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BFH-Urteil vom 8.12.1983 (IV R 170/81) BStBl. 1984 II S. 200

Zur Voraussetzung der hinreichend klaren Bezeichnung der betreffenden Grundstücke für einen wirksamen Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird (Anschluß an Urteil vom 11. Oktober 1979 IV R 65/78, BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63).

EStG 1971 § 55 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.12.1983 (IV R 20/82) BStBl. 1984 II S. 202

Zur AfA-Berechtigung des Vorbehaltsnießbrauchers.

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, § 7.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.11.1983 (II R 157/81) BStBl. 1984 II S. 204

Werden Eheleute wegen ihres gemeinschaftlichen Erwerbs eines Grundstücks durch getrennte Bescheide zur Grunderwerbsteuer herangezogen und erheben sie hierwegen gemeinschaftlich Klage, die durch das FG mit einem einheitlichen Urteil beschieden wird, so sind zur Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes i. S. des Art. 1 Nr. 5 Satz 1 BFH-EntlG die beiden Streitgegenstandswerte zusammenzurechnen (Klarstellung in Beziehung auf die BFH-Urteile vom 14. Januar 1969 II R 71/67, BFHE 95, 227, BStBl II 1969, 408, und vom 12. Juni 1968 II 155, 156/64, BFHE 93, 121, BStBl II 1968, 749).

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5 Satz 1; FGO § 59, § 155; ZPO §§ 3 ff., § 59.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Beschluß vom 20.12.1983 (VII B 73/83) BStBl. 1984 II S. 205

Bei der Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Verfügung der Vollstreckung gegen eine Finanzbehörde nach § 151 Abs. 1 FGO kann die Einwendung der Aufrechnung durch den Schuldner nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann die Aufrechnung in sinngemäßer Anwendung der §§ 151 Abs. 1 FGO, 767 ZPO nur durch Klage geltend gemacht werden.

FGO §§ 151 Abs. 1, 152, 153; ZPO § 767.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 21.12.1983 (I B 81/82) BStBl. 1984 II S. 206

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen negativen Feststellungsbescheid in Form einer Regelungsanordnung i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann nur gewährt werden, wenn dessen besondere Voraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei sog. Publikums-Kommanditgesellschaften können ggf. Anordnungsgründe auch in den Personen der Kommanditisten berücksichtigt werden.

(Bestätigung und Ergänzung zu BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233.)

FGO § 114.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 11.1.1984 (II B 35/83) BStBl. 1984 II S. 210

Zur Zulässigkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch welche dem FA untersagt werden soll, vor Rechtskraft der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu vollstrecken.

FGO § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Beschluß vom 21.9.1983 (II S 5/83) BStBl. 1984 II S. 210

Gibt die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht aussetzen werde, obwohl ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (für die Dauer des Einspruchsverfahrens) vorliegt, so ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch dann zulässig, wenn er nach Zahlung der Steuer erstmals während der Anhängigkeit einer von der Finanzbehörde eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Finanzbehörde ihre ablehnende Haltung geändert hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608).

VGFG-EntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1.

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BFH-Beschluß vom 12.10.1983 (I S 2/81) BStBl. 1984 II S. 212

In einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung kann die Berechnung der auszusetzenden Beträge gemäß Art. 3 § 4 VGFG-EntlG auf das FA übertragen werden.

VGFG-EntlG Art. 3 § 4.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 174/79) BStBl. 1984 II S. 212

Die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind nicht gegeben, wenn die Gesellschafter, die in der Lage sind, in den Betriebsgesellschaften ihren Willen durchzusetzen, an der Besitzgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zwei Dritteln beteiligt sind, aber nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefaßt werden müssen.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VIII R 179/83) BStBl. 1984 II S. 213

