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BFH-Urteil vom 8.5.1992 (III R 66/90) BStBl. 1992 II S. 900

Bei der Berechnung der anrechenbaren eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterstützten unterhaltsbedürftigen Personen gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG sind unschädliche Beträge nur für solche Personen anzusetzen, für deren Unterstützung dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG gewährt werden kann. Kinder, für die der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, scheiden deshalb beim Ansatz unschädlicher Beträge aus.

EStG 1986 § 33 a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 358)

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BFH-Urteil vom 19.5.1992 (VIII R 16/88) BStBl. 1992 II S. 902

Kapitalersetzende Maßnahmen erhöhen den Anteil an einer GmbH nicht; sie begründen oder erhöhen auch nicht eine ähnliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG.

EStG § 17 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 20.5.1992 (X R 49/89) BStBl. 1992 II S. 904

1. Bei einem Mietverhältnis (Dauerschuldverhältnis) wird der Gewinn aus den Leistungen des Vermieters fortlaufend während der Mietzeit verwirklicht. Die Mieterträge sind jeweils für die Vergangenheit realisiert, unabhängig davon, wann über sie abzurechnen ist.

2. Ein Unternehmer, der Kfz an Selbstfahrer vermietet, hat zum Bilanzstichtag grundsätzlich auch die Mietzinsforderungen zeitanteilig zu aktivieren, die auf die Vermietung von Kfz entfallen, die am Bilanzstichtag noch nicht zurückgegeben worden sind. Die Einbuchung der Forderungen in der laufenden Buchführung kann bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Abrechnung) zurückgestellt werden.

BGB §§ 535, 536, 551; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 2.7.1992 (IX B 169/91) BStBl. 1992 II S. 909

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerpflichtiger degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht mehr als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung eines Gebäudes abziehen kann, wenn er für dieses bereits einmal während der vorausgegangenen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch genommen hatte.

EStG § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 8.7.1992 (XI R 50/89) BStBl. 1992 II S. 910

Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Urlaubsentgelts zu bemessen. Einzubeziehen sind das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld sowie weitere lohnabhängige Nebenkosten. Im Falle einer Durchschnittsberechnung ist der maßgebliche Lohnaufwand durch die Zahl der regulären Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 1.7.1992 (II R 20/90) BStBl. 1992 II S. 912

1. Das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974.

2. Wächst der Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als Folge der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortführung der Gesellschaft beim Tod des Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an, so unterliegt der damit verbundene Übergang des Anteils des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen auf diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.

3. Wird beim Tod des Gesellschafters einer GmbH der Geschäftsanteil des Verstorbenen gemäß § 34 GmbHG eingezogen, so kommt eine Besteuerung der GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 in Ansehung eines die Abfindung der Erben übersteigenden Wertes des Geschäftsanteils nicht in Betracht.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; BGB §§ 736, 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 740, 1922 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 2; GmbHG § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 321)

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BFH-Urteil vom 23.4.1992 (IV R 42/90) BStBl. 1992 II S. 914

Der notwendige Bezug einer in einer Einzelangabe unvollständigen Prozeßvollmacht zum Rechtsstreit kann dadurch hergestellt werden, daß die fehlende Einzelangabe sich aus einer mit der Vollmacht verbundenen Schrift ergibt, und ferner erkennbar ist, daß der Prozeßbevollmächtigte gemäß einer ihm vom Mandanten erteilten Bevollmächtigung gehandelt hat.

FGO § 62.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 20.5.1992 (III B 110/91) BStBl. 1992 II S. 916

Möchte ein Steuerpflichtiger nach einer bereits erfolgten Einkommensteuer-Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten durch Änderung seiner Wahl eine getrennte Veranlagung erreichen und besteht zwischen den Ehegatten Streit über die Zulässigkeit eines solchen Begehrens, so ist der andere Ehegatte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.

FGO § 60 Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 20.5.1992 (I R 72/91) BStBl. 1992 II S. 917

Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH & Co. KG durch Umwandlung der in einem Jahresabschluß offen ausgewiesenen Rücklagen ist unabhängig davon, wann die gleichzeitig erhöhte Haftsumme zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wurde.

