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BFH-Urteil vom 23.5.1991 (IV R 94/90) BStBl. 1991 II S. 800

Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, stellen auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar, wenn die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter nicht für eigenbetriebliche Zwecke, sondern zur Untervermietung nutzt.

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Beschluß vom 28.5.1991 (IV B 28/90) BStBl. 1991 II S. 801

Die Frage, ob der zur Betriebsaufspaltung ergangene Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) die Anwendbarkeit der sog. Personengruppentheorie des BFH berührt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist vielmehr durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß in Fällen, in denen Familienangehörige aufgrund ihrer Beteiligung sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen in der Lage sind, zusammen beide Unternehmen zu beherrschen, der von der Rechtsprechung vermutete Interessengleichklang nicht auf der familiären Beziehung, sondern auf dem zweckgerichteten Zusammenschluß derselben Personen in beiden Unternehmen beruht (BFH-Urteil vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858).

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 3.7.1991 (X R 163-164/87) BStBl. 1991 II S. 802

1. Ein leitender Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Bankgeschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht, handelt gewerblich.

2. Die Beendigung seines Gewerbebetriebs durch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bank ist eine Betriebsaufgabe.

3. Die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bank kann nach Aufdeckung der Untreue in der letzten Schlußbilanz und in der Aufgabebilanz mit unterschiedlichen Werten anzusetzen sein:

- in der letzten Schlußbilanz unter Berücksichtigung nur der wertaufhellenden Umstände, die bis zur Bilanzerstellung oder bis zum Ablauf des Zeitraumes bekannt werden, in dem eine Bilanz fristgerecht erstellt werden konnte;

- in der Aufgabebilanz unter Berücksichtigung jedenfalls auch solcher wertbeeinflussenden Umstände, die sich nach einem später abgeschlossenen Vergleich ergeben.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15, § 16, § 34 Abs. 2; HGB a.F. § 39 Abs. 2; HGB 243 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.6.1991 (III R 106/87) BStBl. 1991 II S. 806

1. Hat der Kläger im Klageverfahren der Beiziehung der familiengerichtlichen Scheidungsakten widersprochen, verstößt das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es die Akten dennoch beizieht und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl die Erhebung unmittelbarer Beweise möglich ist.

2. Ist die Erhebung des unmittelbaren Beweises nicht möglich, zulässig oder zumutbar, so sind die familiengerichtlichen Akten ohne das Einverständnis der Ehegatten nur beizuziehen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erforderlich ist (Beschluß des BVerfG vom 15. Januar 1970 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344).

FGO § 81 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.3.1991 (IV R 54/90) BStBl. 1991 II S. 808

Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie für den Wohnteil eines im Zonenrandgebiet errichteten Gärtnereigebäudes keine Sonderabschreibung bewilligen, obwohl er zum Anlagevermögen gehört.

ZRFG § 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.4.1991 (IX R 78/88) BStBl. 1991 II S. 809

1. Ist lediglich umstritten, ob der Anteil eines Gesellschafters einer GbR an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ihm oder einem Dritten zuzurechnen ist, so sind die übrigen Gesellschafter regelmäßig nicht notwendig beizuladen.

2. Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem Nießbrauch am Gewinnstammrecht des Gesellschafters einer GbR.

FGO § 60 Abs. 3; EStG § 21.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1988, 565)

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BFH-Urteil vom 4.7.1991 (IV K 1/90) BStBl. 1991 II S. 813

Eine Restitutionsklage gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs, mit der geltend gemacht wird, das Urteil weiche von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ab, ist als unzulässig zu verwerfen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Bundesfinanzhof.

FGO § 134; ZPO § 580 Nr. 7.

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BFH-Urteil vom 21.6.1991 (VI R 178/88) BStBl. 1991 II S. 814

Benutzt ein Arbeitnehmer bei Dienstreisen seinen eigenen PKW und erstattet ihm der Arbeitgeber dafür neben der Kilometerpauschale von 0,42 DM teilweise die Prämien für die private Fahrzeug-Vollversicherung, so stellt diese Erstattung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

EStG 1980 § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV 1981 § 2 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1989, 178)

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BFH-Urteil vom 13.6.1991 (V R 12/86) BStBl. 1991 II S. 815

Es liegt keine nach § 1 Abs. 1 BerlinFG begünstigte Lieferung vor, wenn in Berlin (West) hergestellte Kalenderblätter im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG zu Kalendern verarbeitet und wenn diese Kalender von Berlin (West) an einen westdeutschen Unternehmer geliefert werden.