Auch Wechselschulden sind Dauerschulden, wenn sie der Erweiterung oder Verbesserung des Anlagevermögens dienen. Sie können des weiteren auch dann Dauerschulden sein, wenn der Gewerbetreibende aufgrund einer vorweg getroffenen Abrede einen gesicherten Anspruch auf Wechselprolongation für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten hat.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 23.11.1983 (I R 147/78) BStBl. 1984 II S. 217

1. Die für die Jahre 1965 bis 1969 von einem Versicherungsunternehmen gewinnmindernd abgesetzten Zinsen für eine Abführungsverpflichtung an das Land Berlin nach Art. 13 Abs. 3 der DB Nr. 3/UEVO (VOBl Berlin 1950 I, 42) i. d. F. der DB Nr. 14 zur UEVO (GVBl Bln 1951, 645) sind als Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

2. Gegenstand echter Pensionsgeschäfte können auch Hypothekenforderungen sein. Dient das Pensionsgeschäft ausschließlich der Sicherung von Krediten, die der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt hat, fallen die von den Hypothekenschuldnern gezahlten Zinsen originär bei dem diese Zinsen einziehenden Pensionsgeber an. Die vom Pensionsgeber an den Pensionsnehmer abgeführten Zinsen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag des Pensionsgebers hinzuzurechnen sein.

3. Zuschüsse, die nach § 42 Abs. 6 des II. WoBauG i. d. F. vom 1. September 1965 (BGBl I, 1617) zur Deckung der laufenden Aufwendungen zwecks Verbilligung der Wohnungsmieten gewährt worden sind, dürfen beim Empfänger nicht mit Dauerschuldzinsen verrechnet werden.

GewStG § 8 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 20.10.1983 (IV R 175/79) BStBl. 1984 II S. 221

1. Beteiligt sich eine inländische Personengesellschaft unter den in § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG genannten Voraussetzungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Entwicklungsland, so ist der bei der Festsetzung des Gewerbekapitals gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG zugrunde zu legende Einheitswert ihres Betriebsvermögens um den Wert dieser Beteiligung zu kürzen; außerdem ist der Betrag, den sie wegen des Erwerbs der Beteiligung in ihren Bilanzen als Rücklage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG 1968 gebildet und im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuld abgezogen hat, bei der Festsetzung des Gewerbekapitals wieder hinzuzurechnen.

2. Lücken in den Steuergesetzen können unter gewissen Voraussetzungen auch durch Analogieschluß mit steuerverschärfender Wirkung gefüllt werden. Das Gebot der Rechtssicherheit wird hierdurch nicht verletzt.

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4; BewG § 102 Abs. 2, § 103 Abs. 1; EntwHStG 1968 § 1 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 23.11.1983 (II R 27/82) BStBl. 1984 II S. 225

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten im Wege der Rechtsfortbildung durch Lückenausfüllung dahin gehend zu vervollständigen, daß es für die Grunderwerbsteuerbefreiung beider Ehegatten ausreicht, wenn die Eltern eines Ehegatten eine Wohnung des erworbenen Zweifamilienhauses bewohnen.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 6.12.1983 (VIII R 110/79) BStBl. 1984 II S. 227

Eine Gewinnermittlung aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Bilanz nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufstellt.

EStG § 10d in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung; HGB § 39 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.1.1984 (V R 65/76) BStBl. 1984 II S. 231

1. Erwirbt ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, einen Pkw zu Eigentum, so kann die Anwaltssozietät die dem Rechtsanwalt als Käufer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei sich nicht als abziehbare Vorsteuer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 1967 behandeln.

2. Werden die Unterhaltungskosten des Pkw zunächst vom Rechtsanwalt getragen und danach in Höhe des betrieblichen Anteils als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung berücksichtigt, kann die hierauf entfallende (und dem Rechtsanwalt gesondert in Rechnung gestellte) Umsatzsteuer ebenfalls nicht von der Anwaltssozietät als abziehbare Vorsteuer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 behandelt werden.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.3.1983 (IV R 138/80) BStBl. 1984 II S. 233

1. Wird das Betriebsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist über die Höhe des Einbringungsgewinns im Gewinnfeststellungsverfahren der Personenhandelsgesellschaft zu befinden.

