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  BFH-Urteil vom 4.6.1986 (IX R 52/82) BStBl. 1987 II S. 3

1. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung stellt bei erkennbar berechtigtem Interesse auf Veranlagung einen Antrag auf eine Steuerfestsetzung i. S. von § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 auch dann dar, wenn eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist.

2. Die Berichtigung der Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung nach § 129 AO 1977 ist unzulässig, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall überprüft hat und im Rahmen dieser Überprüfung die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschließen ist.

AO 1977 §§ 129, 130, 155 Abs. 1 Satz 3, 172 ff.; EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 8.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 11.9.1986 (IV R 11/83) BStBl. 1987 II S. 5

Enthält die Rechtsbehelfsschrift keine eindeutige und zweifelsfreie Kennzeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts i. S. des § 357 Abs. 3 AO 1977, ist bei Ermittlung des wirklichen Willens davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der nach Lage der Sache angefochten werden muß, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

AO 1977 § 357.

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BFH-Urteil vom 2.10.1986 (IV R 39/83) BStBl. 1987 II S. 7

Die Gewährung oder Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzbehörde ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf und daher vom FG uneingeschränkt überprüfbar.

AO 1977 § 110, § 358.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 5.8.1986 (VII R 167/82) BStBl. 1987 II S. 8

Ein Verrechnungsvertrag zur Umbuchung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen auf Steuerrückstände steht kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung, daß das verrechnete Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld bestätigt wird.

BGB § 158 Abs. 2; AO 1977 § 226; UStG 1973 § 18 Abs. 1 bis 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Beschluß vom 30.9.1986 (IX B 47/86) BStBl. 1987 II S. 10

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei einer sog. Erwerbergemeinschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 2 AO 1977 durchgeführt werden darf.

AO 1977 § 180 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1.

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BFH-Urteil vom 8.10.1986 (II R 167/84) BStBl. 1987 II S. 12

1. Die Verwirkung eines Steueranspruchs setzt u. a. ein bestimmtes Verhalten des FA voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung annehmen darf, das FA werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (sog. Vertrauenstatbestand).

2. Hat das FA die Steuer bereits festgesetzt und legt der Steuerschuldner dagegen Einspruch ein, so darf er allein aus dem Umstand, daß der Einspruch über 9 3/4 Jahre unbearbeitet geblieben ist, nicht schließen, das FA habe den geltend gemachten Steueranspruch aufgegeben.

AO 1977 § 4; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 9.7.1986 (I R 218/82) BStBl. 1987 II S. 14

Abschlußgebühren für Bausparvorratsverträge, die eine Bank bei Vertragsabschluß an die Bausparkasse zu entrichten hat, sind zu aktivieren.

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 24.7.1986 (IV R 309/84) BStBl. 1987 II S. 16

Bei der Gewinnermittlung eines Arztes durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die jeweils für Dezember des Vorjahres Anfang Januar des Folgejahres zu leistenden Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Arztes dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnen.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.8.1986 (IV R 248/84) BStBl. 1987 II S. 17

Gehört der Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in erheblichem Umfang teils dem einen und teils dem anderen Ehegatten, so kann dieser Umstand wegen der spezifischen Bedeutung des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft bei beiderseitiger Mitarbeit im Betriebe eine Mitunternehmerschaft auf der Grundlage einer Innengesellschaft begründen.

EStG § 13, § 15; BGB §§ 705 ff.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 14.8.1986 (IV R 264/84) BStBl. 1987 II S. 20

Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Nutzungsüberlassungsverträgen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zwischen Landwirtseheleuten.

EStG §§ 13, 15.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 14.8.1986 (IV R 341/84) BStBl. 1987 II S. 23

Zur Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Überlassung eines für Zwecke einer Baumschule genutzten Grundstücks.

EStG 1975 § 13, § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1985, 175)

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BFH-Urteil vom 18.9.1986 (IV R 228/83) BStBl. 1987 II S. 25

Haben ein Architekt und sein Auftraggeber vertraglich vereinbart, daß jeder Vertragspartner aus wichtigem Grund kündigen könne und in diesem Fall der Architekt die vereinbarte Vergütung nur nach Abzug ersparter Aufwendungen erhalte, ist der zur Auszahlung kommende Honorarteil keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

EStG § 24 Nr. 1a.

Vorinstanz: FG Köln

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BFH-Urteil vom 9.9.1986 (VIII R 198/84) BStBl. 1987 II S. 28

1. Keine Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell.

2. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen der Betriebsaufspaltung.