BerlinFG 1978 § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.6.1991 (V R 115/87) BStBl. 1991 II S. 817

Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA nach § 15a UStG 1980, der dadurch entsteht, daß ein absonderungsberechtigter Grundschuldgläubiger ein zur Konkursmasse gehörendes Grundstück zwangsversteigern läßt, ist den Massekosten i.S. des § 58 Nr. 2 KO zuzurechnen.

UStG 1980 § 15a; KO §§ 3, 4, 58 Nr. 2.

Vorinstanz: Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 5.6.1991 (XI R 26/89) BStBl. 1991 II S. 820

Im Fall der Nachlaßverwaltung sind Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde liegen, an die Erben zu richten und ihnen bekanntzugeben.

AO 1977 § 43 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; BGB § 1975, § 1984, § 1985.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.6.1991 (IX R 57/88) BStBl. 1991 II S. 821

Ist ein Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben worden, so kann das für den Folgebescheid zuständige FA den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids war, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen, um auf Grund dessen den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 27.6.1991 (V R 9/86) BStBl. 1991 II S. 822

Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO 1977 auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische und treuwidrige Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil.

AO 1977 § 235 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1986, 104)

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BFH-Urteil vom 18.7.1991 (V R 54/87) BStBl. 1991 II S. 824

Die Durchführung einer Außenprüfung hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für solche Steuern, die in der Prüfungsanordnung nicht als Prüfungsgegenstand bestimmt sind.

AO 1977 § 171 Abs. 4, § 194 Abs. 1 Satz 2, § 196.

Vorinstanz: FG Berlin ( EFG 1987, 390)

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BFH-Urteil vom 10.5.1991 (V R 51/90) BStBl. 1991 II S. 825

Das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich auf fehlerhafte Bekanntgabe und unzureichende Begründung der Prüfungsanordnung beruft, die bei der Prüfung ermittelten Tatsachen jedoch bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden.

AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2, § 196; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; UStG 1980 § 18 Abs. 1, 3.

Vorinstanz: Baden-Württemberg ( EFG 1990, 459)

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BFH-Urteil vom 19.6.1991 (I R 77/89) BStBl. 1991 II S. 826

Bei Zustellungen durch die Post ist für den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post (§ 122 Abs. 2 AO 1977) maßgebend.

AO 1977 §§ 110, 122 Abs. 2; VwZG §§ 3, 4.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 550)

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BFH-Urteil vom 6.3.1991 (X R 57/88) BStBl. 1991 II S. 829

1. Ein Wirtschaftsgut gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige ihm endgültig eine betriebliche Funktion zugewiesen hat. An dieser Funktionszuweisung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.

2. Erwirbt und verpachtet ein Apotheker, der seine Apotheke A in gemieteten Räumen betreibt, die wesentlichen Betriebsgrundlagen einer in der Nähe gelegenen Apotheke B, so können die verpachteten Wirtschaftsgüter der Apotheke B notwendiges Betriebsvermögen der Apotheke A sein. Dafür kann insbesondere sprechen, daß der Apotheker mit einer Verpflichtung zur Räumung des für die Apotheke A gemieteten Gebäudes in absehbarer Zeit rechnen muß und die Pachtdauer für die Apotheke B auf diesen Umstand abgestimmt wird.

EStG § 4 Abs. 1, § 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.4.1991 (VIII R 63/87) BStBl. 1991 II S. 832

Ermöglicht bei einer Betriebsaufspaltung ein Gesellschafter des Besitzunternehmens es seinem Ehegatten einen Teil des zu seinem Sonderbetriebsvermögen beim Besitzunternehmen gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils, so liegt eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.4.1991 (IV R 7/89) BStBl. 1991 II S. 833

1. Verpachtet ein Landwirt seinen auf eigenen Flächen betriebenen Hof an seinen Sohn und schenkt er diesem zugleich das lebende und tote Inventar, so liegt regelmäßig keine Betriebsaufgabe vor.

2. Die Entnahme des gesamten Mastviehbestandes ist nicht gesondert als außerordentlicher Betriebsvorgang i. S. von § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG zu erfassen; sie ist durch den Grundbetrag abgegolten.

