besteht, daß das eine Rechtsgeschäft nicht ohne das andere vorgenommen worden wäre.

4. Es kann auch eine Gestaltung unangemessen sein, bei der die wechsel- und mehrseitige Vergabe der Darlehen durch einen Initiator nach einem Gesamtplan gesteuert wird.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, § 42; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Nr. 1; BerlinFG § 17 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1989, 390)

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BFH-Urteil vom 19.7.1990 (IV R 82/89) BStBl. 1991 II S. 333

Die Einkünfte aus dem Betrieb eines Trabrennstalls sind nicht als wettähnliche Gewinne generell steuerfrei. Ob ein Gewerbebetrieb oder "Liebhaberei" vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei einer längeren Gewinnphase scheidet "Liebhaberei" in der Regel aus.

EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7; GewStDV a.F. § 1.

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BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 110/87) BStBl. 1991 II S. 336

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt es nicht darauf an, ob ein vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen verpachtetes Grundstück ausschließlich von dem betreffenden Betriebsunternehmen genutzt werden kann. Maßgebend ist vielmehr, ob das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann. Ist dies nicht möglich, dann ist das Grundstück zur Fortführung des Betriebs des Betriebsunternehmens erforderlich und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist zu vermuten, daß dies dann der Fall ist, wenn das vermietete Grundstück für die Belange des Betriebsunternehmens besonders gestaltet worden oder nach seiner Lage für die Belange des Betriebsunternehmens besonders geeignet ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

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BFH-Urteil vom 24.10.1990 (X R 161/88) BStBl. 1991 II S. 337

Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 30.10.1990 (VIII R 42/87) BStBl. 1991 II S. 340

Aufwendungen für einen Gegenstand der Kunst im weitesten Sinne (hier Gobelinbild), der zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört, sind keine Werbungskosten.

EStG § 9 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 7.11.1990 (I R 116/86) BStBl. 1991 II S. 342

1. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmanns über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet.

2. Für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung hat die Rechtsprechung einige Vermutungssätze entwickelt.

3. Der objektive Wert einer Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten. Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen nur dann dem Börsenkurswert zum Bilanzstichtag, wenn die Beteiligung zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zu den Kurswerten möglich erscheint.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 20.11.1990 (VIII R 15/87) BStBl. 1991 II S. 345

1. Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücksobjekte erwirbt und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, betätigt sich nicht als gewerblicher Grundstückshändler.

2. Dies gilt auch dann, wenn an der Personengesellschaft ein Gesellschafter beteiligt ist, der Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft ist, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigt bzw. der selbst Grundstücke an- und verkauft.

3. Ist eine natürliche Person an mehreren Personengesellschaften beteiligt, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen, ohne daß diese Gesellschaften die Drei-Objekt-Grenze überschreiten, so ist die natürliche Person durch die Beteiligung an diesen Personengesellschaften als gewerblicher Grundstückshändler tätig, wenn alle Personengesellschaften und der betreffende Gesellschafter selbst zusammengenommen mehr als drei Objekte an- und verkaufen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 6.12.1990 (IV R 3/89) BStBl. 1991 II S. 346

Ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden macht darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im übrigen zugeführt werden sollen.

EStG 1977 §§ 13, 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.12.1990 (IV R 65/90) BStBl. 1991 II S. 348

Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint.

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6.

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BFH-Urteil vom 7.12.1990 (X R 72/89) BStBl. 1991 II S. 350

Die Steuerermäßigung des § 35 EStG steht einem Erben (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) nur für die Einkünfte zu, die noch nicht bei dem Erblasser als Einkünfte erfaßt worden sind (z.B. stille Reserven, noch nicht zugeflossene Einnahmen) und dennoch als Wertbestandteil der erbschaftsteuerlichen Bereicherung der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

EStG § 35.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (X R 151/88) BStBl. 1991 II S. 354

Werden unbare Altenteilsleistungen (hier: Aufwendungen für Verpflegung) mit den Werten der SachBezV abgezogen, ist für ein Altenteilerehepaar der um 80 v.H. erhöhte Wert des § 1 Abs. 2 SachBezV (in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung) anzusetzen (Anschluß an Urteil des Senats vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, SachBezV 1980 bis 1982 § 1 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1989, 54)

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BFH-Urteil vom 6.12.1990 (IV R 129/89) BStBl. 1991 II S. 356

Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich besteht auch dann keine Bindung an den der Einkommensteuerveranlagung für das Vorjahr zugrunde gelegten Gewinns des Wirtschaftsjahrs, wenn der Einkommensteuerbescheid des Vorjahrs bestandskräftig geworden ist.