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; HGB § 175; KapErhG § 3; AktG 1965 § 208.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1991, 276, UVR 1991, 89)

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (I R 51/90) BStBl. 1992 II S. 919

Hinzuzurechnen sind gemäß § 8 Nr. 2 GewStG nur die Renten und dauernden Lasten, die mit dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils an dem Betrieb wirtschaftlich zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist.

GewStG 1984 § 8 Nrn. 2 und 8.

Vorinstanz: FG München (EFG 1990, 643)

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BFH-Urteil vom 1.7.1992 (II R 70/88) BStBl. 1992 II S. 921

Die Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft durch Verfügung des Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil fällt grundsätzlich nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 7 ErbStG 1974. Sie kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 als freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 1.7.1992 (II R 108/88) BStBl. 1992 II S. 923

Tritt die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (Komplementärin) einen Teil ihres Gesellschaftsanteils unentgeltlich an einen Dritten ab, der als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen wird, so liegt in der Übertragung des Anteils am Gesellschaftsvermögen durch die Komplementärin eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an den neuen Gesellschafter.

ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 23 Abs. 1 und 6; ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 und 5; BewG § 11 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 1.7.1992 (II R 12/90) BStBl. 1992 II S. 925

1. Das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG.

2. Wächst der Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dessen Ausscheiden gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen - die Gesellschaft fortsetzenden - Gesellschaftern an, so unterliegt der damit verbundene Übergang des Anteils des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen auf diese nach § 7 Abs. 7 ErbStG der Schenkungsteuer. Das gilt auch, wenn bei einer aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter vereinbart ist.

3. Abweichungen vom Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Höhe und Auszahlung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters stehen der Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG nicht entgegen.

ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 7; BGB §§ 736, 737, 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 740; HGB § 105 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1990, 321)

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BFH-Urteil vom 26.3.1992 (V R 16/88) BStBl. 1992 II S. 929

Stellt ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Erhebungsgebiet betreibt, einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende Teilnahme an im Außengebiet veranstalteten Autorennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung im Erhebungsgebiet aus.

UStG 1980 § 3 a Abs. 1.

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BFH-Urteil vom 14.5.1992 (V R 12/88) BStBl. 1992 II S. 931

Die bis zur Änderung des § 9 UStG 1980 praktizierte Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts ist grundsätzlich mißbräuchlich und der Umsatzbesteuerung nicht zugrunde zu legen.

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1988, 90)

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BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 85/91) BStBl. 1992 II S. 937

1. Für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebsstätte i. S. des Art. 10 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz kann nicht auf die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgestellt werden.

2. Die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH gehört dann tatsächlich zu einer inländischen Betriebsstätte i. S. des Art. 10 Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.

3. Ist die Tätigkeit einer inländischen Komplementär-GmbH ausschließlich oder fast ausschließlich auf die Geschäftsleitung einer nur im Inland tätigen GmbH & Co. KG beschränkt, so gehört die Beteiligung eines Kommanditisten an der GmbH tatsächlich zu der inländischen Betriebsstätte.

EStG 1975 § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 12; DBA-Schweiz 1971 Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, Art. 4 Abs. 1, 4 und 6, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 7 und 8, Art. 10 Abs. 2, 6 und 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.7.1991 (IX R 59/89) BStBl. 1992 II S. 940

Läßt der Käufer eines bebauten Mietwohngrundstücks das Gebäude nach dem Erwerb renovieren und modernisieren, um es dann teils als eigene Wohnung, teils zu betrieblichen Zwecken und teils durch Vermietung zu nutzen, so ist für die Frage, ob die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind oder ob insoweit anschaffungsnaher Aufwand vorliegt, nicht vom Erwerb mehrerer Gebäudeteile auszugehen. Die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb für die Renovierung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt gemachten Aufwendungen sind vielmehr einheitlich der Beurteilung zugrunde zu legen.

EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 24.3.1992 (VIII R 51/89) BStBl. 1992 II S. 941

Auch der nach dem DBA-Schweiz erstattungsfähige Teil der von einem schweizerischen Dividenden- bzw. Zinsschuldner einbehaltenen eidgenössischen Verrechnungssteuer fließt dem Gläubiger dieser Kapitalerträge bereits bei Einbehaltung dieser Steuer zu. Er ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

EStG 1977 §§ 8 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8, 11 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 10, 11, 28.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 21.5.1992 (X R 61/91) BStBl. 1992 II S. 944

§ 10 e EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund von § 39 AO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Errichtet der Steuerpflichtige auf dem Grundstück eines Angehörigen mit dessen Zustimmung ein Haus für eigene Wohnzwecke, erlangt in der Regel der Angehörige das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an dem Gebäude. Für die Inanspruchnahme des § 10 e EStG reicht es nicht aus, daß der die Wohnung Nutzende deren Herstellungskosten getragen hat.

AO 1977 § 39; EStG 1987 § 10 e.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 8.7.1992 (XI R 51/89) BStBl. 1992 II S. 946

Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Dies gilt auch für den Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften.

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Beschluß vom 9.7.1992 (IV R 115/90) BStBl. 1992 II S. 948

Der IV. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Frage zur Entscheidung vor:

Kann im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung durch Angehörige der diesen entstandene Aufwand beim Nutzenden als sog. Drittaufwand berücksichtigt werden?

EStG §§ 4 Abs. 4, 9.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 24.3.1992 (VII R 39/91) BStBl. 1992 II S. 956

Ändert sich der rückständige Steuerbetrag infolge einer nachträglichen Anrechnung von Steuern gemäß § 36 Abs. 2 EStG, so ändert sich der Betrag des verwirkten Säumniszuschlags entsprechend; § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 findet auf diesen Fall keine Anwendung.

AO 1977 § 3 Abs. 3 und § 240 Abs. 1 Sätze 1 und 4; EStG § 2 Abs. 6, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1991, 11)

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BFH-Urteil vom 21.1.1992 (VIII R 72/87) BStBl. 1992 II S. 958

Das FA darf die Zustimmung zu einer Bilanzänderung wegen eines allein für gewerbesteuerliche Zwecke neu ausgeübten Bilanzierungswahlrechtes ablehnen, sofern die (Sonder-)Bilanz der bereits bestandskräftigen Gewinnfeststellung zugrunde gelegen hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195).

AO §§ 164 Abs. 2, 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 b Abs. 3; GewStG § 7.

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BFH-Urteil vom 14.2.1992 (VI R 69/90) BStBl. 1992 II S. 961

Die Aufwendungen eines hauptamtlichen B-Schein-Kirchenmusikers für ein zweites Hochschulstudium mit dem Ziel, das A-Examen zu machen, sind als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1990, 573)

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BFH-Urteil vom 14.2.1992 (VI R 106/90) BStBl. 1992 II S. 962

Aufwendungen einer Grund- und Hauptschullehrerin für ein Hochschulstudium zur Vorbereitung auf die zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Realschulen sind als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten. (Änderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439.)

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 24.4.1992 (VI R 131/89) BStBl. 1992 II S. 963

Die Aufwendungen eines Flugingenieurs für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit dem Ziel, Copilot zu werden, sind als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.5.1992 (VI R 134/88) BStBl. 1992 II S. 965

Aufwendungen eines approbierten Humanmediziners für das Studium der Zahnmedizin mit dem Ziel, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden, sind Fortbildungskosten und als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.7.1992 (VI R 19/91) BStBl. 1992 II S. 966

Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Diplom-Wirtschaftsingenieur" sind Werbungskosten, wenn es sich um ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1991, 247)

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BFH-Beschluß vom 5.8.1992 (II B 75/92) BStBl. 1992 II S. 967

Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen einzelne Vorschriften eines Folgesteuergesetzes (z. B. VStG) sind regelmäßig nicht geeignet, eine Aussetzung des den Grundlagenbescheid (z. B. Einheitswertbescheid) betreffenden Verfahrens zu rechtfertigen.

FGO § 74.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1992, 288)

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BFH-Urteil vom 29.4.1992 (XI R 5/90) BStBl. 1992 II S. 969

1. Versagt der Revisionsbeklagte seine Zustimmung zur Rücknahme der Revision, ist über sie auch dann sachlich zu entscheiden, wenn der Revisionskläger seinen Revisionsantrag nicht aufrechterhält.