3. § 68 FGO ist anwendbar, wenn ein Gewerbesteuermeßbescheid für Vorauszahlungszwecke durch einen Gewerbesteuermeßbescheid für das Kalenderjahr ersetzt wird.

GewStG 1978 § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 68.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1984, 501)

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BFH-Beschluß vom 16.10.1986 (V B 3/86) BStBl. 1987 II S. 30

Eine GmbH, die als sog. Zwischenmieter von sog. Bauherren eingeschaltet worden ist, kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Wohnsitzfinanzamt der Bauherren (bis auf weiteres) untersagen lassen, den Bauherren gegenüber zu behaupten, wegen ihrer (der GmbH) mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei das Mietausfallrisiko nicht auf sie (die GmbH) übergegangen, sondern bei den Bauherren verblieben.

FGO § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2; AO 1977 § 30.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 11.6.1985 (VIII R 252/80) BStBl. 1987 II S. 33

Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist auch dann Mitunternehmer, wenn er keine Kapitaleinlage erbracht hat und im Innenverhältnis (zu dem Kommanditisten) wie ein Angestellter behandelt und von der Haftung freigestellt wird.

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.9.1986 (II R 136/84) BStBl. 1987 II S. 35

Ein Erwerbsvorgang (i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940/1983) ist dann verwirklicht i. S. des § 23 GrEStG 1983, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht.

GrEStG 1983 § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin

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BFH-Urteil vom 6.6.1986 (III R 83/82) BStBl. 1987 II S. 37

Eine Bestellung ist auch dann noch fristgerecht i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1975, wenn das nachweislich bis spätestens 30. Juni 1975 zur Post gegebene Auftragsschreiben beim Lieferanten erst nach diesem Zeitpunkt zugeht.

InvZulG 1975 § 4b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Beschluß vom 16.9.1986 (VI B 93/86) BStBl. 1987 II S. 37

Es ist ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Kosten eines Mittagessens, die der Arbeitgeber im Rahmen einer von ihm organisierten Feier des Dienstjubiläums eines Arbeitnehmers trägt, dem Jubilar als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen sind. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zu solchen Feiern, an denen ca. 10 Personen teilnahmen, von denen der Jubilar vier auswählen durfte, außerhalb des Betriebes eingeladen, weil er aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat die Durchführung von Feiern aller Art im Betrieb grundsätzlich untersagt hatte.

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; EStG 1980 bis 1983 § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Urteil vom 2.10.1986 (V R 68/78) BStBl. 1987 II S. 42

1. Die Privatnutzung eines unternehmerischen Telefonanschlusses ist Eigenverbrauch (wie BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 101/70, BFHE 101, 178, BStBl II 1971, 218).

2. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung unterliegt der Umsatzsteuer (wie BFH-Urteil vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810).

3. Ein Rechtsanwalt übt als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG keine berufstypische und damit keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Tätigkeit i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 aus.

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 2.10.1986 (V R 91/78) BStBl. 1987 II S. 44

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Tochter unter Anrechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil ist Eigenverbrauch des Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1973, auch wenn das Grundstück aufgrund eines mit der Tochter geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Tochter als Nachfolgerin des Unternehmers nach dessen Tod vorgesehen ist.

2. Die Entnahme eines Grundstücks zum Eigenverbrauch ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1973 steuerfrei und führt ggf. zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 4 und 5 i.V. m. Abs. 1 UStG 1973. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG 1973 kommt nicht in Betracht.

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 15 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 5.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 13.8.1986 (II R 213/82) BStBl. 1987 II S. 48

1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann zur Ermittlung des Vermögenswerts vom Einheitswert des Betriebsvermögens ausgegangen werden, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu korrigieren ist. Die §§ 4 ff. BewG sind dabei nicht anzuwenden. Zu beachten ist jedoch das bewertungsrechtliche Stichtagsprinzip.

2. Eine Rückstellung in der Steuerbilanz für Ausfälle von Forderungen aus Teilzahlungsgeschäften kann bei der Anteilsbewertung im Rahmen der Ermittlung des Vermögenswerts grundsätzlich ohne weitere Prüfung übernommen werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Februar 1981 III R 97/78, BFHE 133, 301, BStBl II 1981, 562). Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Rückstellung durch wertaufhellende Tatsachen beeinflußt ist, die erst nach dem auf den streitigen Feststellungszeitpunkt folgenden Bewertungsstichtag bekanntgeworden sind.

3. Vereinnahmte Kreditgebühren, für die in der Steuerbilanz ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet worden ist oder hätte gebildet werden können, sind bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht als Schuld in Höhe des Rechnungsabgrenzungspostens zu berücksichtigen.