EStG § 13a Abs. 3 und 8, §§ 14, 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 14.5.1991 (VI R 119/88) BStBl. 1991 II S. 837

Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern und Drucken sind keine Werbungskosten (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340).

EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.6.1991 (IX R 150/85) BStBl. 1991 II S. 838

Nimmt der Steuerpflichtige zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses auch ein Darlehen von 50.000 DM zum Zinssatz von 5 v.H. vom eigenen Vater auf, so ist der Darlehensvereinbarung nicht zwingend deshalb die einkommensteuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil weder eine Abrede über die Tilgung getroffen noch die vereinbarte Sicherheit bestellt wurde. Der Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten hängt vielmehr im wesentlichen davon ab, daß die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt wurden (Fortentwicklung der Grundsätze des Senatsurteils vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137).

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1, 12 Nrn. 1 und 2, 19, 21a; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 10.7.1991 (VIII R 126/86) BStBl. 1991 II S. 840

Wird ein Gewerbebetrieb eröffnet, entspricht der Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (hier eines Grundstücks) in der Regel ihrem gemeinen Wert (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Dezember 1978 I R 142/76, BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729).

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1987, 166)

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BFH-Urteil vom 25.7.1991 (XI R 30, 31/89) BStBl. 1991 II S. 842

Bei langzeitiger Nichtauszahlung von Arbeitslohn kommt im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein Betriebsausgabenabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war und im Streitjahr Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 16.4.1991 (VIII R 74/87) BStBl. 1991 II S. 844

Gewerblicher Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn Miteigentumsanteile an einem Grundstück unter der Bedingung veräußert werden, daß die Käufer gemeinschaftlich ein Gebäude mit Eigentumswohnungen nach Plänen des Veräußerers zu errichten haben.

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 25.7.1991 (III B 10/91) BStBl. 1991 II S. 846

1. Auch das Verfahren über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann durch übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn es nur um die Erledigung des Beschwerdeverfahrens geht.

2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens sind dann in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das unzulässige Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können.

FGO § 138.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 30.7.1991 (VIII B 88/89) BStBl. 1991 II S. 848

1. Eine Prozeßvollmacht ist grundsätzlich dem zuständigen Spruchkörper zu dem jeweiligen Verfahren im Original einzureichen.

2. Eine Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist, reicht als Nachweis der Bevollmächtigung aus, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist und aus der Urkunde ersichtlich ist, daß sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist.

FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 56; ZPO § 80 Abs. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 1.

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BFH-Urteil vom 6.2.1991 (I R 101/88) BStBl. 1991 II S. 851

1. Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern sind nicht allein deshalb als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital längerfristig verstärken.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Wechsel des Kreditgebers ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist. In derartigen Fällen ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags jedoch von den Besteuerungsgrundlagen auszugehen, die sich ergeben hätten, wenn der Kreditgeber nicht gewechselt hätte.

GewStG 1978 § 8 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 5.7.1991 (III R 3/87) BStBl. 1991 II S. 854

1. § 68 FGO gilt bei der Verpflichtungsklage entsprechend.

2. Tritt ein Steuerpflichtiger während des Begünstigungszeitraumes in einen vor dem 1. Dezember 1974 mit einem inländischen Hersteller geschlossenen Lieferungsvertrag ein, so steht ihm die Konjunkturzulage nach § 4b InvZulG 1975 auch dann nicht zu, wenn der Erstbesteller ein Ausländer war.

3. Ob zwischen einem in Auftrag gegebenen und dem schließlich gelieferten Seeschiff eine Identität im Sinne des § 4b InvZulG 1975 besteht, ist nach den von der Rechtsprechung zur Beurteilung von Gebäuden entwickelten Rechtsgrundsätzen zu entscheiden.

FGO § 40 Abs. 1, § 68; InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 222, 260)

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BFH-Urteil vom 27.6.1991 (V R 106/86) BStBl. 1991 II S. 860

1. Die Vorschrift des § 15a UStG 1973 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, daß das jeweilige Wirtschaftsgut gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 von einem Unternehmer "für sein Unternehmen" erworben wurde.