2. Wird ein früher zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörendes Gebäude vermietet oder verpachtet, richten sich die AfA nach seinem Entnahme- oder Aufgabewert. Der Steuerpflichtige kann in einer späteren Einkommensteuerveranlagung geltend machen, daß bei Ermittlung des Entnahme- oder Aufgabegewinns ein zu niedriger Gebäudewert zugrunde gelegt worden sei.

FGO § 125 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 23.6.1992 (IX R 182/87) BStBl. 1992 II S. 972

Ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland können unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.

AO 1977 § 180; KStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1987, 202)

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BFH-Urteil vom 1.7.1992 (I R 78/91) BStBl. 1992 II S. 975

Die vertragliche Bemessung der Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nach dem "Gewinn gemäß GoB unter Berücksichtigung aller steuerlich zulässigen Maßnahmen" oder nach dem "Ergebnis der Steuerbilanz" enthält keine klaren Rechtsgrundlagen für die Bemessung nach dem körperschaftsteuerlichen Einkommen zuzüglich dem Aufwand für Gewerbesteuer.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.8.1992 (I R 24/91) BStBl. 1992 II S. 977

Transferentschädigungen, die nach den Vorschriften des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbundes bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein gezahlt werden, sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis.

HGB § 248 Abs. 2, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1; KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2.

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BFH-Urteil vom 12.3.1992 (V R 55/88) BStBl. 1992 II S. 982

Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes setzt einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus.

UStG 1973/1980 § 24 Abs. 2 Satz 2.

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BFH-Urteil vom 14.5.1992 (V R 79/87) BStBl. 1992 II S. 983

Der Vorsteuerabzug ist auch dann nach § 15 a UStG 1980 wegen Änderung der Verhältnisse zu berichtigen, wenn innerhalb des Berichtigungszeitraums durch Gesetzesänderung die maßgeblichen Verwendungsumsätze von der Umsatzsteuer befreit werden und die Steuerbefreiung den Vorsteuerabzug ausschließt.

UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. b, §§ 15, 15 a Abs. 1; GG Art. 12, 14, 20 Abs. 3; 2. EG-Richtlinie (67/228/EWG) Art. 11 Abs. 2, 3; 6. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 13 Abschn. A Abs. 1 Buchst. m, o, Art. 17 Abs. 5, Art. 20 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1987, 641)

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BFH-Urteil vom 24.6.1992 (V R 60/88) BStBl. 1992 II S. 986

Veräußert ein Unternehmer einen Teil seines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine Betriebseinschränkung auf dem Restgrundstück und die Vergütung für den Abbruch von Gebäuden auf dem veräußerten Grundstücksteil Entgelt für eine einheitliche, unter das GrEStG fallende, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 umsatzsteuerfreie Leistung (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 V R 119/68, BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403).

UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GrEStG Niedersachsen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nrn. 1, 7; FStrG § 19 Abs. 5; NStrG § 42 Abs. 4; NEG §§ 13, 14.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 26.2.1992 (I R 7/91) BStBl. 1992 II S. 988

1. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 in eine Kapitalgesellschaft zu Zwischenwerten eingebracht, so werden Besitzzeiten i. S. des § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG des einbringenden Gesellschafters der Kapitalgesellschaft nicht angerechnet.

2. Es ist weder § 23 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 noch § 15 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1977 analog anwendbar.

EStG § 6 b; UmwStG § 5 Abs. 2 Satz 2, § 15, § 20, § 23.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1991, 222)

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BFH-Urteil vom 27.5.1992 (II R 33/89) BStBl. 1992 II S. 990

Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen von bestimmter Dauer (hier: Erbbauzinsansprüche) kann nicht unter Zugrundelegung eines anderen als des in § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5,5 v. H. ermittelt werden.

BewG 1965 § 13 Abs. 1, 3, § 92 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 5.2.1992 (I R 76/91) BStBl. 1992 II S. 995

1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch Einspruchseinlegung entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt. Dem steht § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nicht entgegen.