BewG 1934 § 13 Abs. 2 = BewG 1965/1974 § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 24.7.1986 (IV R 103/83) BStBl. 1987 II S. 54

1. In einer als mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung gestalteten Familiengesellschaft unterliegt die Gewinnverteilung einer Angemessenheitsprüfung zur Abgrenzung privater Zuwendungen des Hauptbeteiligten von originären (auf der Gesellschafterstellung beruhenden) Einkünften der unterbeteiligten Angehörigen.

2. Für die Angemessenheitsprüfung kann der unentgeltliche Erwerb der Unterbeteiligung nicht außer Betracht bleiben. Die von der Rechtsprechung des BFH angenommene Angemessenheitsgrenze erweist sich danach als Typisierung, die zur Gleichbehandlung einer Vielzahl von Fällen führt und dem wirtschaftlichen Gehalt solcher Gestaltungen gerecht wird.

EStG § 15 (Abs. 1) Nr. 2, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 26.8.1986 (IX R 54/81) BStBl. 1987 II S. 57

Der in § 1 Abs. 3 Satz 1 der 3. KonjVO bestimmte Ausschluß der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für Einfamilienhäuser, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. Mai 1973 gestellt wurde, ist nicht deshalb unwirksam, weil der entsprechende Beschluß der Bundesregierung erst am 9. Mai 1973 gefaßt und bekanntgegeben wurde.

GG Art. 20; EStG 1975 § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; 3. KonjVO § 1 Abs. 3 Satz 1, § 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 14.8.1986 (IV R 131/84) BStBl. 1987 II S. 60

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "angestellter Komplementär" einer KG Mitunternehmer ist.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 5.11.1986 (IV S 7/86, IV B 49/86) BStBl. 1987 II S. 62

Wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das FG beantragt, muß erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Eine Bezugnahme auf die im Antragsverfahren auf amtlichem Vordruck abgegebene Erklärung reicht jedoch aus, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist unter Bezugnahme auf diese Erklärung versichert, daß die Verhältnisse unverändert sind.

FGO § 142.

Vorinstanz: FG Bremen

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BFH-Urteil vom 23.10.1986 (IV R 319/84) BStBl. 1987 II S. 64

Verlustanteile aus einer Partenreederei sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten auch dann hinzuzurechnen, wenn die Partenreederei noch keinen Gewerbebetrieb i. S. des GewStG ausübt.

GewStG § 2 Abs. 1, § 8 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Hamburg

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BFH-Beschluß vom 20.8.1986 (I R 41/82) BStBl. 1987 II S. 65

Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Ist der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich ein einlagefähiges Wirtschaftsgut?

2. Muß eine Kapitalgesellschaft, die einer anderen ihr unmittelbar nachgeschalteten Kapitalgesellschaft einen unentgeltlichen Nutzungsvorteil i.S. von a) gewährt, diesen Vorteil steuerrechtlich gewinnerhöhend ansetzen? Tritt die Gewinnerhöhung ggfs. schon mit der Darlehensgewährung oder erst mit der Darlehensnutzung (pro rata temporis) ein?

1. Ist eine der gemeinsamen Muttergesellschaft zufließende verdeckte Gewinnausschüttung in Verbindung mit einer sich anschließenden verdeckten Einlage i.S. von a) anzunehmen, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Nutzungsvorteil i.S. von a) überläßt?

KStG 1969 § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG 1971/74 § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 20.8.1986 (I R 87/83) BStBl. 1987 II S. 75

Die Rechtmäßigkeit der vom FA angesetzten Ausschüttungsbelastung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG 1977 kann nur dann revisionsrechtlich geprüft werden, wenn das FG die für die Ausschüttung verwendeten Teilbeträge des Eigenkapitals in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

KStG 1977 § 27 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

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BFH-Urteil vom 10.10.1986 (VI R 208/83) BStBl. 1987 II S. 77

Ein rechtswirksamer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich setzt nicht nur voraus, daß er beim FA innerhalb der Ausschlußfrist des § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG 1980 (bis zum 30. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingeht. Er muß auch bis dahin vom Arbeitnehmer nach § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG 1980 eigenhändig unterschrieben sein.

EStG 1980 § 42 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 11/84) BStBl. 1987 II S. 78

Nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassene Verwaltungsvorschriften, wie hier Abschn. 22 Abs. 2 und 3 LStR 1981, können von einzelnen Landesfinanzbehörden wirksam nur ergänzt, nicht aber geändert werden. Ansonsten wäre der Sinn und Zweck des Erlasses solcher Verwaltungsvorschriften, nämlich einen einheitlichen Gesetzesvollzug sicherzustellen, nicht gewährleistet (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 195/82, BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824).