EStG § 4, § 4a; AO 1977 § 157, § 180.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.10.1990 (X R 64/89) BStBl. 1991 II S. 358

Hatte ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gegen wertgesicherte Leibrente erworben und entfällt die Rentenverpflichtung mit dem Tode des Rentenberechtigten, ist die hierdurch bewirkte Erhöhung des Betriebsvermögens als laufender Gewinn (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) und gemäß § 7 GewStG als Gewerbeertrag zu erfassen, ohne daß der "Objektsteuercharakter" der Gewerbesteuer dem ganz oder teilweise entgegenstünde.

EStG § 4 Abs. 1, § 5; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1989, 590)

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BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 77/89) BStBl. 1991 II S. 361

1. Ist eine bewegliche Sache im Zeitpunkt ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung infolge Verbindung mit einer anderen, bereits vorhandenen beweglichen Sache nicht mehr selbständig bewertungsfähig (s. BFH-Urteil vom 28. September 1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187), ist für die Frage der Gewährung von Investitionszulage nicht auf den vorangegangenen Vorgang der Anschaffung abzustellen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die betreffende Sache zu nachträglichen Herstellungsarbeiten verwendet wurde oder ob mit ihr ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden ist.

2. Wird eine bereits vorhandene bewegliche Sache unter Verwendung anderer, neu angeschaffter beweglicher Sachen so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, daß die neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen, ist von der Herstellung eines neuen selbständigen Wirtschaftsgutes (unter Einbeziehung auch des bisher vorhanden gewesenen Wirtschaftsgutes) auszugehen.

3. Ein solches Wirtschaftsgut ist auch "neu" i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 4. August 1983 III R 21/80, BFHE 141, 200, BStBl II 1984, 631).

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 2; BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 28.9.1990 (VI R 98/89, 100/89) BStBl. 1991 II S. 363

1. Der Arbeitslohn eines auf der Bahnstrecke zwischen Berlin (Ost) und der Bundesrepublik eingesetzten Liegewagenbetreuers ist gemäß § 3 Nr. 63 EStG 1985 und 1986 steuerfrei, soweit er auf die Fahrt- und Arbeitszeiten in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) entfällt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86).

2. Entgegen Abschn. 25a Abs. 1 Satz 4 LStR 1984 ist bei einer solchen Fahrtätigkeit der Betriebssitz nicht deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte, weil sich die Fahrten des Arbeitnehmers über mehr als einen Kalendertag erstrecken.

EStG 1985 und 1986 § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1984 Abschn. 22, 25 und 25a.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Beschluß vom 23.1.1991 (II S 15/90) BStBl. 1991 II S. 366

Wird der Antrag auf PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam gestellt, so hat das Prozeßgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz von dem Rechtsmittel auszugehen, das zu dem vom Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Antragsteller eines von ihm in der Revisionsinstanz selbst gestellten Antrags auf PKH das zulässige Rechtsmittel bezeichnet und ein Mindestmaß an Begründung dieses Rechtsmittels vorträgt.

FGO §142 Abs. 1; ZPO §114.

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BFH-Urteil vom 6.2.1991 (II R 36/87) BStBl. 1991 II S. 367

Das erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist kostenrechtlich Teil des Revisionsverfahrens mit der Folge, daß die Kostenentscheidung im Revisionsurteil zugleich Grundlage für die Festsetzung der im Beschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bildet.

FGO §§ 109, 139.