2. Der Umfang des Rechtsbehelfsantrags ist anhand der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) zu ermitteln.

AO 1977 § 171 Abs. 3, § 367 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (I R 159/90) BStBl. 1992 II S. 997

1. Wird der Steuerbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt war, nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens und vor Festsetzung der Aussetzungszinsen herabgesetzt, dann muß diese Minderung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bereits bei Erlaß des Zinsbescheids berücksichtigt werden. Wird der Steuerbetrag erst nach Erlaß des Zinsbescheids herabgesetzt, ist der Zinsbescheid zu ändern.

2. Wird die nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzte Steuer wieder erhöht, so erhöhen sich dadurch auch wieder die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen und die festzusetzenden Zinsen.

AO 1977 § 3 Abs. 3, § 164 Abs. 1, § 175 Abs. 1, §§ 233, 237 Abs. 1 Satz 1, § 238 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1991, 509)

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BFH-Urteil vom 26.3.1991 (IX R 104/86) BStBl. 1992 II S. 999

1. Zuschüsse, die eine Gemeinde nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG für die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, unabhängig von der Nutzung des Gebäudes gewährt, mindern die Herstellungskosten und sind nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln.

2. Die Herstellungskosten sind entgegen Abschn. 163 Abs. 1 EStR 1978 auch dann um einen Zuschuß gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige im Vorjahr einen Zuschuß als Einnahme behandelt hatte.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStR 1978 Abschn. 163 Abs. 1; StBauFG § 43 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1986, 562)

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BFH-Urteil vom 26.7.1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000

1. Der in Teil I B V 2 a der amtlichen "AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter" angegebene AfA-Satz für Personenkraft- und Kombiwagen von 25 v. H. der Anschaffungskosten entsprechend einer vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist von den Steuergerichten für das Streitjahr 1985 nicht zu beachten, da er im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das gilt auch für den Ansatz dieses Abschreibungssatzes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Der Senat hat keine Bedenken, wenn die FG in Anlehnung an Abschn. 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 1990 auch für Kalenderjahre vor 1990 grundsätzlich von einer AfA für PKW von 12,5 v. H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Nutzungsdauer des Fahrzeugs ausgehen. Macht ein Steuerpflichtiger eine niedrigere Nutzungsdauer geltend, so hat er dies entsprechend seinem Kfz-Typ und seiner durchschnittlichen Jahresfahrleistung nachzuweisen.

EStG 1982 § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 7; AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (Bp-Kartei der OFD Düsseldorf, Köln und Münster, Teil I Konto: AfA).

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.2.1992 (VIII R 94/90) BStBl. 1992 II S. 1005

Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG 1987 ist im Wege der Lückenfüllung in der Weise zu ergänzen, daß entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172) auch Schuldzinsen aus einem vorfinanzierten Bausparvertrag weiterhin bis zur Höhe der Guthabenzinsen aus diesem Vertrag - nunmehr als Sonderausgaben - abgezogen werden können, wenn der Bausparvertrag vor Wegfall der Nutzungswertbesteuerung abgeschlossen wurde.

EStG vor 1987 § 21 a, § 21 Abs. 3; EStG ab 1987 § 52 Abs. 21.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.3.1992 (XI R 17/90) BStBl. 1992 II S. 1007

Verpflichtet sich der Inhaber von zwei Wohnungseigentumsrechten eine einheitliche Wohnung zu errichten und an den Erwerber zu übertragen, ist bei der Abgrenzung gegenüber dem gewerblichen Grundstückshandel davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige nur ein Objekt errichtet und veräußert.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStDV a. F. § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 17.3.1992 (IX R 264/87) BStBl. 1992 II S. 1009

Überläßt ein Steuerpflichtiger seiner von ihm geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung sein bisher gemeinsam bewohntes Einfamilienhaus zur Nutzung mit den Kindern, so erzielt er mit diesem Überlassen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Alternative 1 EStG.

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Alternative 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1987, 561)

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (I R 69/91) BStBl. 1992 II S. 1010

Die Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres berechtigt zur Bildung einer eigenständigen Rückstellung in der Steuerbilanz.