2. Eine unzutreffende Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 ist durch rückwirkende Änderung der fehlerhaften Steuerfestsetzung aufgrund von Vorschriften der AO 1977 zu korrigieren. Insoweit liegt keine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 1 und 4 UStG 1973 im Besteuerungszeitraum der Aufdeckung der Fehlbeurteilung vor.

UStG 1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15a Abs. 1, Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 22.6.1990 (III R 150/85) BStBl. 1991 II S. 864

Auch ohne das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kann die Anforderung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein, wenn dem Steuerschuldner Ratenzahlung als Maßnahme i.S. des § 258 AO 1977 eingeräumt wurde, um auf die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit für eine längere Zeitspanne Rücksicht zu nehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

Der Erlaß wird regelmäßig in der Weise zu begrenzen sein, daß der säumige Steuerschuldner jedenfalls in der Höhe durch Säumniszuschläge belastet bleibt, in der im Falle einer Aussetzung oder Stundung Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen angefallen wären.

AO 1977 §§ 227 Abs. 1, 240, 258.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.6.1991 (V R 70/89) BStBl. 1991 II S. 866

Veräußert ein insolventer Schuldner seinem Gläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980, so kann in der Person des Erwerbers ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen, wenn der Erwerber als Gläubiger des Veräußerers in den vollen Genuß des von ihm geschuldeten Kaufpreises kommt, ohne daß die Umsatzsteuerschuld des Veräußerers getilgt wird.

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 48/90) BStBl. 1991 II S. 868

Auch in einer möglichen künftigen gesetzlichen Regelung (hier einer eventuellen Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1986) kann eine (tatsächliche) Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gesehen werden.

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 1; EStG 1986 § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 20.8.1991 (VII R 86/90) BStBl. 1991 II S. 869

1. Zukünftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche können grundsätzlich abgetreten, verpfändet und gepfändet werden, sofern für die zukünftige Forderung eine ausreichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht. § 54 SGB I enthält für die Pfändung von Sozialleistungsansprüchen (hier: Rentenanspruch gegen die Bundesknappschaft) keine hiervon abweichende Regelung.

2. Für die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I erforderliche Prüfung, daß durch die Pfändung der zukünftigen Forderung im Zeitpunkt der späteren Fälligkeit der Rente keine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten wird, reicht es aus, wenn nach einer im Pfändungszeitpunkt durchzuführenden Prognose nach den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umständen nichts für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit spricht.

3. Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO bieten derzeit keine Gewähr, daß durch die Pfändung das sozialhilferechtlich zu bestimmende Existenzminimum des Schuldners nicht angetastet wird.

AO 1977 § 309; SGB I § 54; ZPO §§ 850c, 850f.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.6.1991 (IX R 137/86) BStBl. 1991 II S. 872

1. Unter einer Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Wohnung zu verstehen, an der Wohnungseigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes besteht.

2. Der Käufer von zwei Wohnungseigentumsrechten an Wohnungen, die bereits der Veräußerer zu einer Wohnung vereinigt hatte, erwirbt nur eine Eigentumswohnung i.S. von § 7b Abs. 1 EStG.

EStG § 7b Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.4.1991 (VIII R 68/86) BStBl. 1991 II S. 873

Tauscht ein Teil der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die eine gewerbliche Betriebstätte in Kanada unterhält, hinsichtlich deren Verluste der Abzug nach § 2 AIG in Anspruch genommen wurde, seine Kommanditbeteiligungen gegen Aktien einer kanadischen Kapitalgesellschaft, die dadurch Gesellschafterin der KG wird, so ist der durch diesen Tauschvorgang bei den ausgeschiedenen Kommanditisten entstandene Gewinn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG hinzuzurechnen. Der Tauschvorgang stellt keine Umwandlung i.S. des § 2 Abs. 2 AIG dar.

AIG § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2; EStG § 2a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4.

Vorinstanz: FG München (EFG 1986, 434)

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BFH-Beschluß vom 25.7.1991 (III B 555/90) BStBl. 1991 II S. 876

1. Bei summarischer Prüfung der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist ernstlich zweifelhaft, ob der für das Jahr 1988 maßgebliche Grundfreibetrag von 4.752 DM auch insoweit mit dem GG vereinbar war, als er auch für Steuerpflichtige galt, deren zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum lag (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).

