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BFH-Beschluß vom 17.10.1985 (VII B 59/85) BStBl. 1986 II S. 101

Zur Zulässigkeit der Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH durch einen Berufsverband (hier: Privatärztliche Verrechnungsstelle).

FGO § 138 Abs. 1; StBerG §§ 8, 32 Abs. 3 Satz 2, §§ 49, 50.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 29.10.1985 (VII R 70/84) BStBl. 1986 II S. 103

1. Einwendungen gegen den Ablauf der schriftlichen Steuerberater-(Steuerbevollmächtigten-) Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen - z. B. Lärm, Ausfall der Heizung - verursacht sind, können nur bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit geltend gemacht werden (Änderung der Rechtslage).

2. Die Bestimmung der Rügefrist (1.) in § 20 Abs. 4 DVStB ist durch die Ermächtigung in § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG gedeckt.

StBerG § 158; DVStB § 20 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BVerwG-Urteil vom 24.1.1985 (7 C 78. 82) BStBl. 1986 II S. 106

Leitsatz vom BMF gebildet.

Ein Freizeitpark ist nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, weil er weder eine Betriebsstätte des Fremdenverkehrs im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1979 ist, noch überwiegend Leistungen erbringt, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1979).

InvZulG 1979 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3.

Vorinstanz: VGH Hessen

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BVerwG-Urteil vom 12.3.1985 (7 C 59.83) BStBl. 1986 II S. 108

Leitsatz vom BMF gebildet.

1. Für Investitionsvorhaben in einer Betriebsstätte des Fremdenverkehrs darf eine Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1979 nur erteilt werden, wenn die Betriebsstätte auf Dauer angelegt ist und durch das Investitionsvorhaben Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Das ist nicht der Fall, wenn einzelne Wohneinheiten eines von einer Personengesellschaft durchgeführten Investitionsvorhabens den Gesellschaftern wirtschaftlich zugeordnet werden.

2. Bestehen Zweifel daran, daß die wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für ein Investitionsvorhaben vorliegen, so kann dieser Mangel nicht durch einen Widerrufsvorbehalt in der Bescheinigung ausgeglichen werden.

InvZulG 1979 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen

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BVerwG-Urteil vom 12.3.1985 (7 C 60.83) BStBl. 1986 II S. 110

Leitsatz vom BMF gebildet.

Der Begriff des "Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes" beurteilt sich auch im Bescheinigungsverfahren nach §-2 InvZulG 1977 nach steuerrechtlichen Merkmalen, nicht hingegen die Frage, ob eine Betriebsstätte gewerblicher Art ist. Ein Investitionsvorhaben in einer gewerblichen Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1977 liegt nicht vor, wenn es in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durchgeführt wird und die Einrichtung einem öffentlichen Zweck dient, bei dem die Gewinnabsicht nicht eindeutig im Vordergrund steht.

InvZulG 1977 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: VGH Hessen

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BFH-Urteil vom 28.3.1985 (IV R 159/82) BStBl. 1986 II S. 120

1. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegen nach einer voraufgegangenen Gewinnschätzung dann vor, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Tatsachen eine niedrigere Steuer ergibt.

2. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Tatsachen, die zu einer höheren, und Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegt dann vor, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 17.7.1985 (I R 172/79) BStBl. 1986 II S. 122

1. Säumniszuschläge entstehen - nach fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages - allein durch Zeitablauf; auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

2. Maßgebend für die Ablehnung einer Stundung (vgl. Tz. 10 des BMF-Erlasses vom 15. Februar 1971 IV B/1 - S 1295 - 2/71, BStBl I 1971, 121) ist der Zeitpunkt, in dem das Stundungsbegehren erstmals abgelehnt wird. Die Beschwerdeentscheidung, mit der das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Stundung zurückgewiesen wird, ist keine erneute Ablehnung des Stundungsantrags; es wird (lediglich) über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Stundungsablehnung entschieden.

AO 1977 §§ 126, 240.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 23.7.1985 (VIII R 315/82) BStBl. 1986 II S. 123

Wird ein Feststellungsbescheid, der sich gegen mehrere Personen richtet, einem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben, so muß deutlich sein, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt; dem genügt ein Hinweis, daß der Feststellungsbescheid Wirkung für und gegen alle Beteiligten hat (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23).

AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (VII R 196/82) BStBl. 1986 II S. 124

Der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist auch in den Fällen der Sicherungsabtretung nur Bankunternehmen gestattet.