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BFH-Beschluß vom 20.2.1991 (II B 160/89) BStBl. 1991 II S. 368

Es ist regelmäßig geboten und zweckmäßig, daß das FG den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids nach § 74 FGO aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall können besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung des Verfahrens als ermessenswidrig erscheinen lassen.

FGO § 74.

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BFH-Beschluß vom 31.10.1990 (I R 46/88) BStBl. 1991 II S. 370

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Setzt die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG gewählte Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" einen Teilbetrieb im Sinne eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebes voraus, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet?

1. Für den Fall, daß die Frage zu 1. zu verneinen sein sollte:

a) Welche wesentlichen Merkmale machen den "Zweig einer Tätigkeit" i.S. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG aus?

b) Ist eine Zweigniederlassung i.S. des § 13 HGB "Zweig einer Tätigkeit" i.S. des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG?

KVStG 1972 § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Beschluß vom 31.10.1990 (I R 90/88) BStBl. 1991 II S. 371

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erlaubt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten auch die Besteuerung solcher Leistungen, die nicht von einem Gesellschafter, sondern von einer Personenvereinigung, an der der Gesellschafter als Mitglied oder Gesellschafter beteiligt ist, auf Grund eines mit der Gesellschaft abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages bewirkt werden?

2. Sollte Nr. 1 zu bejahen sein: Wird die nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG steuerbare Leistung bereits mit dem zivilrechtlich wirksamen Abschluß des Gewinnabführungsvertrages oder erst mit der Gewinnabführung als solcher bewirkt?

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 4; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.12.1990 (I R 116/84) BStBl. 1991 II S. 372

Vermögensauskehrungen an die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft nach dem Eintritt in das Liquidationsstadium sind keine Gewinnanteile i.S. des § 9 Nr. 2 a GewStG, soweit sie nicht in Vollzug eines Gewinnverteilungsbeschlusses geschehen, der sich auf ein vor dem Eintritt in das Abwicklungsstadium endendes Geschäftsjahr bezieht.

GewStG § 9 Nr. 2a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.1.1991 (II R 38/87) BStBl. 1991 II S. 374

1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 18 Abs. 2 GrEStG RP (= § 5 Abs. 2 GrEStG 1983) liegen trotz (formaler) Beteiligung des Einbringenden am Vermögen der Gesamthand dann nicht vor,

a) wenn dieser durch (gesellschafts-)vertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt (gewesen) oder

b) wenn und soweit dieser entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429).

2. In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob der Einbringende seine gesamthänderische Berechtigung völlig aufgibt oder diese nur verringert.

GrEStG RP § 18 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 5 Abs. 2).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.1.1991 (II R 78/88) BStBl. 1991 II S. 376

Für die Anforderungen an die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Steuervergünstigung nach § 21 Abs. 1 GrEStG BW (= § 5 Abs. 1 GrEStG 1940/1983) bei Übergang eines Grundstücks von Miteigentümern auf eine Gesamthand gelten die zu Absatz 2 der Vorschrift (Übergang vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand) entwickelten Grundsätze entsprechend.

GrEStG BW § 21 Abs. 1 (= § 5 Abs. 1 GrEStG 1940/1983).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 7.12.1990 (III R 171/86) BStBl. 1991 II S. 377

Die fristgerechte Lieferung eines Wirtschaftsgutes i.S. des § 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982 setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut tatsächlich in den Machtbereich des Investors gelangt. Ein durch den Hersteller bereitgestelltes Fahrzeug ist daher vor Ablauf der Frist vom Investor abzuholen.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Satz 4.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.12.1990 (III R 88/88) BStBl. 1991 II S. 378

1. Ein vor dem Begünstigungszeitraum des § 4b InvZulG 1982 gestellter Bauantrag schließt eine Zulageberechtigung für das aufgrund dieses Bauantrags errichtete Gebäude aus, wenn dieses Gebäude gegenüber dem in dem Bauantrag ausgewiesenen Vorhaben keine Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen.

2. Das gilt auch dann, wenn sich der Bauherr im Begünstigungszeitraum vor Beginn der Bauarbeiten zu einer Nutzungsänderung entschließt, die das Gebäude als solches erst förderungswürdig macht.