2. In einem solchen Fall kann dem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung nicht entgegengehalten werden, das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltsführung überwiege das Interesse des Einzelnen an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

EStG i.d.F. des StSenkErwG 1988 § 32a; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; FGO § 69.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1991, 88)

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BFH-Urteil vom 26.6.1991 (XI R 24/89) BStBl. 1991 II S. 877

Die anzurechnende Körperschaftsteuer und die zugrunde liegende Nettodividende sind derselben Einkunftsart zuzuordnen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1990, 370)

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BFH-Urteil vom 11.7.1991 (IV R 73/90) BStBl. 1991 II S. 878

1. Eine Tätigkeit ist zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse nicht geeignet, wenn sie auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann, selbst wenn sie vielfach auch von Ingenieuren ausgeübt wird.

2. Wird mit der Begutachtung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein Sachverständiger beauftragt, so ist es in der Regel nicht erforderlich, daß er den Steuerpflichtigen einer Wissensprüfung unterzieht. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, wenn er feststellt, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen so anspruchsvoll ist, daß sie der Tiefe und der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt.

EStG § 18 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 10.7.1991 (X R 71/88) BStBl. 1991 II S. 880

Der in § 4 Nr. 3 ErfVO für die Fremdverwertung von Erfindungen vorgesehene Begünstigungszeitraum begann mit der Fremdverwertung, und zwar auch dann, wenn dieselbe Erfindung gleichzeitig oder vorher im eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen verwertet worden und insoweit nach § 5 ErfVO begünstigt war.

ErfVO §§ 4, 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1988, 482)

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 134/86) BStBl. 1991 II S. 882

1. In einem Klageverfahren, das einen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat, haben Ausscheiden und Eintreten von Gesellschaftern auf den Fortbestand der Personengesellschaft als Verfahrensbeteiligte keinen Einfluß. Das gilt auch bei Übernahme der unbeschränkten Haftung durch eine Kapitalgesellschaft an Stelle einer natürlichen Person.

2. Eine Beiladung ist im Revisionsverfahren auch dann nicht geboten, wenn die Voraussetzungen für die Beiladung erst während des Revisionsverfahrens eintreten.

3. Zu den Anforderungen an eine Sicherheit bei Gewährung eines Darlehens an eine Familiengesellschaft.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3, § 110 Abs. 1, § 123; EStG § 4, § 12.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1987, 233)

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BFH-Beschluß vom 23.8.1991 (VI B 44/91) BStBl. 1991 II S. 885

Eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist dann nicht begründet, wenn das Klagebegehren unter Hinweis auf einen sogenannten gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß auf eine Norm gestützt wird, die im Falle der behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem GG zu erklären wäre.

EStG § 3 Nr. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 18.7.1991 (V B 42/91) BStBl. 1991 II S. 888

Der über die Umsatzsteuerbarkeit seiner Leistung geführte Rechtsstreit des Unternehmers berührt nicht die rechtlichen Interessen des Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug beansprucht. Die Ablehnung der Beiladung dieses Unternehmers gemäß § 60 Abs. 1 FGO ist nicht ermessensfehlerhaft.

FGO § 60 Abs. 1, § 110 Abs. 1; AO 1977 § 174 Abs. 5; UStG 1973/1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.7.1991 (IV R 15/90) BStBl. 1991 II S. 889

1. Zum Verfahren bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten.

2. Ein Holzschnitzer ist nicht bereits deshalb als Künstler im steuerlichen Sinne anzusehen, weil einer der beiden vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen seine Arbeit als künstlerisch bewertet.

3. Handwerkliche - d.h. gewerbliche- und künstlerische Tätigkeit können nebeneinander vorliegen.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1990, 257)

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BFH-Urteil vom 31.7.1991 (II R 17/88) BStBl. 1991 II S. 891

Der Wechsel im Personenstand einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft unterliegt nur dann der Grunderwerbsteuer gemäß § 42 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, wenn sämtliche Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn nur ein Gesellschafter in der Gesellschaft verbleibt, der - im Innenverhältnis - am Gesellschaftsvermögen wertmäßig nicht beteiligt ist.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42; BGB § 718.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 9.7.1991 (VII R 21/91) BStBl. 1991 II S. 893

Zur Beteiligung von sogenannten stellvertretenden Mitgliedern (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses an der Steuerberaterprüfung.

DVStB §§ 10, 24 Abs. 1.