AO 1977 § 46 Abs. 4 Sätze 1 bis 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1985 (II R 227/82) BStBl. 1986 II S. 128

Solange der Widerspruch zwischen § 184 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 und § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BewG i. d. F. des EGAO 1977 nicht beseitigt ist, ist der Betroffene nicht gehindert, seinen behaupteten Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheids geltend zu machen, sofern nicht die Finanzbehörde ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermeßbetragsverfahren vorbehalten hat.

AO 1977 §§ 179, 184 Abs. 1; BewG 1965 i.d.F. des EGAO 1977 §§ 18, 19; GrStG 1973 §§ 2, 8, 13.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 17.7.1985 (I R 104/82) BStBl. 1986 II S. 129

1. Ist wegen einer der Zwischengesellschaft zugeflossenen Schachteldividende die Vergünstigung des § 19a Abs. 5 KStG 1972 (heute: § 26 Abs. 5 KStG 1977) gewährt worden, so kann für diese Dividende dennoch die Vergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AStG beansprucht werden.

2. In einem Hinzurechnungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG sind gesondert festzustellen:

a) die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern,

b) die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte,

c) die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und

d) die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile.

AStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a und b, § 18 Abs. 1 Satz 1; KStG 1972 § 19a Abs. 5.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (I R 274/82) BStBl. 1986 II S. 133

1. Unter "ständiger Wohnstätte" i. S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Spanien ist eine Wohnung zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen nach Größe und Ausstattung ein seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bietet und die er nicht nur gelegentlich und zu vorübergehenden Zwecken verwendet.

2. Zieht ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber an ein spanisches Schwesterunternehmen abgeordnet worden ist, mit seiner Familie für ein Jahr in eine Wohnung in Spanien und behält er seine inländische Wohnung bei, kann er sowohl in Spanien als auch in der Bundesrepublik über eine ständige Wohnstätte verfügen.

3. Bei Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte in beiden Ländern kommt es für die Frage, in welchem Land der Steuerpflichtige letztlich als ansässig gilt, darauf an, welcher der beiden Orte unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der bedeutungsvollere anzusehen ist.

DBA-Spanien Art. 4, Art. 23 Abs. 1; EStG 1975 § 32b.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 22.1.1985 (VIII R 43/84) BStBl. 1986 II S. 136

Auch nach einer Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer KG können einem Kommanditisten Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führen, nach den Grundsätzen der Entscheidung des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) einkommensteuerrechtlich zuzurechnen sein, wenn im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht auszuschließen ist, daß der Konkurs nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben und die KG fortgesetzt wird.

EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 131 Nr. 3, § 144, §§ 161 ff.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 31.7.1985 (VIII R 345/82) BStBl. 1986 II S. 139

1. Gerichts-, Anwaltskosten und Beratungshonorare, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer OHG für einen Prozeß aufbringen muß, in dem es um die Frage der Erstreckung einer Vorerbschaft auf einen Gesellschafteranteil geht, sind auch dann keine Sonderbetriebsausgaben, sondern Kosten der Lebensführung, wenn Anlaß des Prozesses Streitigkeiten über Fragen der Geschäftsführung waren.

2. Aufwendungen, deren betriebliche Veranlassung außer Frage steht, verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsausgaben nicht dadurch, daß sie zusammen mit Kosten der Lebensführung abgerechnet werden und sich dadurch ihre Höhe nur durch Schätzung ermitteln läßt.

EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 1.10.1985 (IX R 58/81) BStBl. 1986 II S. 142

Werden durch die Vermietung von Wohnungen sowie die Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, mindern eigene Arbeitsleistungen für die Hausverwaltung nicht den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung. Der Wert dieser Tätigkeit fällt auch nicht unter die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

EStG § 9, § 21 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 3.10.1985 (IV R 144/84) BStBl. 1986 II S. 142

Von den Anschaffungskosten für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind keine AfA zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich in den Anschaffungskosten für die Anteile ein Praxiswert der Kapitalgesellschaft niedergeschlagen hat; ein Durchgriff ist unzulässig.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7, § 18.

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BFH-Urteil vom 29.10.1985 (IX R 56/82) BStBl. 1986 II S. 143

Macht eine Bausparkasse die Gewährung von Bauspardarlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Zweifamilienhauses auch davon abhängig, daß für den Bausparer als Versicherten eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird, deren Prämien der Steuerpflichtige zu leisten hat, so reicht dies nicht aus, um die nicht unwesentlich der privaten Lebensführung dienenden Versicherungsprämien den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.