2. Im Falle des § 17 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1969 kann im Besteuerungsverfahren des Einbringenden geprüft werden, wie hoch der Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens ist.

3. Bei der Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens ist in diesem Falle auch ein originärer Geschäftswert zu berücksichtigen.

4. Aus einer zeitnahen Veräußerung aller Geschäftsanteile der im Wege der Umwandlung entstandenen GmbH können Rückschlüsse auf den Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens gezogen werden.

5. Ein anläßlich einer Unternehmensveräußerung eingegangenes Wettbewerbsverbot hat keine selbständige Bedeutung, wenn es lediglich den Erfolg der Unternehmensübertragung sicherstellen soll; das erlangte Entgelt stellt eine Gegenleistung für das veräußerte Unternehmen dar.

FGO § 96; UmwStG 1969 § 17; EStG § 5 Abs. 2.

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BVerwG-Urteil vom 29.9.1982 (8 C 48.82) BStBl. 1984 II S. 236

Die nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung der Gewerbesteuer (hier: Lohnsummensteuer) kann den Gemeinden nur durch ein nachkonstitutionelles Landesgesetz übertragen werden (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 -).

Die Übertragung der Kompetenz für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer (hier: Erhebung der Lohnsummensteuer) auf die Gemeinden ist in Nordrhein-Westfalen erst durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 erfolgt. Dieses Gesetz hat die vor seinem Inkrafttreten erlassenen, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zunächst rechtswidrigen Steuerbescheide geheilt.

Die Erhebung der Lohnsummensteuer war verfassungsgemäß. Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß.

Ein Erlaß der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellen würde. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Anteil der Lohnsummensteuer an den Gesamtkosten 0,41 v. H. beträgt.

Vorinstanzen: VG Minden, OVG Münster

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BVerwG-Urteil vom 21.10.1983 (8 C 162.81) BStBl. 1984 II S. 244

Für die Entscheidung über den Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer bei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten (§ 79 StBauFG) sind die Gemeinden zuständig.

Die unverkürzte Einziehung der Gewerbesteuer bei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten ist eine unbillige Härte im Sinne des § 79 StBauFG, wenn bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage des Gewerbeertrags sanierungsbedingte Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet worden sind und die daraus folgende Erhöhung der Gewerbesteuer nicht durch eine sanierungsbedingte Gewinnerhöhung aufgefangen wird.

Vorinstanz: OVG Münster

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BVerfG-Beschluß vom 8.11.1983 (1 BvR 479/83) BStBl. 1984 II S. 249

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Befugnis zum Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 227 Abs. 2 Satz 1 AO an die Verwaltungszuständigkeit gekoppelt ist.

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BFH-Urteil vom 25.11.1983 (VI R 8/82) BStBl. 1984 II S. 256

Ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 kann auch darin bestehen, daß dieser es unterläßt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem FA bisher nicht bekannten Tatsachen hätte aufdrängen müssen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 26.10.1983 (I R 200/78) BStBl. 1984 II S. 258

1. Für die Hinzurechnung der Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 AStG ist dessen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft maßgebend. Anteile oder Stimmrechte, die eine Person an der ausländischen Gesellschaft hält, die den Weisungen des unbeschränkt Steuerpflichtigen in der in § 7 Abs. 4 AStG beschriebenen Weise zu folgen hat oder folgt, bleiben außer Betracht.

2. Die Einkünfte einer sogenannten nachgeschalteten Zwischengesellschaft können bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 14 AStG erst in dem Wirtschaftsjahr erfaßt werden, in dem die hinzuzurechnenden Beträge von der Obergesellschaft an ihn hätten ausgeschüttet werden können.

AStG § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 14.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 7.10.1983 (III R 138/80) BStBl. 1984 II S. 262

Sprinkleranlagen in Warenhäusern sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern als unselbständige Gebäudebestandteile in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen.