InvZulG 1982 § 4b.

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BFH-Urteil vom 23.1.1991 (I R 113/88) BStBl. 1991 II S. 379

1. Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch dann grundsätzlich nach einem Ruhestandsalter von 65 Jahren zu berechnen, wenn der Begünstigte auf Antrag bereits ab dem 63. Lebensjahr seine Tätigkeit aufgeben und Pensionsbezüge beanspruchen könnte.

2. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen ist es nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, daß beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands mit 63 Jahren Gebrauch machen.

EStG § 5 Abs. 1, § 6a; HGB §§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1989, 79)

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BFH-Urteil vom 28.11.1990 (V R 31/85) BStBl. 1991 II S. 381

1. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen des anderen aufgetreten ist.

2. Zur Aussetzung von Prämien bei einem Sechs-Tage-Rennen.

UStG 1973 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 12.12.1990 (I R 92/88) BStBl. 1991 II S. 384

1. Ein Verspätungszuschlag darf auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden.

2. Ob der Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

3. Aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogene Vorteile i.S. des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind die wirtschaftlichen Vorteile, die der Steuerpflichtige dadurch erlangte, daß er eine bestimmte Steuererklärung nicht fristgemäß abgab und deshalb Steuern später als bei Einhaltung der Abgabefrist festgesetzt wurden.

AO 1977 § 152.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 22.8.1990 (I R 42/88) BStBl. 1991 II S. 387

1. Unter einem bestimmten Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.

2. Bezogen auf die Gesellschaftsteuer ist Sachverhalt, an den das KVStG 1972 steuerliche Folgen knüpft, jede einzelne Form der Eigenkapitalzuführung durch die Gesellschafter an die inländische Kapitalgesellschaft in tatsächlicher Hinsicht.

AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, § 174 Abs. 4; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.9.1990 (X R 3/89) BStBl. 1991 II S. 389

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, so sind die Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich genutzten Bereichs (betrieblich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 11.12.1990 (VIII R 190/85) BStBl. 1991 II S. 390

Bei der nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) erforderlichen Ermittlung des betrieblich veranlaßten Teils der Schuldzinsen eines gemischten Kontokorrentkontos mit Debetsaldo ist davon auszugehen, daß durch jede Habenbuchung vorrangig die durch private Sollbuchungen entstandenen ins Kontokorrent eingestellten Privatschulden getilgt werden.

EStG § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 290/82) BStBl. 1991 II S. 391

1. Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, daß sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muß nach Inhalt und Durchführung aber dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden.

2. Besteht zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, ist das Rechtsverhältnis insgesamt nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen gelten.

3. Die langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten ist bei Darlehensverträgen zwischen Fremden unüblich. Das Fehlen solcher Sicherheiten steht der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen entgegen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12.

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (X R 82/89) BStBl. 1991 II S. 395

Ein in der Bundesrepublik Deutschland (altes Bundesgebiet) unbeschränkt steuerpflichtiger, selbständiger Handelsvertreter hatte keinen "ständigen Vertreter" in der ehemaligen DDR oder im ehemaligen Berlin (Ost), wenn er dort nur in eigener Person für sein Unternehmen tätig wurde.

EStG 1985 § 3 Nr. 63, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 13.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.1.1991 (X R 6/84) BStBl. 1991 II S. 396

Sonderbeiträge, die Parteimitglieder auf Grund allgemeiner Beschlüsse ihrer Partei im Hinblick auf ihre (künftigen) Mandate an die Partei zu leisten haben, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus der Mandatstätigkeit, sondern erhöhte Mitgliedsbeiträge, die im Veranlagungszeitraum 1981 nur im Rahmen des § 10b EStG absetzbar waren.

Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen dürfen ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

EStG 1981 § 9, § 10b Abs. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 23.1.1991 (X R 37/86) BStBl. 1991 II S. 398

Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück gegen Leibrente veräußert, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein. Auf die Frage, ob der Darlehensgeber mit der Zweckänderung einverstanden ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

 

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