EStG § 9, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 21.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 14.8.1985 (I R 130/82) BStBl. 1986 II S. 146

Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personenhandelsgesellschaft Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung enthalten sind und wie sich diese Verluste auf die Gesellschafter verteilen, ist im Verfahren der gesonderten Feststellung zu entscheiden. Die Entscheidung über die daran geknüpften Rechtsfolgen - Versagung des Verlustausgleichs oder des Verlustabzugs - ist bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter zu treffen.

EStG 1974 § 2a; AO 1977 § 180.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 9.10.1985 (II R 204/83) BStBl. 1986 II S. 148

Beschreitet der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, so handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozeß.

AO 1977 § 33; FGO § 40.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 16.10.1985 (II R 99/85) BStBl. 1986 II S. 148

Beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots gehört auch der Betrag zur Gegenleistung, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, mit dem Zuschlag gemäß § 114a ZVG aus dem Grundstück als befriedigt gilt.

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; ZVG § 114a.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 25.10.1985 (III R 79/82) BStBl. 1986 II S. 150

Die Investitionszulage für Investitionsvorhaben im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung setzt voraus, daß die in § 4a InvZulG aufgeführten Anlagen vom Investor mindestens drei Jahre lang selbst betrieben werden.

InvZulG § 4a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 18.7.1985 (VI R 208/82) BStBl. 1986 II S. 152

Ergeht nach Ablauf des Streitjahres ein Lohnsteuerhaftungsbescheid über nachzufordernde Lohnsteuerbeträge für nur einige Monate des Streitjahres, so bedarf es nicht einer Aufgliederung des Haftungsbetrages auf die einzelnen Monate.

AO § 97 Abs. 2, § 211 Abs. 1; EStG 1969 § 41 Abs. 1 Satz 1; EStG 1975 § 38a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 4.7.1985 (V R 107/76) BStBl. 1986 II S. 153

Eine aus den Mietern und Grundstückseigentümern eines Einkaufszentrums bestehende Werbegemeinschaft erbringt gegenüber ihren Gesellschaftern steuerbare Leistungen, wenn sie Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum vermittelt oder ausführt und zur Deckung der dabei entstehenden Kosten entsprechend den Laden- bzw. Verkaufsflächen gestaffelte Umlagen von ihren Gesellschaftern erhebt.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (VII R 187/82) BStBl. 1986 II S. 156

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet auch nach der AO 1977 für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft.

AO 1977 § 191; BGB § 427.

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (VII R 195/83) BStBl. 1986 II S. 158

Zur Inanspruchnahme eines Gesellschafters als Haftungsschuldner für den Rückzahlungsanspruch des FA nach Kürzung von Vorsteuerabzügen bei der Gesellschaft als Leistungsempfänger (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

UStG § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; AO 1977 §§ 191, 219; AO § 113.

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BFH-Urteil vom 28.11.1985 (V R 169/82) BStBl. 1986 II S. 160

Die geschäftsmäßige Ausgabe sog. Privatoptionen auf Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Prämie unterliegt der Umsatzsteuer.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 26.11.1985 (IX R 64/82) BStBl. 1986 II S. 161

1. Übertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke auf eines ihrer Kinder, wobei sie sich ein Wohnrecht vorbehalten und das Kind verpflichten, ein Darlehen zu übernehmen, dessen Valuta sie zur Gleichstellung der übrigen Kinder verwendet haben, so liegt darin eine Schenkung unter Auflage. Diese in vollem Umfang unentgeltliche Zuwendung führt beim Empfänger nicht zu Anschaffungskosten für die Grundstücke.

2. Die Schuldzinsen für die vom Zuwendungsempfänger übernommene Darlehensschuld, die zur Gleichstellung der Geschwister eingegangen wurde, sind dann insoweit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, als der Empfänger die übertragenen Grundstücke zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nutzt.

EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 7, § 7 Abs. 4; EStDV § 11d; BGB §§ 516, 525.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 6.11.1985 (II R 255/83) BStBl. 1986 II S. 168

Wird bei Erlaß eines Folgebescheides ein vorliegender Grundlagenbescheid übersehen, so wird dadurch der Erlaß eines auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheides nicht unzulässig.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 18.7.1985 (VI R 41/81) BStBl. 1986 II S. 169

Lohnsteuernachforderungsbescheide werden jedenfalls dann nicht formularmäßig i. S. von § 119 Abs. 4 AO 1977 erlassen, wenn die verwendeten Formulare wesentlich ergänzt werden, z. B. durch die für die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen bei Lohnsteuerhaftungsbescheiden. Sie sind nicht deshalb nichtig, weil sie nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe einer in § 119 Abs. 3 AO 1977 genannten Person enthalten. Allein aus diesem Grunde kann auch nicht ihre Aufhebung beansprucht werden.

AO 1977 § 119 Abs. 3 und 4, §§ 125, 127.

Vorinstanz: FG Rheinland Pfalz

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BFH-Urteil vom 9.10.1985 (II R 189/80) BStBl. 1986 II S. 171

1. Zur Abgrenzung von Zweifamilienhäusern bei gewerblicher Mitbenutzung.

2. Streitgegenstand bei beantragter Fortschreibung eines Einheitswerts ist der konkrete Antrag.

BewG 1965 § 75 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 4; FGO § 65.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 9.10.1985 (II R 249/81) BStBl. 1986 II S. 172

1. Zur Abgrenzung von Einfamilienhäusern und gemischtgenutzten Grundstücken bei freiberuflicher Mitbenutzung.

2. Ein Wohngrundstück wird in seiner Eigenart als Einfamilienhaus nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, daß die freiberuflich genutzten Räume baulich von der Wohnung getrennt sind und eine gewisse Selbständigkeit innerhalb eines äußerlich einheitlich erscheinenden Gebäudes aufweisen.

3. Soweit das Grundstück in seinem äußeren Erscheinungsbild sich als Einfamilienhaus darstellt, kommt der inneren Gestaltung nur nachrangige Bedeutung zu.

BewG 1965 § 75 Abs. 4 und Abs. 5.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (II R 250/81) BStBl. 1986 II S. 173

1. Zur Abgrenzung der Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhaus zu gemischtgenutzten Grundstücken.

2. Weist das äußere Erscheinungsbild eines Grundstücks Merkmale auf, die die gewerbliche Mitbenutzung deutlich in den Vordergrund rücken und damit dem Grundstück das Gepräge geben, so kommt es auf das Verhältnis der gewerblich genutzten Fläche zur Wohnfläche in Gebäuden oder Gebäudeteilen grundsätzlich nicht mehr an. Der inneren baulichen Gestaltung kommt in diesem Zusammenhang nur noch nachrangige Bedeutung zu.

BewG 1965 § 75 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 6.11.1985 (II R 217/85) BStBl. 1986 II S. 175

1. Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlG in seiner ursprünglichen Fassung ist nur noch anzuwenden, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung, gegen die sich die Revision wendet, vor Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1985 entweder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

2. Eine finanzgerichtliche Entscheidung ist auch dann im Sinne des Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1985 verkündet, wenn die Urteilsformel den Beteiligten mit einem Anschreiben des Vorsitzenden des FG-Senats formlos übersandt wird.

FGO § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 4, § 115 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; Beschleunigungsgesetz vom 4. Juli 1985 Art. 1 bis 5.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 7.11.1985 (IV R 7/83) BStBl. 1986 II S. 176

1. Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und (unselbständigen) geschäftswertbildenden Faktoren.

2. Schwebende Arbeitsverträge sind regelmäßig keine immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, sondern geschäftswertbildende Faktoren.

EStG §§ 5, 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (I R 248/81) BStBl. 1986 II S. 178

1. Was unter den zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörenden besonderen Entgelten i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und des § 43 Abs. 3 EStG zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG.

2. Bei zinsloser oder zinsgünstiger Darlehensgewährung zwischen Schwesterunternehmen (Schwestergesellschaften) drückt sich die objektive Bereicherung des übergeordneten Unternehmens (Muttergesellschaft) in der durch die ersparten Zinsen eintretenden Erhöhung seines Gewinns aus. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Nutzungsvorteil als Wirtschaftsgut bei dem Tochterunternehmen (Tochtergesellschaft) eingelegt werden könnte (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

3. Zur Ausübung des Ermessens bei Auswahl unter den in verschiedenen Staaten ansässigen Gesamtschuldnern für Zwecke der Inanspruchnahme im Haftungswege; zur Begründung eines Haftungsbescheids.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 44 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5; StAnpG § 7 Abs. 1; AO 1977 § 44 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 14.11.1985 (IV R 254/84) BStBl. 1986 II S. 182

Rücklagen gemäß § 1 Abs. 1 EntwLStG konnten nur dann gebildet werden, wenn die "mit Mitteln des inländischen Betriebs" vorgenommenen Kapitalanlagen dem betrieblichen Bereich zuzurechnen waren.