HGB a. F. §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 2, 41, 43, 44, 44 b; HGB n. F. §§ 238 Abs. 1 Satz 1, 239 Abs. 2, 249 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 §§ 140, 141, 146 Abs. 1, 379; AktG 1965 §§ 148, 152 Abs. 7; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; StGB § 238 b.

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BFH-Urteil vom 25.3.1992 (X R 196/87) BStBl. 1992 II S. 1012

Hat ein Altenteilsberechtigter sich an einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last begründen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 21.5.1992 (IV R 70/91) BStBl. 1992 II S. 1015

Bei einem Publizisten können grundsätzlich nur Aufwendungen für Fachbücher, nicht dagegen für Bücher allgemeinbildenden Inhalts als Betriebsausgaben anerkannt werden; dies gilt auch, wenn diese Bücher bei der Abfassung einer eigenen Veröffentlichung mit herangezogen worden sind.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.

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BFH-Urteil vom 3.6.1992 (X R 91/90) BStBl. 1992 II S. 1017

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) auch dann im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflußjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflußjahres gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern.

EStG § 9, § 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 4; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1990, 467)

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BFH-Urteil vom 15.7.1992 (X R 165/90) BStBl. 1992 II S. 1020

Zu den steuerrechtlichen Anforderungen an die Vereinbarung und Durchführung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 7.8.1992 (III R 45/89) BStBl. 1992 II S. 1023

§ 33 a Abs. 2 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes durch drei selbständige Tatbestände (Ausbildungsfreibeträge), mit der Folge, daß als Ausbildungshilfen bezogene Zuschüsse nur den Ausbildungsfreibetrag des jeweiligen Zeitraumes mindern, für den sie geleistet worden sind.

EStG 1986 § 33 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.4.1992 (IV R 46/91) BStBl. 1992 II S. 1024

Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags zwischen einem minderjährigen Kind als Vermieter und seinem Vater als Mieter ist, daß das Kind bei Abschluß des Mietvertrags durch einen Ergänzungspfleger vertreten ist.

EStG § 4 Abs. 4; BGB § 1909; StAnpG § 6 Abs. 2; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.10.1991 (I R 40/89) BStBl. 1992 II S. 1026

1. Die Anwendung des § 42 AO 1977 ist bei der Beurteilung niedrig besteuerter ausländischer Basisgesellschaften aus logischen Gründen vorrangig vor der Anwendung der §§ 7 ff. AStG.

2. Die logisch vorrangige Anwendung des § 42 AO 1977 setzt allerdings voraus, daß die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.

3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung ausschließlich in Tatumständen, die nach § 8 AStG die Einkünfte einer Basisgesellschaft als Zwischeneinkünfte qualifizieren, liegt regelmäßig kein Mißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 vor.

AStG §§ 7 ff.; AO 1977 § 42; StAnpG § 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 10.6.1992 (I R 105/89) BStBl. 1992 II S. 1029

1. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung in bestimmte Rechtsgestaltungen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

2. Die Anwendung des § 42 AO 1977 ist aus logischen Gründen vorrangig vor der der §§ 7 ff. AStG.

3. Die logisch vorrangige Anwendung des § 42 AO 1977 setzt allerdings voraus, daß die tatsächlich gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.

AStG §§ 7 ff.; AO 1977 § 42; StAnpG § 6 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1989, 557)

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BFH-Urteil vom 10.3.1992 (VIII R 66/89) BStBl. 1992 II S. 1032

Vorfälligkeitsentschädigungen, die ein Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens an den Darlehensgeber leistet, gehören auch dann zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn sie dem Ausgleich für den Wegfall der Steuerermäßigung nach §§ 16, 17 BerlinFG dienen sollen.

EStG 1983 §§ 20 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 1, 24 Nr. 1 a und b; BerlinFG §§ 16, 17.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.3.1992 (VI R 40/89) BStBl. 1992 II S. 1033

Der erhöhte Sonderausgabenabzug von 1.200 DM wegen Aus- oder Weiterbildung mit auswärtiger Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG) erfordert - entgegen Abschn. 103 Abs. 3 Satz 2 EStR 1990, Abschn. 59 Abs. 3 Satz 2 LStR 1990 - weder eine auswärtige Unterbringung von längerer Dauer, noch müssen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorgelegen haben (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 166/72, BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79).