BewG 1965 § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 30.6.1983 (IV R 41/81) BStBl. 1984 II S. 263

1. Garantierückstellungen, mit denen das Risiko künftiger Erlösschmälerungen durch kostenlose Nacharbeiten, durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen oder Schadensersatzleistungen erfaßt werden soll, können als Einzelrückstellungen für die bis zum Tage der Bilanzaufstellung bekanntgewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden.

2. Rückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht in pauschaler Form gebildet werden.

EStG 1961 und 1965 § 5; AktG § 152 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 11.10.1983 (VIII R 200/80) BStBl. 1984 II S. 266

Überträgt der Ehemann unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau ein ihm allein gehörendes Grundstück auf seinen Sohn, so stehen ihm entsprechend dem ihm nur zur Hälfte zuzurechnenden Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus auch nur die AfA zur Hälfte zu.

EStG § 21 Abs. 2 Alternative 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 11.10.1983 (VIII R 61/81) BStBl. 1984 II S. 267

Pachtvorauszahlungen, die neben dem laufenden Pachtzins geleistet werden, sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

EStG §§ 9, 21.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 25.11.1983 (VI R 58/80) BStBl. 1984 II S. 269

Der Begriff "anläßlich" in § 5 Abs. 1 LStDV 1971 (§ 4 Abs. 1 LStDV 1981) setzt nicht voraus, daß das Jubiläumsgeschenk in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit dem Jubiläum gewährt worden ist; maßgebend für die Steuerfreiheit eines Jubiläumsgeschenks ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Jubiläum und der Zuwendung (Modifizierung der bisherigen BFH-Rechtsprechung).

LStDV 1971 § 5 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 16.12.1983 (VI R 93/81) BStBl. 1984 II S. 271

Eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung ist auch dann anzuerkennen, wenn ein Ausländer in die Bundesrepublik zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einreist und hier auch Arbeit findet, er zur Vermeidung einer Abschiebung aber wahrheitswidrig, im Ergebnis aber erfolglos in einem Asylverfahren behauptet, politisch verfolgt zu sein.

EStG 1977 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes vom 21. Mai 1979 § 9 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 24.8.1983 (I R 16/79) BStBl. 1984 II S. 273

1. Ersetzt eine Genossenschaft den Mitgliedern ihrer Vertreterversammlung Fahrtauslagen und gewährt sie ihnen in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, so liegen darin keine verdeckten Gewinnausschüttungen.

2. Ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung kann nicht deshalb Beträge in seiner Bilanz passivieren, weil es sich den Kunden gegenüber verpflichtet hat, die in einem Jahr gespeicherten Daten noch eine bestimmte Anzahl von Jahren bereitzuhalten, und dadurch Speicherungs- und Sicherungskosten entstehen.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2; EStG § 5.

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BFH-Urteil vom 21.12.1983 (I R 52/79) BStBl. 1984 II S. 276

Es ist nicht sichergestellt, daß der bei Anwendung des § 15 Abs. 1 KStG 1968 sich ergebende Gewinn (Übertragungsgewinn) bei den Gesellschaftern der übernehmenden GbR später der Einkommensteuer unterliegt, wenn das übertragene Vermögen in deren Privatvermögen übergeht.

KStG 1968 § 15 Abs. 1; UmwStG 1969 § 4.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.11.1983 (I R 216/78) BStBl. 1984 II S. 277

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung können in der Steuerbilanz nicht gebildet werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. März 1975 I R 182/73, BFHE 115, 362, BStBl II 1975, 535, entgegen Abschn. 31 a Abs. 5 EStR 1969).

KStG 1969 § 6 Abs. 1; EStG 1969 § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3; AktG 1965 § 152 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.12.1983 (VII R 123/83) BStBl. 1984 II S. 280

1. Zu den formellen Anforderungen an die Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Steuerberaterprüfung.

2. Ein Abzug von Punkten bei der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit verletzt auch dann nicht ohne weiteres allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, wenn die Musterlösung einen Abzug solcher "Minuspunkte" nicht vorsieht.