EntwLStG § 1 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 24.9.1985 (IX R 96/82) BStBl. 1986 II S. 184

Das Rechtspraktikantenverhältnis im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in der Freien Hansestadt Bremen ist - unter Einschluß eingeschobener Studienabschnitte - ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit der Folge, daß hierdurch veranlaßte Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 131/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 8.11.1985 (VI R 238/80) BStBl. 1986 II S. 186

Ist dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung der vereinbarte Nettolohn ausgezahlt worden, so gilt die auf den Lohn entfallende Lohnsteuer auch dann als eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet (und damit auch nicht abgeführt) hat, sofern der Arbeitnehmer nicht weiß, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet hat.

EStG 1975 § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 29.11.1985 (VI R 13/82) BStBl. 1986 II S. 187

Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Erlaß des Urteils eingegangenen Schriftsatz des Klägers nicht beachtet, der eine Erweiterung des Klageantrags enthält, die auf einem Hinweis des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung beruht.

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3 Satz 2, § 155; ZPO § 264 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (II R 111/83) BStBl. 1986 II S. 189

Die Verpflichtung eines Grundstücksverkäufers, dem Käufer neben dem Grundstückseigentum auch den Anspruch (gegen eine Versicherung) auf Entschädigung wegen eines Gebäudebrandes auf dem Grundstück zu übertragen, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 4.12.1985 (II R 142/84) BStBl. 1986 II S. 190

Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer (nur) Grundbesitz haltenden GbR unterliegt auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer, wenn der Grundbesitz nach wie vor demselben Unternehmen dient (Anschluß an das BFH-Urteil vom 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598).

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 13.11.1985 (II R 237/82) BStBl. 1986 II S. 191

Ein Grundstück wird erst dann für einen steuerbegünstigten Zweck (Errichtung und Betrieb eines Ausbildungszentrums für Sparkassenangehörige) hergerichtet und damit grundsteuerfrei, wenn mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück begonnen wird, nicht schon mit der Bauplanung.

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Nr. 5, § 7; BewG § 19 Abs. 4.

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BFH-Urteil vom 13.11.1985 (I R 275/82) BStBl. 1986 II S. 193

1. Verlangt der Steuerschuldner die Erstattung von Kapitalertragsteuer, so ist über den Erstattungsanspruch durch positiven oder negativen Freistellungsbescheid zu entscheiden.

2. Entstehen durch Rückgewähr einer zuvor kapitalertragsteuerpflichtigen Dividende beim Steuerpflichtigen "negative Einnahmen" aus Kapitalvermögen, so kommt eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, die von der ursprünglichen Dividende einbehalten und abgeführt wurde.

EStG 1971 §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 3 und Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 5, 50 Abs. 4, 50a Abs. 5 Satz 2; KapStDV §§ 1 ff., 5 Abs. 1, 13 Abs. 1; AO 1977 §§ 37, 168 Satz 1, 218.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 23.10.1985 (I R 247/81) BStBl. 1986 II S. 195

1. Beherrschender Gesellschafter ist auch ein Gesellschafter, der nur mit 50 v.H. an einer Gesellschaft beteiligt ist, die aber nach ihrer Satzung ausschließlich für diesen Gesellschafter als Handelsvertreter oder Kommissionär tätig sein darf und die außerdem aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gehalten ist, sich dem Willen dieses Gesellschafters zu beugen.

2. Vorteilszuwendungen einer Enkelgesellschaft an eine Schwestergesellschaft ihrer beherrschenden Gesellschafterin sind so zu beurteilen, daß die Enkelgesellschaft die Vorteile zunächst ihrer Gesellschafterin zuwendet, diese sie an die übergeordnete Muttergesellschaft weitergibt und letztere sie der Schwestergesellschaft verabfolgt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft an die sie beherrschende Gesellschafterin liegt vor, wenn die über den beiden Tochtergesellschaften stehende Muttergesellschaft die eine Tochtergesellschaft zur Finanzierung der anderen Tochtergesellschaft herangezogen und die Enkelgesellschaft auf Veranlassung ihrer Gesellschafterin einen Beitrag zu dieser Transaktion geleistet hat.

KStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

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