EStG 1986 § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 15.5.1992 (VI R 19/90) BStBl. 1992 II S. 1035

Bezüge, die einem früheren Bundesbeamten infolge eines Dienstunfalls aufgrund des § 38 BeamtVG in Form eines Unterhaltsbeitrags gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit, wenn der Unterhaltsbeitrag nach der Ernennung zum Landesbeamten wegen der in § 53 Abs. 4 BeamtVG enthaltenen Kürzungsregelung ausnahmsweise nur in Höhe eines (niedrigeren) Unfallausgleichs i. S. von § 35 BeamtVG gezahlt wird.

EStG § 3 Nr. 6; BeamtVG § 35, § 38, § 53.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1990, 343)

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BFH-Urteil vom 17.7.1992 (VI R 12/91) BStBl. 1992 II S. 1036

Aufwendungen einer angestellten Dipl.-Psychologin für eine Psychoanalyse können als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten sein, wenn die damit gewonnene Selbsterfahrung für ihre berufliche Tätigkeit erforderlich ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 26.3.1992 (IV R 121/90) BStBl. 1992 II S. 1038

Wird der Vorsteuerabzug aufgrund der Veräußerung eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes nach § 15 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG berichtigt und liegt hierin zugleich die Veräußerung des gesamten Betriebs, so mindert der Vorsteuerberichtigungsbetrag nicht den laufenden Gewinn, sondern den Veräußerungsgewinn.

EStG § 9 b Abs. 2; UStG § 15 a Abs. 1 und 4.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 5.5.1992 (IX R 9/87) BStBl. 1992 II S. 1040

Nach § 68 FGO können auch mehrere, denselben Veranlagungszeitraum betreffende Änderungsbescheide zum Gegenstand des Verfahrens erklärt werden.

FGO § 68.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 14.5.1992 (V R 96/90) BStBl. 1992 II S. 1040

Ein Urteil eines FG ist nicht mit Gründen versehen, wenn es an Stelle von Entscheidungsgründen auf eine nicht zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verweist und hierfür nur die Fundstelle in einer Fachzeitschrift angibt, ohne diese Entscheidung als Anlage dem Urteil beizufügen.

FGO §§ 105 Abs. 2 Nr. 5, 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.7.1992 (II R 14/92) BStBl. 1992 II S. 1043

1. Gegen die dem FG durch § 105 Abs. 5 Satz 1 FGO eröffnete Möglichkeit, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit das Gericht der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt voraus, daß die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst eine ausreichende Begründung enthält; bloß formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Verweist das FG gleichwohl auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, so ist seine Entscheidung als nicht mit Gründen versehen aufzuheben.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 5 Satz 1, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 6.3.1992 (III R 84/90) BStBl. 1992 II S. 1044

Zu den nach § 4 b InvZulG 1982 begünstigten Investitionen kann auch die Errichtung eines Seniorenheims gehören.

InvZulG 1982 § 4 b Abs. 2 Nr. 3.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 31.8.1992 (V R 47/88) BStBl. 1992 II S. 1046

1. Neben dem vereinbarten Preis einer Leistung können auch zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempfänger sie zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringt.

2. Das Leistungsentgelt kann auch darin bestehen, daß der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überläßt und auf einen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen verzichtet. Es bemißt sich dann nach der Höhe der vom Leistenden erzielten Zinsen und nicht nach der Höhe der vom Leistungsempfänger erzielbaren Zinsen.

UStG 1973 § 10 Abs. 1 und 3; BGB §§ 662 ff.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 5.8.1992 (X R 165/88) BStBl. 1992 II S. 1048

1. Zur Gemeinnützigkeit eines Motorsportclubs.

2. Die für die Anerkennung eines Rechtsgebildes als gemeinnützig erforderlichen Satzungsbestimmungen (Satzungszwecke und Art ihrer Erfüllung) müssen so genau bestimmt sein, daß allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die Bezugnahme auf Satzungen oder Regelungen anderer Organisationen genügt nicht.

 

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