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BFH-Beschluß vom 10.9.1991 (VII B 143/91) BStBl. 1991 II S. 896

Für Streitigkeiten wegen prüfungsfreier Bestellung zum Steuerberater nach der im Beitrittsgebiet noch bis zum 31. Dezember 1990 gültig gewesenen StBerO (DDR) ist der Finanzrechtsweg gegeben, auch wenn sie erst nach dem 3. Oktober 1990 rechtshängig geworden sind.

StBerO (DDR) §§ 13, 15, 66; AO (DDR) § 414 Abs. 1 Nr. 3; FGO §§ 33 Abs. 1 Nr. 3, 114; Einigungsvertragsgesetz.

Vorinstanz: Bezirksgericht Dresden (EFG 1991, 414)

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BFH-Urteil vom 17.7.1991 (I R 75/90) BStBl. 1991 II S. 899

Im Falle einer Verschmelzung können das Einkommen und der Gewerbeertrag der übertragenden Gesellschaft nicht um Verluste gemindert werden, die die übernehmende Gesellschaft erlitten hat.

UmwStG 1977 § 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 19.6.1991 (IX R 134/86) BStBl. 1991 II S. 904

Eine wechselseitige Vermietung kann Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO 1977 sein.

AO 1977 § 42; EStG § 21.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.8.1991 (V R 78/86) BStBl. 1991 II S. 906

1. Hat der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und wurde diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt, so ist - wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte - die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte.

2. Säumniszuschläge haben neben ihrer Rechtfertigung als Druckmittel eigener Art auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist - da bei einer möglichen und gebotenen Aussetzung der Vollziehung keine Zinsen angefallen wären - ein teilweiser Erlaß von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter Aussetzung der Vollziehung das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen in der Hauptsache Erfolg hat.

AO 1977 §§ 227, 240.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.7.1991 (II R 81/88) BStBl. 1991 II S. 909

1. Für die Zurechnung bei der Einheitsbewertung ist der Vorbehaltsnießbraucher im Normalfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks.

2. Auch wenn sich der Eigentümer gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet hat, das Grundstück während der Dauer des Nießbrauchs nicht mit Grundpfandrechten zu belasten, ist der Nießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer.

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 1/88) BStBl. 1991 II S. 911

Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter Angehörigen sind steuerrechtlich getrennt zu beurteilen, wenn Schenkung und Darlehensgewährung unabhängig voneinander erfolgen.

EStG § 4 Abs. 4, § 12; AO 1977 § 41 Abs. 2, § 42; BewG § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 10)

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BFH-Urteil vom 19.6.1991 (I R 37/90) BStBl. 1991 II S. 914

Im Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG sind allein solche, die nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates steuerbar und nicht sachlich von der Steuer befreit sind. Der Begriff "Einnahmen" ist nicht im Sinne von "Einkünften" zu verstehen.

EStG i.d.F. des StBereinG 1986 § 1 Abs. 3; EStG § 8; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 289)

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BFH-Urteil vom 17.7.1991 (X R 6/91) BStBl. 1991 II S. 916

1. Aufwendungen für die Finanzierung eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichtet werden soll, sind nur dann als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn das Bauvorhaben verwirklicht wird.

2. Die durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßten Werbungskosten sind nach § 23 Abs. 4 EStG - abweichend vom Abflußprinzip des § 11 Abs. 2 EStG - in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt.

EStG §§ 9 Abs. 1, 10e Abs. 6, 11, 23 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 30.7.1991 (IX R 43/89) BStBl. 1991 II S. 918

Wird beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Altbau vereinbart, daß im Kaufpreis auch die noch vorzunehmende Renovierung der Wohnung (Sondereigentum) enthalten sei, und gleichzeitig der Verwalter der Eigentumswohnungsanlage mit der Renovierung des ganzen Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) auf - anteilige - Kosten des Käufers beauftragt, so können auch letztere Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung gehören.

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 9.8.1991 (III R 54/90) BStBl. 1991 II S. 920

Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden (Hilfsmittel im weiteren Sinne), ist durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen.

EStG § 33.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 431)

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BFH-Urteil vom 31.7.1991 (I R 51/89) BStBl. 1991 II S. 922

Auf deutsche Ertragsteuern für die in einem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte aus der Schweiz sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz diejenigen schweizerischen Steuern anzurechnen, die für den gleichen Zeitraum und für die entsprechenden Einkünfte festgesetzt und erhoben wurden. Das gilt auch dann, wenn die schweizerischen Steuern nach dem durchschnittlichen Einkommen einer vorangegangenen Zweijahresperiode bemessen wurden (sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung).

DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34c Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 26.9.1991 (VIII B 41/91) BStBl. 1991 II S. 924

Körperschaftsteuer darf bei der Veranlagung des Anteilseigners nur angerechnet werden, wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 KStG bezeichnete Bescheinigung vorgelegt worden ist.

EStG § 20 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, § 36a, § 45a Abs. 2; KStG §§ 44, 45, 46; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG ( EFG 1991, 487)

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BFH-Urteil vom 14.6.1991 (VI R 185/87) BStBl. 1991 II S. 926

Von der Besteuerung des Arbeitslohns kann nach dem Auslandstätigkeitserlaß vom 31. Oktober 1983 nicht abgesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses in der Antarktis tätig war.

EStG 1982 § 34c Abs. 5; Auslandstätigkeitserlaß vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470).

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 8.8.1991 (VI B 109/90) BStBl. 1991 II S. 929

Zum maßgeblichen Stichtag für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Option auf im Inland nicht börsennotierte Aktien.

EStG 1984 § 19a Abs. 6 Satz 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 9.10.1991 (II B 56/91) BStBl. 1991 II S. 930

Entscheidet das FG trotz eines unter Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerden gestellten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Sache, beruht das finanzgerichtliche Urteil dann nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn mit den Verfassungsbeschwerden Grundrechtsverletzungen in bezug auf die Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gerügt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um in tatsächlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche komplexe Sachverhalte handelt.

FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 28.6.1991 (III R 74/89) BStBl. 1991 II S. 932

Die Investitionszulage nach § 4a InvZulG 1979 setzt voraus, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben müssen. Ebenso verlangt § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1979 für die sog. Regionalzulage, daß die begünstigten beweglichen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben müssen.

InvZulG 1979 §§ 1 und 4a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1990, 74)

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BFH-Beschluß vom 31.7.1991 (I S 1/91) BStBl. 1991 II S. 933

Enthält der Geschäftsführervertrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter die Klausel, daß Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und eine nur mündlich vereinbarte Aufhebung des Schriftformzwanges unwirksam sein soll, so ist eine nur mündlich vereinbarte Gehaltserhöhung mit der Folge zivilrechtlich unwirksam, daß der erhöhte Betrag steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2; BGB § 125 Satz 2.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 14.8.1991 (I B 240/90) BStBl. 1991 II S. 935

1. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage können Darlehenszinsen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem ausländischen Gesellschafter zahlt, - vorbehaltlich einem Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 AO 1977 - nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn ihre Vereinbarung dem Grunde und/oder der Höhe nach unangemessen oder die Zinsverbindlichkeit zivilrechtlich nicht wirksam entstanden ist oder die Zinszahlung nicht zur Tilgung der Zinsverbindlichkeit führte und/ oder bereits wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG als eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Leistung anzusehen ist.

2. Die vom BGH zu §§ 30, 31 GmbHG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind für die Gesellschafterdarlehens - und die - zinsforderung getrennt zu prüfen.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 43, § 44; GmbHG §§ 30, 31.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 12.9.1991 (V R 118/87) BStBl. 1991 II S. 937

§ 3 Abs. 7 UStG 1980 ist über seinen Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn der Lieferer, der den Gegenstand der Lieferung an einen Unternehmer befördert oder versendet, nicht Unternehmer ist.

UStG 1980 § 3 Abs. 7; 6. EG-Richtlinie (77/388 EWG) Art. 8.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 8.8.1991 (V R 19/88) BStBl. 1991 II S. 939

1. Die Haftung des Leistungsempfängers für nicht einbehaltene und abgeführte Umsatzsteuer (§ 55 UStDV 1980) vermindert sich, soweit die Besteuerung des nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers nach §§ 16 und 18 UStG 1980 durchgeführt wird.

2. Von eigenen Ermittlungen kann das FG nach seinem Ermessen nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO absehen. Hat das FA bereits Ermittlungen zu einer strittigen Sachverhaltsfrage angestellt, so entspricht es in der Regel einer sachgerechten Ermessensausübung, daß das FG die noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen selbst anstellt.

 

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