DVStB § 24 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 27.7.1983 (I R 210/79) BStBl. 1984 II S. 285

Rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse dürfen nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist.

AO 1977 §§ 193 ff.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.10.1983 (I R 155/79) BStBl. 1984 II S. 286

1. Der Übernehmer eines Vermögens, das aus einem Grundstück besteht, haftet gemäß § 419 Abs. 1 BGB für Schulden, die vor Eingang des Antrags auf Umschreibung oder auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt entstanden sind.

2. Bei einem Grundstückskaufvertrag wird die Steuerschuld "im Keim" begründet mit dem Übergang von Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber.

BGB § 419 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 29.11.1983 (VII R 22/83) BStBl. 1984 II S. 287

Zur Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung an den Ehegatten des Vollstreckungsschuldners (hier: grundschuldbelastetes Grundstück).

AO 1977 § 278.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 28/79) BStBl. 1984 II S. 290

1. Nimmt das Wohnsitz-FA seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer in das gesonderte Feststellungsverfahren gehörenden Frage in Anspruch und meint es dabei zu Unrecht, eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage sei nicht erforderlich, so ist bei einem Streit über die Besteuerungsgrundlage nicht in dem anhängigen Verfahren über den Steuerbescheid, sondern in einem Verfahren zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage zu entscheiden.

2. Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids (Nr. 1) muß das FG das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen, um den Ausgang eines Verfahrens der gesonderten Feststellung abzuwarten.

AO 1977 § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 180 Abs. 3, zweite Alternative; FGO § 74.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 25.11.1983 (III R 73/80) BStBl. 1984 II S. 292

Zur Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

BewG 1965 §§ 2, 33, 34.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 13.10.1983 (I R 76/79) BStBl. 1984 II S. 294

Haben nicht im Handelsregister eingetragene Kaufleute schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) ein bebautes Grundstück, das zum Teil eigengewerblich, zum Teil durch Vermietung und zum Teil für private Zwecke genutzt wurde, in ihrer Bilanz ausgewiesen, ist im Falle einer Betriebsaufgabe im Jahre 1969 neben dem Wert des eigengewerblich genutzten Grundstücksteils auch der Wert der vermieteten und privat genutzten Grundstücksteile bei der Berechnung des maßgeblichen Aufgabegewinns mit einzubeziehen.

EStG § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.10.1983 (VIII R 199/82) BStBl. 1984 II S. 297

Aufwendungen für den Umzug eines Steuerpflichtigen in seine eigengenutzte Eigentumswohnung gehören zur privaten Lebensführung und sind daher bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1, 21 Abs. 2, 21a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 20.10.1983 (IV R 116/83) BStBl. 1984 II S. 298

Schließt eine Personengesellschaft aufeinander abgestimmte Arbeitsverträge mit den Angehörigen ihrer Gesellschafter, so muß ihr tatsächlicher Vollzug wie bei Ehegattenarbeitsverhältnissen nachgewiesen werden. Hierzu gehört, daß das Arbeitsentgelt bei der Gesellschaft abgeflossen und dem Arbeitnehmer-Ehegatten zugeflossen ist. Ein Zufluß ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslohn auf ein Bankkonto des Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, selbst wenn dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein Verfügungsrecht über das Konto eingeräumt ist.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.11.1983 (I R 150/77) BStBl. 1984 II S. 299

Handelsvertreter dürfen steuerlich keine Rückstellungen für künftigen Aufwand bei der Kundenbetreuung bilden, die sie aufgrund des Handelsvertretervertrages (§ 86 HGB) auch im Interesse des Unternehmers zu leisten verpflichtet sind.

EStG § 5 Abs. 1; AktG § 152 Abs. 7; HGB § 86.

Vorinstanz: FG München

 

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