GG Art. 108 Abs. 7; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 10.9.1986 (II R 81/84) BStBl. 1987 II S. 80

Stehen bei einer Vermögensübertragung Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Mißverhältnis und liegt es nach den Umständen des Falles nahe, anzunehmen, den Vertragschließenden sei dieses Mißverhältnis bekannt gewesen, so muß derjenige, der behauptet, daß zumindest dem Zuwendenden das Mißverhältnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern.

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 21.2.1985 (V R 89/80) BStBl. 1987 II S. 81

Selbstverbrauchsteuer entsteht nicht, wenn abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Teilwert von nicht mehr als 800 DM dem Anlagevermögen als Einlage zugeführt werden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1984 IV R 224/80, BFHE 140, 270, BStBl II 1984, 312).

UStG 1967 § 30 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Münster

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BFH-Urteil vom 6.11.1986 (VI R 106/85) BStBl. 1987 II S. 81

1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten können gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nicht seinen Arbeitsplatz wechselt, durch den Umzug aber eine Fahrzeitersparnis bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von täglich bis zu einer Stunde eintritt (Ergänzung des BFH-Urteils vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).

2. Umzugskosten können je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der beruflich veranlaßte Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim (Eigentumswohnung) erfolgt.

3. Ein Indiz für die berufliche Veranlassung des Umzugs kann in den Fällen zu 2 in der Annahme bestehen, daß der Steuerpflichtige den Umzug in dieselbe oder in eine nach Lage und Ausstattung ähnliche Wohnung auch dann vorgenommen hätte, wenn er kein Eigentum erworben hätte.

EStG 1977 § 9, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 30.10.1986 (IV R 175/84) BStBl. 1987 II S. 89

1. Hat das FA über die gesonderte Gewinnfeststellung zu Unrecht Feststellungsbescheide erlassen, so kann es nach deren Aufhebung bei den bestandskräftigen Folgebescheiden die erforderlichen Berichtigungen jedenfalls dann vornehmen, wenn die Feststellungsbescheide wirksam waren und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

2. Zum Inhalt des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs.

AO 1977 §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 b, 124 Abs. 2, §§ 175 (Abs. 1) Nr. 1, 164; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 23.7.1986 (I R 306/82) BStBl. 1987 II S. 92

Für eine Klage auf Unterlassung einer Auskunft an eine ausländische Steuerbehörde ist das FA nicht passiv legitimiert.

AO 1977 § 117; DBA-Belgien Art. 26; EG-AmtshilfeG § 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1982, 604)

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BFH-Beschluß vom 7.11.1986 (III B 50/85) BStBl. 1987 II S. 94

Ein mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagter Steuerpflichtiger kann im Hinblick auf die Folgen einer Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO 1977 auch dann beschwert sein, wenn das FA abweichend von der Steuererklärung seine Einkünfte zugunsten jener des Ehegatten erhöht hat, die Gesamtsteuerschuld aber gleichgeblieben ist. Die Beschwer entfällt jedoch, sobald ein Antrag auf Aufteilung wegen vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer nicht mehr zulässig ist (Anschluß an das Urteil des BFH vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26).

AO 1977 § 350, §§ 268 ff.; EStG § 26 b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Beschluß vom 16.10.1986 (V B 64/86) BStBl. 1987 II S. 95

Im Sinne des allgemeinen Abgabenrechts gehört die Umsatzsteuer nicht zu den Verbrauchsteuern, sondern zu den anderen (übrigen) Steuern. Für sie beträgt die Festsetzungsfrist daher vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977).

AO 1977 §§ 21, 23, 169 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 172 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; UStG 1967 § 21 Abs. 1.

Vorinstanz: FG München

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BFH-Urteil vom 29.10.1986 (II R 186/79) BStBl. 1987 II S. 97

Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus und übernimmt ein anderer Kommanditist dessen negatives Kapitalkonto ohne Saldenausgleich, so liegt in dieser Übernahme bewertungsrechtlich kein Aufwand, der zur Realisierung eines Geschäftswerts führen könnte.

BewG 1965 §§ 10, 95, 109.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 29.10.1986 (II R 226/82) BStBl. 1987 II S. 99

Sind die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die Waren produziert und den Großhandel mit diesen Waren betreibt, im gleichen Verhältnis an einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts beteiligt, die fast ausschließlich für die Personenhandelsgesellschaft produziert, so dienen die Aktien der Gesellschafter dem Betrieb der Personenhandelsgesellschaft und gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Personenhandelsgesellschaft.

BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5; DBA-Italien Art. 3, 12, Nr. 7 des Schlußprotokolls.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1983, 9)

 

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